Schumag Aktiengesellschaft Aachen - Schumag AG
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Aufsichtsrat dem zugestimmt hat oder es sich nicht um die Suche nach einem konkurrierenden<br />
Angebot handelt. Bei ihren Entscheidungen sind Vorstand und Aufsichtsrat an das Wohl des<br />
Unternehmens, seiner Mitarbeiter und seiner Aktionäre gebunden. Satzungsregelungen im Sinne<br />
von § 33a bis § 33c WpÜG (Europäisches Verhinderungsverbot, Europäische<br />
Durchbrechungsregel, Vorbehalt der Gegenseitigkeit) waren zum Bilanzstichtag nicht vorhanden.<br />
Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289a HGB<br />
Die Erklärung zur Unternehmensführung ist auf unserer Internetseite (www.schumag.de) im<br />
Bereich Investor Relations / Corporate Governance veröffentlicht.<br />
Beziehungen zu verbundenen Unternehmen<br />
Im Geschäftsjahr 2011/12 bestand weiterhin ein Rechtsstreit darüber, wer Eigentümer der seit<br />
September 2009 beim Amtsgericht Krefeld hinterlegten Aktien ist, die dem von der Enprovalve P.<br />
Koschel Unternehmensberatung Ltd. gemeldeten Stimmrechtsanteil in Höhe von 79,2 %<br />
zuzuordnen sind. Auf der Hauptversammlung im Dezember 2011 wurden zwar Stimmrechte aus<br />
dem Aktienpaket ausgeübt, die Ausübung erfolgte jedoch nur nach Abstimmung aller<br />
Prätendenten des Rechtsstreits und anschließender Billigung durch das als Hinterlegungsstelle<br />
zuständige Amtsgericht Krefeld. Die streitenden Parteien hatten beim Amtsgericht Krefeld die<br />
ordnungsmäßige Anmeldung der hinterlegten Aktien zur Hauptversammlung beantragt, um bei<br />
den Kapitalmaßnahmen einer Entwertung der hinterlegten Aktien entgegenzuwirken. Darüber<br />
hinaus bestand keine Möglichkeit der Einflussnahme bzw. Kontrollausübung durch die<br />
Enprovalve P. Koschel Unternehmensberatung Ltd. Bzgl. der fehlenden Kontrollmöglichkeit<br />
verweisen wir auf die Ad-hoc-Meldung der Enprovalve P. Koschel Unternehmensberatung Ltd.<br />
vom 10. Juli 2013, in der die Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und<br />
Abs. 2 Satz 1 WpÜG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)<br />
veröffentlicht wurde. Zwischenzeitlich sind die 3.168.136 hinterlegten Aktien freigegeben worden,<br />
die Aktien wurden so aufgeteilt, dass keine Partei aktuell mehr als 30 % der Stimmrechte hält.<br />
Zumindest für das Geschäftsjahr 2011/12 ist jedoch zu unterstellen, dass die<br />
Abhängigkeitsvermutung nach § 17 Abs. 2 AktG widerlegt ist.<br />
Daher war für dieses Geschäftsjahr auch kein Bericht über die Beziehungen zu verbundenen<br />
Unternehmen gem. § 312 AktG zu erstellen. Somit kann auch nicht die Erklärung gem. § 312 Abs.<br />
3 AktG wiedergegeben werden.<br />
Unabhängig von der Pflicht zur Aufstellung eines Berichts über die Beziehungen zu verbundenen<br />
Unternehmen gem. § 312 AktG weisen wir darauf hin, dass die <strong>Schumag</strong> <strong>AG</strong> im Geschäftsjahr<br />
2011/12 mit eigenen Tochterunternehmen Rechtsgeschäfte vorgenommen hat. Maßnahmen zum<br />
Nachteil der Gesellschaft sind bisher nicht bekannt.