STEUERN & RECHT - BDO
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NR. 2 - MÄRZ 2013<br />
WWW.<strong>BDO</strong>.DE<br />
<strong>STEUERN</strong> & <strong>RECHT</strong><br />
Entwurf des Amtshilferichtlinie-<br />
Umsetzungsgesetzes<br />
Zinslose Darlehen zwischen mehreren<br />
Tochtergesellschaften<br />
Altverluste aus privaten<br />
Veräußerungsgeschäften<br />
ÜBER <strong>BDO</strong><br />
<strong>BDO</strong> zählt zu den führenden<br />
Gesellschaften für Wirtschaftsprüfung und<br />
prüfungsnahe Dienstleistungen, Steuerberatung<br />
und wirtschaftsrechtliche Beratung<br />
sowie Advisory Services. An 25 Standorten<br />
in Deutschland betreuen wir national und<br />
international agierende Unternehmen<br />
unterschiedlicher Branchen und Größen.<br />
Mit über 570 Fachmitarbeitern (davon<br />
über 250 Wirtschaftsprüfer, Steuerberater<br />
oder Rechtsanwälte) ist der Unternehmensbereich<br />
Steuern und wirtschaftsrechtliche<br />
Beratung der <strong>BDO</strong> einer der<br />
großen Anbieter von Steuerberatungsleistungen<br />
in Deutschland.<br />
Editorial<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
soweit Ende des vergangenen Jahres<br />
manche Gesetzesvorhaben infolge<br />
politischer Konflikte auf der Strecke<br />
blieben, starten nunmehr die<br />
entsprechenden neuen Gesetzgebungsverfahren.<br />
Zumindest die unstreitigen<br />
und europarechtlich notwendigen Neuregelungen<br />
sollen umgesetzt werden.<br />
Dazu hat die Regierungskoalition<br />
zunächst den Entwurf eines Gesetzes zur<br />
Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie<br />
zur Änderung steuerlicher Vorschriften<br />
(AmtshilfeRLUmsG) im Deutschen<br />
Bundestag eingebracht, den wir Ihnen in<br />
dieser Ausgabe näher vorstellen.<br />
Der BFH hat in der letzten Zeit zu den<br />
Themen Mindestbesteuerung, Anscheinsbeweis,<br />
gewerblicher Grundstückshandel<br />
und Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen<br />
wichtige Entscheidungen gefällt,<br />
deren weitere Auswirkungen für die<br />
Praxis wir darstellen.<br />
Auch in anderen Bereichen haben wir<br />
wieder vielfältige Themen aufgegriffen<br />
und wichtige Entscheidungen für Sie<br />
erläutert. Dazu geben Ihnen die Fachleute<br />
der <strong>BDO</strong> auf Nachfrage gerne weitere<br />
Auskünfte.<br />
HERAUSGEBER<br />
<strong>BDO</strong> AG<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Fuhlentwiete 12<br />
20355 Hamburg<br />
www.bdo.de<br />
© 2013 <strong>BDO</strong> AG<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuern & Recht 2<br />
Hinweis an den Leser<br />
Die Aktuelle Information Steuern & Recht sowie zahlreiche weitere <strong>BDO</strong> Publikationen stehen für Sie auch im Internet<br />
bereit unter www.bdo.de.<br />
Mit unserer Aktuellen Information Steuern & Recht berichten wir über neue Gesetze und Gesetzesvorhaben sowie auf<br />
der Grundlage aktueller Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte<br />
Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts.<br />
Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Wir bitten aber um Verständnis dafür,<br />
dass <strong>BDO</strong> für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler keine Haftung übernimmt.<br />
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Aktuellen Information nur um allgemeine Hinweise handeln kann, die die<br />
Prüfung und erforderliche individuelle Beratung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu ersetzen<br />
vermögen.<br />
Für Rückfragen und Ihre persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gern zu Verfügung.<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
1. Für alle Steuerpflichtigen ...................................................................................... 3<br />
1.1. Entwurf des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes im Bundestag eingebracht ............... 3<br />
1.2. Mindestbesteuerung nicht generell verfassungswidrig ................................................ 4<br />
2. Für Gewerbetreibende und Freiberufler..................................................................... 4<br />
2.1. Entkräftung des Anscheinsbeweises bei der 1 %-Regel ............................................... 4<br />
3. Für Kapitalgesellschaften, ihre Gesellschafter sowie Geschäftsführer und Vorstände .............. 5<br />
3.1. Nur verrechenbare Verluste der Organgesellschaft: Kein passiver Ausgleichsposten für<br />
Mehrabführungen ............................................................................................ 5<br />
3.2. Abzugsverbot bei Gewährung zinsloser Darlehen zwischen mehreren<br />
Tochtergesellschaften ...................................................................................... 6<br />
4. Für Personengesellschaften und ihre Gesellschafter ...................................................... 6<br />
4.1. Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von<br />
Personengesellschaften .................................................................................... 6<br />
5. Für Arbeitnehmer ................................................................................................ 7<br />
5.1. Arbeitslohn bei einer Betriebsveranstaltung: Freigrenze zumindest für 2007 noch bei<br />
EUR 110 ....................................................................................................... 7<br />
6. Für Bezieher von Kapitaleinkünften .......................................................................... 8<br />
6.1. Beteiligungsgrenze von 1 % verfassungsgemäß ......................................................... 8<br />
6.2. Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften ab 2014 nur noch eingeschränkt<br />
verrechenbar ................................................................................................. 8<br />
7. Für Hauseigentümer ............................................................................................. 9<br />
7.1. Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen ......................... 9<br />
8. Veranstaltungen ................................................................................................ 10
Steuern & Recht 3<br />
1. FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN<br />
1.1. Entwurf des Amtshilferichtlinie-<br />
Umsetzungsgesetzes im Bundestag<br />
eingebracht<br />
Die Regierungskoalition brachte in der vergangenen<br />
Woche den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der<br />
Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher<br />
Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) im Deutschen Bundestag<br />
ein. Der Gesetzesentwurf enthält auch einige<br />
ursprünglich im Jahressteuergesetz 2013 enthaltene<br />
Angleichungen des Ertragsteuerrechts an die Neufassung<br />
der Mutter-Tochter-Richtlinie und des Umsatzsteuergesetzes<br />
an die EU-Rechnungsrichtlinie.<br />
Wesentliche Änderungen im Einkommensteuergesetz:<br />
• Im Rahmen der Besteuerung der privaten Nutzung<br />
von betrieblichen (Hybrid-)Elektrofahrzeugen<br />
sollen die höheren Anschaffungskosten entsprechend<br />
gekürzt und so die persönliche Steuerlast<br />
gemindert werden.<br />
• Missbräuchliche Steuergestaltungen über Goldhandelsbetriebsstätten<br />
in DBA-Staaten (sog.<br />
„Goldfinger“) mittels gezielter Ausnutzung des<br />
negativen Progressionsvorbehalts sollen zukünftig<br />
ausgeschlossen werden.<br />
• Zur gestreckten Einführung des Verfahrens der<br />
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
(ELStAM) sollen Übergangsregelungen geschaffen<br />
werden.<br />
Wesentliche Änderungen im Umsatzsteuergesetz<br />
• Eine sonstige Leistung an eine juristische Person,<br />
die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch<br />
tätig ist (z. B. gemischte Holding), soll<br />
künftig stets dem Empfängerort-Prinzip des § 3a<br />
Abs. 2 UStG unterfallen. Damit würde die zurzeit<br />
für den leistenden Unternehmer in der Praxis<br />
schwierige Abgrenzung, ob die sonstige Leistung<br />
für den unternehmerischen oder den nichtunternehmerischen<br />
Bereich des Auftraggebers bezogen<br />
wurde, entfallen. Nunmehr hat der Leistungsempfänger<br />
selbst diese Beurteilung vorzunehmen,<br />
der ja auch über die dafür erforderlichen Informationen<br />
verfügt.<br />
• Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes<br />
auf Lieferungen und innergemeinschaftliche<br />
Erwerbe von Kunstgegenständen soll beschränkt<br />
werden, wenn der Gegenstand vom Urheber selbst<br />
bzw. seinem Rechtsnachfolger oder - bei Vorliegen<br />
weiterer Voraussetzungen - von einem Unternehmer<br />
geliefert wird, der kein Wiederverkäufer<br />
ist.<br />
• Im Rahmen des Reverse Charge-Verfahrens nach<br />
§ 13b UStG sind einige Änderungen vorgesehen. So<br />
soll zum einen die Steuerschuldnerschaft des<br />
Leistungsempfängers auf Lieferungen von Gas und<br />
Elektrizität durch einen sog. Wiederverkäufer<br />
erweitert werden. Demgegenüber sollen Personenbeförderungsleistungen<br />
mit allen Landfahrzeugen<br />
aus der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers<br />
ausgenommen werden. Die Definition<br />
des „im Ausland ansässigen Unternehmers“ soll<br />
so umformuliert werden, dass sie zukünftig leichter<br />
für Einzelunternehmer und Selbständige Anwendung<br />
finden kann. So soll in Ermangelung eines<br />
Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte<br />
im Ausland stattdessen auch der im Ausland<br />
belegene Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt<br />
eine Ansässigkeit im Ausland i. S. d. § 13b UStG<br />
begründen können.<br />
• Bei Gutschriften sollen die „Rechnungsanforderungen“<br />
erweitert werden. Soweit ein leistender<br />
Unternehmer und sein Leistungsempfänger die<br />
Abrechnung durch den Leistungsempfänger per<br />
Gutschrift vereinbart haben, soll auf diesem<br />
Rechnungsdokument künftig das Wort „Gutschrift“<br />
vermerkt werden müssen.<br />
• Führt ein im Inland ansässiger Unternehmer einen<br />
dem Reverse Charge-Verfahren unterfallenden<br />
Umsatz aus, der im Inland oder in einem anderen<br />
EU-Mitgliedsstaat umsatzsteuerbar ist, muss die<br />
Rechnung zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft<br />
des Leistungsempfängers“ enthalten, nicht<br />
allerdings bei Abrechnung mittels Gutschrift. Führt<br />
ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine im<br />
Inland steuerbare Leistung aus, für welche der<br />
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer im Inland<br />
schuldet, soll aufgrund eines neu eingeführten § 14<br />
Abs. 7 UStG für die Rechnungserteilung (d. h.<br />
Formvorschriften, Rechnungsanforderungen etc.)<br />
das nationale Recht des Ansässigkeitsstaates des<br />
leistenden Unternehmers Anwendung finden.<br />
Hinweis:<br />
Im aktuellen Gesetzentwurf weitestgehend nicht<br />
enthalten sind einige im Rahmen des JStG 2013<br />
empfohlene Änderungen wie z. B. die Einschränkung<br />
der Verlustverrechnung bei rückwirkender Umwandlung<br />
oder Einbringung (sog. Monetarisierung von<br />
Verlusten), die Ausdehnung der korrespondierenden<br />
Besteuerung bei hybriden Finanzierungen von mehrstufigen<br />
Kapitalgesellschaftskonzernen, die Verhinderung<br />
von RETT-Blocker-Strukturen bei der Grunderwerbsteuer<br />
oder die Eindämmung von Gestaltungsmöglichkeiten<br />
im Erbschaftsteuerrecht mittels sog.<br />
Cash-GmbH. Insoweit bleibt die mittelfristige<br />
Gesetzesentwicklung abzuwarten.<br />
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Steuern & Recht 4<br />
1.2. Mindestbesteuerung nicht generell<br />
verfassungswidrig<br />
Seit 2004 ist der Abzug von in Vorjahren angefallenen<br />
Verlusten durch die sog. Mindestbesteuerung begrenzt:<br />
40 % der positiven Einkünfte oberhalb von EUR 1 Mio.<br />
werden auch dann der Ertragsbesteuerung unterworfen,<br />
wenn bisher noch nicht ausgeglichene Verluste<br />
vorliegen. Damit wird die Wirkung des Verlustabzugs<br />
in die Zukunft verschoben.<br />
Der BFH hatte die Verfassungsmäßigkeit dieser<br />
Regelung zwar 2010 in einem Verfahren des<br />
einstweiligen Rechtsschutzes für ernstlich zweifelhaft<br />
gehalten, allerdings nur für Fälle, in denen eine<br />
sog. Definitivwirkung im Raum stand, also aus dem<br />
vom Gesetzgeber lediglich beabsichtigten zeitlichen<br />
Aufschub der Verlustverrechnung ein endgültiger<br />
Ausschluss zu werden drohte (I B 49/10). Nun konnte<br />
der BFH zur Mindestbesteuerung „in ihrer Grundkonzeption“<br />
Stellung nehmen und sah sie insofern als<br />
verfassungsgemäß an (22.08.2012, I R 9/11).<br />
Eine die Verwaltung von Vermögensanlagen betreibende<br />
Kapitalgesellschaft machte geltend, dass sie die<br />
wegen der Mindestbesteuerung nicht ausgleichsfähigen<br />
Verluste auch in der Zukunft nicht mehr würde<br />
ausgleichen können. Denn sie werde in den nächsten<br />
20 Jahren bis zu ihrer dann geplanten Liquidation<br />
infolge der sachlichen Steuerbefreiung von<br />
Dividendenerträgen kein ausgleichsfähiges Einkommen<br />
erzielen, sodass die Verluste bei ihr zwangsläufig<br />
definitiv würden. Überdies sei die Mindestbesteuerung<br />
infolge des durch den aufgeschobenen Verlustausgleich<br />
entstehenden Zinsschadens verfassungswidrig.<br />
Dem folgte der BFH nicht. Die in ihrer Grundkonzeption<br />
angelegte zeitliche Streckung des Verlustvortrags<br />
beeinträchtigt nicht den vom Gesetzgeber zu<br />
gewährleistenden Kernbereich eines Verlustausgleichs.<br />
Die von der Gesellschaft geltend gemachte<br />
Definitivsituation beruht nicht auf einer ausreichend<br />
prognostischen Erwartung des Wegfalls der<br />
Verlustvorträge. Denn sie ist lediglich Folge einer<br />
gegenwärtigen Geschäftspolitik und der aktuellen<br />
Steuergesetze, die die Steuerfreiheit der erwirtschafteten<br />
Erträge vorsehen. Aber sowohl Geschäftspolitik<br />
wie Steuergesetze können sich jederzeit ändern<br />
und im weit in die Zukunft reichenden Prognosezeitraum<br />
doch noch die Nutzung der aufgelaufenen<br />
steuerlichen Verluste ermöglichen.<br />
Die Entscheidung lässt die Behandlung des Wegfalls<br />
von körperschaftsteuerlichen Verlustvorträgen in möglichen<br />
Definitivsituationen ausdrücklich offen. Für<br />
Sachverhalte, in denen sich dazu eine ausreichende<br />
Prognose treffen lässt, z. B. bei Anteilsübertragungen<br />
oder Verschmelzungen, steht eine Entscheidung über<br />
die Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung<br />
somit noch aus. Hierzu sind zwei Revisionsverfahren<br />
(I R 35/12 und I R 59/12) anhängig. Die Veranlagungen<br />
sollten insoweit unbedingt offen gehalten werden.<br />
Hinweis:<br />
Etwas anderes gilt für gewerbesteuerliche Verlustvorträge.<br />
Bei der Gewerbesteuer als Objektsteuer hat<br />
das objektive Nettoprinzip einen geringeren Stellenwert<br />
und unterliegt systembedingt bestimmten<br />
Einschränkungen. Deshalb hält der BFH (IV R 36/10)<br />
auch in Fällen einer endgültigen Gewerbesteuerbelastung<br />
infolge der Verlustverrechungsbeschränkung<br />
die Mindestbesteuerung für verfassungsgemäß. Soweit<br />
infolge der zulässigen gesetzlichen Typisierung im<br />
Einzelfall übermäßige Belastungen auftreten, können<br />
diese durch Billigkeitsmaßnahmen abgemildert oder<br />
vermieden werden.<br />
Zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
2. FÜR GEWERBETREIBENDE UND FREIBERUFLER<br />
2.1. Entkräftung des Anscheinsbeweises bei<br />
der 1 %-Regel<br />
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden<br />
dienstliche, aber auch zu privaten Zwecken zur<br />
Verfügung stehende Fahrzeuge auch tatsächlich privat<br />
genutzt. Stehen neben dem Dienstfahrzeug allerdings<br />
auch ein oder mehrere Privatfahrzeuge zur Verfügung,<br />
ist dieser Beweis des ersten Anscheins nach einem<br />
Urteil des BFH vom 04.12.2012 (Az. VIII R 42/09) umso<br />
leichter zu erschüttern, je geringer die Unterschiede<br />
zwischen den Fahrzeugen ausfallen. Denn bei Gleichwertigkeit<br />
der Fahrzeuge ist keine nachvollziehbare<br />
Veranlassung ersichtlich, für Privatfahrten das<br />
Dienstfahrzeug zu nutzen.<br />
Im entschiedenen Fall war auf einen GbR-Gesellschafter<br />
ein Porsche 911 zugelassen. Daneben stand<br />
ihm und seiner Familie aber sowohl ein privater<br />
Porsche 928 S4 und für einen Großteil des Streitjahres<br />
auch ein Volvo V70 T5 zur Verfügung. Die fünf zum<br />
Haushalt gehörenden Kinder waren alle minderjährig.<br />
Das Finanzamt setzte aufgrund der angenommenen<br />
Privatnutzung des Porsche 911 steuerlich entsprechende<br />
private Nutzungsanteile an.<br />
Wie auch das Finanzgericht ging der BFH aber davon<br />
aus, dass im Streitfall vergleichbare Fahrzeuge zur<br />
Verfügung standen. Das gilt zunächst für den Porsche,<br />
der dem im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeug<br />
sowohl in Ausstattung, Fahrleistung und unter
Steuern & Recht 5<br />
Prestigegesichtspunkten in etwa vergleichbar war.<br />
Gegen eine private Nutzung des betrieblichen Porsches<br />
911 auch durch die Ehefrau sprachen aber die<br />
familiären Verhältnisse. Bei fünf minderjährigen<br />
Kindern müssen Eltern nach allgemeiner Lebenserfahrung<br />
des Öfteren Transportaufgaben oder größere<br />
Einkäufe erledigen und dürften für derartige Aufgaben<br />
eher ein Auto mit größerem Platzangebot und großem<br />
Kofferraum, wie zum Beispiel den Kombi Volvo V70 T5<br />
wählen.<br />
Der Beweis des ersten Anscheins kann durch den sog.<br />
Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Da<br />
dazu kein Vollbeweis des Gegenteils erforderlich ist,<br />
muss nicht der Steuerpflichtige beweisen, dass keine<br />
private Nutzung des dienstlichen Fahrzeugs stattgefunden<br />
hat. Es reicht aus, dass ein Sachverhalt<br />
dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird,<br />
der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des<br />
der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens<br />
ergibt. Dies nahm der BFH im Streitfall angesichts<br />
der beiden privat zur Verfügung stehenden Fahrzeuge<br />
an. Da das Finanzamt die tatsächliche private Nutzung<br />
des Porsche 911 im fraglichen Zeitraum nicht beweisen<br />
konnte, war hierfür kein privater Nutzungsanteil zu<br />
berücksichtigen.<br />
Hinweis:<br />
Der Anscheinsbeweis kann nach dem Urteil allein<br />
durch den Hinweis darauf widerlegt werden, dass ein<br />
„in etwa gleichwertiges“ Fahrzeug im Privatvermögen<br />
zur Verfügung steht. Der BFH fordert keinen<br />
identischen Privat-PKW. Damit erleichtert er die<br />
Widerlegung des Anscheinsbeweises in den Fällen, in<br />
denen das ehemals betriebliche Fahrzeug zugunsten<br />
eines neuangeschafften betrieblichen PKW ins<br />
Privatvermögen übernommen wurde. Wo allerdings die<br />
Grenze zum „nicht mehr gleichwertigen“ Fahrzeug zu<br />
ziehen wäre, führte der BFH nicht aus. Hierüber wird<br />
man sich in entsprechenden Fällen nach wie vor mit<br />
der Finanzverwaltung auseinandersetzten müssen.<br />
Zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
3. FÜR KAPITALGESELLSCHAFTEN, IHRE GESELLSCHAFTER SOWIE GESCHÄFTSFÜHRER<br />
UND VORSTÄNDE<br />
3.1. Nur verrechenbare Verluste der<br />
Organgesellschaft: Kein passiver<br />
Ausgleichsposten für Mehrabführungen<br />
Das einem Organträger steuerlich zuzurechnende<br />
Einkommen der Organgesellschaft weicht in der Praxis<br />
immer wieder vom handelsrechtlich abzuführenden<br />
Gewinn bzw. dem auszugleichenden Verlust ab. Für<br />
handelsrechtliche Minderabführungen sieht das Gesetz<br />
einen aktiven, für handelsrechtliche Mehrabführungen<br />
einen passiven Ausgleichsposten vor. Offen war<br />
bislang, ob organschaftliche Ausgleichsposten auch<br />
dann zu bilden sind, wenn zwar Abweichungen<br />
zwischen Handels- und Steuerbilanz, aber keine Mehroder<br />
Minderabführungen bestehen und organschaftliche<br />
Ausgleichsposten deshalb nach Sinn und Zweck -<br />
dem Vermeiden einer zweifachen Besteuerung des<br />
betreffenden Gewinns bzw. der doppelten Verlustberücksichtigung<br />
- ohnehin nicht einschlägig sind.<br />
Im vom BFH entschiedenen Fall (Urteil v. 29.08.2012,<br />
I R 65/11) ging es um eine Organgesellschaft, die<br />
wiederum Kommanditistin einer Personengesellschaft<br />
war. Aus der Beteiligung an dieser Personengesellschaft<br />
bezog sie lediglich verrechenbare Verluste<br />
i. S. des § 15a EStG, da sich durch die Verlustzuweisung<br />
der negative Ausweis des Kapitalkontos der<br />
Organgesellschaft als Kommanditistin weiter erhöhte.<br />
Nach Auffassung des BFH besteht in diesem Fall keine<br />
Veranlassung, beim Organträger einen Korrekturposten<br />
für Mehrabführungen zu bilden. Denn insoweit<br />
ergibt sich zwischen Organträger und -gesellschaft<br />
keine handelsrechtliche Mehrabführung. Vielmehr wird<br />
die Abweichung von Handels- und Steuerbilanz durch<br />
eine außerbilanzielle Hinzurechnung ausgeglichen,<br />
da das Einkommen der Organgesellschaft außerbilanziell<br />
um die Verluste erhöht wird, die bei dieser<br />
nach § 15a EStG nur verrechenbar sind. Das dem<br />
Organträger nach § 14 KStG steuerlich zuzurechnende<br />
Einkommen ist daher letztlich nicht gemindert<br />
und weicht nicht von der handelsrechtlichen Situation<br />
ab.<br />
Auch soweit der BFH damit entschieden hat, dass der<br />
Gesetzgeber in § 14 Abs. 4 S. 6 KStG keine Legaldefinition,<br />
sondern ein Regelbeispiel zur Annahme von<br />
organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen<br />
eingefügt hat, schließt er sich der Vorinstanz sowie<br />
einigen in der Literatur vertretenen Meinungen an und<br />
erteilt der gegenteiligen Auslegung der Finanzverwaltung<br />
eine Absage.<br />
Hinweis:<br />
Dementsprechend können sich auch andere<br />
Fallkonstellationen ergeben, in denen trotz einer<br />
Abweichung des Handels- vom Steuerbilanzgewinn bei<br />
der Organgesellschaft keine Mehr- bzw. Minderabführung<br />
vorliegen muss. Dies betrifft hauptsächlich<br />
steuerbilanzielle Gewinnminderungen (Verluste) im<br />
Zusammenhang mit Beteiligungen an Personengesellschaften,<br />
die von einer Organgesellschaft gehalten<br />
werden, sofern die vorgenannten Gewinnminderungen
Steuern & Recht 6<br />
nicht einkommenserheblich sind, z. B. aufgrund der<br />
Freistellung infolge eines DBA. Folge der Nichtqualifikation<br />
als Mehr- oder Minderabführung ist, dass<br />
kein steuerlicher Ausgleichsposten zu bilden ist, der<br />
im Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung an der<br />
Organgesellschaft ergebniswirksam unter Berücksichtigung<br />
von § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 oder § 3c Abs. 2<br />
EStG aufzulösen ist.<br />
Zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
3.2. Abzugsverbot bei Gewährung zinsloser<br />
Darlehen zwischen mehreren<br />
Tochtergesellschaften<br />
Gewähren sich Tochtergesellschaften untereinander<br />
zinslose Darlehen, ergeben sich auch für die<br />
Muttergesellschaft regelmäßig steuerliche Folgen.<br />
Denn die Gewährung eines zinslosen Darlehens an eine<br />
Schwestergesellschaft stellt in Höhe des nicht<br />
berechneten Zinses auf der einen Seite eine verdeckte<br />
Gewinnausschüttung an die Mutterkapitalgesellschaft<br />
dar. Auf der anderen Seite steht jener ein gleich hoher<br />
Aufwand aus einem Nutzungsverbrauch gegenüber,<br />
da eine Einlage mangels Einlagefähigkeit der<br />
Nutzungsvorteile (Zinslosigkeit) nicht in Betracht<br />
kommt. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht<br />
(1 K 264/08) hatte darüber zu entscheiden, ob dieser<br />
Aufwand auch in einer weitergehenden Unternehmenskonstellation<br />
noch steuerlich berücksichtigt werden<br />
kann.<br />
Eine Tochtergesellschaft A gewährte im entschiedenen<br />
Fall einer anderen Tochtergesellschaft B ein zinsloses<br />
Darlehen. Jene gewährte im gleichen Geschäftsjahr<br />
ihrer anderen Schwestergesellschaft C ebenfalls ein<br />
zinsloses Darlehen.<br />
Muttergesellschaft aus der Gewährung des jeweiligen<br />
Darlehen zwischen den Tochtergesellschaften (A-B und<br />
B-C) zugeflossenen verdeckten Gewinnausschüttungen<br />
zwar nicht der Besteuerung. Allerdings sind dann<br />
damit in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang<br />
stehende Ausgaben gemäß § 3c Abs. 1<br />
EStG auch nicht abzugsfähig.<br />
Einen solchen unmittelbaren wirtschaftlichen<br />
Zusammenhang nahm das FG im entschiedenen Fall<br />
an. Denn die Muttergesellschaft erzielte einerseits<br />
eine steuerfreie Einnahme aus der verdeckten Gewinnausschüttung<br />
aus dem zweiten Darlehen zwischen den<br />
Tochtergesellschaften B und C, andererseits lagen aus<br />
dem Verbrauch der Vorteile des ersten Darlehens<br />
zwischen den Tochtergesellschaften A und B Aufwendungen<br />
vor. Aufwendungen und Einnahmen der<br />
Muttergesellschaft betreffen nicht nur dieselbe<br />
Beteiligung, sie weisen auch der Höhe nach einen<br />
inneren Zusammenhang insofern aus, als die<br />
Aufwendungen für die Beteiligung die steuerfreien<br />
Einnahmen aus der Beteiligung an der Tochtergesellschaft<br />
B nicht überstiegen. Dementsprechend versagte<br />
das FG den Betriebsausgabenabzug aus dem Nutzungsverbrauch<br />
des ersten Darlehens.<br />
Hinweis:<br />
Das Finanzgericht setzt die Anforderungen an einen<br />
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang im<br />
Rahmen des Abzugsverbots äußerst niedrig fest.<br />
Zudem kann diesen auch ein zeitlicher Abstand bei der<br />
Vergabe der zinslosen Darlehen nicht beseitigen, da es<br />
nur auf den tatsächlich realisierten Sachverhalt<br />
ankommt. Zur höchstrichterlichen Überprüfung der<br />
angewandten Grundsätze hat das FG allerdings die<br />
Revision zugelassen (BFH Az. I R 32/12).<br />
Zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
Infolge der Steuerbefreiung von Körperschaften<br />
untereinander (§ 8b KStG) unterliegen die der<br />
4. FÜR PERSONENGESELLSCHAFTEN UND IHRE GESELLSCHAFTER<br />
4.1. Gewerblicher Grundstückshandel allein<br />
durch Zurechnung der Verkäufe von<br />
Personengesellschaften<br />
Gehört ein Grundstück zum Privatvermögen eines<br />
Steuerpflichtigen, unterliegt ein Veräußerungsgewinn<br />
regelmäßig nur innerhalb der zehnjährigen Haltefrist<br />
der Einkommensteuer. Etwas anderes gilt allerdings,<br />
wenn die zum Privatvermögen gehörenden Grundstücke<br />
im Rahmen eines sog. gewerblichen<br />
Grundstückshandels veräußert werden.<br />
In einem vom BFH entschiedenen Fall (Urteil v.<br />
22.08.2012, X R 24/11) betrieb eine OHG zweier<br />
Steuerpflichtiger einen gewerblichen Grundstückshandel,<br />
da sie innerhalb von fünf Jahren 14 Objekte<br />
veräußerte. Zudem waren jene beiden zu Bruchteilen<br />
(je ½) an mindestens sechs weiteren Objekten<br />
beteiligt, von denen sie ein Objekt im gleichen<br />
Fünfjahreszeitraum veräußerten, die anderen aber<br />
langfristig hielten. Das Finanzamt nahm auf Ebene der<br />
Beteiligten einen in jeweils eigener Person geführten<br />
gewerblichen Grundstückshandel an und setzte<br />
Einkommen- und Gewerbesteuer fest. Dies bestätigte<br />
der BFH.<br />
Schon nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />
erfasst ein gewerblicher Grundstückshandel<br />
alle Tätigkeiten, die einem Gesellschafter insofern<br />
zuzurechnen sind, unabhängig in welcher zivilrecht-
Steuern & Recht 7<br />
lichen Form diese erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn<br />
die Steuerpflichtigen kein einziges Objekt in eigener<br />
Person veräußert haben, sondern Grundstücksgeschäfte<br />
ausschließlich über Personengesellschaften<br />
oder Grundstücksgemeinschaften durchgeführt<br />
wurden. Denn im Rahmen der maßgeblichen Gesamtwürdigung<br />
ist weder zwischen vermögensverwaltenden<br />
und gewerblich tätigen Personengesellschaften<br />
noch zwischen Gesamthands-Personengesellschaften<br />
und Bruchteilsgemeinschaften zu differenzieren.<br />
Solche Gestaltungsfaktoren sind für die Würdigung<br />
der eigenen Tätigkeit ohne Belang, weshalb grundsätzlich<br />
alle Veräußerungen auf Ebene des Gesellschafters<br />
zu berücksichtigen sind.<br />
Hinweis:<br />
Der BFH verschärft mit diesem Urteil weiter seine<br />
Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel.<br />
Vor Veräußerung von vermeintlich im Privatvermögen<br />
gehaltenen Objekten sind deshalb vor allem bei<br />
daneben bestehenden Immobiliengesellschaften die<br />
steuerlichen Folgen genau zu prüfen. Nur ohne<br />
bedingte Veräußerungsabsicht gehaltene Grundstücke,<br />
wofür eine tatsächliche lange Haltedauer spricht, sind<br />
insoweit unschädlich.<br />
Zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
5. FÜR ARBEITNEHMER<br />
5.1. Arbeitslohn bei einer<br />
Betriebsveranstaltung: Freigrenze<br />
zumindest für 2007 noch bei EUR 110<br />
Zuwendungen des Arbeitgebers sind nur als Arbeitslohn<br />
zu versteuern, wenn sie der Entlohnung des<br />
Arbeitnehmers dienen. Dies muss bei Leistungen aus<br />
Anlass von Betriebsveranstaltungen nicht der Fall sein,<br />
wenn diese Veranstaltungen aus eigenbetrieblichem<br />
Interesse erfolgen und der Förderung des Kontakts der<br />
Arbeitnehmer untereinander dienlich sind. Der<br />
Bundesfinanzhof (BFH) nahm in seiner bisherigen<br />
Rechtsprechung in typisierender Gesetzesauslegung<br />
eine Freigrenze an, bei deren Überschreiten die<br />
Zuwendungen erst als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu<br />
qualifizieren sind. Die Finanzverwaltung legt seit dem<br />
Veranlagungszeitraum 2002 eine Freigrenze von<br />
EUR 110 je Veranstaltung und Mitarbeiter zugrunde.<br />
Ob die Vorteilsgewährung im Einzelfall üblich ist,<br />
bleibt für die lohnsteuerrechtliche Wertung unbeachtlich.<br />
In einem aktuell veröffentlichten Fall betrugen die<br />
Kosten einer im Jahr 2007 durchgeführten Betriebsveranstaltung<br />
je Teilnehmer EUR 175. Das Finanzamt<br />
hatte deshalb die dem Arbeitgeber entstandenen<br />
Kosten insgesamt als lohnsteuerpflichtig behandelt.<br />
Hiergegen hatte sich die Steuerpflichtige mit dem<br />
Argument gewandt, dass die seit 2002 geltende<br />
Freigrenze - gegebenenfalls sogar durch den BFH - an<br />
die allgemeine Preisentwicklung anzupassen sei.<br />
Der BFH gab jedoch der Finanzverwaltung recht und<br />
entschied mit Urteil vom 12.12.2012 (Az. VI R 79/10),<br />
dass - auch zur Gewährleistung von Rechtsanwendungsgleichheit<br />
und Rechtssicherheit - zumindest für<br />
das Jahr 2007 noch an der Freigrenze in Höhe von<br />
EUR 110 festgehalten werden kann. Zudem reichte<br />
nach seiner Einschätzung der Betrag damals noch aus,<br />
um im Rahmen einer Betriebsveranstaltung den<br />
Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit<br />
das Betriebsklima zu fördern.<br />
Er weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass nur<br />
solche Kosten des Arbeitgebers in die Freigrenze<br />
einbezogen werden dürfen, die unmittelbar im<br />
Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen.<br />
Da der Arbeitnehmer dadurch nicht bereichert ist,<br />
dürfen Aufwendungen des Arbeitgebers, die nicht<br />
direkt der Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind<br />
(z. B. Kosten der Buchhaltung oder für die<br />
Beschäftigung eines „Event-Managers“) nicht in die<br />
Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, einbezogen<br />
werden. Andererseits sind individualisierbare<br />
und nach den allgemeinen Regelungen als Arbeitslohn<br />
zu berücksichtigende Leistungen unabhängig von der<br />
Freigrenze gesondert zu erfassen und der Lohnsteuer<br />
zu unterwerfen.<br />
Hinweis:<br />
Der BFH wies das vorgebrachte Argument der<br />
Preisentwicklung aber nicht generell zurück. Da es<br />
allerdings nicht Aufgabe eines Gerichts sei, die<br />
Freigrenze an die Geldentwertung anzupassen,<br />
forderte er die Finanzverwaltung auf, „alsbald“ den<br />
Höchstbetrag auf der Grundlage des aktuellen<br />
Erfahrungswissens neu zu bemessen. Zudem behielt er<br />
sich vor, seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung<br />
einer Freigrenze als Ausfluss typisierender<br />
Gesetzesauslegung zu überprüfen. Hier dürften sich in<br />
der Zukunft also durchaus Veränderungen der<br />
Freigrenze sowie weitere Entwicklungen in der<br />
Rechtsprechung ergeben.<br />
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Steuern & Recht 8<br />
6. FÜR BEZIEHER VON KAPITALEINKÜNFTEN<br />
6.1. Beteiligungsgrenze von 1 %<br />
verfassungsgemäß<br />
Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom<br />
24.10.2012 (IX R 36/11), dass die Beteiligungsgrenze<br />
von 1 % nach § 17 EStG verfassungsgemäß ist.<br />
Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen<br />
gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft<br />
sind danach steuerpflichtig, wenn der Veräußerer<br />
innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der<br />
Gesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt war. Diese<br />
steuerrelevante Beteiligungshöhe gilt seit dem<br />
Veranlagungszeitraum 2001. Zuvor war in den Jahren<br />
1999 und 2000 eine Beteiligungshöhe von 10 %<br />
maßgebend. Davor lag sie sogar bei 25 %.<br />
Im entschiedenen Fall war der Steuerpflichtige bis zu<br />
der dem Urteil zu Grunde liegenden Anteilsveräußerung<br />
im August 2003 zwischen 4,9 % und 7 % an<br />
einer AG beteiligt. Das Finanzamt erfasste den<br />
Veräußerungsgewinn unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens<br />
als Einkünfte i. S. v. § 17 EStG.<br />
Allerdings wurde der auf den Zeitraum bis zum<br />
26.10.2000 - dem Tag der Verkündung der Änderung<br />
der Beteiligungshöhe durch das Steuersenkungsgesetz -<br />
entfallende Wertzuwachs nach einer entsprechenden<br />
Änderung der Steuerfestsetzung nicht besteuert.<br />
Streitig war betreffend den danach eingetretenen<br />
Wertzuwachs vor allem die Verfassungsmäßigkeit der<br />
1 %-Grenze.<br />
Der BFH bestätigte das die Klage abweisende Urteil<br />
des Finanzgerichts: Die Entscheidung, ob Gewinne aus<br />
der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens<br />
besteuert werden, sei eine politische. Die<br />
Wahl der Untergrenze von 1 % sei von der<br />
Gestaltungsfreiheit und Typisierungsbefugnis des<br />
Steuergesetzgebers umfasst. Nicht zu beanstanden<br />
sei auch die steuerliche Erfassung von Wertsteigerungen<br />
im Zeitraum von der Gesetzesverkündung bis<br />
zum Inkrafttreten der 1 %-Grenze.<br />
Hinweis:<br />
Seit Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte<br />
im Veranlagungszeitraum 2009 unterliegen<br />
die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien auch bei<br />
einer Beteiligung von unter 1 % der Besteuerung,<br />
allerdings grundsätzlich als Kapitaleinkünfte nach<br />
§ 20 EStG. Die damit im Zusammenhang stehenden<br />
Fragen waren allerdings nicht Gegenstand des Urteils.<br />
Zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
6.2. Altverluste aus privaten<br />
Veräußerungsgeschäften ab 2014 nur noch<br />
eingeschränkt verrechenbar<br />
Seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 dürfen<br />
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />
i. S. d. § 23 EStG, d. h. Veräußerungen von Grundstücken<br />
innerhalb von zehn Jahren und Veräußerungen<br />
anderer Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres seit<br />
Anschaffung, nur bis zur Höhe des Gewinns<br />
ausgeglichen werden, den der Steuerpflichtige im<br />
gleichen Jahr aus (anderen) privaten Veräußerungsgeschäften<br />
erzielt hat. Eine Übergangsregelung<br />
besteht für vor 2009 entstandene private Veräußerungsverluste<br />
(sog. Altverluste). Sie sind bis<br />
einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 auch mit<br />
Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen<br />
i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG, z. B. Aktien, verrechenbar.<br />
Ab Veranlagungszeitraum 2014 ist eine Verrechnung<br />
weiter bestehender Altverluste nur im Rahmen des<br />
§ 23 EStG möglich, also einerseits mit Gewinnen aus<br />
der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter wie<br />
Devisen, Edelmetalle oder Kunstgegenstände innerhalb<br />
der einjährigen Frist, soweit diese jährlich mindestens<br />
die Freigrenze von EUR 600 erreichen, sowie andererseits<br />
mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbstgenutzter<br />
Immobilien innerhalb der zehnjährigen Frist.<br />
Mit Zinsen oder Dividenden war und ist eine Verrechnung<br />
grundsätzlich nicht gestattet.<br />
Die Verrechnung der Altverluste erfolgt ausschließlich<br />
durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung.<br />
Voraussetzung ist, dass die<br />
Altverluste im Jahr ihrer Entstehung in der Einkommensteuerklärung<br />
angegeben und mit Verlustfeststellungsbescheid<br />
festgestellt wurden. Steuerpflichtige<br />
müssen dem Finanzamt für die Verrechnung<br />
eine Jahressteuerbescheinigung ihrer Bank vorlegen,<br />
aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne<br />
ersichtlich sind. Dies ist letztmalig im<br />
Jahr 2014 für den Veranlagungszeitraum 2013 möglich.<br />
Hinweis:<br />
Steuerpflichtige mit Altverlusten (insbesondere aus<br />
Wertpapiergeschäften) können die weitergehenden<br />
Verlustverrechnungsmöglichkeiten bis Ende 2013<br />
nutzen, indem sie Wertsteigerungen ihres nach 2008<br />
angeschafften Wertpapierbestands durch Verkauf<br />
realisieren und die steuerbaren Veräußerungsgewinne<br />
mit den Altverlusten verrechnen.<br />
Gerne berät Sie Ihr Ansprechpartner vor Ort über die<br />
genauen Verlustverrechnungsmöglichkeiten, insbesondere<br />
über die zunächst erforderliche Ausschöpfung des<br />
sog. Verlustverrechnungstopfes.<br />
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Steuern & Recht 9<br />
7. FÜR HAUSEIGENTÜMER<br />
7.1. Einkünfteerzielungsabsicht bei<br />
langjährigem Leerstand von Wohnungen<br />
Mit Urteil vom 11.12.2012 (Az. IX R 14/12) setzt der<br />
BFH seine Rechtsprechung zur Einkünfteerzielungsabsicht<br />
bei langjährigem Leerstand von Wohnungen<br />
fort und präzisiert die Grundsätze, unter welchen<br />
Voraussetzungen in diesen Fällen Aufwendungen als<br />
- vorab entstandene - Werbungskosten bei den Einkünften<br />
aus Vermietung und Verpachtung abziehbar<br />
sind.<br />
In dem Verfahren ging es um eine Wohnung in einem<br />
vom Steuerpflichtigen (teilweise) selbst bewohnten<br />
Haus: Diese war zunächst bis August 1997 vermietet,<br />
stand seitdem aber leer. Er schaltete etwa vier Mal im<br />
Jahr Chiffreanzeigen in einer überregionalen Zeitung,<br />
in denen er die Wohnung möbliert zur Anmietung<br />
anbot. Die Miethöhe errechnete er aus dem jeweils<br />
aktuellen Mietspiegel. Nach seinen Angaben hätten<br />
sich aber keine „geeignet erscheinenden Mieter“<br />
gemeldet. In Folge des Leerstands machte der Kläger<br />
in seinen Einkommensteuererklärungen Werbungskostenüberschüsse<br />
aus Vermietung und Verpachtung<br />
geltend, die auch der BFH unter Hinweis auf eine<br />
fehlende Vermietungsabsicht nicht zum Abzug zuließ.<br />
Der BFH ging davon aus, dass der Steuerpflichtige<br />
keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen<br />
entfaltet habe. Zwar stehe es ihm frei,<br />
die im Einzelfall geeignete Art und Weise der<br />
Platzierung eines von ihm angebotenen Mietobjekts<br />
am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu<br />
bestimmen. Da aber die geschalteten Zeitungsanzeigen<br />
erkennbar nicht erfolgreich gewesen seien,<br />
hätte er sein Verhalten anpassen und sowohl<br />
geeignetere Wege der Vermarktung, z. B. über einen<br />
Makler, suchen als auch seine Vermietungsbemühungen<br />
intensivieren müssen. Zudem sei es ihm<br />
zuzumuten gewesen, Zugeständnisse bei der Miethöhe<br />
oder im Hinblick auf die für ihn als Mieter akzeptablen<br />
Personen zu machen, um so das Objekt für<br />
Wohnungssuchende attraktiver zu machen. Da er dies<br />
aber über viele Jahre hin nicht getan hatte, sei davon<br />
auszugehen, dass der Steuerpflichtige den Entschluss<br />
zur Einkünfteerzielung aufgegeben habe. Ein<br />
Werbungskostenabzug scheidet danach aus.<br />
Hinweis:<br />
Die strenge Handhabung der Finanzverwaltung in<br />
Fällen des langjährigen Leerstands wurde durch den<br />
BFH erneut bestätigt. Hinsichtlich der Vermietungsbemühungen<br />
sind zumindest allgemein übliche<br />
Maßnahmen nachweislich vorzunehmen, insbesondere<br />
die Einschaltung eines Maklers, Anzeigen in Zeitungen<br />
und Internetportalen, letztere vor allem aber auch in<br />
ausreichendem Umfang und Anzahl. Steuerpflichtige<br />
sind zudem gehalten, die Attraktivität des Objektes<br />
durch eine angemessene Modernisierung und entsprechende<br />
Investitionen in die Immobilien zu<br />
erhöhen.<br />
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Steuern & Recht 10<br />
8. VERANSTALTUNGEN<br />
Datum Ort Titel<br />
06.03.2013 Essen E-Bilanz für Betriebe gewerblicher Art: So gelingt die Umstellung<br />
12.03.2013 Kiel Umsatzsteuer Update 2012/2013<br />
12.03.2013 Düsseldorf Dokumentation der Verrechnungspreise<br />
12.03.2013 München Aktuelles zur Lohnsteuer 2013<br />
15.03.2013 Frankfurt Expertendialog - Verrechnungspreise Russland<br />
19.03.2013<br />
20.03.2013<br />
21.03.2013<br />
27.03.2013<br />
28.03.2013<br />
09.04.2013<br />
11.04.2013<br />
Frankfurt<br />
Stuttgart<br />
München<br />
Hannover<br />
Hamburg<br />
Bonn<br />
Dresden<br />
Änderungen 2013: Energiesteuer und Stromsteuer - das Energiemanagementsystem mit<br />
Ausführungen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />
20.03.2013 Köln Umsatzsteuer und SAP®: Korrekte umsatzsteuerliche Ergebnisse mit SAP® SD und SAP® FI<br />
erzielen<br />
17.04.2013 Hamburg Umsatzsteuer in der Logistik<br />
18.04.2013 Düsseldorf Frühjahrsveranstaltung 2013<br />
23.04.2013 Hamburg ANKÜNDIGUNG:<br />
<strong>BDO</strong> Länderdialog Deutschland / USA<br />
Nähere Informationen erhalten Sie in Kürze hier.<br />
25.04.2013 Berlin Branchendialog Real Estate<br />
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HAMBURG (ZENTRALE)<br />
Fuhlentwiete 12<br />
20355 Hamburg<br />
Telefon: +49 40 30293-0<br />
Telefax: +49 40 337691<br />
hamburg@bdo.de<br />
BERLIN<br />
Katharina-Heinroth-Ufer 1<br />
10787 Berlin<br />
Telefon: +49 30 885722-0<br />
Telefax: +49 30 8838299<br />
berlin@bdo.de<br />
BIELEFELD<br />
Viktoriastraße 16-20<br />
33602 Bielefeld<br />
Telefon: +49 521 52084-0<br />
Telefax: +49 521 52084-84<br />
bielefeld@bdo.de<br />
BONN<br />
Potsdamer Platz 5<br />
53119 Bonn<br />
Telefon: +49 228 9849-0<br />
Telefax: +49 228 9849-450<br />
bonn@bdo.de<br />
BREMEN<br />
Bürgermeister-Smidt-Str. 128<br />
28195 Bremen<br />
Telefon: +49 421 59847-0<br />
Telefax: +49 421 59847-75<br />
bremen@bdo.de<br />
BREMERHAVEN<br />
Dr.-Franz-Mertens-Straße 2 a<br />
27580 Bremerhaven<br />
Telefon: +49 471 8993-0<br />
Telefax: +49 471 8993-76<br />
bremerhaven@bdo.de<br />
DORTMUND<br />
Märkische Straße 212-218<br />
44141 Dortmund<br />
Telefon: +49 231 419040<br />
Telefax: +49 231 4190418<br />
dortmund@bdo.de<br />
DRESDEN<br />
Am Waldschlößchen 2<br />
01099 Dresden<br />
Telefon: +49 351 86691-0<br />
Telefax: +49 351 86691-55<br />
dresden@bdo.de<br />
DÜSSELDORF<br />
Georg-Glock-Str. 8<br />
40474 Düsseldorf<br />
Telefon: +49 211 1371-0<br />
Telefax: +49 211 1371-120<br />
duesseldorf@bdo.de<br />
ERFURT<br />
Arnstädter Straße 28<br />
99096 Erfurt<br />
Telefon: +49 361 3487-0<br />
Telefax: +49 361 3487-19<br />
erfurt@bdo.de<br />
ESSEN<br />
Max-Keith-Straße 66<br />
45136 Essen<br />
Telefon: +49 201 87215-0<br />
Telefax: +49 201 87215-800<br />
essen@bdo.de<br />
FLENSBURG<br />
Am Sender 3<br />
24943 Flensburg<br />
Telefon: +49 461 90901-0<br />
Telefax: +49 461 90901-1<br />
flensburg@bdo.de<br />
FRANKFURT/MAIN<br />
Hanauer Landstraße 115<br />
60314 Frankfurt am Main<br />
Telefon: +49 69 95941-0<br />
Telefax: +49 69 554335<br />
frankfurt@bdo.de<br />
FREIBURG I. BR.<br />
Wilhelmstraße 1 b<br />
79098 Freiburg i. Br.<br />
Telefon: +49 761 28281-0<br />
Telefax: +49 761 28281-55<br />
freiburg@bdo.de<br />
HANNOVER<br />
Landschaftstraße 2<br />
30159 Hannover<br />
Telefon: +49 511 33802-0<br />
Telefax: +49 511 33802-40<br />
hannover@bdo.de<br />
Kassel<br />
Theaterstraße 6<br />
34117 Kassel<br />
Telefon: +49 561 70767-0<br />
Telefax: +49 561 70767-11<br />
kassel@bdo.de<br />
KIEL<br />
Dahlmannstraße 1-3<br />
24103 Kiel<br />
Telefon: +49 431 51960-0<br />
Telefax: +49 431 51960-40<br />
kiel@bdo.de<br />
KOBLENZ<br />
August-Thyssen-Straße 23-25<br />
56070 Koblenz<br />
Telefon: +49 261 88417-0<br />
Telefax: +49 261 88417-30<br />
koblenz@bdo.de<br />
KÖLN<br />
Im Zollhafen 22<br />
50678 Köln<br />
Telefon: +49 221 97357-0<br />
Telefax: +49 221 7390395<br />
koeln@bdo.de<br />
LEIPZIG<br />
Großer Brockhaus 5<br />
04103 Leipzig<br />
Telefon: +49 341 9926600<br />
Telefax: +49 341 9926699<br />
leipzig@bdo.de<br />
LÜBECK<br />
Kohlmarkt 7-15<br />
23552 Lübeck<br />
Telefon: +49 451 70281-0<br />
Telefax: +49 451 70281-49<br />
luebeck@bdo.de<br />
MÜNCHEN<br />
Leonhard-Moll-Bogen 10<br />
81373 München<br />
Telefon: +49 89 55168-0<br />
Telefax: +49 89 55168-199<br />
muenchen@bdo.de<br />
ROSTOCK<br />
Freiligrathstraße 11<br />
18055 Rostock<br />
Telefon: +49 381 493028-0<br />
Telefax: +49 381 493028-58<br />
rostock@bdo.de<br />
STUTTGART<br />
Augustenstraße 1<br />
70178 Stuttgart<br />
Telefon: +49 711 50530-0<br />
Telefax: +49 711 50530-199<br />
stuttgart@bdo.de<br />
TROISDORF<br />
Siebengebirgsallee 84<br />
53840 Troisdorf<br />
Telefon: +49 2241 97994-0<br />
Telefax: +49 2241 97994-25<br />
troisdorf@bdo.de<br />
WIESBADEN<br />
Gustav-Nachtigal-Straße 5<br />
65189 Wiesbaden<br />
Telefon: +49 611 99042-0<br />
Telefax: +49 611 99042-99<br />
wiesbaden@bdo.de<br />
WELTWEIT<br />
Brussels Worldwide Services BVBA<br />
Boulevard de la Woluwe 60<br />
B-1200 Brüssel · Belgien<br />
Telefon: +32-2 778 01 30<br />
Telefax: +32-2 778 01 43<br />
www.bdointernational.com<br />
<strong>BDO</strong> AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft<br />
deutschen Rechts, ist Mitglied von <strong>BDO</strong><br />
International Limited, einer britischen Gesellschaft mit<br />
beschränkter Nachschusspflicht, und gehört zum internationalen<br />
<strong>BDO</strong> Netzwerk voneinander unabhängiger<br />
Mitgliedsfirmen.<br />
<strong>BDO</strong> ist der Markenname für das <strong>BDO</strong> Netzwerk und für<br />
jede der <strong>BDO</strong> Mitgliedsfirmen.<br />
Dieses Dokument wurde mit Sorgfalt erstellt, ist aber<br />
allgemein gehalten und kann daher nur als grobe Richtlinie<br />
gelten. Es ist somit nicht geeignet, konkreten Beratungsbedarf<br />
abzudecken, so dass Sie die hier enthaltenen<br />
Informationen nicht verwerten sollten, ohne zusätzlichen<br />
professionellen Rat einzuholen. Bitte wenden Sie<br />
sich an <strong>BDO</strong> AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, um<br />
die hier erörterten Themen in Anbetracht Ihrer spezifischen<br />
Beratungssituation zu besprechen.<br />
<strong>BDO</strong> AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Partner,<br />
Angestellte, Mitarbeiter und Vertreter übernehmen<br />
keinerlei Haftung oder Verantwortung für Schäden, die<br />
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Entscheidungen ergeben.<br />
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Johann C. Lindenberg<br />
Vorstand: WP StB RA Dr. Holger Otte (Vorsitzender)<br />
WP StB RA Werner Jacob (stellv. Vorsitzender) • StB Frank<br />
Biermann • WP StB Christian Dyckerhoff • WP StB Klaus<br />
Eckmann • WP Dr. Christian Gorny • WP StB Dr. Arno<br />
Probst • WP StB Manuel Rauchfuss • WP StB Kai Niclas<br />
Rauscher • WP StB Roland Schulz • Sitz der Gesellschaft:<br />
Hamburg; Amtsgericht Hamburg HR B 1981
<strong>BDO</strong> AG<br />
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