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2. Teilabnahmenbescheid

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§13(10) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt die<br />

Festlegung der Überwachung von Emissionen in Wasser und Boden nach den hiefür<br />

geltenden Verwaltungsvorschriften (§5 Abs.5).<br />

§ 15 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und<br />

Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für<br />

Kesselanlagen - EG-K) erlassen wird<br />

Emissionsmessungen<br />

§15(1) Mit den Abs.2 bis 6 werden Festlegungen über Messungen von Emissionen in die Luft<br />

getroffen. Anforderungen für die Messung von Emissionen in Wasser und Boden für<br />

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr richten sich nach<br />

den hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften (§5 Abs.5).<br />

§15(2) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid festzulegen, ob und in welchem Umfang<br />

Abnahmemessungen sowie wiederkehrende oder kontinuierliche Emissionsmessungen<br />

an der Anlage durchzuführen sind. Emissionsmessungen sind ferner durchzuführen,<br />

wenn der Sachverständige anlässlich einer Überprüfung gemäß §13 Grund zur<br />

Annahme hat, dass die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte im Betrieb überschritten<br />

werden.<br />

§15(3) Im Falle der Genehmigung von Vorarbeiten (zB eines Versuchsbetriebes) hat die<br />

Behörde im Rahmen der Vorarbeiten Abnahmemessungen aller jener Emissionen, für<br />

welche gemäß §8 Abs.2 und 3 im Genehmigungsbescheid Grenzwerte vorzusehen sind,<br />

durchzuführen. Abnahmemessungen können entfallen, wenn der sichere Nachweis der<br />

Einhaltung der Grenzwerte anderweitig erfolgen kann.<br />

§15(4) Bei Anlagen mit Abscheideaggregaten sind die für die Abscheidefunktion maßgebenden<br />

Größen einer laufenden Messung mit Datenaufzeichnung zu unterziehen, wenn die<br />

Brennstoffwärmeleistung 2 MW überschreitet.<br />

§15(5) Bei Anlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 1 MW überschreitet, sind unbeschadet der<br />

Bestimmungen des §13 Abs.1 und 4 in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch<br />

alle fünf Jahre, bei einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW mindestens alle<br />

drei Jahre Messungen jener Emissionswerte, für welche Grenzwerte vorgeschrieben<br />

sind, durch einen Sachverständigen durchzuführen.<br />

§15(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit trifft im Einvernehmen mit dem<br />

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur<br />

Durchführung der Emissionsmessungen von Emissionen in die Luft nach Abs.1<br />

Gasverdichterstation Weitendorf , Abwärmenutzung – <strong>2.</strong> Teilabnahme Seite 25 von 38

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