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FC Constantia 09 Gereonsweiler e.V. Satzung - Stand 10.01.2014

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S A T Z U N G<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz<br />

Der Verein wurde 19<strong>09</strong> gegründet und führt den Namen<br />

F.C. <strong>Constantia</strong> <strong>09</strong> <strong>Gereonsweiler</strong>.<br />

Die Vereinsfarben sind Grün- Weiß.<br />

Der Verein ist eingetragener Verein (Amtsgericht Jülich Nr.VR 363) und hat seinen Sitz in<br />

52441 Linnich- <strong>Gereonsweiler</strong>.<br />

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit<br />

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die<br />

Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports und die Förderung der sportlichen<br />

Betätigung seiner Mitglieder. Der Vereinszweck wird unter anderem verwirklicht durch:<br />

1. die Teilnahme an Wettkämpfen und anderen Sportveranstaltungen,<br />

2. die Schaffung von Trainingsmöglichkeiten,<br />

3. die Beschaffung und Unterhaltung von Sportanlagen und –geräten,<br />

4. Beiträge und sonstige Leistungen an gemeinnützige Organisationen des Sports und der<br />

Jugendpflege<br />

5. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen<br />

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die<br />

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch<br />

Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe<br />

Vergütungen begünstigt werden.<br />

§ 3 Aufbau, Rechtsgrundlagen, Geschäftsjahr<br />

Der Verein gliedert sich in:<br />

1. Fußballabteilung<br />

2. Fußballjugendabteilung<br />

Die Abteilungen führen und verwalten sich selbstständig, das gilt auch für die Verwendung<br />

der ihnen zufließenden Mittel. Die Mitgliederversammlung der Fußballabteilung sowie die<br />

Jugendtage haben das Recht, ihre Angelegenheiten und die Jugendarbeit im Rahmen dieser<br />

<strong>Satzung</strong> durch Geschäfts- und Jugendordnungen zu regeln. Die Jugendabteilung besteht aus<br />

den Jugendlichen der Abteilung und den im Jugendbereich tätigen gewählten oder berufenen<br />

Mitarbeitern. Jugendlicher ist, wer nach den Bestimmungen der Jugend- Spielordnung des<br />

Westdeutschen- Fußball- Verbandes die Spielberechtigung für eine Jugendmannschaft besitzt<br />

oder auf Grund seines Lebensalters besitzen könnte.


2<br />

Der Verein ist Mitglied des Fußball- Verbandes Mittelrhein. Der Verein und die Mitglieder<br />

der entsprechenden Abteilungen unterwerfen sich den <strong>Satzung</strong>en und Ordnungen des Fußball-<br />

Verbandes Mittelrhein, des Westdeutschen Fußball- Verbandes und des Deutschen Fußball-<br />

Bundes, soweit nicht allgemeinverbindliche Bestimmungen dieser Verbände entgegenstehen,<br />

regelt der Verein seine Angelegenheiten selbständig.<br />

II. Mitgliedschaft<br />

§ 4 Ordentliche Mitglieder<br />

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle rechtsfähigen Personen unabhängig von<br />

ihrem Geschlecht, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Rasse, ihrer<br />

Parteizugehörigkeit, ihrem Beruf werden.<br />

Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.<br />

Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern. Die aktiven Mitglieder leisten ihren<br />

Beitrag zur Erfüllung des Vereinszwecks in erster Linie durch ihre Teilnahme am<br />

Sportbetrieb oder durch ihre Mitarbeit bei der Verwaltung des Vereins und der<br />

Vereinsabteilung, der sie sich angeschlossen haben. Bei den inaktiven Mitgliedern steht die<br />

Förderung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen<br />

durch Geld- oder Sachbeiträge im Vordergrund.<br />

Durch den Eintritt in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder den <strong>Satzung</strong>en und<br />

Ordnungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angehört.<br />

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft<br />

Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Beitrittserklärung des Bewerbers unter Angabe der<br />

Vereinsabteilung –bei Minderjährigen zusätzlich die vorherige oder nachträgliche<br />

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters- und die Aufnahmeerklärung des Vereins<br />

erforderlich.<br />

Die Beitrittserklärung ist gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstandes oder des<br />

Abteilungsvorstandes oder gegenüber dem Jugendleiter, dessen Vertreter oder dem<br />

Jugendgeschäftsführer abzugeben. Die Vorstandsmitglieder und die vorbezeichneten<br />

Mitglieder des Jugendausschusses sind berechtigt, die Aufnahme in den Verein durch die<br />

Annahme der Beitrittserklärung zu vollziehen. Die Aufnahme wird wirksam mit der<br />

vorbehaltlosen Entgegennahme der Beitrittserklärung oder mit der Bekanntgabe der<br />

Aufnahmeentscheidung.<br />

Die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann nur durch den Vorstand erfolgen, die<br />

Entscheidung bedarf keiner Begründung.<br />

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt oder Ausschluss.


3<br />

Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstandes oder gegenüber<br />

dem Jugendleiter, dessen Vertreter oder dem Jugendgeschäftsführer zu erklären. Er ist nur<br />

zum 31. Juli (Ende des Spieljahres) oder zum 31. Dezember (Ende des Geschäftsjahres)<br />

möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vorher –am 30. Juni oder am<br />

30. November- abgesandt werden. Dem Vorstand bleibt vorbehalten, sich in Ausnahmefällen<br />

mit einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft einverstanden zu erklären.<br />

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein<br />

wichtiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn ein Mitglied sich eines<br />

vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht, <strong>Satzung</strong>sbestimmungen, Beschlüsse der<br />

Mitgliederversammlung oder Vereins bewusst missachtet, Beiträge trotz Mahnung,<br />

Fristsetzung und Ausschlussandrohung nicht gezahlt hat. Der Ausschluss kann nur durch den<br />

Vorstand erfolgen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />

geben. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzusenden.<br />

Der Ausschluss wird wirksam, wenn nicht innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben wird.<br />

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorstand abzugeben. Sollte die<br />

Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so geht dessen<br />

Verschulden zu Lasten des Mitglieds.<br />

§ 7 Rechte der Mitglieder<br />

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, an den<br />

Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie bei der Willensbildung und der<br />

Selbstverwaltung des Vereins mitzuwirken.<br />

§ 8 Pflichten der Mitglieder<br />

Die Mitglieder sind verpflichtet, die für sie verbindlichen Bestimmungen und Ordnungen zu<br />

beachten sowie den Anordnungen der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes und der<br />

Ausschussmitglieder Folge zu leisten.<br />

Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen.<br />

Bei Pflichtverstößen kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Beschuldigten gegen<br />

diesen eine Spielsperre bis zur Dauer eines Jahres festsetzen. Die Entscheidung ist zu<br />

begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzustellen.<br />

Sofern der Verein durch das Verhalten eines Mitgliedes zur Kostenpflicht herangezogen wird,<br />

behält sich der Vorstand das Recht vor, das Mitglied bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit<br />

ganz oder teilweise zur Erstattung heranzuziehen.<br />

§ 9 Ehrenmitglieder<br />

Auf Antrag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung ordentliche Mitglieder,<br />

die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder zu<br />

Ehrenmitgliedern ernannt werden. Zur Beitragszahlung sind sie nicht verpflichtet.


4<br />

III. Organe des Vereins<br />

§ 10<br />

Die Organe des Vereins sind:<br />

1. die Mitgliederversammlung<br />

2. der Gesamtvorstand<br />

3. die Ausschüsse<br />

a. der Jugendausschuss<br />

§ 11 Mitgliederversammlung: Zusammensetzung, Einberufung<br />

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins, die am<br />

Versammlungstag das 16.Lebensjahr vollendet haben, zusammen.<br />

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich an einem vom Vorstand zu<br />

bestimmenden Ort und Tag statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der<br />

Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen durch Aushang in den<br />

Mitteilungskästen des Vereins sowie durch Veröffentlichung in der Tagespresse einberufen.<br />

Die Einberufung kann auch schriftlich erfolgen.<br />

§ 12 Tagesordnung<br />

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:<br />

1. Feststellung der Stimmberechtigten,<br />

2. Geschäftsbericht des Vorstandes<br />

3. Bericht des Kassierers<br />

4. Bericht der Kassenprüfer<br />

5. Entlastung der Vorstandsmitglieder<br />

6. Wahlen und Bestätigung von Wahlen<br />

7. Anträge<br />

§ 13 Anträge<br />

Anträge der Mitgliederversammlung können nur von Mitgliedern gestellt werden.<br />

§ 14 Versammlungsleitung, Protokoll<br />

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.<br />

Für die Dauer der Entlastung des Vorstandes und der Wahl des Vorsitzenden ist von der<br />

Versammlung aus der Mitte der Erschienenden –mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder- ein<br />

Versammlungsleiter zu wählen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein<br />

Protokoll zu führen. Anträge und Beschlüsse sind vollständig niederzuschreiben.


5<br />

§ 15 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen<br />

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />

anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.<br />

Bei Abstimmung genügt in der Regel die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.<br />

Die Änderung dieser <strong>Satzung</strong> kann nur mit ²/ 3 Mehrheit, die Auflösung des Vereins nur mit<br />

einer 4 / 5 Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Wahlen ist<br />

derjenige gewählt, der die meisten der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet das Los.<br />

Die Wahlen werden grundsätzlich nicht geheim durchgeführt. Auf Antrag eines Mitgliedes<br />

müssen die Wahlen geheim durchgeführt werden.<br />

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

einberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb von vier Wochen verpflichtet, wenn mindestens<br />

1 / 3 der Mitglieder einen mit Gründen versehenen Antrag stellen.<br />

§ 17 Aufgaben, Willensbildung<br />

Der Vorstand hat Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, die für das<br />

Vereinsleben erforderlichen Entscheidungen zu treffen und die Verwaltungsgeschäfte zu<br />

erledigen.<br />

Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der<br />

erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden<br />

den Ausschlag.<br />

§ 18 Aufgaben<br />

Die Mitgliederversammlung fasst die richtungsgebenden Beschlüsse für die Entwicklung und<br />

für die Verwaltung des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:<br />

1. die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendleiters<br />

2. die Entlastung des Vorstandes<br />

3. die Bestätigung der Wahl des Jugendleiters und die Mitglieder des Jugendausschusses<br />

4. die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und von Ehrenmitgliedern<br />

5. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge<br />

6. die Änderung der <strong>Satzung</strong>, der Erlass von Ordnungen, die Bildung weiterer<br />

Abteilungen<br />

7. die Wahl der Kassenprüfer<br />

8. die Auflösung des Vereins.<br />

§ 19 Vorstand<br />

Der Vorstand setzt sich zusammen aus.<br />

1. dem Vorsitzenden<br />

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden<br />

3. dem 1. Geschäftsführer


6<br />

4. dem 2. Geschäftsführer<br />

5. dem 1. Kassierer<br />

6. dem 2. Kassierer<br />

7. dem Fußballobmann<br />

8. dem Jugendleiter<br />

9. dem Schriftführer<br />

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:<br />

1. dem 1. Vorsitzenden<br />

2. dem 1. Geschäftsführer<br />

3. dem 1. Kassierer<br />

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.<br />

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.<br />

§ 20 Spielausschuss<br />

(gestrichen)<br />

§ 21 Jugendausschuss<br />

Der Jugendausschuss besteht aus dem Vorsitzenden (Jugendleiter) und fünf Beisitzern. Der<br />

Jugendleiter und die Beisitzer werden auf dem Jugendtag der Fußballabteilung nach den<br />

Bestimmungen der Jugendordnung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die<br />

Mitgliederversammlung.<br />

Die Aufgaben des Jugendausschusses ergeben sich aus der Jugendordnung. Die<br />

Fußballjugendabteilung hat das Recht, sich selbst zu verwalten und auch die Verwendung der<br />

ihr zufließenden Mittel selbständig zu entscheiden. Der Jugendausschuss ist dem Vorstand<br />

dafür verantwortlich, dass die Fußballjugend nach Maßgabe der Vereinssatzung, der<br />

Geschäftsordnung und der Jugendordnung geleitet und geführt wird.<br />

Der Haushaltsplan ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung, die Jahresrechnung ist<br />

dem Vorstand zur Überprüfung vorzulegen.<br />

§ 22 Vertretung<br />

Bei Rechtsgeschäften, die den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken, den<br />

Abschluss von Pachtverträgen oder die Begründung schuldrechtlicher Verpflichtungen in<br />

einer Höhe von mehr als € 2.000,00 zum Gegenstand haben, kann der Verein nur durch<br />

mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten werden.


7<br />

IV. Auflösung<br />

§ 23<br />

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt<br />

das Vermögen des Vereins an die Deutsche Kinderkrebshilfe e.V., Stiftung Deutsche<br />

Kinderkrebshilfe, Buschstraße 32, 53113 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für<br />

gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.<br />

<strong>Gereonsweiler</strong>, den 05.Januar 2014


8<br />

JUGENDORDNUNG<br />

der Fußballjugendabteilung des<br />

F.C. <strong>Constantia</strong> <strong>09</strong> <strong>Gereonsweiler</strong><br />

§ 1 Name, Mitgliedschaft<br />

1. Die jugendlichen Mitglieder des F.C. <strong>Constantia</strong> <strong>09</strong> <strong>Gereonsweiler</strong> sind in der<br />

Fußballjugendabteilung des Vereins zusammengefasst.<br />

2. Mitglieder der Fußballjugendabteilung sind<br />

a. die Jugendlichen, die nach den Bestimmungen der Jugendspielordnung des<br />

Westdeutschen Fußball- Verbandes die Spielberechtigung für eine<br />

Jugendmannschaft besitzen oder auf Grund ihres Lebensalters besitzen<br />

könnten<br />

b. die gewählten und die berufenen Mitglieder der Fußballjugendabteilung.<br />

§ 2 Ziel, Selbstverwaltung<br />

1. Die Fußballjugendabteilung des F.C. <strong>Constantia</strong> <strong>09</strong> <strong>Gereonsweiler</strong> hat das Ziel, durch<br />

die Förderung der sportlichen Betätigung die körperliche Leistungsfähigkeit seiner<br />

jungen Mitglieder zu verbessern und durch eine sportgerechte Jugendarbeit einen<br />

Beitrag zu der Erziehung gemeinschaftsbewusster, zu aktiver Mitarbeit und<br />

demokratischer Mitverantwortung bereiter Persönlichkeiten zu leisten.<br />

2. Die Fußballjugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung<br />

selbständig, sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.<br />

§ 3 Organe<br />

Organe der Fußballjugendabteilung des Vereins sind:<br />

1. der Jugendtag<br />

2. der Jugendausschuss<br />

§ 4 Jugendtag<br />

1. Der Jugendtag ist die Mitgliederversammlung der Fußballjugendabteilung des F. C.<br />

<strong>Constantia</strong> <strong>09</strong> <strong>Gereonsweiler</strong>. Er fasst die richtungsgebenden Beschlüsse für die<br />

Jugendarbeit und hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:<br />

a. Die Wahl des Vorsitzenden und der Beisitzer des Jugendausschusses<br />

b. Die Entgegennahme des Berichts des Jugendausschusses<br />

c. Die Aufstellung des Haushaltsplanes, dessen Genehmigung erfolgt in der<br />

Mitgliederversammlung<br />

d. Die Wahl von Delegierten zu Jugendtagen anderer Organisatoren<br />

e. Die Entscheidung über Anträge auf Änderungen dieser Jugendordnung.<br />

2. Der Jugendtag setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Fußballjugendabteilung,<br />

die am Versammlungstag das 14.Lebensjahr vollendet haben.


9<br />

3. Der ordentliche Jugendtag findet jährlich statt, einzuberufen hat der Jugendausschuss.<br />

4. Der Jugendausschuss kann aus wichtigem Grund einen außerordentlichen Jugendtag<br />

einberufen, er muss ihn einberufen, wenn mindestens 15 Mitglieder der Jugendabteilung<br />

einen mit Gründen versehenen Antrag stellen.<br />

§ 5 Jugendausschuss<br />

1. Der Jugendausschuss besteht aus:<br />

a. Dem Vorsitzenden (Jugendleiter)<br />

b. Dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vertreter des Jugendleiters)<br />

c. Dem Jugendgeschäftsführer<br />

d. Zwei Beisitzern (von denen 1 für die A und B- Jugend und 1 für die<br />

Schülermannschaften zuständig ist)<br />

e. Zwei Jugendvertretern, die am Wahltag noch Jugendliche sein müssen.<br />

2. Die Mitglieder des Jugendausschusses –mit Ausnahme der beiden Jugendvertreterwerden<br />

vom Jugendtag für die Dauer von 2 Jahren aus dem Kreis der ordentlichen<br />

Vereinsmitglieder, die mit ihrer Wahl einverstanden sind, gewählt. Die Wahl der<br />

Jugendvertreter erfolgt auf Dauer eines Jahres. Der Jugendleiter muss, der Vertreter<br />

des Jugendleiters, der Jugendgeschäftsführer und die zwei Beisitzer sollen am Wahltag<br />

das 18.Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlen bedürfen der Bestätigung durch die<br />

Mitgliederversammlung.<br />

3. Der Jugendleiter wird mit der Bestätigung seiner Wahl Mitglied des Vorstandes. Der<br />

Jugendleiter, sein Vertreter und der Jugendgeschäftsführer vertreten die<br />

Jugendabteilung nach innen und außen.<br />

4. Der Jugendausschuss hat die Beschlüsse des Jugendtages auszuführen, die für die<br />

Jugendarbeit erforderlichen Entscheidungen –auch die über die Verwendung der<br />

Jugendabteilung zufließenden Mittel- zu treffen und die üblichen<br />

Verwaltungsgeschäfte zu erledigen.<br />

5. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgabe unter Beachtung dieser Jugendordnung<br />

und der Vereinssatzung. Er ist der Mitgliederversammlung, dem Jugendtag und dem<br />

Vorstand verantwortlich. Seine Entlastung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.<br />

§ 6 Allgemeine Bestimmungen<br />

Soweit diese Jugendordnung keine Sonderregelung enthält, finden die Bestimmungen der<br />

<strong>Satzung</strong> des F. C. <strong>Constantia</strong> <strong>09</strong> <strong>Gereonsweiler</strong> mit der Geschäftsordnung des Vereins<br />

entsprechende Anwendung.

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