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MÄRZ 2013<br />

www.bdo.de<br />

SONDERRUNDSCHREIBEN<br />

Die Neuregelung der Besteuerung von Streubesitzdividenden durch<br />

das am 01.03.2013 beschlossene Gesetz zur Umsetzung des EuGH-<br />

Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09<br />

Auswirkungen auf den Aktiengewinn in- und ausländischer Investmentfonds<br />

KONTAKT<br />

<strong>BDO</strong> AG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Leonhard-Moll-Bogen 10<br />

81373 München<br />

www.bdo.de<br />

Fachbereich Investmentsteuerrecht<br />

/ Financial Services Tax<br />

Dipl.-Kfm. Christian Ebner<br />

Rechtsanwalt, Steuerberater<br />

Partner<br />

Telefon +49 89 55168-247<br />

christian.ebner@bdo.de<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

der Bundestag hat nach langen Beratungen über den Weg, wie die<br />

Streubesitzdividendenbesteuerung in Deutschland europarechtskonform<br />

auszugestalten sei, der Empfehlung des Vermittlungsausschuss (s. BT-Drucks.<br />

17/12465 vom 26. 2. 2013) am 28. Februar 2013 entsprochen und das bereits am<br />

29. November 2012 vom Bundestag beschlossene, aber nicht vom Bundesrat<br />

angenommene Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in<br />

der Rechtssache C-284/09 (Kommission/Deutschland) mit den empfohlenen<br />

Änderungen angenommen. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 01. März 2013<br />

zu. 1 Es tritt demnach wie geplant in Kraft.<br />

1 Bundesrat Drucksache 146/13 (Beschluss).


<strong>BDO</strong> Fachbereich Financial Services Tax - Sonderrundschreiben 2<br />

1. Hintergrund<br />

Die Steuerfreistellung für Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG galt bisher nur für inländische Kapitalgesellschaften. Bei<br />

Steuerausländern kommt es, auch wenn ein DBA besteht, zu einer Definitivbelastung i. H. v. 15 % infolge der<br />

Abgeltungswirkung nach § 32 Abs. 1 Nr.2 KStG. Dies rief die Europäische Kommission auf den Plan, die gegen<br />

Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren einleitete. Der EuGH entschied mit Urteil vom 20. 10. 2011 (Rs. C-<br />

284/09) 2 , die derzeitige Dividendenbesteuerung in Deutschland verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Auf den<br />

dahinter stehenden Anleger komme es dabei nicht an. Als Vergleichspaar für die Frage, ob situative objektive<br />

Vergleichbarkeit vorläge, seien nur die auf dem vorherigen Level angesiedelten inländische und ausländische<br />

Empfängergesellschaft heranzuziehen.<br />

Das EuGH-Urteil wurde teilweise kritisiert, weil der EuGH beispielsweise die GewSt-Belastung von<br />

Streubesitzdividenden, die nur Steuerinländer betrifft, komplett ausblende. Dies war aber vor dem Hintergrund der<br />

mittlerweile in ständiger Rechtsprechung vom EuGH 3 zwar grundsätzlich als Rechtfertigung anerkannten, aber in den<br />

Quellensteuerfällen i.d.R. negierten Kohärenz, zu erwarten.<br />

Der Gesetzgeber hatte nun im Wesentlichen zwei Handlungsalternativen. Von der ersten machte der ursprüngliche<br />

Koalitionsentwurf 4 Gebrauch, der ein Erstattungsverfahren für ausländische Empfängergesellschaften vorsah, wenn und<br />

soweit der Nachweis gelang, dass eine Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer in dessen Sitzstaat auf die dortige<br />

Steuer nicht erfolgte. Der Bundesrat versagte die notwendige Zustimmung 5 . Er präferierte stattdessen die andere<br />

denkbare Alternative, zukünftig den Streubesitzdividendenbezug durch Inländer zu belasten, um die Diskriminierung des<br />

Kapitalertragsteuer-Abzugs zu beseitigen. Allerdings wurde erheblich über das Ziel hinaus geschossen und nicht EUGHinduzierte<br />

Verschärfungen dadurch in den Bundesratsentwurf implementiert, dass auch Veräußerungsgewinne aus<br />

Streubesitz vom nationalen Schachtelprivileg des § 8b Abs. 2 KStG ausgenommen werden sollten. Die empfohlene und<br />

vom Bundestag am 28.2.2013 angenommene finale Fassung wählt die „inländerfeindliche“ Bundesratsfassung mit der<br />

begrüßenswerten Modifikation, dass § 8b Abs. 2 KStG und damit die Freistellung von Veräußerungsgewinnen weiterhin<br />

aufrecht beibehalten wird.<br />

2. Wesentlicher Inhalt der neuen Regelungen<br />

Der Kapitalertragsteuerabzug und dessen Abgeltungswirkung bei beschränkt steuerpflichtigen Empfängergesellschaften<br />

werden in ihrer bisherigen Form beibehalten. Streubesitzdividenden verlieren aber -insoweit als Kompensation der<br />

Abgeltungswirkung bei beschränkt steuerpflichtigen Aktionären- für inländische Körperschaften den Freistellungsstatus.<br />

Veräußerungsergebnisse unterliegen indes weiterhin der Befreiung, sodass es bei der außerbilanziellen Kürzung<br />

nach § 8b Abs. 2 KStG bzw., im Verlustfalle bzw. bei Vermögensminderungen, bei der Hinzurechnung nach Absatz 3<br />

bleibt.<br />

Streubesitzdividenden liegen nach § 8b Abs.4 S.1 KStG n.F. bei unmittelbarer Beteiligung vor, wenn die Beteiligung zu<br />

Beginn des Kalenderjahres 10% nicht erreicht (Stichtagsbetrachtung), wobei es auf die Kapital- und nicht die<br />

Stimmrechtsbeteiligung ankommt. Wird unterjährig desinvestiert und die qualifizierende Beteiligung z.B. zum HV-<br />

Termin unterschritten, so bleibt es folglich bei der Befreiung. Satz 3 regelt für Wertpapierleihen, dass die verliehenen<br />

Aktien dem Verleiher, nicht dem Entleiher zuzurechnen sind. Durch kurzfristige Aktienleihgeschäfte über das Kalenderjahresende<br />

vermag eine entleihende Körperschaft die Befreiung also nicht herbei zu führen. Entsprechend der<br />

steuerlichen Transparenz von Mitunternehmerschaften werden über diese mittelbar gehaltenen Aktien dem<br />

Mitunternehmer als unmittelbare Beteiligung zugerechnet. Dies sollte u.E. auch bei doppelstöckigen Mitunternehmerschaften<br />

gelten. Gleiches gilt für den nicht geregelten Fall über vermögensverwaltende (in- oder ausländische)<br />

Personengesellschaften gehaltener Aktien. Aufgrund der sog. Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr.2 AO gilt die<br />

Beteiligung u.E. auch in diesem Fall als eine unmittelbare Beteiligung. Keine derartige unmittelbare Durchschau ist<br />

vorgesehen bei über Investmentfonds gehaltenen Beteiligungen. Hier werden -insoweit aufgrund der für inländische<br />

2 EuGH v. 20.11.2011 -C-284/09, Kommission/Deutschland, IStR 2011, 840 mit Anm. Linn.<br />

3 EFTAGH v. 23. 11. 2004, E-1/04, Fokus Bank ASA, IStR 2005, ISTR Jahr 2005 Seite 55 m. Anm. Boeur; EuGH v. 8. 11. 2007 - C-379/05,<br />

„Amurta“, IStR Jahr 2007, 853 m. Anm. Englisch und Rainer, Rz. 75-84; EuGH v.14.12.2006 - C-170/05, „Denkavit“, DStRE 2007, 289,<br />

EuGH v. 18. 6. 2009 - C-303/07, “Aberdeen Property Fininvest Alpha Oy“, IStR 2009, IStR 2009, 499“; EuGH v. 10. 5. 2012 - verb. Rs. C-<br />

338/11- C-347/11, FIM Santander u. a., IStR 2012, 432 mit Anm. Patzner/Nagler; EuGH v. 25.10.2012 - C 387/11<br />

(Kommission/Belgien).<br />

4 BT-Drs. 17/11314.<br />

5 Bundesrat Drucksache 736/12 (Beschluss).


<strong>BDO</strong> Fachbereich Financial Services Tax - Sonderrundschreiben 3<br />

Fonds maßgeblichen Rechtsform des Sondervermögens bzw. der Investmentaktiengesellschaft als grundsätzlich<br />

abschirmende Vehikel systemkonform- Sonderregelungen eingeführt.<br />

Wird eine mindestens 10-prozentige Beteiligung unterjährig erworben, so gilt die Stichtagsvoraussetzung als erfüllt.<br />

Fraglich ist, ob eine bereits zu Kalenderjahresbeginn bestehende Streubesitzbeteiligung zu einer qualifizierenden<br />

Beteiligung wird, wenn die hierfür erforderliche Resttranche unterjährig erworben wird. Dem Wortlaut nach wird man<br />

dies verneinen müssen. In Satz 7 wird die sog. „Wegelagerergebühr“, welche bisher nicht abziehbare Betriebsausgaben<br />

i.H.v. 5% vorsah, konsequenterweise abgeschafft.<br />

Unverändert übernommen wird das in der ursprünglichen Fassung schon vorgesehene Erstattungsverfahren für in der<br />

Vergangenheit einbehaltene Kapitalertragsteuer, § 32 Abs.5 KStG n.F. Daher lässt sich die Kritik, die schon bisher<br />

geäußert wurde, aufrecht erhalten. Anzumerken ist, dass Verfahrensfragen weiterhin unbeantwortet bleiben. So ist<br />

insbesondere die Zuständigkeit der lokalen Finanzämter bei Portfolien mit inländischem Streubesitz haltenden<br />

Empfängergesellschaften rechtsstaatlich und unionsrechtlich höchst bedenklich. Ferner bleibt auch fraglich, auf welche<br />

Fristen abgestellt werden soll. Schließlich werden Nachweisanforderungen gestellt, die in der Praxis zu Schwierigkeiten<br />

führen, insbesondere ist der Nachweis der fehlenden Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf Ebene der Anteilseigner<br />

nicht unproblematisch, ebenso die Substanzerfordernisse des § 50 d Abs.3 EStG.<br />

Für Investmentfonds, die ähnlich der deutschen Rechtslage (§ 11 InvStG) und im internationalen Kontext üblich, steuerbefreit<br />

sind, ist nach dem Wortlaut und entsprechend der Begründung keine Erstattung vorgesehen. Dies dürfte<br />

spätestens vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidungen v.10.5.2012 (Santander) sowie v. 25.10.2012 (Kommission/<br />

Belgien) unionswidrig sein, sodass ausländischen Fonds trotz des (möglicherweise gegenteiligen) Wortlauts des neuen<br />

§ 32 Abs.5 KStG entsprechende Erstattungsanträge stellen sollten. Im Übrigen würde der Nachweis bzgl.<br />

§ 50 d Abs.3 EStG wegen des Ausschlusses für Investmentfonds gem. § 50 d Abs.3 S.4 EStG entfallen.<br />

A. AUSWIRKUNGEN AUF DEN AKTIENGEWINN VON IN- UND AUSLÄNDISCHEN<br />

INVESTMENTFONDS<br />

Im Einzelnen ergeben sich damit die folgenden steuerlichen Konsequenzen für in- und ausländische Investmentfonds.<br />

1. Investmentsteuerlicher Aktiengewinn nach § 8 InvStG i.V.m. § 8b KStG<br />

Der sog. „Aktiengewinn“ ist in § 8 InvStG geregelt und ist Ausfluss des investmentsteuerlichen (beschränkten)<br />

Transparenzprinzips. Er überträgt die nationale Schachtelprivilegierung, in dessen Genuss nach § 8b KStG grundsätzlich<br />

nur der betriebliche Direktanleger gelangt, auch auf Anleger, die mittelbar über Investmentfonds in „Aktien“<br />

investieren. Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Aktien sollen mithin auch vollumfänglich vom Beteiligungsprivileg<br />

profitieren.<br />

Die Umsetzung geschieht dergestalt, dass Investmentfonds bewertungstäglich einen (pos. oder neg.) Prozentsatz<br />

ausweisen („Fonds-Aktiengewinn“), wozu sie im Falle von Publikumsfonds nach einmaliger Wahlrechtsausübung<br />

(zugunsten der Aktiengewinnermittlung) und im Falle von Spezialfonds zwingend verpflichtet sind, § 5 Abs. 2 InvStG. Auf<br />

Anlegerebene wird sodann der letztlich entscheidende Anlegeraktiengewinn auf die Weise ermittelt, dass der jeweilige<br />

Fonds-Aktiengewinn mit dem jeweiligen Anteilspreis (NAV) und der veräußerten Anteilsstückzahl bei Verkauf/Rückgabe<br />

und Erwerb/Ausgabe multipliziert wird. Die Differenz aus den so ermittelten Eurobeträgen bei Verkauf/Rückgabe und<br />

Erwerb/Ausgabe bilden den (pos. oder negativen) Anlegeraktiengewinn, der vom tatsächlichen Ergebnis aus der Transaktion<br />

(nach Berücksichtigung etwaiger steuerlicher Ausgleichsposten, falls während der Haltedauer der Fondsanteile<br />

ausschüttungsgleiche Erträge zugerechnet wurden 6 ) abgezogen wird.<br />

6<br />

Zwischengewinne gem. § 1 Abs.4 InvStG sind im Anteilspreis enthalten und führen im Falle betrieblicher Fondsanteile nach h.M. nicht<br />

zu Korrekturen im Rahmen der steuerlichen Veräußerungsergebnisermittlung. Sie sind nur bei Transaktionen von Fondsanteilen im<br />

Privatvermögen nach § 8 Abs.5 InvStG zu berücksichtigen.


<strong>BDO</strong> Fachbereich Financial Services Tax - Sonderrundschreiben 4<br />

2. Konsequenzen der Neuregelung für den Fonds-Aktiengewinn in- und ausländischer<br />

Investmentfonds sowie für den Anleger-Aktiengewinn<br />

Zu unterscheiden sind die Auswirkungen der neuen Änderungen des § 8 InvStG bei Publikums- und Spezialfonds.<br />

2.1 Publikumsfonds<br />

Bei Publikumsfonds wird zukünftig unterstellt, dass sie selbst keine qualifizierte Beteiligung halten mit der Folge, dass<br />

Streubesitz stets fingiert wird. Aufsichtsrechtlich dürfen Publikumsfonds (insb. UCITS) ohnehin keine Beteiligung über<br />

10% halten 7 , da jeglicher beherrschender Einfluss verhindert werden soll, sodass die Fiktion insoweit in aller Regel keine<br />

Benachteiligung darstellt. Wie bereits ausgeführt können Publikumsfonds auch keine unmittelbare Beteiligung<br />

vermitteln, sodass eine Aufstockung einer bereits existierenden unmittelbar gehaltenen Streubesitzbeteiligung mittels<br />

Publikumsfonds zu einer qualifizierenden Beteiligung nicht gelingt.<br />

U.E. ist dies konsequent, da der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich eine Abschirmwirkung von (jedenfalls deutscher)<br />

Investmentfonds sowohl des Vertrags- als auch des Satzungstyps annimmt.<br />

Dennoch führt die Neuregelung dazu, dass in- und ausländische Publikumsfonds ab sofort (1.März 2013) eine nach<br />

Investorenkreis differenzierende Veröffentlichung bzw. (bei in- und ausländischen Spezialfonds) Bekanntgabe des<br />

Fonds-Aktiengewinns vorzunehmen haben. § 5 Abs. 2 S.1 InvStG n.F. fordert nämlich einen nach natürlichen Personen<br />

einerseits und Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen andererseits doppelten Ausweis der<br />

Prozentzahl.<br />

Nach § 18 Abs. 2 S.2 InvStG n.F. soll die Verpflichtung zum doppelten Ausweis bereits ab sofort (1. März 2013) bestehen.<br />

U.E. ist dies v.a. mit Blick auf ausländische Fonds kritisch zu sehen, sodass ein einfacher Ausweis jedenfalls für eine<br />

angemessene Übergangsfrist u.E. die Nutzung des Fonds-Aktiengewinns und die steuerliche Wirkung auf Anlegerebene<br />

selbst nicht in Frage stellen sollte.<br />

Das Erfordernis des nunmehr gespaltenen Ausweises liegt darin begründet, dass einkommensteuerpflichtige betriebliche<br />

Fondsanleger weiterhin dem von den Neureglungen unberührten Teileinkünfteverfahren unterliegen und damit auch<br />

Streubesitzdividenden zu 40% befreit bleiben. Insoweit gehen Dividenden für diesen Anlegerkreis in den Fonds-<br />

Aktiengewinn wie bisher ein. Für den zweiten Anlegerkreis („§ 8b“-relevante Gruppe) bewirkt die Neuregelung indes<br />

eine Abweichung dergestalt, dass dem Publikumsfonds Dividenden zugeflossene Dividenden ausnahmslos nicht mehr in<br />

den Fonds-Aktiengewinn einfließen.<br />

Dabei werden für eine Übergangszeit solange keine Unterschiede zwischen den beiden Prozentziffern auftreten, solange<br />

nach dem 1. März 2013 dem Fonds noch keine Dividenden zufließen.<br />

Nach § 18 Abs. 2 S.4 InvStG n.F. werden Streubesitzdividenden nur dann nicht mehr vom Fonds-Aktiengewinn erfasst,<br />

wenn sie dem Fonds nach dem 28. Februar 2013 zufließen. Bis dahin vereinnahmte Dividenden bleiben weiterhin nach<br />

§ 8b Abs. 1 InvStG begünstigt, sodass selbst bei weit in der Zukunft liegender Veräußerung Anleger noch von der<br />

Befreiung profitieren. Die Dividendenprivilegierung wird insoweit „eingefroren“.<br />

2.2 Spezialfonds<br />

Für Spezialfonds wird eine Sonderregelung eingeführt, § 15 Abs. 1 a InvStG n.F. Dabei soll die Dividendenprivilegierung -<br />

konträr zu Publikumsfonds - nicht automatisch wegfallen, vielmehr wird am bisherigen Regime grundsätzlich<br />

festgehalten, § 15 Abs. 1 a S.1 InvStG n.F. Es wird -anders als bei Publikumsfonds - bei Spezialfonds nicht unwiderruflich<br />

vermutet, dass keine qualifizierenden Beteiligungen vorliegen. Vielmehr bleibt die Befreiung bestehen, wenn zwei<br />

Voraussetzungen erfüllt werden. Es muss danach sowohl auf Spezialfondsebene als auch auf Anlegerebene eine<br />

qualifizierende Beteiligung vorliegen, wobei die Beteiligung des Anlegers am Spezialfonds die qualifizierende<br />

Beteiligung vermitteln muss, § 15 Abs. 1 a S.2 InvStG n.F.<br />

Während für die 10%-Beteiligung auf Fondsebene auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in welchem dem Fonds die<br />

Dividenden zufließen, kommt es für die Beteiligung des Anlegers am Spezialfonds auf dessen Geschäftsjahresende an,<br />

§ 15 Abs. 1 a S.3 InvStG n.F.<br />

7<br />

vgl. Erwerbsgrenzen nach § 64 InvG


<strong>BDO</strong> Fachbereich Financial Services Tax - Sonderrundschreiben 5<br />

Dies ist insofern nachteilig, als ein vorher ausscheidender Anteilsinhaber nicht in den Genuss der Befreiung über den<br />

Anlegeraktiengewinn gelangt, obwohl er bis zur Anteilsrückgabe die Mindestbeteiligung inne hatte.<br />

Zu beachten ist, dass die Bedingungen für jede Beteiligung separat zu betrachten ist.<br />

Es stellt sich die Frage, ob die erste Voraussetzung auch erfüllt ist, wenn der Spezialfonds unmittelbar z.B. 9% hält und<br />

ein weiteres Prozent (durchgerechnet) über einen Zielfonds. Dafür spricht zunächst, dass Satz 2, anders als § 8b Abs. 4<br />

S.1 KStG n.F. nicht von einer unmittelbaren Beteiligung des Spezialfonds spricht. Außerdem erwähnt Satz 8, dass im<br />

Falle verliehener (Ziel-) Investmentanteile durch den Spezialfonds, diese dem Spezialfonds zugerechnet werden.<br />

Allerdings stellt sich dann das Problem, dass Dividenden, die dem Zielfonds zufließen, nicht gleichzeitig dem<br />

Spezialfonds zufließen, sondern frühestens mit Geschäftsjahresende des Zielfonds. Solle eine mittelbare Beteiligung<br />

ausreichend sein, sollte u.E. auf den Zeitpunkt abzustellen sein, in welchem die Dividenden dem Spezialfonds<br />

unmittelbar zufließen. Bei ausschließlich mittelbarer Beteiligung (insb. über Zielfonds; denkbar wäre auch über<br />

Mitunternehmerschaften des Spezialfonds) würde demgegenüber auf den Bezug der Zielfondserträge (dessen<br />

Geschäftsjahresende oder dessen spätere Ausschüttung) abzustellen sein.<br />

Unschädlich für die zweite Voraussetzung ist -entsprechend den Regeln beim Direktanleger-, wenn der Spezialfondsanteil<br />

über eine Mitunternehmerschaft gehalten wird, wobei sich die anteilige Zurechnung nach dem allgemeinen<br />

Gewinnmaßstab orientiert, § 15 Abs. 1 a S.4 InvStG n.F. Unmittelbar und über Mitunternehmerschaften gehaltene<br />

Beteiligungen werden zusammen gerechnet, § 15 Abs. 1 a S.5 InvStG n.F. Eine Zusammenrechnung über andere Investmentfonds<br />

mittelbar gehaltene Beteiligungen werden nicht berücksichtigt, § 15 Abs. 1 a S.6 InvStG n.F., sodass die 10%-<br />

Hürde jeweils nur mittels eines Spezialfonds genommen werden kann.<br />

Eine Besonderheit stellt die Option in § 15 Abs. 1 a S.7 InvStG n.F. dar, wonach eine bereits unmittelbar bestehende<br />

qualifizierende Beteiligung dazu führt, dass über den Spezialfonds bezogene Dividenden aus der jeweiligen Beteiligung<br />

dann ebenfalls in den Genuss der Dividendenbefreiung gelangen. Analog zur Direktanlage stellt der 2. HS klar, dass auch<br />

über Mitunternehmerschaften gehaltene Beteiligungen als unmittelbar gelten.<br />

Fraglich ist, ob die bestehende unmittelbare Mindestbeteiligung von 10% nur das Erfordernis der zweiten anlegerbezogenen<br />

10%-Grenze oder auch bereits das erste Erfordernis wegfallen lässt. U.E. sollte dies der Fall sein, sodass die<br />

Dividendenbefreiung unabhängig von der Beteiligungshöhe des Spezialfonds für den Anleger Platz greift, der selbst<br />

unmittelbar mindestens 10% hält. Fraglich ist zudem, worauf für die unmittelbare Beteiligung zeitlich abzustellen ist.<br />

U.E. sollte es entsprechend der Direktanlage auf den Beginn des Kalenderjahres ankommen und nicht entsprechend § 15<br />

Abs. 1 a S.3 Hs.2 InvStG n.F. auf das Geschäftsjahresende des Spezialfonds.<br />

Erforderlich ist ein Nachweis gegenüber der Fondsgesellschaft.<br />

Entsprechend der Regelung beim Direktanleger stellt § 15 Abs. 1 a S.8 InvStG n.F. klar, dass auf Fondsebene verliehene<br />

(i.d.R. dürfen Investmentfonds nur verleihen) Beteiligungen und Investmentanteile dem Spezialfonds und auf<br />

Anlegerebene die verliehenen Spezialfondsanteile dem Anleger zuzurechnen sind. Schließlich stellt Satz 9 klar, dass<br />

Teilfonds und Teilgesellschaftsvermögen von Investmentaktiengesellschaften (TGV) separate Investmentfonds bilden.<br />

B. FAZIT: KURZFRISTIGER HANDLUNGSBEDARF<br />

1. Annual Reporting, § 5 InvStG<br />

Die nun kurzfristigen Änderungen beim Aktiengewinn lösen zeitnah nicht unerheblichen Administrationsaufwand bei inund<br />

ausländischen Fondsgesellschaften aus.<br />

Soweit das jährliche Tax Reporting nach § 5 InvStG betroffen ist, so sieht die zeitliche Anwendungsegel bereits für<br />

laufende Fondsgeschäftsjahre, die nach dem 28. Februar 2013 enden, eine Änderung vor. Dabei sind nunmehr<br />

Dividenden unter § 5 Abs. 1 S.1 Nr.1 Buchst c) Doppelbuchst aa) nur noch für betriebliche natürliche Anleger<br />

auszuweisen.<br />

Durch die grds. Steuerpflicht auch ausländischer Streubesitzdividenden sind im Rahmen der Anrechnung ausländischer<br />

Quellensteuern Konsequenzen zu ziehen, da nunmehr weitgehend eine volle Anrechnung zum Tragen kommt. Unter<br />

Buchst c) Doppelbuchst jj) und ll) sind die mit ausländischer Quellensteuer belasteten ausländischen Einkünfte als<br />

„Davon-Ausweis“ auszuweisen, die begünstigt sind. Nachdem dieser Anteil sich bei dem Anlegerkreis „Körperschaften“<br />

um die Streubesitzdividenden verringert, dürfte sich der Ausweis nach bei den Kennziffern c) jj) und ll) in der Spalte<br />

„Körperschaften“ der § 5- Bescheinigungen i.d.R. auf „Null“ reduzieren. Allerdings bleibt es bei natürlichen Personen<br />

bei § 3 Nr.40 EStG, sodass sich insoweit keine Änderungen in der Spalte „einkommensteuerpflichtige betriebliche<br />

Anleger/Personengesellschaften“ ergeben.


<strong>BDO</strong> Fachbereich Financial Services Tax - Sonderrundschreiben 6<br />

Hinzukommt ein neuer Doppelbuchstabe mm) innerhalb des Buchst c), der die bis zum 28.02.2013 auf Fondsebene<br />

bezogenen Dividenden gesondert ausweist, da die Streubesitzbesteuerung erst für danach bezogene Dividenden gilt.<br />

Entsprechend der Davon-Ausweise die ausländischen Einkünfte betreffend ist die Zuordnung der zugehörigen anrechenbaren<br />

ausländischen Quellensteuern neu zu kategorisieren. Auch hier wird es zukünftig unter Buchst f) Doppelbuchst<br />

bb) 8 dd) und ff) 9 bei der Spalte „Körperschaften“ i.d.R. zu einem „Null“- Ausweis kommen, während die Spalte<br />

„einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger/Personengesellschaften“ unberührt von den Änderungen bleibt.<br />

2. Daily Reporting: Fonds-Aktiengewinn<br />

Von den Änderungen betroffen sind insbesondere auch „daily figures“ wie der Fonds-Aktiengewinn.<br />

Publikumsfonds müssen dem Wortlaut nach ab 1.März 2013 einen zweiteiligen Aktiengewinn veröffentlichen.<br />

Insbesondere für Auslandsfonds ist dies unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu bemängeln. Die Finanzverwaltung<br />

sollte umgehend klarstellen, dass es zu keinen Beanstandungen kommt, wenn zunächst weiterhin nur eine Prozentzahl<br />

ausgewiesen wird, zumal sich die Ziffern zunächst (vor der HV-Saison) kaum unterscheiden dürften.<br />

Unter Administrationsgesichtspunkten ist es zu begrüßen, Publikumsfonds pauschalierend von Streubesitzdividenden<br />

auszunehmen, da andernfalls eine Matrix von verschiedenen Fonds-Aktiengewinnen erforderlich gewesen wäre. Insoweit<br />

war der ursprüngliche Entwurf des JStG 2013 insoweit schlicht untauglich.<br />

Auch Spezialfonds sind von dem doppelten Ausweis ebenfalls betroffen, soweit einkommensteuerpflichtige Anleger<br />

investiert sind.<br />

Hinzu kommt allerdings bei Spezialfonds, dass für bestimmte Anleger ein eigener Fonds-Aktiengewinn zu ermitteln ist,<br />

wenn diese den Unmittelbarkeitsnachweis erbringen.<br />

In der Praxis dürften diese Fälle allerdings eine seltene Ausnahme darstellen.<br />

In den ganz überwiegenden Fällen halten auch Spezialfonds Streubesitzportfolien.<br />

Der administrative Zusatzaufwand bei der Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns, die individuellen Verhältnisse der<br />

Anleger zu berücksichtigen, wird sich mithin in Grenzen halten.<br />

3. Handlungsoptionen für Fondsanleger<br />

Die dargestellten Neuregelungen eröffnen für die Fondsanleger einige Handlungsoptionen. Zu diesen werden wir in<br />

Kürze gesondert Stellung nehmen.<br />

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich schon jetzt gerne zur Verfügung.<br />

8<br />

Nach DBA anrechenbare tatsächliche Quellensteuern, § 4 Abs.2 InvStG.<br />

9<br />

Nach DBA anrechenbare fiktive Quellensteuern, § 4 Abs.2 InvStG.


<strong>BDO</strong> Fachbereich Financial Services Tax - Sonderrundschreiben 7<br />

UNSERE POSITIONIERUNG<br />

Die <strong>BDO</strong> AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betreut in Deutschland an derzeit 25 Standorten mit über 1.900<br />

Mitarbeitern Unternehmen und Privatpersonen in den Bereichen Steuern, Wirtschaftsprüfung und wirtschaftsrechtlicher<br />

Beratung. Für internationale Fragestellungen stehen wir in engem Kontakt zu unseren Kollegen aus dem weltweiten<br />

<strong>BDO</strong>-Netzwerk, das mit nahezu 54.000 Mitarbeitern in 138 Ländern tätig ist.<br />

Der Fachbereich Financial Services Tax mit seiner speziellen Expertise zu steuer- und aufsichtsrechtlichen Fragen rund<br />

um den Fondsbereich steht Ihnen mit seinen erfahrenen Mitarbeitern gerne als Ansprechpartner zur Seite.<br />

Hinweis an den Leser<br />

Dieses Sonderrundschreiben sowie zahlreiche weitere <strong>BDO</strong> Publikationen stehen für Sie auch im Internet bereit unter<br />

www.bdo.de.<br />

Mit der hier vorliegenden aktuellen Information berichten wir über neue Gesetze und Gesetzesvorhaben und<br />

ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Aufsichts- und Steuerrechts.<br />

Dieses Dokument wurde mit Sorgfalt erstellt, ist aber allgemein gehalten und kann daher nur als grobe Richtlinie gelten.<br />

Es ist somit nicht geeignet, konkreten Beratungsbedarf abzudecken, so dass Sie die hier enthaltenen Informationen<br />

nicht verwerten sollten, ohne zusätzlichen professionellen Rat einzuholen. Bitte wenden Sie sich an die <strong>BDO</strong> AG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, um die hier erörterten Themen in Anbetracht Ihrer spezifischen Beratungssituation zu<br />

besprechen. <strong>BDO</strong> AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Partner, Angestellte, Mitarbeiter und Vertreter<br />

übernehmen keinerlei Haftung oder Verantwortung für Schäden, die sich aus einem Handeln oder Unterlassen im<br />

Vertrauen auf die hier enthaltenen Informationen oder darauf gestützte Entscheidungen ergeben.<br />

Herausgeber:<br />

<strong>BDO</strong> AG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Fuhlentwiete 12<br />

20355 Hamburg<br />

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