Bekanntmachungsblatt - Marl
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13<br />
Amtliches<br />
<strong>Bekanntmachungsblatt</strong><br />
- Amtsblatt -<br />
der Stadt <strong>Marl</strong><br />
K 21054 B<br />
43. Jahrgang Montag, 10. Februar 2014 Nummer 3<br />
Inhalt<br />
Seite<br />
I. Bekanntmachung der Jahresbilanz<br />
2012 des Zentralen Betriebshofes der<br />
Stadt <strong>Marl</strong> und Bestätigungsvermerk 14<br />
Anlage I: Bilanz zum 31.12.2012 16<br />
Anlage II: Gewinn- und Verlustrechnung<br />
01.01. bis 31.12.2013 17<br />
II.<br />
III.<br />
IV.<br />
Aufforderung zur Einreichung von<br />
Wahlvorschlägen 18<br />
Satzungsbeschluss der 2. Änderung<br />
des Bebauungsplanes Nr. 175 e<br />
(Gartenstadt) vom 13.01.2014 20<br />
Anlage: 1 Plan 21<br />
Satzung der Stadt <strong>Marl</strong> über örtliche<br />
Bauvorschriften für die äußere<br />
Gestaltung baulicher Anlagen im<br />
Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />
Nr. 173 – Herzlia-Allee /<br />
Drewerstraße vom 13.01.2014 23<br />
Anlage: 1 Plan 30<br />
V. Ehrenordnung 32<br />
VI.<br />
VII.<br />
VIII.<br />
Einladung zur 33. Sitzung des Rates<br />
der Stadt <strong>Marl</strong> 32<br />
Öffentliche Auslegung des<br />
Bebauungsplanes Nr. 221 der Stadt<br />
<strong>Marl</strong> für den Bereich östlich der <strong>Marl</strong>er<br />
Straße und südlich der Straße „Am<br />
Steinberg“ 35<br />
Anlage: 1 Plan 39<br />
Bekanntmachung der Widmung der<br />
Lothar-Hentschel-Straße und Wilhelm-<br />
Wemmer-Straße 41<br />
Anlage: 1 Plan 42<br />
Herausgeber und Verleger:<br />
Stadt <strong>Marl</strong> - Der Bürgermeister -, 45765 <strong>Marl</strong>.<br />
Das Amtliche <strong>Bekanntmachungsblatt</strong> - Amtsblatt -<br />
ist kostenlos während der Öffnungszeiten im Rathaus,<br />
Creiler Platz, Zentralgebäude, an der<br />
Information des Bürgerbüros, im i-Punkt im<br />
<strong>Marl</strong>er Stern sowie im Stadtteilbüro Hamm,<br />
Ernst-Reuter-Haus, Sperberweg 3-5, erhältlich.<br />
Es wird außerdem regelmäßig gegen einen<br />
Beitrag von 2,50 € je Zustellung zugesandt.
14<br />
I.<br />
Bekanntmachung der Jahresbilanz 2012 mit Jahreserfolgsrechnung des zentralen Betriebshofes der Stadt<br />
<strong>Marl</strong> und Bestätigungsvermerk<br />
Gem. § 3 Abs. 5 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und<br />
prüfpflichtigen Einrichtungen vom 09.03.1981 (GV. NW. S. 147) in Verbindung mit § 26 Abs. 3 der<br />
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644) –<br />
jeweils in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung - wird hiermit der Jahresabschluss des<br />
Zentralen Betriebshofes der Stadt <strong>Marl</strong> für das Wirtschaftsjahr 2012 veröffentlicht:<br />
Anlage I: Bilanz des Zentralen Betriebshofes der Stadt <strong>Marl</strong> zum 31.Dezember 2012<br />
Anlage II: Gewinn- und Verlustrechnung des Zentralen Betriebshofes der Stadt <strong>Marl</strong> für das Wirtschaftsjahr 2012<br />
(01.01.-31.12.)<br />
Der Rat der Stadt <strong>Marl</strong> hat in seiner Sitzung am 12.12.2013 beschlossen:<br />
1. Der Jahresabschluss des Zentralen Betriebshofes der Stadt <strong>Marl</strong> für das Wirtschaftsjahr 2012 wird festgestellt.<br />
2. Der Jahresüberschuss von 4.514.418,76 EUR ist in Höhe von 100 %, an die Gemeinde auszuzahlen.<br />
***<br />
Die GPA NRW ist gem. § 106 GO NRW gesetzlicher Abschlussprüfer des Zentralen Betriebshofes der Stadt <strong>Marl</strong>.<br />
Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung zum 31.12.2012 hat sie sich der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Märkische Revision GmbH, Essen, bedient<br />
Diese hat mit Datum vom 01.07.2013 den nachfolgend dargestellten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.<br />
„Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang- unter<br />
Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Zentraler Betriebshof<br />
der Stadt <strong>Marl</strong>, <strong>Marl</strong>, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 geprüft. Die Buchführung und die<br />
Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und<br />
ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und der Satzung liegen in der Verantwortung der Betriebsleitung der<br />
eigenbetrieblichen Einrichtung. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine<br />
Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.<br />
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 106 GO NRW unter Beachtung der vom Institut<br />
der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung<br />
vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich<br />
auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich<br />
auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die<br />
Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der<br />
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der<br />
Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für<br />
die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.<br />
Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen<br />
Einschätzungen der Betriebsleitung sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des<br />
Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere<br />
Beurteilung bildet.<br />
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss<br />
den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt unter Beachtung der<br />
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der<br />
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Zentraler Betriebshof der Stadt <strong>Marl</strong>,<br />
<strong>Marl</strong>. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der
15<br />
Lage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung und stellt die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung<br />
zutreffend dar.“<br />
Herne, den 20.12.2013<br />
***<br />
Gemeindeprüfungsanstalt<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
gez. Thomas Siegert<br />
Der Jahresabschluss wird nach Erscheinen dieses Amtlichen <strong>Bekanntmachungsblatt</strong>es im Zentralen Betriebshof der<br />
Stadt <strong>Marl</strong>, Zechenstraße 20, Abteilung Finanz- und Rechnungswesen, Zimmer 1.7 (montags und dienstags von<br />
8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.30, donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr,<br />
Uhr), bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.
18<br />
II.<br />
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
Gem. § 9 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt <strong>Marl</strong> fordere ich zur Einreichung von<br />
Wahlvorschlägen für die Wahl zum Integrationsrat der Stadt <strong>Marl</strong> auf.<br />
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die von der Wahlleiterin der Stadt <strong>Marl</strong><br />
kostenlos abgegeben werden. Die Vordrucke können während der Öffnungszeiten<br />
Montag, Dienstag<br />
Mittwoch<br />
Donnerstag<br />
Freitag<br />
von 08:00 bis 16:00 Uhr<br />
von 08:00 bis 12.30 Uhr<br />
von 08:00 bis 18:00 Uhr<br />
von 08:00 bis 12:30 Uhr<br />
im Rathaus, Creiler Platz 1, 45768 <strong>Marl</strong>, Zentralgebäude, 46 abgeholt bzw. auf Antrag zugeschickt werde.<br />
Die Wahlvorschläge für die Wahl zum Integrationsrat sind spätestens bis zum<br />
07. April 2014, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist)<br />
bei der Wahlleiterin der Stadt <strong>Marl</strong>, Creiler Platz 1, 45768 <strong>Marl</strong>, Zentralgebäude, Zi. 46, einzureichen.<br />
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel,<br />
die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden können.<br />
Ich weise auf Folgendes hin:<br />
Wahlberechtigt ist, wer<br />
1. nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. des Grundgesetzes ist,<br />
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,<br />
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat,<br />
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im<br />
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt<br />
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.08.2013 (BGBL. I S. 3458), erworben hat.<br />
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag<br />
- 16 Jahre alt sein,<br />
- sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und<br />
mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Stadt <strong>Marl</strong> ihre Hauptwohnung haben.<br />
Deutsche Staatsangehörige sind wahlberechtigt, wenn sie sich auf Antrag spätestens bis zum zwölften Tage vor<br />
dem Wahltag in das Wählerverzeichnis haben eintragen lassen. Der Antrag ist unter Verwendung eines Formblattes<br />
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin (Wahlamt) zu stellen. Sie haben den Nachweis der<br />
Wahlberechtigung zu führen.<br />
Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten<br />
sowie von Bürgern und Bürgerinnen der Gemeinde (Einzelbewerber) eingereicht werden. Jeder<br />
Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Wahlvorschläge dürfen nur von<br />
Wahlberechtigten unterstützt werden.<br />
Als Wahlbewerber kann jeder Wahlberechtigte sowie jeder Bürger / jede Bürgerin der Stadt <strong>Marl</strong> benannt werden,<br />
der /die die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 7 IntegrationsratsWahlO erfüllt und der Benennung schriftlich<br />
zustimmt. Die Zustimmung ist unwiderruflich und beinhaltet gleichzeitig die Versicherung, dass für keinen anderen<br />
Wahlvorschlag die Zustimmung zur Benennung als Bewerber/in abgegeben wurde.
19<br />
Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein<br />
und die Erklärung enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die<br />
Benennung und Aufstellung der Bewerber / der Bewerberinnen nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.<br />
Der Wahlvorschlag für Einzelbewerber muss die Staatsangehörigkeit, Vornamen und Familiennamen, das<br />
Geburtsdatum, den Beruf oder Stand und die Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin/des Bewerbers enthalten.<br />
Gleiches gilt für Listenwahlvorschläge.<br />
Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerber / Einzelbewerberin“ gekennzeichnet<br />
und mit einem Kennwort (Bezeichnung des Wahlvorschlages) versehen sein. Fehlt ein Kennwort, tritt ersatzweise<br />
der Name des ersten Bewerbers/der ersten Bewerberin an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.<br />
Der Wahlvorschlag muss von mindestens 1 v. Tausend, höchstens jedoch von 100 der Wahlberechtigten unterstützt<br />
sein. Unterschriften sind eigenhändig und handschriftlich abzugeben.<br />
Jeder/Jede Wahlberechtigte darf mit seiner/ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen.<br />
Mehrfachunterstützungen sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichner müssen in Block- oder<br />
Maschinenschrift Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben.<br />
Wahlvorschläge dürfen nur von Wahlberechtigten unterstützt werden.<br />
Die Unterstützung eines Wahlvorschlages durch den wahlberechtigten Wahlbewerber ist zulässig.<br />
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein.<br />
Der Wahlvorschlag ist in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben abzufassen.<br />
<strong>Marl</strong>, den 22.01.2014<br />
gez.<br />
Dr. Barbara Duka<br />
Wahlleiterin
20<br />
III.<br />
Satzungsbeschluss der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 175 e Nord (Gartenstadt) vom 13.01.2014<br />
Der Rat der Stadt <strong>Marl</strong> hat am 12.12.2013 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 175 e Nord (Gartenstadt)<br />
gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) (Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplanes) in<br />
Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB (Änderungen) und § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) als<br />
Satzung beschlossen.<br />
Der räumliche Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes ist im beiliegenden Übersichtsplan dargestellt.<br />
Der Ratsbeschluss hat folgenden Wortlaut:<br />
„ Satzungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 175 e Nord (Gartenstadt)<br />
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 175 e Nord (Gartenstadt) der Stadt <strong>Marl</strong> wird gemäß § 10 Abs. 1<br />
Baugesetzbuch (BauGB) (Beschluss) in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB (Änderungen) und § 13 a BauGB<br />
(beschleunigtes Verfahren) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I 2013 S 1548) sowie § 7 (Satzungen) und § 41 Abs. 1 g<br />
(Zuständigkeit des Rates) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2013 (GV NRW, S.<br />
564,565) als Satzung beschlossen.<br />
Beschluss der Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 175 e Nord (Gartenstadt)<br />
Die Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 175 e Nord (Gartenstadt) wird beschlossen.“<br />
<strong>Marl</strong>, 13.01.2014<br />
gez.<br />
Werner Arndt<br />
Bürgermeister
22<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Vorstehender Satzungsbeschluss der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 175 e Nord (Gartenstadt) vom<br />
13.01.2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 175 e Nord mit Begründung, Umweltbericht, zusammenfassender<br />
Erklärung sowie Gutachten / Fachbeiträge liegt im Planungs- und Umweltamt der Stadt <strong>Marl</strong>, Liegnitzer Straße 5, 6.<br />
Etage, Zimmer 60 a, 45768 <strong>Marl</strong>, während der Dienststunden<br />
montags und dienstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />
donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />
mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr<br />
sowie nach mündlicher Vereinbarung zu jedermanns Einsicht aus.<br />
Hinweise:<br />
§ 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW<br />
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige<br />
ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr<br />
geltend gemacht werden, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekanntgemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
§ 54 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW<br />
Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 kann gegen den Beschluss des<br />
Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres<br />
seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht<br />
mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder die<br />
Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet<br />
worden ist, die die Verletzung ergibt.<br />
§ 215 Abs. 1 Baugesetzbuch<br />
Unbeachtlich werden<br />
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und<br />
Formvorschriften und<br />
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des<br />
Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und<br />
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,<br />
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich<br />
gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden<br />
sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.<br />
§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Baugesetzbuch<br />
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten<br />
Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass die Leistung<br />
der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.<br />
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in<br />
dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs<br />
herbeigeführt wird.<br />
<strong>Marl</strong>, 13.01.2014<br />
gez.<br />
Werner Arndt<br />
Bürgermeister
23<br />
IV.<br />
Satzungsbeschluss der Satzung der Stadt <strong>Marl</strong> über örtliche Bauvorschriften für die äußere Gestaltung<br />
baulicher Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 173 - Herzlia Allee / Drewerstraße vom<br />
13.01.2014<br />
Der Rat der Stadt <strong>Marl</strong> hat am 16.05.2013 die Satzung der Stadt <strong>Marl</strong> über örtliche Bauvorschriften für die äußere<br />
Gestaltung baulicher Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 173 zwischen Herzlia Allee und<br />
Drewerstraße als Satzung beschlossen.<br />
Der Satzungsbeschluss vom 16.05.2013 ist bereits im Amtlichen <strong>Bekanntmachungsblatt</strong> der Stadt <strong>Marl</strong> Nr. 22 vom<br />
15.11.2013 ortsüblich bekannt gemacht worden. Diese Bekanntmachung muss nun wegen formalrechtlicher Gründe<br />
wiederholt werden.<br />
Die Satzung der Stadt <strong>Marl</strong> über örtliche Bauvorschriften für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im<br />
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 173 - Herzlia Allee / Drewerstraße liegt bei.<br />
Der Ratsbeschluss hat folgenden Wortlaut:<br />
„ Die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt <strong>Marl</strong> vom _ _ _ : _ _ _ : _ _ _ über örtliche Bauvorschriften für die<br />
äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 173 – Herzlia-Allee /<br />
Drewerstraße wird beschlossen.“<br />
<strong>Marl</strong>, 13.01.2014<br />
gez.<br />
Werner Arndt<br />
Bürgermeister
24<br />
Satzung der Stadt <strong>Marl</strong> über örtliche Bauvorschriften für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen m<br />
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 173 - Herzlia-Allee / Drewerstraße vom 13.01.2014<br />
Aufgrund des § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV NRW,<br />
S.256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV NRW, S.272), § 7 (Satzungen) und § 41 Abs. 1 f<br />
(Zuständigkeit des Rates) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2012 (GV NRW, S.<br />
474) hat der Rat der Stadt <strong>Marl</strong> am 16.05.2013 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Die Gestaltungssatzung gilt für den Bereich des Bebauungsplan Nr. 173. Der Geltungsbereich ist auf einem Plan<br />
dargestellt, der Bestandteil dieser Satzung ist (Deckblatt).<br />
§ 2<br />
Allgemeines<br />
Zur Verwirklichung städtebaulicher und gestalterischer Absichten und Zielsetzungen können gemäß § 86 der<br />
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen BauO NRW in der z.Zt. geltenden Fassung die Gemeinden durch<br />
örtliche Bauvorschriften besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen stellen.<br />
Die nachfolgenden gestalterischen Bauvorschriften haben das Ziel, durch einen gestalterischen abgestimmten<br />
Rahmen über Maßstäblichkeit, Einordnung und Abstimmung ein harmonisch ausgewogenes Siedlungsbild zu<br />
erreichen, sowie vorhandene Gestaltungsmerkmale und Elemente aufzunehmen und zu erhalten.<br />
Wird im Text die Formulierung gesamter Baukörper verwendet, so sind damit Gebäudeeinheiten (z.B. Einzelhaus,<br />
beide Doppelhaushälften, Hausgruppen und Reihenhauszeilen) gemeint und nicht ein einzelnes Gebäude (z.B. eine<br />
Doppelhaushälfte, einzelnes Reihenhaus, Hausgruppenabschnitte, etc.).<br />
Zeichenerklärung<br />
OK = Oberkante<br />
UK = Unterkante<br />
RD = Rohdecke<br />
≤ = kleiner oder gleich, ≥ = größer oder gleich
§ 3<br />
Gestalterische Festsetzungen nach<br />
den örtlichen Bauvorschriften<br />
25<br />
I Gebäudehöhen<br />
1.Bezugspunkt<br />
Der Bezugspunkt ist die hintere Straßenhöhe am Schnittpunkt mit dem Baugrundstück in ebener Geländehöhe oder<br />
einer Steigung bis max. 5 % vom Bezugspunkt (im Regelfall mit der sog. Vorgartenfläche oder bei sog.<br />
Süderschließung mit der Gartenfläche).<br />
Abb. 1<br />
max. 7,50 m<br />
max. Traufhöhe<br />
Traufhöhe<br />
Sockelhöhe<br />
STRASSE max. Bezugspunkthöhe OK RD max.0,70 m<br />
Bezugspunkt<br />
max. 5 % Steigung<br />
2. Sockelhöhe<br />
Zulässig vom angenommenen Schnittpunkt Gelände mit vorderer aufgehender Gebäudewand bis Oberkante<br />
Rohdecke Keller / Sohle von max. 0,70 m.<br />
3. Traufhöhen der Hauptbaukörper<br />
Bei den max. zweigeschossigen Baukörpern in den Baugebieten mit den Zuordnungs-Nr. WA 1 bis WA 7 (s. Anlage<br />
1) ist vom der Oberkante Rohdecke Keller / Sohle (OK RD), mit der vorderen zur Straße orientierten aufgehenden<br />
Gebäudewand bis zur Unterkante Sparren bzw. Dachkonstruktion an der Außenwandkonstruktionen - Fassade -<br />
gemessen eine max. Höhe von 7,50 m einzuhalten.<br />
Bei den dreigeschossigen Baukörpern mit dem vierten Geschoss als Dachgeschoss mit Satteldach im Baugebiet<br />
mit der Zuordnungs-Nr. WA 8 (s. Anlage 1) ist von der Oberkante Rohdecke Keller / Sohle (OK RD), mit der<br />
vorderen zur Straße orientierten aufgehenden Gebäudewand bis zur Unterkante Sparren bzw. Dachkonstruktion des<br />
Staffelgeschosses an der Außenwandkonstruktionen - Fassade - gemessen eine max. Höhe von 10,00 m<br />
einzuhalten<br />
Bei den dreigeschossigen Baukörpern mit dem vierten Geschoss als so genanntes Staffelgeschoss im Baugebiet<br />
mit der Zuordnungs-Nr. WA 9 (s. Anlage 1) ist von der Oberkante Rohdecke Keller / Sohle (OK RD), mit der<br />
vorderen zur Straße orientierten aufgehenden Gebäudewand bis zur Unterkante Sparren bzw. Dachkonstruktion des<br />
Staffelgeschosses an der Außenwandkonstruktionen - Fassade - gemessen eine max. Höhe von 13,00 m<br />
einzuhalten.<br />
II Dächer<br />
1. Dachformen der Hauptbaukörper<br />
1.1 Zulässig sind in den Baugebieten mit den Zuordnungs-Nr. WA 1 bis WA 8 (s. Anlage 1) Satteldächer, im<br />
Firstbereich versetztes Satteldächer (versetzte Pultdächer) und Krüppelwalmdächer (Abwalmung max. 1/3 der<br />
Giebelhöhe s. Abb.2) mit 30° - 45° Dachneigung und mittig gelegenem First.<br />
Bei den dreigeschossigen Baukörpern im Baugebiet mit der Zuordnungs-Nr. WA 9 (s. Anlage 1) mit dem vierten<br />
Geschoss als so genanntes Staffelgeschoss, ist nur ein Flachdach bzw. ein flachgeneigtes Dach mit einer<br />
Dachneigung von max. 6° zulässig.
26<br />
2. Dachüberstände<br />
gemessen waagerecht vom Dachende bis zur Außenwandkonstruktion -Fassadean<br />
der Traufe max. 1,00 m (s. Abb. 2) (ohne Anrechnung der Regenrinne)<br />
am Ortgang max. 0,40 m (s.Abb. 2)<br />
Bei Fassadenrücksprünge und /oder Balkone sind Überschreitungen zulässig.<br />
3. Drempel<br />
von der Oberkante, Rohdecke, Erd- bzw. Obergeschoß bis Unterkante, Sparren an der Außenwandkonstruktionen -<br />
Fassade - gemessen max. 1,50 m. (s.Abb. 2)<br />
Höhere Drempel können bei Fassadenrücksprüngen nach § 3 Nr. IV. Punkt 3 dieser Satzung zugelassen werden.<br />
Abb. 2<br />
max.1/3 Giebelhöhe<br />
max. 1,00 m Traufe<br />
max. Drempelhöhe 1,50 m<br />
OKRD EG / OG<br />
Drempelhöhe<br />
Ortgang max.0,30 m<br />
4. Materialien<br />
Zulässig sind Dachziegel und Betondachsteine, Farbton Rot bis Rotbraun und Anthrazit bis Schwarz. Zulässig ist die<br />
Anlage von Solaranlagen, wenn sie bündig oder parallel in die Dachflächen integriert sind bzw. bis zu maximal 0,30<br />
m überstehen. Es ist zulässig Dächer als Gründächer auszubilden.<br />
5. Allgemeine Anforderungen an Dächer<br />
Konstruktionsformen und Dachausbildung sowie Materialien sind am gesamten Baukörper gleich auszuführen.<br />
III. Dachaufbauten/Dacheinschnitte der Hauptbaukörper<br />
1. Allgemeines<br />
Die Errichtung von Dachgauben bzw. Dacheinschnitte ( z.B. Dachterrassen ) sind zulässig, wenn folgende<br />
Voraussetzungen gegeben sind:<br />
- Ausbildung, Abmessung und Abstände sind am “gesamten Baukörper" gleich<br />
auszuführen.<br />
- Im Verlauf einer Traufseite sind nur Dachgauben oder Dacheinschnitte zulässig.<br />
- Gauben sind nur mit vertikalen Seitenflächen zulässig mit Ausnahme von Gauben mit Schleppdach s. Punkt III.<br />
2.<br />
- Die parallel zur Dachtraufe stehende Fläche ist durchgehend mit senkrecht stehenden Fenstern zu versehen.<br />
Maximal 30 % der stehenden Fläche sind als so genannte "Blindflächen" zulässig.<br />
2. Gaubenform – Dacheinschnitte und Traufeneinschnitte mit Dachaufbauten<br />
- innerhalb einer Traufseite (z. B. vordere Dachansicht) sind entweder nur Dachgauben, nur Dacheinschnitte<br />
oder nur Traufeneinschnitte mit Dachaufbauten zulässig;<br />
- Traufeneinschnitte mit Dachaufbauten innerhalb einer Traufseite (z. B. vordere Dachansicht) sind nur bis zu 50<br />
% der Traufenlänge einer Gebäudeseite zulässig (s. Abb.3). Die seitlichen Abstände zu den<br />
Gebäudeabschlusswänden sowie untereinander müssen mind. 0,80 m, gemessen vom Schnittpunkt der Traufe,<br />
betragen. Vom Schnittpunkt Dachaufbau / Dachfläche bis zum First senkrecht gemessen mind. 0,50 m mit der<br />
Ausnahme bei Hauptbaukörper mit einer Dachneigungen von 30° ist ein optischer Absatz (ca. 0,15 m) zum First<br />
zulässig.
27<br />
Abb. 3<br />
mind. 0,80 m<br />
mind. 0,50 m<br />
25% + 25%<br />
der Trauflänge<br />
50%<br />
der Trauflänge<br />
3. Ausbaulängen Gaube / Dacheinschnitt<br />
- An Einzelgebäuden darf die Länge aller Gauben insgesamt 60 % der Traufenlänge einer Gebäudeseite nicht<br />
überschreiten, wobei die max. Länge einer Gaube / Dacheinschnitt 30 % der Traufenlänge betragen darf.<br />
- An der einzelnen Doppelhaushälfte und am einzelnen Reihenhaus darf die Länge der Satteldach-,<br />
Schleppdachgauben und der Dreiecksgauben max. 60 % der Trauflänge, gemessen an der Gaubentraufe,<br />
betragen.<br />
- Seitliche Dachüberstände und Gebäuderücksprünge werden nicht zur Trauflänge gerechnet.<br />
4. Abstände Gaube / Dacheinschnitt (Abb. 4)<br />
Gemessen in der Vertikalen sind die Abstände vom Schnittpunkt Gaubenfuß/-Dachfläche bis zur<br />
Außenwandkonstruktion mind. 0,50 m (mind. 2 Pfannenreihen) bis zur Traufe einzuhalten.<br />
Die seitlichen Abstände von Dachgauben bzw. Dacheinschnitte zu den Gebäudetrenn- und<br />
Gebäudeabschlusswänden sowie untereinander müssen mind. 0,80 m, gemessen vom Gaubenfuß, betragen. Vom<br />
Schnittpunkt Gaubendach/ Dachfläche bis zum First senkrecht gemessen mind. 0,50 m mit der Ausnahme bei<br />
Hauptbaukörper mit einer Dachneigungen von 30° ist ein optischer Absatz (ca. 0,15 m) zum First zulässig.<br />
Abb. 4<br />
mind. 0,80 m<br />
mind. 0,50 m<br />
Gaubenfuß<br />
30% + 30%<br />
der Trauflänge<br />
mind. 0,50 m<br />
5. Dachflächenfenster<br />
Dachflächenfenster sind zulässig, wenn sie bündig mit der Dachoberfläche abschließen bzw. bis zu maximal 0,30 m<br />
überstehen.<br />
IV. Fassaden<br />
1. Öffnungen<br />
sind stehend senkrecht anzuordnen oder durch konstruktive Einbauten (Fenster) stehend / senkrecht zu gliedern<br />
Ausnahmen bilden Belichtungsöffnungen im Spitzgiebel. Hier sind auch Kreisformen, Halbkreisformen oder<br />
Dreiecksformen zulässig.<br />
2. Vor- und Rücksprünge / Vorbauten<br />
ausgehend von der geometrischen Gebäudegrundform sind Vor- und Rücksprünge mit einer Breite mind.1/4 max.<br />
2/3 einer Gebäudeseite und einer Tiefe mind. 0,50 m max. 3,50 m auszubilden.
28<br />
Vorbauten mit Satteldach sind senkrecht zur Hauptdachfläche anzuordnen sowie mit einer Dachneigung von 30° bis<br />
45° zu versehen. Die Traufe des Vorbaues mit Satteldach darf nicht höher als die angenommene Decke des<br />
Dachgeschosses liegen. Die Breite eines oder mehrerer Vorbauten sind mit max. 50 % der Gebäudelänge der<br />
Einzelbaukörper an der Traufseite mit max. 3,50 m lang anzusetzen.<br />
Bei Doppelhäusern können Vorbauten mit Satteldach auch zusammengefasst an der gemeinsamen Grenze errichtet<br />
werden. Bei mehreren Vorbauten an einem Gebäude sind diese symmetrisch anzuordnen.<br />
Bei den dreigeschossigen Baukörpern mit dem vierten Geschoss als so genanntes Staffelgeschoss, in den<br />
Baugebieten mit der Zuordnungs-Nr. WA 9 (s. Anlage 1) ist der Rücksprung der Fassade des Staffelgeschosses zu<br />
der Fassade des Untergeschosses mind. 0,80 m gemessen zwischen der Außenwandkonstruktionen bzw.<br />
Fassaden einzuhalten.<br />
3. Materialien<br />
Die jeweiligen Gebäude sind als Klinkerbauten im Farbton Rot bis Rotbraun, Rotblaubunt, Anthrazit/Grau und Weiß<br />
zulässig.<br />
Putzbauten sind im Farbton Rot bis Rotbraun, ockerfarbig oder Anthrazit/Grau sowie in den aufgehellten Farbtönen<br />
der Grundfarbe Rot bis Rotbraun, Ockerfarben oder Anthrazit/Grau sowie in der Farbe Weiß zulässig.<br />
Fassaden in Holzbauweise sind zulässig und ihrer äußeren Farbgebung wie unter den vorgenannten Absatz<br />
auszubilden.<br />
Am gesamten Baukörper muss die Farbgebung bzw. eine Kombination der Materialien gleich sein.<br />
Bei den dreigeschossigen Baukörpern mit dem vierten Geschoss als so genanntes Staffelgeschoss, Baukörpern in<br />
den Baugebieten mit der Zuordnungs-Nr. WA 9 (s. Anlage 1), ist die Farbgebung der Fassade des<br />
Staffelgeschosses zu der Farbe der Fassade der Untergeschosse erkennbar abzusetzen.<br />
V. Garagen / Zufahrten<br />
Garagen und Zufahrten an Nachbargrenzen sind in Höhenlage der Gebäudehöhe aufeinander abzustimmen. Der<br />
Höhenunterschied darf nicht mehr als 0,30 m betragen.<br />
Garagen sind in den Materialien der Fassade und ihrer äußeren Farbgebung dem jeweiligen Hauptbaukörper<br />
herzustellen. Ausgenommen sind grenzständige Bauteile (Grenzwände).<br />
Die Farben weiß und grau sind unabhängig von der äußeren Farbgebung des Hauptbaukörpers grundsätzlich<br />
zulässig.<br />
Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind Garagen zu mindest 2/3 der Wandfläche dicht mit immergrünen<br />
Rankgewächsen oder Laubhecken abzupflanzen. Der seitliche- oder rückwärtige Abstand von Garagen, Carports<br />
und Stellplätze zur Straßenbegrenzungslinie ist von min. 0,50 m einzuhalten und zu bepflanzen.<br />
VI. Einfriedigungen<br />
1. In den Vorgärten sind nur Einfriedigungen in Form von Laubholzhecken bis zu einer Höhe von max. 0,75 m<br />
zulässig.<br />
2. Zur Terrassenbegrenzung sind bei Doppelhäusern und Reihenhäusern sog. Sichtschutzwände, Länge max. 4,00<br />
m, Höhe max. 2,00 m aus Klinkermauerwerk oder Putzmauerwerk wie die Gebäude oder Holz, zulässig. Zur<br />
Nachbargrenze sind Einfriedigungen als senkrecht offene Latten - oder Spriegelzäune und bis 0,80 m Höhe oder als<br />
Maschendrahtzäune / Stahlgitterzäune bis 1,60 m Höhe oder als Laubhecken bis 1,80 m zulässig. Die Zäune sind<br />
durch Laubhecken oder Rankgewächsen einzugrünen.<br />
3. Zur Verkehrsfläche außerhalb von Vorgärten (im Bebauungsplan als Vorgartenbereiche festgesetzt) sind<br />
Einfriedigungen als Maschendrahtzäune, Stahlgitterzäune bis max. 1,60 m Höhe zulässig. Diese sind durch<br />
Laubholzhecken zu ergänzen. Alternativ sind Laubholzhecken mit bis 1,80 m zulässig. Diese Einfriedigungen nebst<br />
Gründung sind von der Verkehrsfläche zurückversetzt anzuordnen.
29<br />
4. Standplätze für Abfallbehälter sind, soweit sie sich im Vorgarten (im Bebauungsplan als Vorgartenbereiche<br />
festgesetzt) befinden oder vom öffentlichen Raum einsehbar sind, mind. dreiseitig einzufassen und dauerhaft zu<br />
begrünen.<br />
§ 4 Ordnungswidrigkeiten<br />
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die im § 3 genannten Regelungen dieser Änderungssatzung verstößt, handelt<br />
ordnungswidrig im Sinne des § 84 der BauO NRW.<br />
§ 5 Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung im Amtlichen <strong>Bekanntmachungsblatt</strong> der Stadt <strong>Marl</strong> in Kraft.<br />
Anlage 1: Plan zur Gestaltungssatzung (Zuordnungsnummern u.a.)
31<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Vorstehender Satzungsbeschluss Satzung der Stadt <strong>Marl</strong> über örtliche Bauvorschriften für die äußere Gestaltung<br />
baulicher Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 173 – Herlia/Allee / Drewerstraße vom 13.01.2014<br />
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Hinweise:<br />
§ 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW<br />
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige<br />
ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr<br />
geltend gemacht werden, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekanntgemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
§ 54 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW<br />
Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 kann gegen den Beschluss des<br />
Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres<br />
seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht<br />
mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder die<br />
Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet<br />
worden ist, die die Verletzung ergibt.<br />
§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Baugesetzbuch<br />
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten<br />
Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass die Leistung<br />
der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.<br />
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in<br />
dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs<br />
herbeigeführt wird.<br />
<strong>Marl</strong>, 13.01.2014<br />
gez.<br />
Werner Arndt<br />
Bürgermeister
32<br />
V.<br />
Ehrenordnung<br />
Die gemäß „Ehrenordnung für die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse der Stadt <strong>Marl</strong>“ in Verbindung mit § 43<br />
Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW und § 16 Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur<br />
Errichtung und Führung eines zentralen Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (KorruptionsbG) abzugebende<br />
schriftliche Auskunft nachträglich benannter Sachkundiger Bürgerinnen und Bürger ist in der Zeit vom 12. Februar<br />
2014 bis zum 12. März 2014 zu den üblichen Dienstzeiten im Kommunalbüro (Rathaus, Zentralgebäude, Zimmer 9)<br />
einzusehen.<br />
<strong>Marl</strong>, 04.02.2014<br />
gez.<br />
Werner Arndt<br />
Bürgermeister<br />
VI.<br />
Einladung zur 33. Sitzung des Rates der Stadt <strong>Marl</strong><br />
Am Donnerstag, 13. Februar 2014 findet um 15.00 Uhr im Sitzungsraum I des Rathauses die 33. Sitzung des Rates<br />
der Stadt <strong>Marl</strong> mit der folgenden Tagesordnung statt:<br />
Öffentlicher Teil:<br />
1. Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner<br />
2. Niederschrift der letzten Sitzung vom 12.12.2013<br />
3. Beschlussvorlage 2014/0001<br />
Beratungsauftrag an die Gemeindeprüfungsanstalt NRW<br />
4. Antrag 2014/0004<br />
Antrag der Fraktion Wählergemeinschaft DIE GRÜNEN betr. Vergnügungssteuer<br />
5. Antrag 2014/0005<br />
Antrag der UBP-Fraktion betr. Winterdienst/Änderung der Straßenreinigungssatzung<br />
6. Antrag 2014/0007<br />
Antrag der UBP-Fraktion betr. Übertragung von Ratssitzungen im Internet<br />
7. Anfrage 2014/0009<br />
Anfrage der Fraktion Bürgerliste WIR für <strong>Marl</strong> betr. Gebühren für Entwässerung, Müllabfuhr, Straßenreinigung<br />
7.a Berichtsvorlage 2014/0018<br />
Antwort der Verwaltung zur Anfrage der Fraktion Bürgerliste WIR für <strong>Marl</strong> betr. Gebühren Entwässerung, Müllabfuhr,<br />
Straßenreinigung<br />
8. Antrag 2014/0010<br />
Antrag der Fraktion Bürgerliste WIR für <strong>Marl</strong> betr. Kalkulation der Abwassergebühren<br />
9. Anfrage 2014/0011<br />
Anfrage der Fraktion Bürgerliste WIR für <strong>Marl</strong> betr. Jugendhilfe steckt in der Krise<br />
9.a Berichtsvorlage 2014/0042<br />
Antwort der Verwaltung zur Anfrage der Fraktion Bürgerliste Wir für <strong>Marl</strong> betr. "Jugendhilfe steckt in der Krise"
10. Anfrage 2014/0019<br />
Anfrage der UBP-Fraktion betr. Schulschwimmen<br />
33<br />
10.a Berichtsvorlage 2014/0029<br />
Antwort der Verwaltung zur Anfrage der UBP-Fraktion betr. Schulschwimmen an <strong>Marl</strong>er Schulen<br />
11. Beschlussvorlage 2014/0022<br />
Änderung der Wahlordnung zur Wahl des Integrationsrates der Stadt <strong>Marl</strong> für die Wahlperiode 2014 - 2020<br />
12. Anfrage 2014/0026<br />
Anfrage der Fraktion Bürgerliste WIR für <strong>Marl</strong> betr. Altkleidersammlung als Geschäftsfeld<br />
12.a Berichtsvorlage 2014/0051<br />
Antwort der Verwaltung zur Anfrage der Bürgerliste WIR für <strong>Marl</strong> zum Thema Altkleidersammlung als Geschäftsfeld<br />
13. Anfrage 2014/0027<br />
Anfrage der Fraktion Bürgerliste WIR für <strong>Marl</strong> betr. Skulpturenmuseum Gesamtkosten<br />
14. Antrag 2014/0030<br />
Antrag der Fraktion Bürgerliste WIR für <strong>Marl</strong> betr. Bürgerinformation: Transparenz und Mitwirkung<br />
15. Beschlussvorlage 2014/0032<br />
Auflösung der Wilhelm-Raabe-Schule zum Schuljahresende 2013/14<br />
16. Beschlussvorlage 2014/0033<br />
Straßenbenennung im Bebauungsplan Nr. 173 (Herzlia-Allee / Drewerstr.)<br />
17. Beschlussvorlage 2014/0035<br />
Strukturförderung für den Kohlerückzugsstandort <strong>Marl</strong><br />
18. Beschlussvorlage 2014/0036<br />
Integriertes Klimaschutzkonzept für <strong>Marl</strong><br />
19. Anfrage 2014/0038<br />
Anfrage der Fraktion Bürgerliste WIR für <strong>Marl</strong> betr. Loestr. 35 / Baudenkmäler und ihr Schutz<br />
19.a Anfrage 2014/0054<br />
Anfrage der Fraktion Bürgerliste WIR für <strong>Marl</strong> betr. Baudenkmäler und ihr Schutz<br />
20. Beschlussvorlage 2014/0041<br />
3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 190 a der Stadt <strong>Marl</strong> für den südwestlichen Teilbereich des<br />
Gewerbegebiets nördlich der Straße „Am alten Pütt“.<br />
I. Kenntnisnahme des Ergebnisses aus der Beteiligung der Behörden u. sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.<br />
§ 4 (2) BauGB u. Offenlage / Benachrichtigung gem. § 3 (2) BauGB<br />
II. Satzungsbeschluss der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr.190 a der Stadt <strong>Marl</strong> für den<br />
südwestlichen Teilbereich des Gewerbegebiets nördlich der Straße „Am alten Pütt“.<br />
III. Beschluss der Begründung<br />
21. Beschlussvorlage 2014/0048<br />
Bebauungsplan Nr. 212 der Stadt <strong>Marl</strong> für den Bereich nördlich der Schmielenfeldstraße zwischen der Straße „Zur<br />
Höhe“ und der BAB-43<br />
I. Kenntnisnahme des Ergebnisses der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB<br />
II. Prüfung der vorgebrachten Anregungen gem. § 4 (1) BauGB und gemäß § 2 (4) BauGB zum Umfang der<br />
Umweltprüfung<br />
III. Prüfung der vorgebrachten Anregungen gem. § 4 (2) BauGB und zur Offenlage/Benachrichtigung gem. § 3 (2)<br />
BauGB<br />
IV. Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 212<br />
V. Beschluss der Begründung einschließlich Umweltbericht
34<br />
22. Beschlussvorlage 2014/0050<br />
Straßennamen-Zusatzschild "Karl-Breuing-Straße"<br />
23. Antrag 2014/0055<br />
Antrag der Fraktion Wählergemeinschaft DIE GRÜNEN betr. Flüchtlingsbetreuung<br />
24. Antrag 2014/0058<br />
Antrag der CDU-Fraktion betr. Vermeidung von Umweltschäden im Landschaftsschutzgebiet Rennbach/Deipenbach<br />
25. Beschlussvorlage 2014/0059<br />
Hauptsatzung der Stadt <strong>Marl</strong><br />
26. Anfrage 2014/0060<br />
Anfrage der Fraktion Bürgerliste WIR für <strong>Marl</strong> betr. Westfalenstraße, gefährliche Verkehrssituation<br />
27. Berichtsvorlage 2014/0061<br />
Erledigung gefasster Ratsbeschlüsse<br />
28. Antrag 2014/0063<br />
Antrag der FDP-Fraktion betr. Verzicht auf politische Wahlbeamte<br />
29. Antrag 2014/0064<br />
Antrag der FDP-Fraktion betr. Wahlkampfbegrenzung<br />
30. Antrag 2014/0065<br />
Antrag der Fraktion Bürgerliste WIR für <strong>Marl</strong> betr. Ewigkeitslasten durch den Rethmann Standort <strong>Marl</strong><br />
30.a Antrag 2014/0066<br />
Antrag der Fraktion Bürgerliste WIR für <strong>Marl</strong> betr. Ewigkeitslasten durch den Rethmann Standort <strong>Marl</strong><br />
31. Beschlussvorlage 2014/0067<br />
Klage gegen den Bescheid zur Festsetzung der Schlüsselzuweisungen 2014 nach dem<br />
Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG)<br />
32. Anfragen und Mitteilungen<br />
Nichtöffentlicher Teil:<br />
33. Niederschrift der letzten Sitzung vom 12.12.2013<br />
34. Berichtsvorlage 2014/0040<br />
Bericht über eine in 2013 getätigte Auftragsvergabe<br />
35. Beschlussvorlage 2014/0049<br />
Personalangelegenheiten<br />
36. Beschlussvorlage 2014/0053<br />
Vergabeangelegenheit<br />
37. Berichtsvorlage 2014/0056<br />
Vergabeangelegenheit<br />
38. Beschlussvorlage 2014/0057<br />
Abweichende Vertretung der Stadt <strong>Marl</strong> in der Gesellschafterversammlung der WiN Emscher-Lippe GmbH am<br />
11.12.2013
35<br />
39. Berichtsvorlage 2014/0062<br />
Erledigung gefasster Ratsbeschlüsse<br />
40. Anfragen und Mitteilungen<br />
<strong>Marl</strong>, 04.02.2014<br />
gez.<br />
Werner Arndt<br />
Bürgermeister<br />
VII.<br />
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 221 der Stadt <strong>Marl</strong> für den Bereich östlich der <strong>Marl</strong>er<br />
Straße und südlich der Straße „Am Steinberg“<br />
Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) (Aufstellung der Bauleitpläne) hat der Rat der Stadt <strong>Marl</strong> am 21.06.2012<br />
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 221 beschlossen.<br />
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 221 ist im beiliegenden Übersichtsplan dargestellt und<br />
beinhaltet die Flurstücke Nr. 242, 241, 236, 248 und Teile aus 349, 232, 133, 99 und 545 der Flur 196.<br />
Um die bestehenden Erholungs-, Freizeit- und Restaurationseinrichtungen mit einem optimierten Angebot für die<br />
unterschiedlichsten Besuchergruppen verträglich in dem Landschaftsraum einzupassen, ist eine Regelung über die<br />
verbindliche Bauleitplanung erforderlich.<br />
Die Festsetzung eines Sondergebietes, mit der Zweckbestimmung „Erholung / Freizeit / Restauration“ dient der<br />
Sicherung bereits bestehender Einrichtungen und Gebäude mit Besucherparkplätzen für das Erholungsgebiet<br />
„Haard“ und einer Ausflugsrestauration. Eine festgesetzte Grünfläche sichert die Nutzung von „Sport / Spiel /<br />
Veranstaltung“ zur Erhaltung und Weiterentwicklung der regionalen Angebotsvielfalt, als Leitbild der Emscher- Lippe-<br />
Region.<br />
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) mache ich bekannt, dass der Bebauungsplan Nr. 221 mit<br />
der Begründung einschließlich Umweltbericht in der Zeit vom<br />
während der Dienststunden<br />
18.02.2014 bis einschließlich 18.03.2014<br />
montags und dienstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr,<br />
donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr,<br />
mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr sowie nach mündlicher Vereinbarung<br />
im Planungs- und Umweltamt der Stadt <strong>Marl</strong>, Liegnitzer Straße 5, 45768 <strong>Marl</strong>, 6. Etage, Zimmer 60 a, öffentlich<br />
ausliegt.<br />
Neben den im Bebauungsplan Nr. 221 benannten Rechtsgrundlagen liegen noch folgende umweltbezogene<br />
Informationen wie Gutachten bzw. Fachbeiträge und umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen<br />
Trägern öffentlicher Belange, sowie DIN Vorschriften / Richtlinien / Verordnungen und Erlasse ebenfalls mit öffentlich<br />
aus:<br />
1. Umweltbericht Teil II vom 07. 09. 2012<br />
Informationen/Aussagen:<br />
- Umweltprüfung<br />
- Eingriffsregelung<br />
- Artenschutz, Schutzgut Tiere und Pflanzen
36<br />
- Schutzgut Mensch, Biologische Vielfalt, Boden, Wasser<br />
- Klima/Luft, Landschaft, Kultur und Sachgüter<br />
- Bewertung der Umweltschutzgüter<br />
- Biotoptypbewertung<br />
- Schutzgebiete<br />
- Landschaft/Landschaftsbild<br />
- Umweltverträglichkeit<br />
- Vermeidung/Verringerung/Kompensation<br />
2. Artenschutzbeitrag (Artenschutzvorprüfung) vom Mai 2012<br />
Informationen/Aussagen:<br />
- Nachweise und potenzielle Vorkommen planungsrelevanter Arten<br />
- Bewertung im Hinblick auf das geplante Vorhaben<br />
- Bereits vorgesehene Vermeidungsmaßnahmen<br />
- Erhaltungszustand der planungsrelevanten Arten<br />
- Zusammenfassung der Artenschutzvorprüfung<br />
3. Grünordnungsplan vom 07. 09. 2012<br />
Informationen/Aussagen:<br />
- Ausgangssituation natürlicher Gegebenheiten<br />
- Nutzungsstrukturen und Biotoptypen<br />
- Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung<br />
- Biotoptypenliste des Plangebietes<br />
- Maßnahmen der Landschaftspflege<br />
4. Lärmgutachten B-plan Radstation-Freizeittreff „Am Steinberg“ in <strong>Marl</strong> vom 17. 10. 2011<br />
Informationen/Aussagen:<br />
- Anforderungen an die Planung aus schalltechnischer Sicht<br />
- Einzuhaltende Schallimmissionen Verkehrslärm<br />
- Einzuhaltende Beurteilungspegel Freizeitlärm<br />
- Immissionsorte<br />
- Hindernisse<br />
- Schallemissionen Freizeit<br />
- Schallemissionen Verkehr<br />
- Schallimmissionen und Beurteilung<br />
5. Stellungnahme „Kreis Recklinghausen „ Schreiben vom 25.11.2013<br />
- Verkehr, Landschaftsplanung, Bodenschutz, Immissionsschutz, Artenschutz<br />
6. Stellungnahme „Kreis Recklinghausen „ Schreiben vom 13.06.2013<br />
- Niederschlagswasserbeseitigung, Eingriff Ausgleich, Artenschutz<br />
7. Stellungnahme „Bezirksregierung Arnsberg „ Schreiben vom 10.06.2013<br />
- Bergbaueinwirkungen<br />
8. Stellungnahme „Landesbetrieb Wald und Holz „ Schreiben vom 05.06.2013<br />
- Forstwirtschaftliche Hinweise<br />
9. Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch<br />
Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I, S. 1548)<br />
10. Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)<br />
11. Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl.1991I S. 58), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes<br />
vom 22.07.2011 (BGBl. I, S.1509)<br />
12. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung<br />
vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2013(GV. NRW. S. 142)<br />
13. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994<br />
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878)
37<br />
14. Abstandserlass - Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der<br />
Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände<br />
15. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1 v.<br />
6.6.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 659)<br />
16. Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht Bekanntmachungsverordnung –<br />
(Bekanntm VO) vom 26.08.1999 (GV. NRW.S. 516 i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.5.2003 (GV.NRW.<br />
S.255), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.08.2009 (GV. NRW. S. 442, ber. S. 481)<br />
17. Landeswassergesetz (LWG) für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
25.06.1995 (GV.NRW. S. 925), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 05.03.2013 (GV.NRW. S. 133)<br />
18. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG vom 29.07.2009 (BGBl. I,S.2542), zuletzt geändert durch Art. 5 des<br />
Gesetzes vom 06.02.2012 (BGBl. I,S.148)<br />
19. LANUV NRW definierten „planungsrelevanten Arten“ (Infosystem „Geschützte Arten in NRW“, www.naturschutzfachinformationssysteme-nrw.de)<br />
berücksichtigt (KIEL, 2005; LANUV NRW, 2007).<br />
20. Bundeswaldgesetz (BWaldG) Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1<br />
des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist<br />
21. Landesforstgesetz NW (LFoG) Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 24. April 1980<br />
22. Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)<br />
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) zuletzt<br />
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185)<br />
23. Bewertungsmethode "Eingriffsregelung im Kreis Recklinghausen und in Gelsenkirchen" (2010)<br />
24. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG): Gesetz über<br />
Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542). Das G<br />
wurde als Artikel 1 des G v. 29.7.2009 I 2542 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 27 Satz 1 dieses G<br />
am 1.3.2010 in Kraft.<br />
25. Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz –NW) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568) zuletzt geändert durch Artikel 1 des<br />
Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes sowie sonstiger Vorschriften vom 16. März 2010 (GV. NRW<br />
S. 226, 227, ber. S. 316)<br />
26. Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und<br />
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 – v. 26.5.2004<br />
27. Berücksichtigung des Schallschutzes im Städtebau - DIN 18005 Teil I- Ausgabe Mai 1987 - RdErl. d. Ministers<br />
für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 21.7.1988 - I A 3 - 16.21-2 (am 01.01.2003: MSWKS)<br />
28. DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) und die im Beiblatt 1 geregelten Ausführungsbeispiele und<br />
Rechenverfahren sowie die Empfehlung des Beiblattes 2 für den Schallschutz in eigenen Bereich und einen<br />
erhöhten Schallschutz<br />
29. TA Lärm als sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)<br />
erlassen und hat ihre rechtliche Grundlage im § 48 BImSchG<br />
30. BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER (2004): Regionalplan der Bezirksregierung Münster, Teilabschnitt Emscher -<br />
Lippe (http://www.bezreg muenster.nrw.de/startseite/ regionalrat_regionalplanung/Regionalplan/index.html),<br />
Stand: 12.11.2004.<br />
31. BURRICHTER, E. (1973): Die potenzielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht. Münster.<br />
32. GEOLOGISCHER DIENST (2004): Digitales Informationssystem Bodenkarte BK50, Karte der schutzwürdigen<br />
Böden. Krefeld.<br />
33. GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN (1975): Geologische Karte von Nordrhein-<br />
Westfalen 1:100.000, Blatt C 4306 Recklinghausen. Krefeld.<br />
34. GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN (1980a): Karte der Grundwasserlandschaften in<br />
Nordrhein-Westfalen 1:500.000. Krefeld.<br />
35. GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN (1980b): Karte der Verschmutzungsgefährdung<br />
der Grundwasservorkommen in Nordrhein-Westfalen 1:500.000. Krefeld.<br />
36. GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN (1987): Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen<br />
1:50.000, Blatt L 4308 Recklinghausen. Krefeld.<br />
37. GEOSERVER NRW (O.A.): www.geoserver.nrw.de<br />
38. KREIS RECKLINGHAUSEN (1991): Landschaftsplan Nr. 1 "Die Haard". Recklinghausen<br />
39. LANDESANSTALT FÜR ÖKOLOGIE, LANDWIRTSCHAFTSENTWICKLUNG UND FORSTPLANUNG (LÖLF)<br />
(1976): Waldfunktionskarte NRW 1:50.000; Blatt L 4108 Recklinghausen.<br />
40. LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LANUV<br />
NRW) (2010): Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen (http://www.naturschutzinformationennrw.de/bk/de/start).<br />
Stand: 2010.
38<br />
41. LANDESVERMESSUNGSAMT NORDRHEIN-WESTFALEN (1988): Königl. Preuss. Landes-Aufnahme 1892.<br />
Herausgegeben 1894, <strong>Marl</strong> 4308. Bonn.<br />
42. LANDSCHAFT + SIEDLUNG (2006): Umwelterheblichkeitsprüfung (UEP) zur Überarbeitung des<br />
Flächennutzungsplanes; Grünordnungsrahmenplan. Recklinghausen.<br />
43. MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT NORDRHEIN-WESTFALEN<br />
(MURL NRW) (1989): Klima-Atlas von Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf.<br />
44. STADT MARL (2007): Satzung zum Schutze des Baumbestande der Stadt <strong>Marl</strong> (Baumschutzsatzung) vom<br />
17.12.2007.<br />
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist mündlich im o. g. Dienstgebäude oder schriftlich (Stadt <strong>Marl</strong> –<br />
Planungs- und Umweltamt, 45765 <strong>Marl</strong>) vorgebracht werden.<br />
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB können nicht fristgemäß vorgebrachte Stellungnahmen bei der Beschlussfassung zum o.<br />
g. Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.<br />
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (Zuständigkeit des<br />
Oberverwaltungsgerichts für Normenkontrollverfahren) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend<br />
gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden,<br />
aber hätten geltend gemacht werden können.<br />
<strong>Marl</strong>, 05.02.2014<br />
gez.<br />
Werner Arndt<br />
Bürgermeister
40<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Vorstehende Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 221 der Stadt <strong>Marl</strong> für den<br />
Bereich der <strong>Marl</strong>er Straße und südlich der Straße „Am Steinberg“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Der Bebauungsplan Nr. 221 und die Begründung einschließlich Umweltbericht, die Gutachten bzw. Fachbeiträge<br />
und umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, sowie DIN<br />
Vorschriften / Richtlinien / Verordnungen und Erlasse liegen in der Zeit vom 18.02.2014 bis einschließlich 18.03.2014<br />
im Planungs- und Umweltamt der Stadt <strong>Marl</strong>, Liegnitzer Straße 5, 6. Etage, Zimmer 60 a, 45768 <strong>Marl</strong>, während der<br />
Dienststunden<br />
montags und dienstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />
donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />
mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr<br />
sowie nach mündlicher Vereinbarung zu jedermanns Einsicht aus.<br />
Hinweise:<br />
§ 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW<br />
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige<br />
ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr<br />
geltend gemacht werden, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß<br />
öffentlich bekanntgemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
§ 54 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW<br />
Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 kann gegen den Beschluss des<br />
Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres<br />
seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht<br />
mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Bürgermeister den Beschluss vorher beanstandet hat oder die<br />
Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet<br />
worden ist, die die Verletzung ergibt.<br />
§ 215 Abs. 1 Baugesetzbuch<br />
Unbeachtlich werden<br />
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und<br />
Formvorschriften und<br />
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des<br />
Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und<br />
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,<br />
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich<br />
gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden<br />
sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.<br />
<strong>Marl</strong>, 05.02.2014<br />
gez.<br />
Werner Arndt<br />
Bürgermeister
VIII.<br />
Bekanntmachung der Widmung der Lothar-Hentschel-Straße und Wilhelm-Wemmer-Straße<br />
41<br />
Die Stadt <strong>Marl</strong> als zuständige Straßenbehörde widmet gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekannt-machung vom 23.09.1995, zuletzt geändert durch § 2<br />
Nr. 1 BürokratieabbauG I vom 13.03.2007 (GV. NRW. S. 133), (GV. NW. S. 1028, br. 1996 S. 81, 141, 216, 355;<br />
2007 S. 327) SGV. NRW. 91, die im anliegenden Planausschnitt dargestellte Straße als Gemeindestraße für den<br />
öffentlichen Verkehr und macht dies öffentlich bekannt:<br />
Lothar-Hentschel-Straße<br />
Wilhelm-Wemmer-Straße<br />
östlich abgehend von der Plaggenbrauckstraße bis zur Schachtstraße<br />
abgehend von der Lothar-Hentschel-Straße bis zur Sauerbruchstraße und von<br />
dem Grundstück Wilhem-Wemmer-Straße Nr. 2 bis zum Grundstück Wilhelm-<br />
Wemmer-Straße Nr. 32<br />
Der Lageplan ist Bestandteil der Widmung.<br />
Entsprechende Planunterlagen können innerhalb der Klagefrist während der Dienststunden - montags und<br />
dienstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00<br />
Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr - beim Planungs- und Umweltamt der Stadt <strong>Marl</strong>, 8. Etage, Zimmer 83,<br />
Liegnitzer Straße 5, 45768 <strong>Marl</strong>, eingesehen werden.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats Klage erhoben werden. Die Klage ist beim<br />
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich einzureichen oder zur<br />
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr<br />
zwei Abschriften beigefügt werden.<br />
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen<br />
Verschulden Ihnen zugerechnet werden.<br />
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen<br />
Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Land Nordrhein-Westfalen -<br />
ERVVO VG/FG - vom 07.11.2012 (GV. NRW Seite 548) eingereicht werden.<br />
<strong>Marl</strong>, den 05.02.2014<br />
gez.<br />
Werner Arndt<br />
Bürgermeister