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Änderung des Gesetzes über die Unvereinbarkeiten (GU) und des ...

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Commission <strong>des</strong> institutions et de la famille<br />

Grosser Rat<br />

Kommission für Institutionen <strong>und</strong> Familienfragen<br />

<strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Gesetzes</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Unvereinbarkeiten</strong><br />

(<strong>GU</strong>) <strong>und</strong> <strong>des</strong> <strong>Gesetzes</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Organisation der Räte<br />

<strong>und</strong> <strong>die</strong> Beziehungen zwischen den Gewalten (GORBG)<br />

1. Ablauf der Arbeiten<br />

Die Kommission für Institutionen <strong>und</strong> Familienfragen (IF) ist am Mittwoch, 14. Oktober, von 9.00<br />

Uhr bis 11.00 Uhr im Konferenzraum 4 <strong>des</strong> Grossen Rates zur Prüfung der beiden<br />

<strong>Änderung</strong>sentwürfe zusammengetreten.<br />

Kommission IF<br />

Mitglieder Vertreten von 14.10.2013<br />

SCHMIDHALTER-NÄFEN Doris,<br />

X<br />

AdG/LA, Präsidentin<br />

STEINER Alwin, CVPO, Vizepräsident<br />

X<br />

BAYARD Marcel, PDCC, Berichterstatter<br />

X<br />

ARNOLD Fredy, SVPO<br />

X<br />

BOURGEOIS Gaël, AdG/LA<br />

X<br />

DUBOSSON Pascal, PDCB VEYA Stéphane X<br />

GRUBER German, CSPO<br />

X<br />

MOTTET Xavier, PLR<br />

X<br />

PELLOUCHOUD François, UDC<br />

X<br />

REY Bernard, PLR GENOUD Méryl X<br />

RIEDER Beat, CVPO<br />

X<br />

VILLETTAZ Patrice, PLR COUCHEPIN Florence X<br />

WELLIG Diego, CSPO<br />

X<br />

Parlaments<strong>die</strong>nst<br />

MOULIN Benoîte, wissenschaftliche Mitarbeiterin<br />

Kantonsverwaltung<br />

TORNAY Maurice, Staatsrat, Vorsteher <strong>des</strong> DFI<br />

CHEVRIER Maurice, Chef der Dienststelle für innere <strong>und</strong> kommunale Angelegenheiten


Commission <strong>des</strong> institutions et de la famille - - 2 - - Kommission für Institutionen <strong>und</strong> Familienfragen<br />

2. Einleitung durch den Departementsvorsteher<br />

Die Möglichkeit für das Personal der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten –<br />

insbesondere für das Personal <strong>des</strong> Ges<strong>und</strong>heitsnetzes Wallis – aber auch für sämtliche<br />

Mitarbeitenden der öffentlichen Hand, im Grossen Rat Einsitz zu nehmen, war zwischen 2005-<br />

2009 Gegenstand zahlreicher parlamentarischer Vorstösse. Nachdem das Parlament drei<br />

Motionen im Entwicklungsstadium abgelehnt hatte, nahm es schliesslich 2009 <strong>die</strong> Motion 1.019<br />

von Graziella Walker-Salzmann, CSPO, an. Dies war der Auslöser für <strong>die</strong> vorliegende<br />

<strong>Gesetzes</strong>revision.<br />

Der Staatsrat seinerseits hat eine solche Revision nicht kategorisch ausgeschlossen. Er weist<br />

jedoch darauf hin, dass <strong>die</strong> Eröffnung einer Debatte <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Unvereinbarkeiten</strong> mit einer Revision<br />

der Ausstandsregeln einhergehen muss. Daher beantragt er in seiner Botschaft eine doppelte<br />

<strong>Änderung</strong>, einerseits <strong>des</strong> <strong>Gesetzes</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Unvereinbarkeiten</strong> (<strong>GU</strong>) <strong>und</strong> andererseits <strong>des</strong><br />

<strong>Gesetzes</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Organisation der Räte <strong>und</strong> <strong>die</strong> Beziehungen zwischen den Gewalten (GORBG).<br />

Es wurde eine von Graziella Walker-Salzmann präsi<strong>die</strong>rte Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese<br />

Arbeitsgruppe bestand aus Vertretern der öffentlichen Hand, der Arbeitgeberverbände <strong>und</strong> der<br />

Gewerkschaftskreise. In den Schlussfolgerungen ihres Berichts sprach sich <strong>die</strong> Arbeitsgruppe für<br />

<strong>die</strong> Wählbarkeit <strong>des</strong> Personals der Kantonsverwaltung <strong>und</strong> der selbstständigen öffentlichrechtlichen<br />

Anstalten in den Grossen Rat aus, mit Ausnahme der Personen, <strong>die</strong> eine leitende<br />

Funktion ausüben.<br />

Gestützt auf <strong>die</strong>sen Bericht eröffnete der Staatsrat ein Vernehmlassungsverfahren hinsichtlich der<br />

<strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>GU</strong> <strong>und</strong> <strong>des</strong> GORBG. Ein Grossteil der politischen Parteien, <strong>die</strong> öffentlichrechtlichen<br />

Anstalten <strong>und</strong> <strong>die</strong> Gemeinden sind den Vorschlägen der Arbeitsgruppe gegen<strong>über</strong> eher<br />

positiv eingestellt. Die Meinungen der Dienstchefs gehen auseinander, <strong>die</strong> Gewerkschaften<br />

unterstützen <strong>die</strong>se Revision. Die Vertreter der Privatwirtschaft hingegen sprechen sich entschieden<br />

gegen eine solche Öffnung aus. Im Gegensatz zu den heftig kritisierten Vorschlägen betreffend<br />

<strong>die</strong> <strong>Unvereinbarkeiten</strong> stiessen <strong>die</strong> <strong>Änderung</strong>en <strong>des</strong> GORBG in Sachen Ausstandsregeln im<br />

Rahmen <strong>die</strong>ser Vernehmlassung auf Zustimmung.<br />

Was den Zeitplan <strong>die</strong>ser Revision anbelangt, wollte der Staatsrat <strong>die</strong> Behandlung auf das erste<br />

Jahr der Legislaturperiode 2013-2017 verschieben, um <strong>die</strong> <strong>die</strong>sbezügliche Debatte nicht zu<br />

verfälschen <strong>und</strong> <strong>die</strong> Grossratswahlen im Frühling 2013 nicht zu beeinträchtigen. Die Gefahr, dass<br />

gegen <strong>die</strong>se beiden <strong>Gesetzes</strong>änderungen das Referendum ergriffen wird, hätte für <strong>die</strong> politischen<br />

Parteien <strong>und</strong> <strong>die</strong> Kandidaten eine Rechtsunsicherheit geschaffen. Einerseits haben <strong>die</strong> Gegner<br />

einer erweiterten Wählbarkeit, welche <strong>die</strong>se Möglichkeit sogar dem Lehrpersonal verbieten wollen,<br />

ein Referendum angekündigt. Andererseits haben auch <strong>die</strong> Befürworter <strong>die</strong>ser Revision, welche<br />

<strong>die</strong> Wählbarkeit sowohl für <strong>die</strong> Angestellten der Kantonsverwaltung als auch für das Personal der<br />

selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten vorsehen wollen, mit dem Referendum gedroht.<br />

Durch <strong>die</strong> Unterbreitung <strong>die</strong>ser Revision im Herbst 2013 – also zu einem Zeitpunkt, an dem keine<br />

Wahlen anstehen – hofft der Staatsrat, dass <strong>die</strong> Debatten in einem ruhigeren Klima stattfinden<br />

werden.<br />

Nach eingehender Prüfung <strong>des</strong> Vorentwurfs <strong>und</strong> der verschiedenen Stellungnahmen hielt es der<br />

Staatsrat nicht für sinnvoll, dem Personal <strong>des</strong> Staates Wallis <strong>die</strong> Möglichkeit zu geben, ins<br />

Parlament gewählt zu werden. Nach Meinung <strong>des</strong> Staatsrates ist es nicht wünschenswert, dass<br />

ein Angestellter der Kantonsverwaltung aufgr<strong>und</strong> seiner Funktion als Abgeordneter <strong>die</strong> Arbeit<br />

seiner Mitarbeitenden oder seiner Vorgesetzten beurteilen kann. Die Regierung will hingegen dem<br />

Personal der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten erlauben, im Grossen Rat Einsitz zu


Commission <strong>des</strong> institutions et de la famille - - 3 - - Kommission für Institutionen <strong>und</strong> Familienfragen<br />

nehmen, sofern <strong>die</strong>se Personen nicht für <strong>die</strong> Zentralverwaltung arbeiten. Auf <strong>die</strong>ser Ebene bestehe<br />

also kein Einmischungsrisiko.<br />

Was <strong>die</strong> Möglichkeit für <strong>die</strong> Lehrpersonen anbelangt, ins Parlament gewählt zu werden, stützt sich<br />

der Staatsrat auf einen Bun<strong>des</strong>gerichtsentscheid (ZWR, 1986, S. 110), der besagt, dass<br />

Lehrpersonen in ihrer täglichen Tätigkeit nicht als Vertreter der öffentlichen Gewalt oder der<br />

Regierung handeln. Sie stellen daher eine besondere Kategorie <strong>des</strong> Staatspersonals dar, <strong>die</strong> sich<br />

von den anderen Staatsangestellten unterscheidet. Die Präsenz von Lehrpersonen im Grossen<br />

Rat stellt daher keine Einmischung der vollziehenden Gewalt in <strong>die</strong> gesetzgebende Gewalt dar.<br />

3. Fragen der Abgeordneten<br />

Wie hoch ist <strong>die</strong> Zahl der Angestellten in den selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten?<br />

Die Anstalten mit den meisten Angestellten sind das GNW mit 5'084 Angestellten, La Castalie mit<br />

273 Angestellten <strong>und</strong> <strong>die</strong> HEVs mit 168 Angestellten. Zu nennen wären auch <strong>die</strong> Kantonale<br />

Arbeitslosenkasse (40 Angestellte), <strong>die</strong> Kantonale Ausgleichskasse (155 Angestellte), <strong>die</strong> IV-Stelle<br />

(174 Angestellte) <strong>und</strong> <strong>die</strong> PKWAL (11 Angestellte). Dies ergibt per Ende 2012 ein Total von 5'905<br />

Angestellten.<br />

Wäre es nicht einfacher, den Lohn der betreffenden Person zu berücksichtigen, um zu<br />

entscheiden, ob sie im Grossen Rat Einsitz nehmen kann oder nicht?<br />

Im Rahmen <strong>die</strong>ser Revision hat man als Kriterium <strong>die</strong> Frage herangezogen, ob <strong>die</strong>/der Angestellte<br />

der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt eine leitende Funktion ausübt oder nicht. Für <strong>die</strong><br />

Angestellten <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes ist <strong>die</strong> Gewaltentrennung ausschlaggebend. Falls <strong>die</strong><br />

Angestellten der Zentralverwaltung wählbar wären, würden <strong>die</strong> Einschränkungen im<br />

Zusammenhang mit den leitenden Funktionen <strong>und</strong> der Ausstandspflicht ebenfalls Anwendung<br />

finden.<br />

In 13 Kantonen können <strong>die</strong> Angestellten der Kantonsverwaltung – mit Ausnahme der leitenden<br />

Angestellten – ins Parlament gewählt werden. In fünf weiteren Kantonen gibt es <strong>über</strong>haupt keine<br />

Einschränkungen. Ist es in <strong>die</strong>sen Kantonen je zu einer Verletzung der Gewaltentrennung<br />

gekommen? Greift man hier nicht einem Problem vor, das noch gar nie aufgetreten ist?<br />

Es gibt keine Übersicht <strong>über</strong> <strong>die</strong> in anderen Kantonen aufgetretenen Probleme. Allerdings ist<br />

Vorbeugen immer besser als Heilen. In sämtlichen Walliser Gemeinden, <strong>die</strong> einen Generalrat<br />

haben, sind <strong>die</strong> Verwaltungsangestellten nicht in <strong>die</strong>ses Gremium wählbar. Im Übrigen gibt es nicht<br />

viele Angestellte der Kantonsverwaltung, <strong>die</strong> in den Grossen Rat gewählt werden wollen. Die<br />

Meinungsfreiheit, welche das Amt <strong>des</strong> Abgeordneten charakterisiert, könnte denn auch zu<br />

Spannungen mit den Vorgesetzten führen.<br />

Nehmen wir das Beispiel eines Einschätzers, der in der Steuerverwaltung arbeitet. Natürlich<br />

möchte er – wie alle Abgeordneten – in einer Kommission amten, in <strong>die</strong> er seine Fachkenntnisse<br />

einbringen kann. Im Rahmen einer Revision <strong>des</strong> Steuergesetzes könnte seine Meinung von jener<br />

<strong>des</strong> Dienstchefs oder <strong>des</strong> Departementsvorstehers abweichen. Ist es schon einmal vorgekommen,<br />

dass ein Dienstchef seinem Departementsvorsteher vor einer thematischen Kommission<br />

widersprochen hat? Nein, das ist noch nie vorgekommen, da Loyalität <strong>und</strong> Treue oberstes Gebot<br />

sind. Genauso wenig ist es vorstellbar, dass ein einfacher Angestellter öffentlich seinem<br />

Dienstchef oder seinem Departementsvorsteher widerspricht.


Commission <strong>des</strong> institutions et de la famille - - 4 - - Kommission für Institutionen <strong>und</strong> Familienfragen<br />

Könnte man nicht einfach <strong>die</strong> Ausstandspflicht erweitern, um zu verhindern, dass sich gewisse<br />

Personen in einem Spannungsverhältnis mit ihren Vorgesetzten wiederfinden?<br />

Die Ausstandsregeln sind klar. Artikel 13 Absatz 3 GORBG besagt, dass <strong>die</strong> Bestimmungen in<br />

Sachen Ausstand auf <strong>die</strong> Geschäfte gesetzgeberischer Art, auf interne Wahlen im Grossen Rat,<br />

sowie auf <strong>die</strong> Beratungen <strong>und</strong> Schlussabstimmungen <strong>über</strong> den Voranschlag <strong>und</strong> <strong>die</strong> Rechnung<br />

nicht anwendbar sind. Darum besteht im Rahmen einer <strong>Gesetzes</strong>revision – unabhängig von der<br />

beruflichen Tätigkeit <strong>des</strong> Abgeordneten – keine Ausstandspflicht. Beim Interesse, das eine<br />

Lehrperson bei der Revision <strong>des</strong> <strong>Gesetzes</strong> <strong>über</strong> das Unterrichtswesen respektive ein<br />

Steuerpflichtiger bei der Revision <strong>des</strong> Steuergesetzes haben könnte, handelt es sich denn auch<br />

um ein allgemeines <strong>und</strong> abstraktes Interesse <strong>und</strong> nicht etwa um ein persönliches <strong>und</strong> besonderes<br />

Interesse.<br />

Ein Kommissionsmitglied ist der Ansicht, dass man sich nicht auf jene Fälle konzentrieren sollte, in<br />

denen ein Konflikt zwischen einem Staatsangestellten <strong>und</strong> seinen Vorgesetzten bestehen könnte.<br />

Die Gefahr für <strong>die</strong> Gewaltentrennung liege nicht auf <strong>die</strong>ser Ebene. Sie bestünde vielmehr in der<br />

Tatsache, dass eine Gewalt zu viel Macht im Vergleich zu den übrigen Gewalten hätte. Die<br />

Staatsangestellten im Grossen Rat würden zu oft <strong>die</strong> Meinung ihrer Vorgesetzten vertreten, was<br />

der Regierung einen zu grossen Einfluss auf unser Milizparlament geben würde.<br />

4. Gesetz <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Unvereinbarkeiten</strong>: Eintreten<br />

Eintreten wird von den anwesenden Kommissionsmitgliedern einstimmig beschlossen.<br />

5. Gesetz <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Unvereinbarkeiten</strong>: Detailberatung<br />

Titel <strong>und</strong> Erwägungen<br />

Keine Bemerkungen.<br />

I Gesetz <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Unvereinbarkeiten</strong><br />

Art. 7<br />

Grosser Rat<br />

Buchstabe b)<br />

Gibt es eine Ausnahmeregelung für <strong>die</strong> Anwaltspraktikanten bei der Staatsanwaltschaft?<br />

Ein Anwaltspraktikant gilt nicht als Mitglied der Staatsanwaltschaft da er nicht vom Grossen Rat<br />

ernannt wurde.<br />

Buchstabe c)<br />

<strong>Änderung</strong>svorschlag:<br />

c) unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung, <strong>die</strong> Personen, welche in der Kantonsverwaltung<br />

eine leitende Funktion ausüben von der Kantonsverwaltung angestellten Personen sowie


Commission <strong>des</strong> institutions et de la famille - - 5 - - Kommission für Institutionen <strong>und</strong> Familienfragen<br />

das von den Gerichten <strong>und</strong> der Staatsanwaltschaft angestellte Verwaltungspersonal. Der<br />

Staatsrat erstellt das Verzeichnis der leitenden Funktionen;<br />

Abstimmung:<br />

Dafür: 2<br />

Dagegen: 10<br />

Enthaltungen: 1<br />

Der Vorschlag wird abgelehnt.<br />

Buchstabe d)<br />

1. Mit <strong>die</strong>sem Vorschlag soll verhindert werden, dass <strong>die</strong> kantonalen <strong>und</strong> kommunalen Lehrkräfte,<br />

<strong>die</strong> eine leitende Funktion ausüben, im Grossen Rat Einsitz nehmen:<br />

Art. 5<br />

Die im vorliegenden Gesetz für <strong>die</strong> Beamten geltenden <strong>Unvereinbarkeiten</strong> sind,<br />

ausdrückliche Bestimmungen vorbehalten, nicht auf <strong>die</strong> kantonalen <strong>und</strong> kommunalen<br />

Lehrkräfte anwendbar.<br />

Art. 7 d)<br />

d) unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung, <strong>die</strong> Personen, welche eine leitende Funktion<br />

ausüben in den selbständigen Anstalten <strong>des</strong> öffentlichen Rechts <strong>und</strong> in Unternehmen mit einem<br />

Gesellschaftskapital, woran der Kanton mit min<strong>des</strong>tens 50% beteiligt ist, <strong>und</strong> <strong>die</strong> kantonalen <strong>und</strong><br />

kommunalen Lehrkräfte. Der Staatsrat erstellt das Verzeichnis der leitenden Funktionen;<br />

Abstimmung:<br />

Dafür: 2<br />

Dagegen: 6<br />

Enthaltungen: 5<br />

Der Vorschlag wird abgelehnt.<br />

2. Mit <strong>die</strong>sem Vorschlag soll verhindert werden, dass <strong>die</strong> Verwaltungsratsmitglieder der<br />

selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten im Grossen Rat Einsitz nehmen:<br />

d) unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung, <strong>die</strong> Personen, welche eine leitende Funktion oder<br />

ein Verwaltungsratsmandat ausüben in den selbständigen Anstalten <strong>des</strong> öffentlichen Rechts<br />

<strong>und</strong> in Unternehmen mit einem Gesellschaftskapital, woran der Kanton mit min<strong>des</strong>tens 50%<br />

beteiligt ist. Der Staatsrat erstellt das Verzeichnis der leitenden Funktionen;<br />

Abstimmung:<br />

Dafür: 8<br />

Dagegen: 0<br />

Enthaltungen: 5<br />

Der Vorschlag wird angenommen.


Commission <strong>des</strong> institutions et de la famille - - 6 - - Kommission für Institutionen <strong>und</strong> Familienfragen<br />

II <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Gesetzes</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Kantonspolizei infolge der <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Gesetzes</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Unvereinbarkeiten</strong>:<br />

Keine <strong>Änderung</strong>en.<br />

6. Gesetz <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Unvereinbarkeiten</strong>: Schlussabstimmung<br />

Mit 9 Ja, 0 Nein <strong>und</strong> 4 Enthaltungen nimmt <strong>die</strong> Kommission für Institutionen <strong>und</strong> Familienfragen<br />

den Entwurf zur <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> <strong>Gesetzes</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Unvereinbarkeiten</strong> mit den angebrachten<br />

<strong>Änderung</strong>en an.<br />

7. Gesetz <strong>über</strong> <strong>die</strong> Organisation der Räte <strong>und</strong> <strong>die</strong> Beziehungen<br />

zwischen den Gewalten: Eintreten<br />

Eintreten wird von den anwesenden Kommissionsmitgliedern einstimmig beschlossen.<br />

8. Gesetz <strong>über</strong> <strong>die</strong> Organisation der Räte <strong>und</strong> <strong>die</strong> Beziehungen<br />

zwischen den Gewalten: Detailberatung<br />

Keine Bemerkungen.<br />

9. Gesetz <strong>über</strong> <strong>die</strong> Organisation der Räte <strong>und</strong> <strong>die</strong> Beziehungen<br />

zwischen den Gewalten: Schlussabstimmung<br />

Die Kommission für Institutionen <strong>und</strong> Familienfragen nimmt den Entwurf zur <strong>Änderung</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Gesetzes</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Organisation der Räte <strong>und</strong> <strong>die</strong> Beziehungen zwischen den Gewalten einstimmig<br />

an.<br />

Die Präsidentin<br />

Doris Schmidhalter-Näfen<br />

Der Berichterstatter<br />

Marcel Bayard

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