2. Teilabnahmenbescheid
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Änderung der Umweltsituation darstellt und ob es sich um eine geringfügige Änderung handelt.<br />
Von technischer Seite stellte eine derartige temporäre Baustellenzufahrt kein Problem dar und ist<br />
dies jedenfalls im Rahmen des UVP-Abnahmeverfahrens mitzubehandeln. Somit war eine<br />
Untersagung dieser temporären Baustellenzufahrt nicht notwendig. Wie bei der örtlichen<br />
Erhebung am 21. Oktober 2011 von der Konsenswerberin erklärt, wird diese temporäre<br />
Baustellenzufahrt wieder in den ursprünglichen Zustand zurückgebaut.<br />
Die Kostenvorschreibung erfolgte tarifgemäß.<br />
<strong>2.</strong>5.2 Zu den einzelnen Materiengesetzen<br />
Zum Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K<br />
Gemäß § 13 EG-K hat der beigezogene Sachverständige die Überprüfung der<br />
ggst. Abwärmenutzungsanlage vorgenommen. Ebenfalls wurden die Messungen der Emissionen<br />
der ggst. Anlage überprüft und fachtechnisch beurteilt.<br />
Somit wurde den Bestimmungen der Überwachung gemäß dem EG-K entsprochen.<br />
Zum Forstgesetz 1975 – ForstG 1975<br />
Gemäß § 171 Abs. 1 lit. a) hat die Behörde insbesondere die Überwachung (Forstaufsicht) zu<br />
vollziehen. Die Behörde hat anlässlich der Durchführung dieser Überwachung Aufzeichnungen<br />
zu führen.<br />
Im Zuge des Abnahmeverfahrens erstellten der behördliche forsttechnische Sachverständige eine<br />
Stellungnahme und wurde dieser Bestimmung nach dem Forstgesetz somit entsprochen.<br />
Zum Steiermärkischen Baugesetz – Stmk. BauG<br />
Gemäß § 37 Abs. 1 ist die Behörde berechtigt, jederzeit die Einhaltung der baurechtlichen<br />
Vorschriften zu überprüfen.<br />
Gemäß § 38 Stmk. BauG war die Benützungsbewilligung zu erteilen, da die Ausführungen vom<br />
genehmigten Projekt nur geringfügig abweichen und die bauliche Anlage der Bewilligung<br />
entspricht. Auch wurden die nach Steiermärkischen Baugesetz geforderten Unterlagen<br />
eingebracht und der Sachverständige für Bautechnik stellte fest, dass die bauliche Anlage vom<br />
genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht. Somit ist eine Benutzungsbewilligung nach<br />
Stmk. BauG zu erteilen.<br />
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Gasverdichterstation Weitendorf , Abwärmenutzung– <strong>2.</strong> Teilabnahme