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STEUERN & RECHT - BDO

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NR. 2 - MÄRZ 2013<br />

WWW.<strong>BDO</strong>.DE<br />

<strong>STEUERN</strong> & <strong>RECHT</strong><br />

Entwurf des Amtshilferichtlinie-<br />

Umsetzungsgesetzes<br />

Zinslose Darlehen zwischen mehreren<br />

Tochtergesellschaften<br />

Altverluste aus privaten<br />

Veräußerungsgeschäften<br />

ÜBER <strong>BDO</strong><br />

<strong>BDO</strong> zählt zu den führenden<br />

Gesellschaften für Wirtschaftsprüfung und<br />

prüfungsnahe Dienstleistungen, Steuerberatung<br />

und wirtschaftsrechtliche Beratung<br />

sowie Advisory Services. An 25 Standorten<br />

in Deutschland betreuen wir national und<br />

international agierende Unternehmen<br />

unterschiedlicher Branchen und Größen.<br />

Mit über 570 Fachmitarbeitern (davon<br />

über 250 Wirtschaftsprüfer, Steuerberater<br />

oder Rechtsanwälte) ist der Unternehmensbereich<br />

Steuern und wirtschaftsrechtliche<br />

Beratung der <strong>BDO</strong> einer der<br />

großen Anbieter von Steuerberatungsleistungen<br />

in Deutschland.<br />

Editorial<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

soweit Ende des vergangenen Jahres<br />

manche Gesetzesvorhaben infolge<br />

politischer Konflikte auf der Strecke<br />

blieben, starten nunmehr die<br />

entsprechenden neuen Gesetzgebungsverfahren.<br />

Zumindest die unstreitigen<br />

und europarechtlich notwendigen Neuregelungen<br />

sollen umgesetzt werden.<br />

Dazu hat die Regierungskoalition<br />

zunächst den Entwurf eines Gesetzes zur<br />

Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie<br />

zur Änderung steuerlicher Vorschriften<br />

(AmtshilfeRLUmsG) im Deutschen<br />

Bundestag eingebracht, den wir Ihnen in<br />

dieser Ausgabe näher vorstellen.<br />

Der BFH hat in der letzten Zeit zu den<br />

Themen Mindestbesteuerung, Anscheinsbeweis,<br />

gewerblicher Grundstückshandel<br />

und Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen<br />

wichtige Entscheidungen gefällt,<br />

deren weitere Auswirkungen für die<br />

Praxis wir darstellen.<br />

Auch in anderen Bereichen haben wir<br />

wieder vielfältige Themen aufgegriffen<br />

und wichtige Entscheidungen für Sie<br />

erläutert. Dazu geben Ihnen die Fachleute<br />

der <strong>BDO</strong> auf Nachfrage gerne weitere<br />

Auskünfte.<br />

HERAUSGEBER<br />

<strong>BDO</strong> AG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Fuhlentwiete 12<br />

20355 Hamburg<br />

www.bdo.de<br />

© 2013 <strong>BDO</strong> AG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft


Steuern & Recht 2<br />

Hinweis an den Leser<br />

Die Aktuelle Information Steuern & Recht sowie zahlreiche weitere <strong>BDO</strong> Publikationen stehen für Sie auch im Internet<br />

bereit unter www.bdo.de.<br />

Mit unserer Aktuellen Information Steuern & Recht berichten wir über neue Gesetze und Gesetzesvorhaben sowie auf<br />

der Grundlage aktueller Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte<br />

Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts.<br />

Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Wir bitten aber um Verständnis dafür,<br />

dass <strong>BDO</strong> für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler keine Haftung übernimmt.<br />

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Aktuellen Information nur um allgemeine Hinweise handeln kann, die die<br />

Prüfung und erforderliche individuelle Beratung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu ersetzen<br />

vermögen.<br />

Für Rückfragen und Ihre persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gern zu Verfügung.<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. Für alle Steuerpflichtigen ...................................................................................... 3<br />

1.1. Entwurf des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes im Bundestag eingebracht ............... 3<br />

1.2. Mindestbesteuerung nicht generell verfassungswidrig ................................................ 4<br />

2. Für Gewerbetreibende und Freiberufler..................................................................... 4<br />

2.1. Entkräftung des Anscheinsbeweises bei der 1 %-Regel ............................................... 4<br />

3. Für Kapitalgesellschaften, ihre Gesellschafter sowie Geschäftsführer und Vorstände .............. 5<br />

3.1. Nur verrechenbare Verluste der Organgesellschaft: Kein passiver Ausgleichsposten für<br />

Mehrabführungen ............................................................................................ 5<br />

3.2. Abzugsverbot bei Gewährung zinsloser Darlehen zwischen mehreren<br />

Tochtergesellschaften ...................................................................................... 6<br />

4. Für Personengesellschaften und ihre Gesellschafter ...................................................... 6<br />

4.1. Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von<br />

Personengesellschaften .................................................................................... 6<br />

5. Für Arbeitnehmer ................................................................................................ 7<br />

5.1. Arbeitslohn bei einer Betriebsveranstaltung: Freigrenze zumindest für 2007 noch bei<br />

EUR 110 ....................................................................................................... 7<br />

6. Für Bezieher von Kapitaleinkünften .......................................................................... 8<br />

6.1. Beteiligungsgrenze von 1 % verfassungsgemäß ......................................................... 8<br />

6.2. Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften ab 2014 nur noch eingeschränkt<br />

verrechenbar ................................................................................................. 8<br />

7. Für Hauseigentümer ............................................................................................. 9<br />

7.1. Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen ......................... 9<br />

8. Veranstaltungen ................................................................................................ 10


Steuern & Recht 3<br />

1. FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN<br />

1.1. Entwurf des Amtshilferichtlinie-<br />

Umsetzungsgesetzes im Bundestag<br />

eingebracht<br />

Die Regierungskoalition brachte in der vergangenen<br />

Woche den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der<br />

Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher<br />

Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) im Deutschen Bundestag<br />

ein. Der Gesetzesentwurf enthält auch einige<br />

ursprünglich im Jahressteuergesetz 2013 enthaltene<br />

Angleichungen des Ertragsteuerrechts an die Neufassung<br />

der Mutter-Tochter-Richtlinie und des Umsatzsteuergesetzes<br />

an die EU-Rechnungsrichtlinie.<br />

Wesentliche Änderungen im Einkommensteuergesetz:<br />

• Im Rahmen der Besteuerung der privaten Nutzung<br />

von betrieblichen (Hybrid-)Elektrofahrzeugen<br />

sollen die höheren Anschaffungskosten entsprechend<br />

gekürzt und so die persönliche Steuerlast<br />

gemindert werden.<br />

• Missbräuchliche Steuergestaltungen über Goldhandelsbetriebsstätten<br />

in DBA-Staaten (sog.<br />

„Goldfinger“) mittels gezielter Ausnutzung des<br />

negativen Progressionsvorbehalts sollen zukünftig<br />

ausgeschlossen werden.<br />

• Zur gestreckten Einführung des Verfahrens der<br />

elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

(ELStAM) sollen Übergangsregelungen geschaffen<br />

werden.<br />

Wesentliche Änderungen im Umsatzsteuergesetz<br />

• Eine sonstige Leistung an eine juristische Person,<br />

die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch<br />

tätig ist (z. B. gemischte Holding), soll<br />

künftig stets dem Empfängerort-Prinzip des § 3a<br />

Abs. 2 UStG unterfallen. Damit würde die zurzeit<br />

für den leistenden Unternehmer in der Praxis<br />

schwierige Abgrenzung, ob die sonstige Leistung<br />

für den unternehmerischen oder den nichtunternehmerischen<br />

Bereich des Auftraggebers bezogen<br />

wurde, entfallen. Nunmehr hat der Leistungsempfänger<br />

selbst diese Beurteilung vorzunehmen,<br />

der ja auch über die dafür erforderlichen Informationen<br />

verfügt.<br />

• Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes<br />

auf Lieferungen und innergemeinschaftliche<br />

Erwerbe von Kunstgegenständen soll beschränkt<br />

werden, wenn der Gegenstand vom Urheber selbst<br />

bzw. seinem Rechtsnachfolger oder - bei Vorliegen<br />

weiterer Voraussetzungen - von einem Unternehmer<br />

geliefert wird, der kein Wiederverkäufer<br />

ist.<br />

• Im Rahmen des Reverse Charge-Verfahrens nach<br />

§ 13b UStG sind einige Änderungen vorgesehen. So<br />

soll zum einen die Steuerschuldnerschaft des<br />

Leistungsempfängers auf Lieferungen von Gas und<br />

Elektrizität durch einen sog. Wiederverkäufer<br />

erweitert werden. Demgegenüber sollen Personenbeförderungsleistungen<br />

mit allen Landfahrzeugen<br />

aus der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers<br />

ausgenommen werden. Die Definition<br />

des „im Ausland ansässigen Unternehmers“ soll<br />

so umformuliert werden, dass sie zukünftig leichter<br />

für Einzelunternehmer und Selbständige Anwendung<br />

finden kann. So soll in Ermangelung eines<br />

Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte<br />

im Ausland stattdessen auch der im Ausland<br />

belegene Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt<br />

eine Ansässigkeit im Ausland i. S. d. § 13b UStG<br />

begründen können.<br />

• Bei Gutschriften sollen die „Rechnungsanforderungen“<br />

erweitert werden. Soweit ein leistender<br />

Unternehmer und sein Leistungsempfänger die<br />

Abrechnung durch den Leistungsempfänger per<br />

Gutschrift vereinbart haben, soll auf diesem<br />

Rechnungsdokument künftig das Wort „Gutschrift“<br />

vermerkt werden müssen.<br />

• Führt ein im Inland ansässiger Unternehmer einen<br />

dem Reverse Charge-Verfahren unterfallenden<br />

Umsatz aus, der im Inland oder in einem anderen<br />

EU-Mitgliedsstaat umsatzsteuerbar ist, muss die<br />

Rechnung zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft<br />

des Leistungsempfängers“ enthalten, nicht<br />

allerdings bei Abrechnung mittels Gutschrift. Führt<br />

ein im Ausland ansässiger Unternehmer eine im<br />

Inland steuerbare Leistung aus, für welche der<br />

Leistungsempfänger die Umsatzsteuer im Inland<br />

schuldet, soll aufgrund eines neu eingeführten § 14<br />

Abs. 7 UStG für die Rechnungserteilung (d. h.<br />

Formvorschriften, Rechnungsanforderungen etc.)<br />

das nationale Recht des Ansässigkeitsstaates des<br />

leistenden Unternehmers Anwendung finden.<br />

Hinweis:<br />

Im aktuellen Gesetzentwurf weitestgehend nicht<br />

enthalten sind einige im Rahmen des JStG 2013<br />

empfohlene Änderungen wie z. B. die Einschränkung<br />

der Verlustverrechnung bei rückwirkender Umwandlung<br />

oder Einbringung (sog. Monetarisierung von<br />

Verlusten), die Ausdehnung der korrespondierenden<br />

Besteuerung bei hybriden Finanzierungen von mehrstufigen<br />

Kapitalgesellschaftskonzernen, die Verhinderung<br />

von RETT-Blocker-Strukturen bei der Grunderwerbsteuer<br />

oder die Eindämmung von Gestaltungsmöglichkeiten<br />

im Erbschaftsteuerrecht mittels sog.<br />

Cash-GmbH. Insoweit bleibt die mittelfristige<br />

Gesetzesentwicklung abzuwarten.<br />

Zurück zum Inhaltsverzeichnis


Steuern & Recht 4<br />

1.2. Mindestbesteuerung nicht generell<br />

verfassungswidrig<br />

Seit 2004 ist der Abzug von in Vorjahren angefallenen<br />

Verlusten durch die sog. Mindestbesteuerung begrenzt:<br />

40 % der positiven Einkünfte oberhalb von EUR 1 Mio.<br />

werden auch dann der Ertragsbesteuerung unterworfen,<br />

wenn bisher noch nicht ausgeglichene Verluste<br />

vorliegen. Damit wird die Wirkung des Verlustabzugs<br />

in die Zukunft verschoben.<br />

Der BFH hatte die Verfassungsmäßigkeit dieser<br />

Regelung zwar 2010 in einem Verfahren des<br />

einstweiligen Rechtsschutzes für ernstlich zweifelhaft<br />

gehalten, allerdings nur für Fälle, in denen eine<br />

sog. Definitivwirkung im Raum stand, also aus dem<br />

vom Gesetzgeber lediglich beabsichtigten zeitlichen<br />

Aufschub der Verlustverrechnung ein endgültiger<br />

Ausschluss zu werden drohte (I B 49/10). Nun konnte<br />

der BFH zur Mindestbesteuerung „in ihrer Grundkonzeption“<br />

Stellung nehmen und sah sie insofern als<br />

verfassungsgemäß an (22.08.2012, I R 9/11).<br />

Eine die Verwaltung von Vermögensanlagen betreibende<br />

Kapitalgesellschaft machte geltend, dass sie die<br />

wegen der Mindestbesteuerung nicht ausgleichsfähigen<br />

Verluste auch in der Zukunft nicht mehr würde<br />

ausgleichen können. Denn sie werde in den nächsten<br />

20 Jahren bis zu ihrer dann geplanten Liquidation<br />

infolge der sachlichen Steuerbefreiung von<br />

Dividendenerträgen kein ausgleichsfähiges Einkommen<br />

erzielen, sodass die Verluste bei ihr zwangsläufig<br />

definitiv würden. Überdies sei die Mindestbesteuerung<br />

infolge des durch den aufgeschobenen Verlustausgleich<br />

entstehenden Zinsschadens verfassungswidrig.<br />

Dem folgte der BFH nicht. Die in ihrer Grundkonzeption<br />

angelegte zeitliche Streckung des Verlustvortrags<br />

beeinträchtigt nicht den vom Gesetzgeber zu<br />

gewährleistenden Kernbereich eines Verlustausgleichs.<br />

Die von der Gesellschaft geltend gemachte<br />

Definitivsituation beruht nicht auf einer ausreichend<br />

prognostischen Erwartung des Wegfalls der<br />

Verlustvorträge. Denn sie ist lediglich Folge einer<br />

gegenwärtigen Geschäftspolitik und der aktuellen<br />

Steuergesetze, die die Steuerfreiheit der erwirtschafteten<br />

Erträge vorsehen. Aber sowohl Geschäftspolitik<br />

wie Steuergesetze können sich jederzeit ändern<br />

und im weit in die Zukunft reichenden Prognosezeitraum<br />

doch noch die Nutzung der aufgelaufenen<br />

steuerlichen Verluste ermöglichen.<br />

Die Entscheidung lässt die Behandlung des Wegfalls<br />

von körperschaftsteuerlichen Verlustvorträgen in möglichen<br />

Definitivsituationen ausdrücklich offen. Für<br />

Sachverhalte, in denen sich dazu eine ausreichende<br />

Prognose treffen lässt, z. B. bei Anteilsübertragungen<br />

oder Verschmelzungen, steht eine Entscheidung über<br />

die Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung<br />

somit noch aus. Hierzu sind zwei Revisionsverfahren<br />

(I R 35/12 und I R 59/12) anhängig. Die Veranlagungen<br />

sollten insoweit unbedingt offen gehalten werden.<br />

Hinweis:<br />

Etwas anderes gilt für gewerbesteuerliche Verlustvorträge.<br />

Bei der Gewerbesteuer als Objektsteuer hat<br />

das objektive Nettoprinzip einen geringeren Stellenwert<br />

und unterliegt systembedingt bestimmten<br />

Einschränkungen. Deshalb hält der BFH (IV R 36/10)<br />

auch in Fällen einer endgültigen Gewerbesteuerbelastung<br />

infolge der Verlustverrechungsbeschränkung<br />

die Mindestbesteuerung für verfassungsgemäß. Soweit<br />

infolge der zulässigen gesetzlichen Typisierung im<br />

Einzelfall übermäßige Belastungen auftreten, können<br />

diese durch Billigkeitsmaßnahmen abgemildert oder<br />

vermieden werden.<br />

Zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

2. FÜR GEWERBETREIBENDE UND FREIBERUFLER<br />

2.1. Entkräftung des Anscheinsbeweises bei<br />

der 1 %-Regel<br />

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden<br />

dienstliche, aber auch zu privaten Zwecken zur<br />

Verfügung stehende Fahrzeuge auch tatsächlich privat<br />

genutzt. Stehen neben dem Dienstfahrzeug allerdings<br />

auch ein oder mehrere Privatfahrzeuge zur Verfügung,<br />

ist dieser Beweis des ersten Anscheins nach einem<br />

Urteil des BFH vom 04.12.2012 (Az. VIII R 42/09) umso<br />

leichter zu erschüttern, je geringer die Unterschiede<br />

zwischen den Fahrzeugen ausfallen. Denn bei Gleichwertigkeit<br />

der Fahrzeuge ist keine nachvollziehbare<br />

Veranlassung ersichtlich, für Privatfahrten das<br />

Dienstfahrzeug zu nutzen.<br />

Im entschiedenen Fall war auf einen GbR-Gesellschafter<br />

ein Porsche 911 zugelassen. Daneben stand<br />

ihm und seiner Familie aber sowohl ein privater<br />

Porsche 928 S4 und für einen Großteil des Streitjahres<br />

auch ein Volvo V70 T5 zur Verfügung. Die fünf zum<br />

Haushalt gehörenden Kinder waren alle minderjährig.<br />

Das Finanzamt setzte aufgrund der angenommenen<br />

Privatnutzung des Porsche 911 steuerlich entsprechende<br />

private Nutzungsanteile an.<br />

Wie auch das Finanzgericht ging der BFH aber davon<br />

aus, dass im Streitfall vergleichbare Fahrzeuge zur<br />

Verfügung standen. Das gilt zunächst für den Porsche,<br />

der dem im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeug<br />

sowohl in Ausstattung, Fahrleistung und unter


Steuern & Recht 5<br />

Prestigegesichtspunkten in etwa vergleichbar war.<br />

Gegen eine private Nutzung des betrieblichen Porsches<br />

911 auch durch die Ehefrau sprachen aber die<br />

familiären Verhältnisse. Bei fünf minderjährigen<br />

Kindern müssen Eltern nach allgemeiner Lebenserfahrung<br />

des Öfteren Transportaufgaben oder größere<br />

Einkäufe erledigen und dürften für derartige Aufgaben<br />

eher ein Auto mit größerem Platzangebot und großem<br />

Kofferraum, wie zum Beispiel den Kombi Volvo V70 T5<br />

wählen.<br />

Der Beweis des ersten Anscheins kann durch den sog.<br />

Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Da<br />

dazu kein Vollbeweis des Gegenteils erforderlich ist,<br />

muss nicht der Steuerpflichtige beweisen, dass keine<br />

private Nutzung des dienstlichen Fahrzeugs stattgefunden<br />

hat. Es reicht aus, dass ein Sachverhalt<br />

dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird,<br />

der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des<br />

der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens<br />

ergibt. Dies nahm der BFH im Streitfall angesichts<br />

der beiden privat zur Verfügung stehenden Fahrzeuge<br />

an. Da das Finanzamt die tatsächliche private Nutzung<br />

des Porsche 911 im fraglichen Zeitraum nicht beweisen<br />

konnte, war hierfür kein privater Nutzungsanteil zu<br />

berücksichtigen.<br />

Hinweis:<br />

Der Anscheinsbeweis kann nach dem Urteil allein<br />

durch den Hinweis darauf widerlegt werden, dass ein<br />

„in etwa gleichwertiges“ Fahrzeug im Privatvermögen<br />

zur Verfügung steht. Der BFH fordert keinen<br />

identischen Privat-PKW. Damit erleichtert er die<br />

Widerlegung des Anscheinsbeweises in den Fällen, in<br />

denen das ehemals betriebliche Fahrzeug zugunsten<br />

eines neuangeschafften betrieblichen PKW ins<br />

Privatvermögen übernommen wurde. Wo allerdings die<br />

Grenze zum „nicht mehr gleichwertigen“ Fahrzeug zu<br />

ziehen wäre, führte der BFH nicht aus. Hierüber wird<br />

man sich in entsprechenden Fällen nach wie vor mit<br />

der Finanzverwaltung auseinandersetzten müssen.<br />

Zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

3. FÜR KAPITALGESELLSCHAFTEN, IHRE GESELLSCHAFTER SOWIE GESCHÄFTSFÜHRER<br />

UND VORSTÄNDE<br />

3.1. Nur verrechenbare Verluste der<br />

Organgesellschaft: Kein passiver<br />

Ausgleichsposten für Mehrabführungen<br />

Das einem Organträger steuerlich zuzurechnende<br />

Einkommen der Organgesellschaft weicht in der Praxis<br />

immer wieder vom handelsrechtlich abzuführenden<br />

Gewinn bzw. dem auszugleichenden Verlust ab. Für<br />

handelsrechtliche Minderabführungen sieht das Gesetz<br />

einen aktiven, für handelsrechtliche Mehrabführungen<br />

einen passiven Ausgleichsposten vor. Offen war<br />

bislang, ob organschaftliche Ausgleichsposten auch<br />

dann zu bilden sind, wenn zwar Abweichungen<br />

zwischen Handels- und Steuerbilanz, aber keine Mehroder<br />

Minderabführungen bestehen und organschaftliche<br />

Ausgleichsposten deshalb nach Sinn und Zweck -<br />

dem Vermeiden einer zweifachen Besteuerung des<br />

betreffenden Gewinns bzw. der doppelten Verlustberücksichtigung<br />

- ohnehin nicht einschlägig sind.<br />

Im vom BFH entschiedenen Fall (Urteil v. 29.08.2012,<br />

I R 65/11) ging es um eine Organgesellschaft, die<br />

wiederum Kommanditistin einer Personengesellschaft<br />

war. Aus der Beteiligung an dieser Personengesellschaft<br />

bezog sie lediglich verrechenbare Verluste<br />

i. S. des § 15a EStG, da sich durch die Verlustzuweisung<br />

der negative Ausweis des Kapitalkontos der<br />

Organgesellschaft als Kommanditistin weiter erhöhte.<br />

Nach Auffassung des BFH besteht in diesem Fall keine<br />

Veranlassung, beim Organträger einen Korrekturposten<br />

für Mehrabführungen zu bilden. Denn insoweit<br />

ergibt sich zwischen Organträger und -gesellschaft<br />

keine handelsrechtliche Mehrabführung. Vielmehr wird<br />

die Abweichung von Handels- und Steuerbilanz durch<br />

eine außerbilanzielle Hinzurechnung ausgeglichen,<br />

da das Einkommen der Organgesellschaft außerbilanziell<br />

um die Verluste erhöht wird, die bei dieser<br />

nach § 15a EStG nur verrechenbar sind. Das dem<br />

Organträger nach § 14 KStG steuerlich zuzurechnende<br />

Einkommen ist daher letztlich nicht gemindert<br />

und weicht nicht von der handelsrechtlichen Situation<br />

ab.<br />

Auch soweit der BFH damit entschieden hat, dass der<br />

Gesetzgeber in § 14 Abs. 4 S. 6 KStG keine Legaldefinition,<br />

sondern ein Regelbeispiel zur Annahme von<br />

organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen<br />

eingefügt hat, schließt er sich der Vorinstanz sowie<br />

einigen in der Literatur vertretenen Meinungen an und<br />

erteilt der gegenteiligen Auslegung der Finanzverwaltung<br />

eine Absage.<br />

Hinweis:<br />

Dementsprechend können sich auch andere<br />

Fallkonstellationen ergeben, in denen trotz einer<br />

Abweichung des Handels- vom Steuerbilanzgewinn bei<br />

der Organgesellschaft keine Mehr- bzw. Minderabführung<br />

vorliegen muss. Dies betrifft hauptsächlich<br />

steuerbilanzielle Gewinnminderungen (Verluste) im<br />

Zusammenhang mit Beteiligungen an Personengesellschaften,<br />

die von einer Organgesellschaft gehalten<br />

werden, sofern die vorgenannten Gewinnminderungen


Steuern & Recht 6<br />

nicht einkommenserheblich sind, z. B. aufgrund der<br />

Freistellung infolge eines DBA. Folge der Nichtqualifikation<br />

als Mehr- oder Minderabführung ist, dass<br />

kein steuerlicher Ausgleichsposten zu bilden ist, der<br />

im Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung an der<br />

Organgesellschaft ergebniswirksam unter Berücksichtigung<br />

von § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 oder § 3c Abs. 2<br />

EStG aufzulösen ist.<br />

Zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

3.2. Abzugsverbot bei Gewährung zinsloser<br />

Darlehen zwischen mehreren<br />

Tochtergesellschaften<br />

Gewähren sich Tochtergesellschaften untereinander<br />

zinslose Darlehen, ergeben sich auch für die<br />

Muttergesellschaft regelmäßig steuerliche Folgen.<br />

Denn die Gewährung eines zinslosen Darlehens an eine<br />

Schwestergesellschaft stellt in Höhe des nicht<br />

berechneten Zinses auf der einen Seite eine verdeckte<br />

Gewinnausschüttung an die Mutterkapitalgesellschaft<br />

dar. Auf der anderen Seite steht jener ein gleich hoher<br />

Aufwand aus einem Nutzungsverbrauch gegenüber,<br />

da eine Einlage mangels Einlagefähigkeit der<br />

Nutzungsvorteile (Zinslosigkeit) nicht in Betracht<br />

kommt. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht<br />

(1 K 264/08) hatte darüber zu entscheiden, ob dieser<br />

Aufwand auch in einer weitergehenden Unternehmenskonstellation<br />

noch steuerlich berücksichtigt werden<br />

kann.<br />

Eine Tochtergesellschaft A gewährte im entschiedenen<br />

Fall einer anderen Tochtergesellschaft B ein zinsloses<br />

Darlehen. Jene gewährte im gleichen Geschäftsjahr<br />

ihrer anderen Schwestergesellschaft C ebenfalls ein<br />

zinsloses Darlehen.<br />

Muttergesellschaft aus der Gewährung des jeweiligen<br />

Darlehen zwischen den Tochtergesellschaften (A-B und<br />

B-C) zugeflossenen verdeckten Gewinnausschüttungen<br />

zwar nicht der Besteuerung. Allerdings sind dann<br />

damit in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang<br />

stehende Ausgaben gemäß § 3c Abs. 1<br />

EStG auch nicht abzugsfähig.<br />

Einen solchen unmittelbaren wirtschaftlichen<br />

Zusammenhang nahm das FG im entschiedenen Fall<br />

an. Denn die Muttergesellschaft erzielte einerseits<br />

eine steuerfreie Einnahme aus der verdeckten Gewinnausschüttung<br />

aus dem zweiten Darlehen zwischen den<br />

Tochtergesellschaften B und C, andererseits lagen aus<br />

dem Verbrauch der Vorteile des ersten Darlehens<br />

zwischen den Tochtergesellschaften A und B Aufwendungen<br />

vor. Aufwendungen und Einnahmen der<br />

Muttergesellschaft betreffen nicht nur dieselbe<br />

Beteiligung, sie weisen auch der Höhe nach einen<br />

inneren Zusammenhang insofern aus, als die<br />

Aufwendungen für die Beteiligung die steuerfreien<br />

Einnahmen aus der Beteiligung an der Tochtergesellschaft<br />

B nicht überstiegen. Dementsprechend versagte<br />

das FG den Betriebsausgabenabzug aus dem Nutzungsverbrauch<br />

des ersten Darlehens.<br />

Hinweis:<br />

Das Finanzgericht setzt die Anforderungen an einen<br />

unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang im<br />

Rahmen des Abzugsverbots äußerst niedrig fest.<br />

Zudem kann diesen auch ein zeitlicher Abstand bei der<br />

Vergabe der zinslosen Darlehen nicht beseitigen, da es<br />

nur auf den tatsächlich realisierten Sachverhalt<br />

ankommt. Zur höchstrichterlichen Überprüfung der<br />

angewandten Grundsätze hat das FG allerdings die<br />

Revision zugelassen (BFH Az. I R 32/12).<br />

Zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

Infolge der Steuerbefreiung von Körperschaften<br />

untereinander (§ 8b KStG) unterliegen die der<br />

4. FÜR PERSONENGESELLSCHAFTEN UND IHRE GESELLSCHAFTER<br />

4.1. Gewerblicher Grundstückshandel allein<br />

durch Zurechnung der Verkäufe von<br />

Personengesellschaften<br />

Gehört ein Grundstück zum Privatvermögen eines<br />

Steuerpflichtigen, unterliegt ein Veräußerungsgewinn<br />

regelmäßig nur innerhalb der zehnjährigen Haltefrist<br />

der Einkommensteuer. Etwas anderes gilt allerdings,<br />

wenn die zum Privatvermögen gehörenden Grundstücke<br />

im Rahmen eines sog. gewerblichen<br />

Grundstückshandels veräußert werden.<br />

In einem vom BFH entschiedenen Fall (Urteil v.<br />

22.08.2012, X R 24/11) betrieb eine OHG zweier<br />

Steuerpflichtiger einen gewerblichen Grundstückshandel,<br />

da sie innerhalb von fünf Jahren 14 Objekte<br />

veräußerte. Zudem waren jene beiden zu Bruchteilen<br />

(je ½) an mindestens sechs weiteren Objekten<br />

beteiligt, von denen sie ein Objekt im gleichen<br />

Fünfjahreszeitraum veräußerten, die anderen aber<br />

langfristig hielten. Das Finanzamt nahm auf Ebene der<br />

Beteiligten einen in jeweils eigener Person geführten<br />

gewerblichen Grundstückshandel an und setzte<br />

Einkommen- und Gewerbesteuer fest. Dies bestätigte<br />

der BFH.<br />

Schon nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />

erfasst ein gewerblicher Grundstückshandel<br />

alle Tätigkeiten, die einem Gesellschafter insofern<br />

zuzurechnen sind, unabhängig in welcher zivilrecht-


Steuern & Recht 7<br />

lichen Form diese erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn<br />

die Steuerpflichtigen kein einziges Objekt in eigener<br />

Person veräußert haben, sondern Grundstücksgeschäfte<br />

ausschließlich über Personengesellschaften<br />

oder Grundstücksgemeinschaften durchgeführt<br />

wurden. Denn im Rahmen der maßgeblichen Gesamtwürdigung<br />

ist weder zwischen vermögensverwaltenden<br />

und gewerblich tätigen Personengesellschaften<br />

noch zwischen Gesamthands-Personengesellschaften<br />

und Bruchteilsgemeinschaften zu differenzieren.<br />

Solche Gestaltungsfaktoren sind für die Würdigung<br />

der eigenen Tätigkeit ohne Belang, weshalb grundsätzlich<br />

alle Veräußerungen auf Ebene des Gesellschafters<br />

zu berücksichtigen sind.<br />

Hinweis:<br />

Der BFH verschärft mit diesem Urteil weiter seine<br />

Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel.<br />

Vor Veräußerung von vermeintlich im Privatvermögen<br />

gehaltenen Objekten sind deshalb vor allem bei<br />

daneben bestehenden Immobiliengesellschaften die<br />

steuerlichen Folgen genau zu prüfen. Nur ohne<br />

bedingte Veräußerungsabsicht gehaltene Grundstücke,<br />

wofür eine tatsächliche lange Haltedauer spricht, sind<br />

insoweit unschädlich.<br />

Zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

5. FÜR ARBEITNEHMER<br />

5.1. Arbeitslohn bei einer<br />

Betriebsveranstaltung: Freigrenze<br />

zumindest für 2007 noch bei EUR 110<br />

Zuwendungen des Arbeitgebers sind nur als Arbeitslohn<br />

zu versteuern, wenn sie der Entlohnung des<br />

Arbeitnehmers dienen. Dies muss bei Leistungen aus<br />

Anlass von Betriebsveranstaltungen nicht der Fall sein,<br />

wenn diese Veranstaltungen aus eigenbetrieblichem<br />

Interesse erfolgen und der Förderung des Kontakts der<br />

Arbeitnehmer untereinander dienlich sind. Der<br />

Bundesfinanzhof (BFH) nahm in seiner bisherigen<br />

Rechtsprechung in typisierender Gesetzesauslegung<br />

eine Freigrenze an, bei deren Überschreiten die<br />

Zuwendungen erst als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu<br />

qualifizieren sind. Die Finanzverwaltung legt seit dem<br />

Veranlagungszeitraum 2002 eine Freigrenze von<br />

EUR 110 je Veranstaltung und Mitarbeiter zugrunde.<br />

Ob die Vorteilsgewährung im Einzelfall üblich ist,<br />

bleibt für die lohnsteuerrechtliche Wertung unbeachtlich.<br />

In einem aktuell veröffentlichten Fall betrugen die<br />

Kosten einer im Jahr 2007 durchgeführten Betriebsveranstaltung<br />

je Teilnehmer EUR 175. Das Finanzamt<br />

hatte deshalb die dem Arbeitgeber entstandenen<br />

Kosten insgesamt als lohnsteuerpflichtig behandelt.<br />

Hiergegen hatte sich die Steuerpflichtige mit dem<br />

Argument gewandt, dass die seit 2002 geltende<br />

Freigrenze - gegebenenfalls sogar durch den BFH - an<br />

die allgemeine Preisentwicklung anzupassen sei.<br />

Der BFH gab jedoch der Finanzverwaltung recht und<br />

entschied mit Urteil vom 12.12.2012 (Az. VI R 79/10),<br />

dass - auch zur Gewährleistung von Rechtsanwendungsgleichheit<br />

und Rechtssicherheit - zumindest für<br />

das Jahr 2007 noch an der Freigrenze in Höhe von<br />

EUR 110 festgehalten werden kann. Zudem reichte<br />

nach seiner Einschätzung der Betrag damals noch aus,<br />

um im Rahmen einer Betriebsveranstaltung den<br />

Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit<br />

das Betriebsklima zu fördern.<br />

Er weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass nur<br />

solche Kosten des Arbeitgebers in die Freigrenze<br />

einbezogen werden dürfen, die unmittelbar im<br />

Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen.<br />

Da der Arbeitnehmer dadurch nicht bereichert ist,<br />

dürfen Aufwendungen des Arbeitgebers, die nicht<br />

direkt der Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind<br />

(z. B. Kosten der Buchhaltung oder für die<br />

Beschäftigung eines „Event-Managers“) nicht in die<br />

Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, einbezogen<br />

werden. Andererseits sind individualisierbare<br />

und nach den allgemeinen Regelungen als Arbeitslohn<br />

zu berücksichtigende Leistungen unabhängig von der<br />

Freigrenze gesondert zu erfassen und der Lohnsteuer<br />

zu unterwerfen.<br />

Hinweis:<br />

Der BFH wies das vorgebrachte Argument der<br />

Preisentwicklung aber nicht generell zurück. Da es<br />

allerdings nicht Aufgabe eines Gerichts sei, die<br />

Freigrenze an die Geldentwertung anzupassen,<br />

forderte er die Finanzverwaltung auf, „alsbald“ den<br />

Höchstbetrag auf der Grundlage des aktuellen<br />

Erfahrungswissens neu zu bemessen. Zudem behielt er<br />

sich vor, seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung<br />

einer Freigrenze als Ausfluss typisierender<br />

Gesetzesauslegung zu überprüfen. Hier dürften sich in<br />

der Zukunft also durchaus Veränderungen der<br />

Freigrenze sowie weitere Entwicklungen in der<br />

Rechtsprechung ergeben.<br />

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Steuern & Recht 8<br />

6. FÜR BEZIEHER VON KAPITALEINKÜNFTEN<br />

6.1. Beteiligungsgrenze von 1 %<br />

verfassungsgemäß<br />

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom<br />

24.10.2012 (IX R 36/11), dass die Beteiligungsgrenze<br />

von 1 % nach § 17 EStG verfassungsgemäß ist.<br />

Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen<br />

gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft<br />

sind danach steuerpflichtig, wenn der Veräußerer<br />

innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der<br />

Gesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt war. Diese<br />

steuerrelevante Beteiligungshöhe gilt seit dem<br />

Veranlagungszeitraum 2001. Zuvor war in den Jahren<br />

1999 und 2000 eine Beteiligungshöhe von 10 %<br />

maßgebend. Davor lag sie sogar bei 25 %.<br />

Im entschiedenen Fall war der Steuerpflichtige bis zu<br />

der dem Urteil zu Grunde liegenden Anteilsveräußerung<br />

im August 2003 zwischen 4,9 % und 7 % an<br />

einer AG beteiligt. Das Finanzamt erfasste den<br />

Veräußerungsgewinn unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens<br />

als Einkünfte i. S. v. § 17 EStG.<br />

Allerdings wurde der auf den Zeitraum bis zum<br />

26.10.2000 - dem Tag der Verkündung der Änderung<br />

der Beteiligungshöhe durch das Steuersenkungsgesetz -<br />

entfallende Wertzuwachs nach einer entsprechenden<br />

Änderung der Steuerfestsetzung nicht besteuert.<br />

Streitig war betreffend den danach eingetretenen<br />

Wertzuwachs vor allem die Verfassungsmäßigkeit der<br />

1 %-Grenze.<br />

Der BFH bestätigte das die Klage abweisende Urteil<br />

des Finanzgerichts: Die Entscheidung, ob Gewinne aus<br />

der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens<br />

besteuert werden, sei eine politische. Die<br />

Wahl der Untergrenze von 1 % sei von der<br />

Gestaltungsfreiheit und Typisierungsbefugnis des<br />

Steuergesetzgebers umfasst. Nicht zu beanstanden<br />

sei auch die steuerliche Erfassung von Wertsteigerungen<br />

im Zeitraum von der Gesetzesverkündung bis<br />

zum Inkrafttreten der 1 %-Grenze.<br />

Hinweis:<br />

Seit Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte<br />

im Veranlagungszeitraum 2009 unterliegen<br />

die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien auch bei<br />

einer Beteiligung von unter 1 % der Besteuerung,<br />

allerdings grundsätzlich als Kapitaleinkünfte nach<br />

§ 20 EStG. Die damit im Zusammenhang stehenden<br />

Fragen waren allerdings nicht Gegenstand des Urteils.<br />

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6.2. Altverluste aus privaten<br />

Veräußerungsgeschäften ab 2014 nur noch<br />

eingeschränkt verrechenbar<br />

Seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 dürfen<br />

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />

i. S. d. § 23 EStG, d. h. Veräußerungen von Grundstücken<br />

innerhalb von zehn Jahren und Veräußerungen<br />

anderer Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres seit<br />

Anschaffung, nur bis zur Höhe des Gewinns<br />

ausgeglichen werden, den der Steuerpflichtige im<br />

gleichen Jahr aus (anderen) privaten Veräußerungsgeschäften<br />

erzielt hat. Eine Übergangsregelung<br />

besteht für vor 2009 entstandene private Veräußerungsverluste<br />

(sog. Altverluste). Sie sind bis<br />

einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 auch mit<br />

Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen<br />

i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG, z. B. Aktien, verrechenbar.<br />

Ab Veranlagungszeitraum 2014 ist eine Verrechnung<br />

weiter bestehender Altverluste nur im Rahmen des<br />

§ 23 EStG möglich, also einerseits mit Gewinnen aus<br />

der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter wie<br />

Devisen, Edelmetalle oder Kunstgegenstände innerhalb<br />

der einjährigen Frist, soweit diese jährlich mindestens<br />

die Freigrenze von EUR 600 erreichen, sowie andererseits<br />

mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbstgenutzter<br />

Immobilien innerhalb der zehnjährigen Frist.<br />

Mit Zinsen oder Dividenden war und ist eine Verrechnung<br />

grundsätzlich nicht gestattet.<br />

Die Verrechnung der Altverluste erfolgt ausschließlich<br />

durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung.<br />

Voraussetzung ist, dass die<br />

Altverluste im Jahr ihrer Entstehung in der Einkommensteuerklärung<br />

angegeben und mit Verlustfeststellungsbescheid<br />

festgestellt wurden. Steuerpflichtige<br />

müssen dem Finanzamt für die Verrechnung<br />

eine Jahressteuerbescheinigung ihrer Bank vorlegen,<br />

aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne<br />

ersichtlich sind. Dies ist letztmalig im<br />

Jahr 2014 für den Veranlagungszeitraum 2013 möglich.<br />

Hinweis:<br />

Steuerpflichtige mit Altverlusten (insbesondere aus<br />

Wertpapiergeschäften) können die weitergehenden<br />

Verlustverrechnungsmöglichkeiten bis Ende 2013<br />

nutzen, indem sie Wertsteigerungen ihres nach 2008<br />

angeschafften Wertpapierbestands durch Verkauf<br />

realisieren und die steuerbaren Veräußerungsgewinne<br />

mit den Altverlusten verrechnen.<br />

Gerne berät Sie Ihr Ansprechpartner vor Ort über die<br />

genauen Verlustverrechnungsmöglichkeiten, insbesondere<br />

über die zunächst erforderliche Ausschöpfung des<br />

sog. Verlustverrechnungstopfes.<br />

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Steuern & Recht 9<br />

7. FÜR HAUSEIGENTÜMER<br />

7.1. Einkünfteerzielungsabsicht bei<br />

langjährigem Leerstand von Wohnungen<br />

Mit Urteil vom 11.12.2012 (Az. IX R 14/12) setzt der<br />

BFH seine Rechtsprechung zur Einkünfteerzielungsabsicht<br />

bei langjährigem Leerstand von Wohnungen<br />

fort und präzisiert die Grundsätze, unter welchen<br />

Voraussetzungen in diesen Fällen Aufwendungen als<br />

- vorab entstandene - Werbungskosten bei den Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung abziehbar<br />

sind.<br />

In dem Verfahren ging es um eine Wohnung in einem<br />

vom Steuerpflichtigen (teilweise) selbst bewohnten<br />

Haus: Diese war zunächst bis August 1997 vermietet,<br />

stand seitdem aber leer. Er schaltete etwa vier Mal im<br />

Jahr Chiffreanzeigen in einer überregionalen Zeitung,<br />

in denen er die Wohnung möbliert zur Anmietung<br />

anbot. Die Miethöhe errechnete er aus dem jeweils<br />

aktuellen Mietspiegel. Nach seinen Angaben hätten<br />

sich aber keine „geeignet erscheinenden Mieter“<br />

gemeldet. In Folge des Leerstands machte der Kläger<br />

in seinen Einkommensteuererklärungen Werbungskostenüberschüsse<br />

aus Vermietung und Verpachtung<br />

geltend, die auch der BFH unter Hinweis auf eine<br />

fehlende Vermietungsabsicht nicht zum Abzug zuließ.<br />

Der BFH ging davon aus, dass der Steuerpflichtige<br />

keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen<br />

entfaltet habe. Zwar stehe es ihm frei,<br />

die im Einzelfall geeignete Art und Weise der<br />

Platzierung eines von ihm angebotenen Mietobjekts<br />

am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu<br />

bestimmen. Da aber die geschalteten Zeitungsanzeigen<br />

erkennbar nicht erfolgreich gewesen seien,<br />

hätte er sein Verhalten anpassen und sowohl<br />

geeignetere Wege der Vermarktung, z. B. über einen<br />

Makler, suchen als auch seine Vermietungsbemühungen<br />

intensivieren müssen. Zudem sei es ihm<br />

zuzumuten gewesen, Zugeständnisse bei der Miethöhe<br />

oder im Hinblick auf die für ihn als Mieter akzeptablen<br />

Personen zu machen, um so das Objekt für<br />

Wohnungssuchende attraktiver zu machen. Da er dies<br />

aber über viele Jahre hin nicht getan hatte, sei davon<br />

auszugehen, dass der Steuerpflichtige den Entschluss<br />

zur Einkünfteerzielung aufgegeben habe. Ein<br />

Werbungskostenabzug scheidet danach aus.<br />

Hinweis:<br />

Die strenge Handhabung der Finanzverwaltung in<br />

Fällen des langjährigen Leerstands wurde durch den<br />

BFH erneut bestätigt. Hinsichtlich der Vermietungsbemühungen<br />

sind zumindest allgemein übliche<br />

Maßnahmen nachweislich vorzunehmen, insbesondere<br />

die Einschaltung eines Maklers, Anzeigen in Zeitungen<br />

und Internetportalen, letztere vor allem aber auch in<br />

ausreichendem Umfang und Anzahl. Steuerpflichtige<br />

sind zudem gehalten, die Attraktivität des Objektes<br />

durch eine angemessene Modernisierung und entsprechende<br />

Investitionen in die Immobilien zu<br />

erhöhen.<br />

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Steuern & Recht 10<br />

8. VERANSTALTUNGEN<br />

Datum Ort Titel<br />

06.03.2013 Essen E-Bilanz für Betriebe gewerblicher Art: So gelingt die Umstellung<br />

12.03.2013 Kiel Umsatzsteuer Update 2012/2013<br />

12.03.2013 Düsseldorf Dokumentation der Verrechnungspreise<br />

12.03.2013 München Aktuelles zur Lohnsteuer 2013<br />

15.03.2013 Frankfurt Expertendialog - Verrechnungspreise Russland<br />

19.03.2013<br />

20.03.2013<br />

21.03.2013<br />

27.03.2013<br />

28.03.2013<br />

09.04.2013<br />

11.04.2013<br />

Frankfurt<br />

Stuttgart<br />

München<br />

Hannover<br />

Hamburg<br />

Bonn<br />

Dresden<br />

Änderungen 2013: Energiesteuer und Stromsteuer - das Energiemanagementsystem mit<br />

Ausführungen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />

20.03.2013 Köln Umsatzsteuer und SAP®: Korrekte umsatzsteuerliche Ergebnisse mit SAP® SD und SAP® FI<br />

erzielen<br />

17.04.2013 Hamburg Umsatzsteuer in der Logistik<br />

18.04.2013 Düsseldorf Frühjahrsveranstaltung 2013<br />

23.04.2013 Hamburg ANKÜNDIGUNG:<br />

<strong>BDO</strong> Länderdialog Deutschland / USA<br />

Nähere Informationen erhalten Sie in Kürze hier.<br />

25.04.2013 Berlin Branchendialog Real Estate<br />

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HAMBURG (ZENTRALE)<br />

Fuhlentwiete 12<br />

20355 Hamburg<br />

Telefon: +49 40 30293-0<br />

Telefax: +49 40 337691<br />

hamburg@bdo.de<br />

BERLIN<br />

Katharina-Heinroth-Ufer 1<br />

10787 Berlin<br />

Telefon: +49 30 885722-0<br />

Telefax: +49 30 8838299<br />

berlin@bdo.de<br />

BIELEFELD<br />

Viktoriastraße 16-20<br />

33602 Bielefeld<br />

Telefon: +49 521 52084-0<br />

Telefax: +49 521 52084-84<br />

bielefeld@bdo.de<br />

BONN<br />

Potsdamer Platz 5<br />

53119 Bonn<br />

Telefon: +49 228 9849-0<br />

Telefax: +49 228 9849-450<br />

bonn@bdo.de<br />

BREMEN<br />

Bürgermeister-Smidt-Str. 128<br />

28195 Bremen<br />

Telefon: +49 421 59847-0<br />

Telefax: +49 421 59847-75<br />

bremen@bdo.de<br />

BREMERHAVEN<br />

Dr.-Franz-Mertens-Straße 2 a<br />

27580 Bremerhaven<br />

Telefon: +49 471 8993-0<br />

Telefax: +49 471 8993-76<br />

bremerhaven@bdo.de<br />

DORTMUND<br />

Märkische Straße 212-218<br />

44141 Dortmund<br />

Telefon: +49 231 419040<br />

Telefax: +49 231 4190418<br />

dortmund@bdo.de<br />

DRESDEN<br />

Am Waldschlößchen 2<br />

01099 Dresden<br />

Telefon: +49 351 86691-0<br />

Telefax: +49 351 86691-55<br />

dresden@bdo.de<br />

DÜSSELDORF<br />

Georg-Glock-Str. 8<br />

40474 Düsseldorf<br />

Telefon: +49 211 1371-0<br />

Telefax: +49 211 1371-120<br />

duesseldorf@bdo.de<br />

ERFURT<br />

Arnstädter Straße 28<br />

99096 Erfurt<br />

Telefon: +49 361 3487-0<br />

Telefax: +49 361 3487-19<br />

erfurt@bdo.de<br />

ESSEN<br />

Max-Keith-Straße 66<br />

45136 Essen<br />

Telefon: +49 201 87215-0<br />

Telefax: +49 201 87215-800<br />

essen@bdo.de<br />

FLENSBURG<br />

Am Sender 3<br />

24943 Flensburg<br />

Telefon: +49 461 90901-0<br />

Telefax: +49 461 90901-1<br />

flensburg@bdo.de<br />

FRANKFURT/MAIN<br />

Hanauer Landstraße 115<br />

60314 Frankfurt am Main<br />

Telefon: +49 69 95941-0<br />

Telefax: +49 69 554335<br />

frankfurt@bdo.de<br />

FREIBURG I. BR.<br />

Wilhelmstraße 1 b<br />

79098 Freiburg i. Br.<br />

Telefon: +49 761 28281-0<br />

Telefax: +49 761 28281-55<br />

freiburg@bdo.de<br />

HANNOVER<br />

Landschaftstraße 2<br />

30159 Hannover<br />

Telefon: +49 511 33802-0<br />

Telefax: +49 511 33802-40<br />

hannover@bdo.de<br />

Kassel<br />

Theaterstraße 6<br />

34117 Kassel<br />

Telefon: +49 561 70767-0<br />

Telefax: +49 561 70767-11<br />

kassel@bdo.de<br />

KIEL<br />

Dahlmannstraße 1-3<br />

24103 Kiel<br />

Telefon: +49 431 51960-0<br />

Telefax: +49 431 51960-40<br />

kiel@bdo.de<br />

KOBLENZ<br />

August-Thyssen-Straße 23-25<br />

56070 Koblenz<br />

Telefon: +49 261 88417-0<br />

Telefax: +49 261 88417-30<br />

koblenz@bdo.de<br />

KÖLN<br />

Im Zollhafen 22<br />

50678 Köln<br />

Telefon: +49 221 97357-0<br />

Telefax: +49 221 7390395<br />

koeln@bdo.de<br />

LEIPZIG<br />

Großer Brockhaus 5<br />

04103 Leipzig<br />

Telefon: +49 341 9926600<br />

Telefax: +49 341 9926699<br />

leipzig@bdo.de<br />

LÜBECK<br />

Kohlmarkt 7-15<br />

23552 Lübeck<br />

Telefon: +49 451 70281-0<br />

Telefax: +49 451 70281-49<br />

luebeck@bdo.de<br />

MÜNCHEN<br />

Leonhard-Moll-Bogen 10<br />

81373 München<br />

Telefon: +49 89 55168-0<br />

Telefax: +49 89 55168-199<br />

muenchen@bdo.de<br />

ROSTOCK<br />

Freiligrathstraße 11<br />

18055 Rostock<br />

Telefon: +49 381 493028-0<br />

Telefax: +49 381 493028-58<br />

rostock@bdo.de<br />

STUTTGART<br />

Augustenstraße 1<br />

70178 Stuttgart<br />

Telefon: +49 711 50530-0<br />

Telefax: +49 711 50530-199<br />

stuttgart@bdo.de<br />

TROISDORF<br />

Siebengebirgsallee 84<br />

53840 Troisdorf<br />

Telefon: +49 2241 97994-0<br />

Telefax: +49 2241 97994-25<br />

troisdorf@bdo.de<br />

WIESBADEN<br />

Gustav-Nachtigal-Straße 5<br />

65189 Wiesbaden<br />

Telefon: +49 611 99042-0<br />

Telefax: +49 611 99042-99<br />

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WELTWEIT<br />

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Telefon: +32-2 778 01 30<br />

Telefax: +32-2 778 01 43<br />

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<strong>BDO</strong> AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft<br />

deutschen Rechts, ist Mitglied von <strong>BDO</strong><br />

International Limited, einer britischen Gesellschaft mit<br />

beschränkter Nachschusspflicht, und gehört zum internationalen<br />

<strong>BDO</strong> Netzwerk voneinander unabhängiger<br />

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Dieses Dokument wurde mit Sorgfalt erstellt, ist aber<br />

allgemein gehalten und kann daher nur als grobe Richtlinie<br />

gelten. Es ist somit nicht geeignet, konkreten Beratungsbedarf<br />

abzudecken, so dass Sie die hier enthaltenen<br />

Informationen nicht verwerten sollten, ohne zusätzlichen<br />

professionellen Rat einzuholen. Bitte wenden Sie<br />

sich an <strong>BDO</strong> AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, um<br />

die hier erörterten Themen in Anbetracht Ihrer spezifischen<br />

Beratungssituation zu besprechen.<br />

<strong>BDO</strong> AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Partner,<br />

Angestellte, Mitarbeiter und Vertreter übernehmen<br />

keinerlei Haftung oder Verantwortung für Schäden, die<br />

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auf die hier enthaltenen Informationen oder darauf gestützte<br />

Entscheidungen ergeben.<br />

Vorsitzender des Aufsichtsrats: Johann C. Lindenberg<br />

Vorstand: WP StB RA Dr. Holger Otte (Vorsitzender)<br />

WP StB RA Werner Jacob (stellv. Vorsitzender) • StB Frank<br />

Biermann • WP StB Christian Dyckerhoff • WP StB Klaus<br />

Eckmann • WP Dr. Christian Gorny • WP StB Dr. Arno<br />

Probst • WP StB Manuel Rauchfuss • WP StB Kai Niclas<br />

Rauscher • WP StB Roland Schulz • Sitz der Gesellschaft:<br />

Hamburg; Amtsgericht Hamburg HR B 1981


<strong>BDO</strong> AG<br />

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Fuhlentwiete 12<br />

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