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Bekanntmachungsblatt - Marl

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2. Dachüberstände<br />

gemessen waagerecht vom Dachende bis zur Außenwandkonstruktion -Fassadean<br />

der Traufe max. 1,00 m (s. Abb. 2) (ohne Anrechnung der Regenrinne)<br />

am Ortgang max. 0,40 m (s.Abb. 2)<br />

Bei Fassadenrücksprünge und /oder Balkone sind Überschreitungen zulässig.<br />

3. Drempel<br />

von der Oberkante, Rohdecke, Erd- bzw. Obergeschoß bis Unterkante, Sparren an der Außenwandkonstruktionen -<br />

Fassade - gemessen max. 1,50 m. (s.Abb. 2)<br />

Höhere Drempel können bei Fassadenrücksprüngen nach § 3 Nr. IV. Punkt 3 dieser Satzung zugelassen werden.<br />

Abb. 2<br />

max.1/3 Giebelhöhe<br />

max. 1,00 m Traufe<br />

max. Drempelhöhe 1,50 m<br />

OKRD EG / OG<br />

Drempelhöhe<br />

Ortgang max.0,30 m<br />

4. Materialien<br />

Zulässig sind Dachziegel und Betondachsteine, Farbton Rot bis Rotbraun und Anthrazit bis Schwarz. Zulässig ist die<br />

Anlage von Solaranlagen, wenn sie bündig oder parallel in die Dachflächen integriert sind bzw. bis zu maximal 0,30<br />

m überstehen. Es ist zulässig Dächer als Gründächer auszubilden.<br />

5. Allgemeine Anforderungen an Dächer<br />

Konstruktionsformen und Dachausbildung sowie Materialien sind am gesamten Baukörper gleich auszuführen.<br />

III. Dachaufbauten/Dacheinschnitte der Hauptbaukörper<br />

1. Allgemeines<br />

Die Errichtung von Dachgauben bzw. Dacheinschnitte ( z.B. Dachterrassen ) sind zulässig, wenn folgende<br />

Voraussetzungen gegeben sind:<br />

- Ausbildung, Abmessung und Abstände sind am “gesamten Baukörper" gleich<br />

auszuführen.<br />

- Im Verlauf einer Traufseite sind nur Dachgauben oder Dacheinschnitte zulässig.<br />

- Gauben sind nur mit vertikalen Seitenflächen zulässig mit Ausnahme von Gauben mit Schleppdach s. Punkt III.<br />

2.<br />

- Die parallel zur Dachtraufe stehende Fläche ist durchgehend mit senkrecht stehenden Fenstern zu versehen.<br />

Maximal 30 % der stehenden Fläche sind als so genannte "Blindflächen" zulässig.<br />

2. Gaubenform – Dacheinschnitte und Traufeneinschnitte mit Dachaufbauten<br />

- innerhalb einer Traufseite (z. B. vordere Dachansicht) sind entweder nur Dachgauben, nur Dacheinschnitte<br />

oder nur Traufeneinschnitte mit Dachaufbauten zulässig;<br />

- Traufeneinschnitte mit Dachaufbauten innerhalb einer Traufseite (z. B. vordere Dachansicht) sind nur bis zu 50<br />

% der Traufenlänge einer Gebäudeseite zulässig (s. Abb.3). Die seitlichen Abstände zu den<br />

Gebäudeabschlusswänden sowie untereinander müssen mind. 0,80 m, gemessen vom Schnittpunkt der Traufe,<br />

betragen. Vom Schnittpunkt Dachaufbau / Dachfläche bis zum First senkrecht gemessen mind. 0,50 m mit der<br />

Ausnahme bei Hauptbaukörper mit einer Dachneigungen von 30° ist ein optischer Absatz (ca. 0,15 m) zum First<br />

zulässig.

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