FC Constantia 09 Gereonsweiler e.V. Satzung - Stand 10.01.2014
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S A T Z U N G<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz<br />
Der Verein wurde 19<strong>09</strong> gegründet und führt den Namen<br />
F.C. <strong>Constantia</strong> <strong>09</strong> <strong>Gereonsweiler</strong>.<br />
Die Vereinsfarben sind Grün- Weiß.<br />
Der Verein ist eingetragener Verein (Amtsgericht Jülich Nr.VR 363) und hat seinen Sitz in<br />
52441 Linnich- <strong>Gereonsweiler</strong>.<br />
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit<br />
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die<br />
Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports und die Förderung der sportlichen<br />
Betätigung seiner Mitglieder. Der Vereinszweck wird unter anderem verwirklicht durch:<br />
1. die Teilnahme an Wettkämpfen und anderen Sportveranstaltungen,<br />
2. die Schaffung von Trainingsmöglichkeiten,<br />
3. die Beschaffung und Unterhaltung von Sportanlagen und –geräten,<br />
4. Beiträge und sonstige Leistungen an gemeinnützige Organisationen des Sports und der<br />
Jugendpflege<br />
5. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen<br />
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die<br />
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch<br />
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe<br />
Vergütungen begünstigt werden.<br />
§ 3 Aufbau, Rechtsgrundlagen, Geschäftsjahr<br />
Der Verein gliedert sich in:<br />
1. Fußballabteilung<br />
2. Fußballjugendabteilung<br />
Die Abteilungen führen und verwalten sich selbstständig, das gilt auch für die Verwendung<br />
der ihnen zufließenden Mittel. Die Mitgliederversammlung der Fußballabteilung sowie die<br />
Jugendtage haben das Recht, ihre Angelegenheiten und die Jugendarbeit im Rahmen dieser<br />
<strong>Satzung</strong> durch Geschäfts- und Jugendordnungen zu regeln. Die Jugendabteilung besteht aus<br />
den Jugendlichen der Abteilung und den im Jugendbereich tätigen gewählten oder berufenen<br />
Mitarbeitern. Jugendlicher ist, wer nach den Bestimmungen der Jugend- Spielordnung des<br />
Westdeutschen- Fußball- Verbandes die Spielberechtigung für eine Jugendmannschaft besitzt<br />
oder auf Grund seines Lebensalters besitzen könnte.
2<br />
Der Verein ist Mitglied des Fußball- Verbandes Mittelrhein. Der Verein und die Mitglieder<br />
der entsprechenden Abteilungen unterwerfen sich den <strong>Satzung</strong>en und Ordnungen des Fußball-<br />
Verbandes Mittelrhein, des Westdeutschen Fußball- Verbandes und des Deutschen Fußball-<br />
Bundes, soweit nicht allgemeinverbindliche Bestimmungen dieser Verbände entgegenstehen,<br />
regelt der Verein seine Angelegenheiten selbständig.<br />
II. Mitgliedschaft<br />
§ 4 Ordentliche Mitglieder<br />
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle rechtsfähigen Personen unabhängig von<br />
ihrem Geschlecht, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Rasse, ihrer<br />
Parteizugehörigkeit, ihrem Beruf werden.<br />
Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.<br />
Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern. Die aktiven Mitglieder leisten ihren<br />
Beitrag zur Erfüllung des Vereinszwecks in erster Linie durch ihre Teilnahme am<br />
Sportbetrieb oder durch ihre Mitarbeit bei der Verwaltung des Vereins und der<br />
Vereinsabteilung, der sie sich angeschlossen haben. Bei den inaktiven Mitgliedern steht die<br />
Förderung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen<br />
durch Geld- oder Sachbeiträge im Vordergrund.<br />
Durch den Eintritt in den Verein unterwerfen sich die Mitglieder den <strong>Satzung</strong>en und<br />
Ordnungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angehört.<br />
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft<br />
Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Beitrittserklärung des Bewerbers unter Angabe der<br />
Vereinsabteilung –bei Minderjährigen zusätzlich die vorherige oder nachträgliche<br />
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters- und die Aufnahmeerklärung des Vereins<br />
erforderlich.<br />
Die Beitrittserklärung ist gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstandes oder des<br />
Abteilungsvorstandes oder gegenüber dem Jugendleiter, dessen Vertreter oder dem<br />
Jugendgeschäftsführer abzugeben. Die Vorstandsmitglieder und die vorbezeichneten<br />
Mitglieder des Jugendausschusses sind berechtigt, die Aufnahme in den Verein durch die<br />
Annahme der Beitrittserklärung zu vollziehen. Die Aufnahme wird wirksam mit der<br />
vorbehaltlosen Entgegennahme der Beitrittserklärung oder mit der Bekanntgabe der<br />
Aufnahmeentscheidung.<br />
Die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann nur durch den Vorstand erfolgen, die<br />
Entscheidung bedarf keiner Begründung.<br />
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt oder Ausschluss.
3<br />
Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstandes oder gegenüber<br />
dem Jugendleiter, dessen Vertreter oder dem Jugendgeschäftsführer zu erklären. Er ist nur<br />
zum 31. Juli (Ende des Spieljahres) oder zum 31. Dezember (Ende des Geschäftsjahres)<br />
möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vorher –am 30. Juni oder am<br />
30. November- abgesandt werden. Dem Vorstand bleibt vorbehalten, sich in Ausnahmefällen<br />
mit einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft einverstanden zu erklären.<br />
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein<br />
wichtiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn ein Mitglied sich eines<br />
vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht, <strong>Satzung</strong>sbestimmungen, Beschlüsse der<br />
Mitgliederversammlung oder Vereins bewusst missachtet, Beiträge trotz Mahnung,<br />
Fristsetzung und Ausschlussandrohung nicht gezahlt hat. Der Ausschluss kann nur durch den<br />
Vorstand erfolgen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />
geben. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzusenden.<br />
Der Ausschluss wird wirksam, wenn nicht innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben wird.<br />
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorstand abzugeben. Sollte die<br />
Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so geht dessen<br />
Verschulden zu Lasten des Mitglieds.<br />
§ 7 Rechte der Mitglieder<br />
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, an den<br />
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie bei der Willensbildung und der<br />
Selbstverwaltung des Vereins mitzuwirken.<br />
§ 8 Pflichten der Mitglieder<br />
Die Mitglieder sind verpflichtet, die für sie verbindlichen Bestimmungen und Ordnungen zu<br />
beachten sowie den Anordnungen der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes und der<br />
Ausschussmitglieder Folge zu leisten.<br />
Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen.<br />
Bei Pflichtverstößen kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Beschuldigten gegen<br />
diesen eine Spielsperre bis zur Dauer eines Jahres festsetzen. Die Entscheidung ist zu<br />
begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzustellen.<br />
Sofern der Verein durch das Verhalten eines Mitgliedes zur Kostenpflicht herangezogen wird,<br />
behält sich der Vorstand das Recht vor, das Mitglied bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit<br />
ganz oder teilweise zur Erstattung heranzuziehen.<br />
§ 9 Ehrenmitglieder<br />
Auf Antrag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung ordentliche Mitglieder,<br />
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder zu<br />
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Zur Beitragszahlung sind sie nicht verpflichtet.
4<br />
III. Organe des Vereins<br />
§ 10<br />
Die Organe des Vereins sind:<br />
1. die Mitgliederversammlung<br />
2. der Gesamtvorstand<br />
3. die Ausschüsse<br />
a. der Jugendausschuss<br />
§ 11 Mitgliederversammlung: Zusammensetzung, Einberufung<br />
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins, die am<br />
Versammlungstag das 16.Lebensjahr vollendet haben, zusammen.<br />
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich an einem vom Vorstand zu<br />
bestimmenden Ort und Tag statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der<br />
Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen durch Aushang in den<br />
Mitteilungskästen des Vereins sowie durch Veröffentlichung in der Tagespresse einberufen.<br />
Die Einberufung kann auch schriftlich erfolgen.<br />
§ 12 Tagesordnung<br />
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:<br />
1. Feststellung der Stimmberechtigten,<br />
2. Geschäftsbericht des Vorstandes<br />
3. Bericht des Kassierers<br />
4. Bericht der Kassenprüfer<br />
5. Entlastung der Vorstandsmitglieder<br />
6. Wahlen und Bestätigung von Wahlen<br />
7. Anträge<br />
§ 13 Anträge<br />
Anträge der Mitgliederversammlung können nur von Mitgliedern gestellt werden.<br />
§ 14 Versammlungsleitung, Protokoll<br />
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.<br />
Für die Dauer der Entlastung des Vorstandes und der Wahl des Vorsitzenden ist von der<br />
Versammlung aus der Mitte der Erschienenden –mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder- ein<br />
Versammlungsleiter zu wählen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein<br />
Protokoll zu führen. Anträge und Beschlüsse sind vollständig niederzuschreiben.
5<br />
§ 15 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen<br />
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />
anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.<br />
Bei Abstimmung genügt in der Regel die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.<br />
Die Änderung dieser <strong>Satzung</strong> kann nur mit ²/ 3 Mehrheit, die Auflösung des Vereins nur mit<br />
einer 4 / 5 Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Wahlen ist<br />
derjenige gewählt, der die meisten der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei<br />
Stimmengleichheit entscheidet das Los.<br />
Die Wahlen werden grundsätzlich nicht geheim durchgeführt. Auf Antrag eines Mitgliedes<br />
müssen die Wahlen geheim durchgeführt werden.<br />
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung<br />
Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung<br />
einberufen. Er ist zur Einberufung innerhalb von vier Wochen verpflichtet, wenn mindestens<br />
1 / 3 der Mitglieder einen mit Gründen versehenen Antrag stellen.<br />
§ 17 Aufgaben, Willensbildung<br />
Der Vorstand hat Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, die für das<br />
Vereinsleben erforderlichen Entscheidungen zu treffen und die Verwaltungsgeschäfte zu<br />
erledigen.<br />
Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der<br />
erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden<br />
den Ausschlag.<br />
§ 18 Aufgaben<br />
Die Mitgliederversammlung fasst die richtungsgebenden Beschlüsse für die Entwicklung und<br />
für die Verwaltung des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:<br />
1. die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendleiters<br />
2. die Entlastung des Vorstandes<br />
3. die Bestätigung der Wahl des Jugendleiters und die Mitglieder des Jugendausschusses<br />
4. die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und von Ehrenmitgliedern<br />
5. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge<br />
6. die Änderung der <strong>Satzung</strong>, der Erlass von Ordnungen, die Bildung weiterer<br />
Abteilungen<br />
7. die Wahl der Kassenprüfer<br />
8. die Auflösung des Vereins.<br />
§ 19 Vorstand<br />
Der Vorstand setzt sich zusammen aus.<br />
1. dem Vorsitzenden<br />
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden<br />
3. dem 1. Geschäftsführer
6<br />
4. dem 2. Geschäftsführer<br />
5. dem 1. Kassierer<br />
6. dem 2. Kassierer<br />
7. dem Fußballobmann<br />
8. dem Jugendleiter<br />
9. dem Schriftführer<br />
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:<br />
1. dem 1. Vorsitzenden<br />
2. dem 1. Geschäftsführer<br />
3. dem 1. Kassierer<br />
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.<br />
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.<br />
§ 20 Spielausschuss<br />
(gestrichen)<br />
§ 21 Jugendausschuss<br />
Der Jugendausschuss besteht aus dem Vorsitzenden (Jugendleiter) und fünf Beisitzern. Der<br />
Jugendleiter und die Beisitzer werden auf dem Jugendtag der Fußballabteilung nach den<br />
Bestimmungen der Jugendordnung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die<br />
Mitgliederversammlung.<br />
Die Aufgaben des Jugendausschusses ergeben sich aus der Jugendordnung. Die<br />
Fußballjugendabteilung hat das Recht, sich selbst zu verwalten und auch die Verwendung der<br />
ihr zufließenden Mittel selbständig zu entscheiden. Der Jugendausschuss ist dem Vorstand<br />
dafür verantwortlich, dass die Fußballjugend nach Maßgabe der Vereinssatzung, der<br />
Geschäftsordnung und der Jugendordnung geleitet und geführt wird.<br />
Der Haushaltsplan ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung, die Jahresrechnung ist<br />
dem Vorstand zur Überprüfung vorzulegen.<br />
§ 22 Vertretung<br />
Bei Rechtsgeschäften, die den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken, den<br />
Abschluss von Pachtverträgen oder die Begründung schuldrechtlicher Verpflichtungen in<br />
einer Höhe von mehr als € 2.000,00 zum Gegenstand haben, kann der Verein nur durch<br />
mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten werden.
7<br />
IV. Auflösung<br />
§ 23<br />
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt<br />
das Vermögen des Vereins an die Deutsche Kinderkrebshilfe e.V., Stiftung Deutsche<br />
Kinderkrebshilfe, Buschstraße 32, 53113 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für<br />
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.<br />
<strong>Gereonsweiler</strong>, den 05.Januar 2014
8<br />
JUGENDORDNUNG<br />
der Fußballjugendabteilung des<br />
F.C. <strong>Constantia</strong> <strong>09</strong> <strong>Gereonsweiler</strong><br />
§ 1 Name, Mitgliedschaft<br />
1. Die jugendlichen Mitglieder des F.C. <strong>Constantia</strong> <strong>09</strong> <strong>Gereonsweiler</strong> sind in der<br />
Fußballjugendabteilung des Vereins zusammengefasst.<br />
2. Mitglieder der Fußballjugendabteilung sind<br />
a. die Jugendlichen, die nach den Bestimmungen der Jugendspielordnung des<br />
Westdeutschen Fußball- Verbandes die Spielberechtigung für eine<br />
Jugendmannschaft besitzen oder auf Grund ihres Lebensalters besitzen<br />
könnten<br />
b. die gewählten und die berufenen Mitglieder der Fußballjugendabteilung.<br />
§ 2 Ziel, Selbstverwaltung<br />
1. Die Fußballjugendabteilung des F.C. <strong>Constantia</strong> <strong>09</strong> <strong>Gereonsweiler</strong> hat das Ziel, durch<br />
die Förderung der sportlichen Betätigung die körperliche Leistungsfähigkeit seiner<br />
jungen Mitglieder zu verbessern und durch eine sportgerechte Jugendarbeit einen<br />
Beitrag zu der Erziehung gemeinschaftsbewusster, zu aktiver Mitarbeit und<br />
demokratischer Mitverantwortung bereiter Persönlichkeiten zu leisten.<br />
2. Die Fußballjugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung<br />
selbständig, sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.<br />
§ 3 Organe<br />
Organe der Fußballjugendabteilung des Vereins sind:<br />
1. der Jugendtag<br />
2. der Jugendausschuss<br />
§ 4 Jugendtag<br />
1. Der Jugendtag ist die Mitgliederversammlung der Fußballjugendabteilung des F. C.<br />
<strong>Constantia</strong> <strong>09</strong> <strong>Gereonsweiler</strong>. Er fasst die richtungsgebenden Beschlüsse für die<br />
Jugendarbeit und hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:<br />
a. Die Wahl des Vorsitzenden und der Beisitzer des Jugendausschusses<br />
b. Die Entgegennahme des Berichts des Jugendausschusses<br />
c. Die Aufstellung des Haushaltsplanes, dessen Genehmigung erfolgt in der<br />
Mitgliederversammlung<br />
d. Die Wahl von Delegierten zu Jugendtagen anderer Organisatoren<br />
e. Die Entscheidung über Anträge auf Änderungen dieser Jugendordnung.<br />
2. Der Jugendtag setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Fußballjugendabteilung,<br />
die am Versammlungstag das 14.Lebensjahr vollendet haben.
9<br />
3. Der ordentliche Jugendtag findet jährlich statt, einzuberufen hat der Jugendausschuss.<br />
4. Der Jugendausschuss kann aus wichtigem Grund einen außerordentlichen Jugendtag<br />
einberufen, er muss ihn einberufen, wenn mindestens 15 Mitglieder der Jugendabteilung<br />
einen mit Gründen versehenen Antrag stellen.<br />
§ 5 Jugendausschuss<br />
1. Der Jugendausschuss besteht aus:<br />
a. Dem Vorsitzenden (Jugendleiter)<br />
b. Dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vertreter des Jugendleiters)<br />
c. Dem Jugendgeschäftsführer<br />
d. Zwei Beisitzern (von denen 1 für die A und B- Jugend und 1 für die<br />
Schülermannschaften zuständig ist)<br />
e. Zwei Jugendvertretern, die am Wahltag noch Jugendliche sein müssen.<br />
2. Die Mitglieder des Jugendausschusses –mit Ausnahme der beiden Jugendvertreterwerden<br />
vom Jugendtag für die Dauer von 2 Jahren aus dem Kreis der ordentlichen<br />
Vereinsmitglieder, die mit ihrer Wahl einverstanden sind, gewählt. Die Wahl der<br />
Jugendvertreter erfolgt auf Dauer eines Jahres. Der Jugendleiter muss, der Vertreter<br />
des Jugendleiters, der Jugendgeschäftsführer und die zwei Beisitzer sollen am Wahltag<br />
das 18.Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlen bedürfen der Bestätigung durch die<br />
Mitgliederversammlung.<br />
3. Der Jugendleiter wird mit der Bestätigung seiner Wahl Mitglied des Vorstandes. Der<br />
Jugendleiter, sein Vertreter und der Jugendgeschäftsführer vertreten die<br />
Jugendabteilung nach innen und außen.<br />
4. Der Jugendausschuss hat die Beschlüsse des Jugendtages auszuführen, die für die<br />
Jugendarbeit erforderlichen Entscheidungen –auch die über die Verwendung der<br />
Jugendabteilung zufließenden Mittel- zu treffen und die üblichen<br />
Verwaltungsgeschäfte zu erledigen.<br />
5. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgabe unter Beachtung dieser Jugendordnung<br />
und der Vereinssatzung. Er ist der Mitgliederversammlung, dem Jugendtag und dem<br />
Vorstand verantwortlich. Seine Entlastung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.<br />
§ 6 Allgemeine Bestimmungen<br />
Soweit diese Jugendordnung keine Sonderregelung enthält, finden die Bestimmungen der<br />
<strong>Satzung</strong> des F. C. <strong>Constantia</strong> <strong>09</strong> <strong>Gereonsweiler</strong> mit der Geschäftsordnung des Vereins<br />
entsprechende Anwendung.