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Bekanntmachungsblatt - Marl

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§ 3<br />

Gestalterische Festsetzungen nach<br />

den örtlichen Bauvorschriften<br />

25<br />

I Gebäudehöhen<br />

1.Bezugspunkt<br />

Der Bezugspunkt ist die hintere Straßenhöhe am Schnittpunkt mit dem Baugrundstück in ebener Geländehöhe oder<br />

einer Steigung bis max. 5 % vom Bezugspunkt (im Regelfall mit der sog. Vorgartenfläche oder bei sog.<br />

Süderschließung mit der Gartenfläche).<br />

Abb. 1<br />

max. 7,50 m<br />

max. Traufhöhe<br />

Traufhöhe<br />

Sockelhöhe<br />

STRASSE max. Bezugspunkthöhe OK RD max.0,70 m<br />

Bezugspunkt<br />

max. 5 % Steigung<br />

2. Sockelhöhe<br />

Zulässig vom angenommenen Schnittpunkt Gelände mit vorderer aufgehender Gebäudewand bis Oberkante<br />

Rohdecke Keller / Sohle von max. 0,70 m.<br />

3. Traufhöhen der Hauptbaukörper<br />

Bei den max. zweigeschossigen Baukörpern in den Baugebieten mit den Zuordnungs-Nr. WA 1 bis WA 7 (s. Anlage<br />

1) ist vom der Oberkante Rohdecke Keller / Sohle (OK RD), mit der vorderen zur Straße orientierten aufgehenden<br />

Gebäudewand bis zur Unterkante Sparren bzw. Dachkonstruktion an der Außenwandkonstruktionen - Fassade -<br />

gemessen eine max. Höhe von 7,50 m einzuhalten.<br />

Bei den dreigeschossigen Baukörpern mit dem vierten Geschoss als Dachgeschoss mit Satteldach im Baugebiet<br />

mit der Zuordnungs-Nr. WA 8 (s. Anlage 1) ist von der Oberkante Rohdecke Keller / Sohle (OK RD), mit der<br />

vorderen zur Straße orientierten aufgehenden Gebäudewand bis zur Unterkante Sparren bzw. Dachkonstruktion des<br />

Staffelgeschosses an der Außenwandkonstruktionen - Fassade - gemessen eine max. Höhe von 10,00 m<br />

einzuhalten<br />

Bei den dreigeschossigen Baukörpern mit dem vierten Geschoss als so genanntes Staffelgeschoss im Baugebiet<br />

mit der Zuordnungs-Nr. WA 9 (s. Anlage 1) ist von der Oberkante Rohdecke Keller / Sohle (OK RD), mit der<br />

vorderen zur Straße orientierten aufgehenden Gebäudewand bis zur Unterkante Sparren bzw. Dachkonstruktion des<br />

Staffelgeschosses an der Außenwandkonstruktionen - Fassade - gemessen eine max. Höhe von 13,00 m<br />

einzuhalten.<br />

II Dächer<br />

1. Dachformen der Hauptbaukörper<br />

1.1 Zulässig sind in den Baugebieten mit den Zuordnungs-Nr. WA 1 bis WA 8 (s. Anlage 1) Satteldächer, im<br />

Firstbereich versetztes Satteldächer (versetzte Pultdächer) und Krüppelwalmdächer (Abwalmung max. 1/3 der<br />

Giebelhöhe s. Abb.2) mit 30° - 45° Dachneigung und mittig gelegenem First.<br />

Bei den dreigeschossigen Baukörpern im Baugebiet mit der Zuordnungs-Nr. WA 9 (s. Anlage 1) mit dem vierten<br />

Geschoss als so genanntes Staffelgeschoss, ist nur ein Flachdach bzw. ein flachgeneigtes Dach mit einer<br />

Dachneigung von max. 6° zulässig.

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