23.02.2014 Aufrufe

2. Teilabnahmenbescheid

2. Teilabnahmenbescheid

2. Teilabnahmenbescheid

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 18a des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz<br />

2000 – UVP-G 2000)<br />

Abschnittsgenehmigungen<br />

§18a. Vorhaben, die sich auf mindestens drei Standortgemeinden erstrecken, kann die<br />

Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin nach Durchführung der<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben in Abschnitten genehmigen,<br />

sofern dies wegen der räumlichen Ausdehnung des Vorhabens zweckmäßig ist. Für jede<br />

einzelne Abschnittsgenehmigung sind die §§16, 17 und 18 sowie 19 bis 23<br />

anzuwenden.<br />

§ 18b des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz<br />

2000 – UVP-G 2000)<br />

Änderung des Bescheides vor Zuständigkeitsübergang<br />

§18b. Änderungen einer gemäß §17 oder §18 erteilten Genehmigung sind vor dem in §21<br />

genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß §17<br />

zulässig, wenn<br />

1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem §17 Abs.2 bis 5<br />

nicht widersprechen und<br />

<strong>2.</strong> die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß §19 Gelegenheit hatten, ihre<br />

Interessen wahrzunehmen.<br />

Die Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.<br />

§ 20 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz<br />

2000 – UVP-G 2000)<br />

Abnahmeprüfung<br />

§20(1) Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Behörde vor der Inbetriebnahme vom<br />

Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in<br />

Betrieb genommen werden (Abs.3), so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.<br />

§20(2) Die Behörde hat das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht<br />

und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den<br />

Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen,<br />

Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der<br />

Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils<br />

Gasverdichterstation Weitendorf , Abwärmenutzung – <strong>2.</strong> Teilabnahme Seite 21 von 38

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!