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Der Bierstaedter Februar 2014

Bierstaedter Februar 2014

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Seite 4<br />

<br />

Kulmbachs STARKe Geschichte<br />

Die Plassenburg und die Gemeinde Ködnitz<br />

Es ist nun schon über ein Jahrhundert her, dass ein Urteil des Bayerischen Verwaltungs gerichts -<br />

hofes einen über Jahrzehnte schwelenden Streit zwischen der Stadt Kulmbach und der Ge -<br />

mein de Ködnitz um die Gemeindezugehörigkeit der damals noch als Zuchthaus dienenden<br />

Plassenburg beendete. Ausgelöst wurde die letzte und entscheidende Runde in diesem Konflikt<br />

durch den Bau des östlich der Plassenburg gelegenen ehemaligen Forsthauses, welches 1903<br />

als zum Gefängnis gehöriges Aufseherwohnhaus vollendet worden war. <strong>Der</strong> Stadtmagistrat<br />

Kulm bach hatte dieses Gebäude am 20. Januar 1903 in den Stadtbezirk aufgenommen und<br />

ihm die Hausnummer Festungsberg 28 gegeben. Damit wollte sich allerdings die Verwaltung<br />

des Zuchthauses Plassenburg nicht abfinden und verwies darauf, daß die Plassenburg mit ihren<br />

Gebäuden und Grundstücken eine für sich bestehende Ortschaft bilde und als solche bei der<br />

Landesvermessung im Jahre 1853 zwar der Steuergemeinde Kulmbach, in politischer Hinsicht<br />

aber der Landgemeinde Ködnitz zugeteilt worden sei. Aus diesem Grunde könne man auch die<br />

erfolgte Einbeziehung des „vormaligen Neudecker’schen Oekonomieanwesens“ in den Stadt -<br />

be zirk Kulmbach nicht ohne Protest hinnehmen. Hier handelt es sich um den Komplex der an<br />

der südöstlichen Ringmauer der Plassenburg unmittelbar am Weg zum Buchberg gelegenen<br />

„Oeko nomie“. Diese war damals von der Stadt Kulmbach mit der Hausnummer „Festungs -<br />

berg 26“ bedacht worden.<br />

Natürlich schloss sich die Gemeinde Ködnitz den Einwänden der Zuchthausverwaltung Plas -<br />

senburg an und so wurde das „königliche Bezirksamt Kulmbach“ am 6. Juli 1903 von der Re -<br />

gie rung von Oberfranken damit beauftragt, eine Lösung für dieses Problem zu finden.<br />

Die umfangreichen Recherchen, welche das Bezirksamt Kulmbach daraufhin anstellte, er -<br />

ga ben zunächst, dass große Teile des „aerarialischen Besitzes“ (Staatsbesitz) auf der Süd -<br />

seite des Burgberges, und zwar bis zur äußeren Ringmauer der Plassenburg, im Juli 1812 an<br />

den Kulmbacher Rentbeamten (Finanzbeamten) und – wie noch hinzugefügt werden muss –<br />

bekannten Naturforscher Johann Appollonius Peter Weltrich verkauft worden waren.<br />

Nachdem in Altbayern die Bildung der politischen Gemeinden bereits durch den Erlass des<br />

sogenannten „Organischen Edikts“ im Jahre 1808 seinen Anfang genommen hatte, kam die<br />

Ge meindebildung in der neuerworbenen, ehemals preußischen Provinz Bayreuth-Kulmbach<br />

erst nach dem Gemeindeedikt vom 17. Mai 1818 in Gang. Nach diesem Gesetz sollten die<br />

be reits bestehenden, mit eigenem Gemeindevermögen und mit besonderen Gemeinderechten<br />

ausgestatteten Städte, Märkte und Dörfer auch weiterhin als selbstständige Gemeinden fortbe -<br />

stehen. Kleinere Orte, ohne eigenes Vermögen und ohne Gemeinderechte, sollten entweder<br />

zu einer eigenen Gemeinde vereinigt oder der nächstgelegenen Gemeinde, wohin vielleicht<br />

schon in kirchlicher oder schulischer Hinsicht Beziehungen bestanden, einverleibt werden.<br />

Die damals als untersten staatlichen Verwaltungsorgane fungierenden Landgerichte (ä.O.)<br />

wurden angewiesen, alphabetische Verzeichnisse über die in ihren Gerichts- und Polizeibezir -<br />

ken gelegenen Stadt-, Markt-, und Ruralgemeinden (Landgemeinden) mit den dazugehörigen<br />

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Ortschaften und Höfen anzufertigen und dieselben der Regierung vorzulegen. Aus einer da -<br />

mals vom Stadtmagistrat Kulmbach gefertigten Aufstellung war zu ersehen, dass man damals<br />

die Einverleibung der früher nicht zur Stadtgemeinde Kulmbach gehörigen Plassenburg ins Au -<br />

ge gefasst habe. Dieser Absicht des Stadtmagistrates pflichtete nun zwar das Landgericht<br />

Kulmbach grundsätzlich bei. Da jedoch nach den am 11. Juni 1818 erlassenen Vollzugsbe -<br />

stim mungen zum Gemeindeedikt die „außer dem Burgfrieden oder der Markung gelegenen,<br />

gegenwärtig mit einer Stadt oder einem Markte verbundenen Ortschaften, aus diesem Ver ban -<br />

de treten und für sich eine eigene Gemeinde bilden oder mit einer benachbarten Gemeinde<br />

ver einigt werden sollen“, und die Plassenburg wegen ihrer Lage keiner anderen Gemeinde einverleibt<br />

werden konnte, kam man beim Landgericht zu dem Schluss, dass man aus derselben<br />

eine eigene Gemeinde bilden müsse. Diesem Vorschlag wollte wiederum die königliche Regie -<br />

rung nicht Folge leisten; in dem von der Regierung am 26. Juli 1818 unterfertigten „Gene -<br />

ral konspekt A.“ wurde die Plassenburg unter dem Hinweis, dass die Gemeinde Kulmbach mit<br />

der Festung und ihrer Umgebung einen eigenen Steuerdistrikt bildet, der Stadtgemeinde Kulm -<br />

bach zugeordnet.<br />

An dieser Entscheidung der königlichen Regierung änderte sich auch nichts, als Teile des<br />

Weltrich’schen Besitzes 1831 von der Gärtnerswitwe Agnes Jungkunz von Langenstadt und<br />

ih rem Verlobten, dem von Lösau stammenden Johann Daniel Koegel erworben wurden. Es<br />

handelte sich hierbei insbesondere um das damals schon bestehende Oekonomieanwesen<br />

(Festungsberg 26), den zu demselben gehörigen Garten auf der Höhe der sogenannten<br />

„Lan gen Batterie“ (mit Ausnahme der östlichen Schildmauer dieses 1806/07 geschleiften<br />

Befesti gungs werkes) sowie um verschiedene Grundstücke an dem zum Buchberg hin anstei -<br />

genden Hang. Darunter auch die Fläche, auf der später das Haus Festungsberg 28 erbaut werden<br />

sollte. Als die beiden, nun in der unmittelbaren Nachbarschaft der Plassenburg ansässig<br />

gewordenen Verlobten, beim königlichen Landgericht Kulmbach den Antrag auf eine<br />

Verehelichungs erlaubnis stellten, wurde ihnen jedoch mitgeteilt, dass ihr Wohnsitz bislang<br />

noch keinem Ge mein debezirk zugeteilt worden sei. Agnes Jungkunz beantragte daraufhin, ihr<br />

„an die Ring mauer der Festung Plassenburg angebautes Haus nebst Garten“ der Stadt ge -<br />

meinde einzuverleiben. Da der Stadtmagistrat Kulmbach jedoch Einspruch dagegen erhob,<br />

wurde das Anwesen am 18. Oktober 1831 laut Verfügung der kgl. Regierung des Ober main -<br />

kreises in Bayreuth dem Bezirk der Gemeinde Ködnitz zugeteilt.<br />

Bezüglich dieses Vorganges, welcher vom kgl. Bezirksamt Kulmbach gemäß seines Auftra -<br />

ges vom Jahre 1903 besonders gründlich untersucht worden war, kam man zu dem Schluss,<br />

dass die Zuteilung des Jungkunz’schen Anwesens zur Gemeinde Ködnitz im Jahre 1831 als<br />

rechts unwirksam anzusehen sei, da die damalige Entscheidung der Regierung dem General -<br />

kon spekt A. zur Gemeindebildung aus dem Jahre 1818 zuwiderlaufe. Zudem seien die im<br />

Ober mainkreis gelegenen Landgerichte durch Regierungsentschließung vom 10. Juni 1822<br />

auf gefordert worden, bis Ende Juli dieses Jahres die Gemeindeformation definitiv und unabänderlich<br />

zu vollenden. Ànderungen der Gemeindeformationen im Bezirk des Landgerichts Kulm -<br />

bach aufgrund dieser Entschließung konnten vom Kulmbacher Bezirksamt jedoch nicht festge -<br />

stellt werden.<br />

Als im Jahre 1851 der „definitive Grundsteuerkataster“ angelegt wurde, beschloss der<br />

Magis trat zu Kulmbach, und zwar auf Antrag der Gemeinde Ködnitz, die um die Plassenburg<br />

herum gelegenen Grundstücke „zur besseren Arrondierung des Gemeindebezirks und resp. der<br />

Steuergemeinde Culmbach, den ehemahligen Festungs-Rayon in unsern Gemeindeverband<br />

nach dem gestellten Antrage hereinzunehmen“. Vorher hatte man die Besitzer der fraglichen<br />

Grundstücke um ihre Meinung befragt; es handelte sich um den „Stadtmusicus“ Wilhelm<br />

Götz, den Zimmermeister Johann Gaßner, den Maurergesellen Johann Hübner, den Gutsbe sit -<br />

zer und „Oeconom“ Neubauer sowie den Gutsbesitzer Johann Neudecker. Alle waren mit dem<br />

Köd nitzer Antrag einverstanden. Die Plassenburg selbst betreffend, heißt es in diesem Magis -<br />

trats beschluss: „Anlangend die vormalige Veste, das jetzige Bergschloß Plassenburg, so hat<br />

diese bekanntlich niemals zum Stadtbezirk Culm bach gehört und da es hinsichtlich derselben<br />

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ganz besondere eigenthümliche Verhältnisse hat, so können wir dieselbe in den hiesigen<br />

Stadt bezirk nicht mit aufnehmen und müssen uns deshalb hierdurch gegen Zuteilung derselben<br />

verwahren und Protestation einlegen.“ So wurde 1851 am Rande des betreffenden Origi -<br />

nal aufnahmbeblattes des Grundstuerkatasters bemerkt: „Das neben rot eingegrenzte Staatsei -<br />

gen tum Plassenburg gehört zur Ruralgemeinde Ködnitz“.<br />

Auch hier konstatierte das kgl. Bezirksamt Kulmbach, dass diese Bemerkung lediglich die<br />

damals bestandene und von sämtlichen Beteiligten anerkannte politische Eigenschaft der Fes -<br />

tung Plassenburg zu Ausdruck bringe. Sie beruhe jedoch nicht auf einer organisatorischen Ver -<br />

fügung der königlichen Staatsregierung, sondern lediglich auf den Vorlagen, welche der Katas -<br />

ter kommission von den örtlichen Stellen gegeben worden seien.<br />

Nachdem die Stadt Kulmbach 1851 die Eingemeindung der Plassenburg abgelehnt hatte,<br />

änderte sich dieses 1870 grundlegend. Wegen des Umstandes, dass die Plassenburg zwar zur<br />

Steuergemeinde nicht aber zur politischen Gemeinde Kulmbach gehörte, war es in den vergangenen<br />

Jahren öfters zu Differenzen gekommen. Am 13. April wurde deshalb beschlossen, „ge -<br />

eignete Schritte wegen Zutheilung der Plassenburg zur politischen Gemeinde Kulmbach zu veranlassen“.<br />

Diesmal scheiterten die Bemühungen der Kulmbacher am Einspruch der Ködnitzer,<br />

welche 1851 die Burg noch bereitwillig hergegeben hätten. Daraufhin versuchte der Magistrat<br />

den auf der Plassenburg wohnenden Kindern den Schulbesuch in Kulmbach zu verwehren und<br />

sie der Schule ihrer eigenen Gemeinde (Ködnitz) zuzuteilen. Auch diese Eingabe wurde am<br />

5. Juni 1871 von der Regierung in Bayreuth abschlägig beschieden. „Faktisch steht fest“, so<br />

heißt es in der Regierungsentschließung, „daß die erwähnten Kinder, obwohl zur Gemeinde<br />

Ködnitz gehörig, welche eine eigene Schule hat, schon seit Menschengedenken die deutsche<br />

Schulen in Kulmbach besuchen, mithin dem Schulsprengel der Stadt zugetheilt sind. Nicht minder<br />

steht aber auch fest, daß diese Kinder zur Schule in Kulmbach nur 10 Minuten Wegs zu -<br />

rück zulegen haben, während sie zur Schule in Ködnitz mindestens eine volle Stunde gehen<br />

müs sen. Wenn nun auch darauf ein besonderes Gewicht nicht gelegt werden will, daß die Plas -<br />

sen burger Kinder, wenigstens der überwiegenden Mehrzahl nach, nach Kulmbach gepfarrt<br />

sind, so würde es doch als eine nicht zu rechtfertigende Härte sich darstellen, die mehrgenannten<br />

Kinder ganz ohne triftige Veranlassung aus der ihnen nahe gelegenen Schule zu entfernen<br />

und in eine entfernte, oft nur auf ungangbaren Wegen zu erreichende Schule zu verwei -<br />

sen.“<br />

Auf der Basis der ermittelten Fakten und nach dem Grundsatz, dass der Rechtsbestand ei -<br />

ner politischen Gemeinde nach der Formation von 1818 so lange als fortdauernd erachtet werden<br />

muss, bis der Nachweis zu erbringen ist, dass mit Genehmigung des kgl. Staatsminis -<br />

teriums des Inneren eine Änderung vorsich gegangen ist, konnte das königliche Bezirksamt<br />

Kulmbach am 16. April 1906 nur zu dem Beschluss gelangen, dass die Plassenburg und die<br />

Grundstücke in ihrer Umgebung zum Gemeindeverband der Stadt Kulmbach gehörig seien.<br />

Mit diesem Ausgang des Verfahrens wollte sich nun die Gemeinde Ködnitz nicht zufrieden<br />

geben und beauftragte den Rechtsanwalt Frölich in Bayreuth mit einer Beschwerde beim kö -<br />

nig lichen Verwaltungsgerichtshof, wovon das kgl. Bezirksamt Kulmbach am 18. Juni 1906 in<br />

Kennt nis gesetzt wurde. Von Interesse ist diesbezüglich ein Eintrag im Sitzungsprotokoll des<br />

Stadtmagistrat Kulmbach vom 13. Juli 1906. Darin heißt es wörtlich: „Eine Deputation der<br />

Ge meinde Ködnitz stellte heute die Anfrage, ober der Stadtmagistrat nicht gewillt sei, eine Ent -<br />

schädigung von 8.000 M. zu leisten, wenn die Gemeindeverwaltung Ködnitz sofort in die Ein -<br />

gemeindung der Plassenburg nach Kulmbach willige und auf eine Beschwerde gegen den be -<br />

zirks amtlichen Beschluss verzichte.“ Nachdem der Stadtmagistrat diesen Antrag ablehnend<br />

be schieden hatte, nahm die Angelegenheit unbeirrt ihren Weg zur nächsten Instanz. Für den<br />

14. <strong>Februar</strong> 1908 wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung des Falles vor dem kgl. Ver -<br />

wal tungsgerichtshof in München anberaumt; als Bevollmächtigter des Kulmbacher Stadtma gis -<br />

trat wurde der Magistratsvorstand, Hofrat Flessa, dorthin abgeordnet.<br />

Das zwei Wochen nach dem Verhandlungstag, am 28. Febraur 1908, vom Verwaltungs -<br />

gerichtshof gefällte Urteil bestätigte die Entscheidung des kgl. Bezirksamtes aus dem Jahre<br />

1906. Wörtlich heißt es in dem handschriftlich ausgefertigten Rechtsspruch:<br />

„In der Sache, betreffend die Markungszugehörigkeit der Plassenburg samt Umgebung,<br />

beschließt der k. Verwaltungsgerichtshof im I. Senate auf Grund der in öffentlicher Sitzung<br />

vom 14. <strong>Februar</strong> 1908 gepflogenen Verhandlung in zweiter und letzter Instanz:<br />

I. Die von dem Rechtsanwalt Ludwig Frölich in Bayreuth als bevollmächtigten Vertreter der<br />

Gemeindeverwaltung Ködnitz unterm 18. Juni 1906 gegen den Beschluss des k. Bezirks amts<br />

Kulmbach vom 16. April erhobene Beschwerde wird verworfen.<br />

II. Die Gemeinde Ködnitz hat auch die Kosten des Verfahrens in letzter Instanz zu tragen.<br />

Die Gebühr für den Beschluss des k. Bezirksamtes Kulmbach wird auf 15 M – fünfzehn Mark<br />

– erhöht; jene für den gegenwärtigen Bescheid auf 30 M – dreißig Mark – festgesetzt.“<br />

In der Begründung dieses Urteils heißt es: „Die Vorinstanz war bemüht durch Beischaffung<br />

alles einschlägigen Aktenmaterials Klarheit in die für die Streitsache maßgebenden Verhältnis -<br />

se zu bringen, sie hat das gesamte Material sorgfältig geprüft, im allgemeinen richtig verwer -<br />

tet und in zutreffender Weise entschieden, dass die im Streit befangenen Grundbesitzungen<br />

dem Bezirke der politischen Gemeinde Kulmbach angehören."<br />

Quellen: StadtA. Kulmbach 020-10, Nrn. 15, 16, 17 u. 21<br />

Harald Stark

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