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2. Teilabnahmenbescheid

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Änderung der Umweltsituation darstellt und ob es sich um eine geringfügige Änderung handelt.<br />

Von technischer Seite stellte eine derartige temporäre Baustellenzufahrt kein Problem dar und ist<br />

dies jedenfalls im Rahmen des UVP-Abnahmeverfahrens mitzubehandeln. Somit war eine<br />

Untersagung dieser temporären Baustellenzufahrt nicht notwendig. Wie bei der örtlichen<br />

Erhebung am 21. Oktober 2011 von der Konsenswerberin erklärt, wird diese temporäre<br />

Baustellenzufahrt wieder in den ursprünglichen Zustand zurückgebaut.<br />

Die Kostenvorschreibung erfolgte tarifgemäß.<br />

<strong>2.</strong>5.2 Zu den einzelnen Materiengesetzen<br />

Zum Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K<br />

Gemäß § 13 EG-K hat der beigezogene Sachverständige die Überprüfung der<br />

ggst. Abwärmenutzungsanlage vorgenommen. Ebenfalls wurden die Messungen der Emissionen<br />

der ggst. Anlage überprüft und fachtechnisch beurteilt.<br />

Somit wurde den Bestimmungen der Überwachung gemäß dem EG-K entsprochen.<br />

Zum Forstgesetz 1975 – ForstG 1975<br />

Gemäß § 171 Abs. 1 lit. a) hat die Behörde insbesondere die Überwachung (Forstaufsicht) zu<br />

vollziehen. Die Behörde hat anlässlich der Durchführung dieser Überwachung Aufzeichnungen<br />

zu führen.<br />

Im Zuge des Abnahmeverfahrens erstellten der behördliche forsttechnische Sachverständige eine<br />

Stellungnahme und wurde dieser Bestimmung nach dem Forstgesetz somit entsprochen.<br />

Zum Steiermärkischen Baugesetz – Stmk. BauG<br />

Gemäß § 37 Abs. 1 ist die Behörde berechtigt, jederzeit die Einhaltung der baurechtlichen<br />

Vorschriften zu überprüfen.<br />

Gemäß § 38 Stmk. BauG war die Benützungsbewilligung zu erteilen, da die Ausführungen vom<br />

genehmigten Projekt nur geringfügig abweichen und die bauliche Anlage der Bewilligung<br />

entspricht. Auch wurden die nach Steiermärkischen Baugesetz geforderten Unterlagen<br />

eingebracht und der Sachverständige für Bautechnik stellte fest, dass die bauliche Anlage vom<br />

genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht. Somit ist eine Benutzungsbewilligung nach<br />

Stmk. BauG zu erteilen.<br />

Seite 36 von 38<br />

Gasverdichterstation Weitendorf , Abwärmenutzung– <strong>2.</strong> Teilabnahme

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