Bekanntmachungsblatt - Marl
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§ 3<br />
Gestalterische Festsetzungen nach<br />
den örtlichen Bauvorschriften<br />
25<br />
I Gebäudehöhen<br />
1.Bezugspunkt<br />
Der Bezugspunkt ist die hintere Straßenhöhe am Schnittpunkt mit dem Baugrundstück in ebener Geländehöhe oder<br />
einer Steigung bis max. 5 % vom Bezugspunkt (im Regelfall mit der sog. Vorgartenfläche oder bei sog.<br />
Süderschließung mit der Gartenfläche).<br />
Abb. 1<br />
max. 7,50 m<br />
max. Traufhöhe<br />
Traufhöhe<br />
Sockelhöhe<br />
STRASSE max. Bezugspunkthöhe OK RD max.0,70 m<br />
Bezugspunkt<br />
max. 5 % Steigung<br />
2. Sockelhöhe<br />
Zulässig vom angenommenen Schnittpunkt Gelände mit vorderer aufgehender Gebäudewand bis Oberkante<br />
Rohdecke Keller / Sohle von max. 0,70 m.<br />
3. Traufhöhen der Hauptbaukörper<br />
Bei den max. zweigeschossigen Baukörpern in den Baugebieten mit den Zuordnungs-Nr. WA 1 bis WA 7 (s. Anlage<br />
1) ist vom der Oberkante Rohdecke Keller / Sohle (OK RD), mit der vorderen zur Straße orientierten aufgehenden<br />
Gebäudewand bis zur Unterkante Sparren bzw. Dachkonstruktion an der Außenwandkonstruktionen - Fassade -<br />
gemessen eine max. Höhe von 7,50 m einzuhalten.<br />
Bei den dreigeschossigen Baukörpern mit dem vierten Geschoss als Dachgeschoss mit Satteldach im Baugebiet<br />
mit der Zuordnungs-Nr. WA 8 (s. Anlage 1) ist von der Oberkante Rohdecke Keller / Sohle (OK RD), mit der<br />
vorderen zur Straße orientierten aufgehenden Gebäudewand bis zur Unterkante Sparren bzw. Dachkonstruktion des<br />
Staffelgeschosses an der Außenwandkonstruktionen - Fassade - gemessen eine max. Höhe von 10,00 m<br />
einzuhalten<br />
Bei den dreigeschossigen Baukörpern mit dem vierten Geschoss als so genanntes Staffelgeschoss im Baugebiet<br />
mit der Zuordnungs-Nr. WA 9 (s. Anlage 1) ist von der Oberkante Rohdecke Keller / Sohle (OK RD), mit der<br />
vorderen zur Straße orientierten aufgehenden Gebäudewand bis zur Unterkante Sparren bzw. Dachkonstruktion des<br />
Staffelgeschosses an der Außenwandkonstruktionen - Fassade - gemessen eine max. Höhe von 13,00 m<br />
einzuhalten.<br />
II Dächer<br />
1. Dachformen der Hauptbaukörper<br />
1.1 Zulässig sind in den Baugebieten mit den Zuordnungs-Nr. WA 1 bis WA 8 (s. Anlage 1) Satteldächer, im<br />
Firstbereich versetztes Satteldächer (versetzte Pultdächer) und Krüppelwalmdächer (Abwalmung max. 1/3 der<br />
Giebelhöhe s. Abb.2) mit 30° - 45° Dachneigung und mittig gelegenem First.<br />
Bei den dreigeschossigen Baukörpern im Baugebiet mit der Zuordnungs-Nr. WA 9 (s. Anlage 1) mit dem vierten<br />
Geschoss als so genanntes Staffelgeschoss, ist nur ein Flachdach bzw. ein flachgeneigtes Dach mit einer<br />
Dachneigung von max. 6° zulässig.