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Änderung des Gesetzes über die Unvereinbarkeiten (GU) und des ...

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Commission <strong>des</strong> institutions et de la famille - - 4 - - Kommission für Institutionen <strong>und</strong> Familienfragen<br />

Könnte man nicht einfach <strong>die</strong> Ausstandspflicht erweitern, um zu verhindern, dass sich gewisse<br />

Personen in einem Spannungsverhältnis mit ihren Vorgesetzten wiederfinden?<br />

Die Ausstandsregeln sind klar. Artikel 13 Absatz 3 GORBG besagt, dass <strong>die</strong> Bestimmungen in<br />

Sachen Ausstand auf <strong>die</strong> Geschäfte gesetzgeberischer Art, auf interne Wahlen im Grossen Rat,<br />

sowie auf <strong>die</strong> Beratungen <strong>und</strong> Schlussabstimmungen <strong>über</strong> den Voranschlag <strong>und</strong> <strong>die</strong> Rechnung<br />

nicht anwendbar sind. Darum besteht im Rahmen einer <strong>Gesetzes</strong>revision – unabhängig von der<br />

beruflichen Tätigkeit <strong>des</strong> Abgeordneten – keine Ausstandspflicht. Beim Interesse, das eine<br />

Lehrperson bei der Revision <strong>des</strong> <strong>Gesetzes</strong> <strong>über</strong> das Unterrichtswesen respektive ein<br />

Steuerpflichtiger bei der Revision <strong>des</strong> Steuergesetzes haben könnte, handelt es sich denn auch<br />

um ein allgemeines <strong>und</strong> abstraktes Interesse <strong>und</strong> nicht etwa um ein persönliches <strong>und</strong> besonderes<br />

Interesse.<br />

Ein Kommissionsmitglied ist der Ansicht, dass man sich nicht auf jene Fälle konzentrieren sollte, in<br />

denen ein Konflikt zwischen einem Staatsangestellten <strong>und</strong> seinen Vorgesetzten bestehen könnte.<br />

Die Gefahr für <strong>die</strong> Gewaltentrennung liege nicht auf <strong>die</strong>ser Ebene. Sie bestünde vielmehr in der<br />

Tatsache, dass eine Gewalt zu viel Macht im Vergleich zu den übrigen Gewalten hätte. Die<br />

Staatsangestellten im Grossen Rat würden zu oft <strong>die</strong> Meinung ihrer Vorgesetzten vertreten, was<br />

der Regierung einen zu grossen Einfluss auf unser Milizparlament geben würde.<br />

4. Gesetz <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Unvereinbarkeiten</strong>: Eintreten<br />

Eintreten wird von den anwesenden Kommissionsmitgliedern einstimmig beschlossen.<br />

5. Gesetz <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Unvereinbarkeiten</strong>: Detailberatung<br />

Titel <strong>und</strong> Erwägungen<br />

Keine Bemerkungen.<br />

I Gesetz <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Unvereinbarkeiten</strong><br />

Art. 7<br />

Grosser Rat<br />

Buchstabe b)<br />

Gibt es eine Ausnahmeregelung für <strong>die</strong> Anwaltspraktikanten bei der Staatsanwaltschaft?<br />

Ein Anwaltspraktikant gilt nicht als Mitglied der Staatsanwaltschaft da er nicht vom Grossen Rat<br />

ernannt wurde.<br />

Buchstabe c)<br />

<strong>Änderung</strong>svorschlag:<br />

c) unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung, <strong>die</strong> Personen, welche in der Kantonsverwaltung<br />

eine leitende Funktion ausüben von der Kantonsverwaltung angestellten Personen sowie

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