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Entwurf zur Stellungnahme Stand 01.08.2013 - DB Netz AG

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<strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt am Main<br />

Anwender der Ril 432,<br />

neu:<br />

Nutzer der ÖRil für den Betrieb der S-Bahn<br />

Berlin<br />

Auflösung der Ril 432, Veröffentlichung der relevanten Regeln Örtlichen Richtlinien zu Ril<br />

408.01-09<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

die Ril 432 – Sonderbestimmungen für den Betrieb der Berliner S-Bahn (SBS) – wird aufgelöst.<br />

Die Sonderbestimmungen für den Betrieb der Berliner S-Bahn werden in den Örtlichen Richtlinien<br />

(ÖRil) <strong>zur</strong> Ril 408.01-09 neu herausgegeben. Zusätzlich wird <strong>zur</strong> Ril 408 das Modul<br />

408.0101Z11 neu herausgegeben.<br />

Die Örtlichen Richtlinien gliedern sich in 3 Teile:<br />

<br />

<br />

<br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin,<br />

Teil 1: Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal<br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin,<br />

Teil 2: Regeln für Bearbeiter von ÖRil, Fahrplan und Betra und<br />

Örtliche Richtlinien für das Zugpersonal im Betrieb der S-Bahn Berlin.<br />

<strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />

Zentrale<br />

Betriebsverfahren<br />

Theodor-Heuss-Allee 7<br />

60486 Frankfurt am Main<br />

www.dbnetze.com/fahrweg<br />

Frankfurt (Main) Messe<br />

Volker Behrendt<br />

Telefon 030 297-2 14 60<br />

Telefax 069 265-5 82 48<br />

Mobil 0171 762 78 44<br />

volker.behrendt@deutschebahn.com<br />

Zeichen I. NPB 4 Be<br />

Im Modul 408.0101Z11 wird auf Textstellen der Ril 408 verwiesen, zu denen in den Örtlichen<br />

Richtlinien Regeln für den Betrieb der S-Bahn Berlin gegeben werden können.<br />

In den o. g. Örtlichen Richtlinien wurden die Regeln so überarbeitet, dass den Mitarbeitern je<br />

nach Wahrnehmung der Aufgaben als EVU oder EIU in übersichtlicher Form <strong>zur</strong> Verfügung<br />

stehen.<br />

Bisherige Regeln der Ril 432 wurden teilweise vereinfacht und teilweise <strong>zur</strong> Vermeidung von<br />

Dopplungen zu anderen Bestandteilen des Regelwerks gestrichen.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

Neu sind die Regeln für den „zweimal eingleisigen Betrieb“. Sie wurden wegen der technischen<br />

Ausstattung bestimmter Strecken und <strong>zur</strong> Klarstellung der betrieblichen Handlungsabläufe bei<br />

Abweichungen vom Regelbetrieb auf diesen Strecken erarbeitet.<br />

...<br />

<strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />

Sitz Frankfurt am Main<br />

Registergericht<br />

Frankfurt am Main<br />

HRB 50 879<br />

USt-IdNr.: DE199861757<br />

Vorsitzender des<br />

Aufsichtsrates:<br />

Dr. Rüdiger Grube<br />

Vorstand:<br />

Frank Sennhenn,<br />

Vorsitzender<br />

Dr. Roland Bosch<br />

Hansjörg Hess<br />

Ute Plambeck<br />

Dr. Jörg Sandvoß


2/2<br />

Die Örtlichen Richtlinien für den Betrieb der Berliner S-Bahn werden künftig durch das für den<br />

Betrieb zuständige Infrastrukturunternehmen bzw. durch das jeweilige Verkehrsunternehmen<br />

weiterentwickelt. Grundlage hierfür sind die Module 408.0101 und 408.0101Z11.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

<strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong>


S-Bahn Berlin GmbH 01.07.2013<br />

Erstellt:<br />

Eberhard Lorenz, Uwe Zschüttig<br />

Freigegeben: Jürgen Strippel, EBL<br />

1. Inhalt<br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin<br />

Teil 1<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und<br />

Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp)<br />

Inhalt – Bezug zu Modulen der Ril<br />

Seite<br />

Zu 408.0102 Begriffe 2<br />

Zu 408.0103 Abkürzungen 3<br />

Zu 408.0202 Aufträge oder Meldungen und<br />

481.0202, 481.0301 Gespräche über analogen Zugfunk/ Rangierfunk führen<br />

3<br />

Zu 408.0212 Fahrordnung auf der Strecke und<br />

301.0002 Abschnitt 2 Absatz 3<br />

8<br />

Zu 408.0301 Abschnitt 3 Zugpersonal 9<br />

Zu 408.0321 Abschnitt 3 Zug vorbereiten 10<br />

Zu 408.0325 Abschnitte 2 und 3 Zugaufsicht wahrnehmen 10<br />

Zu 408.0332 Abschnitt 4 Abfahrbereitschaft feststellen, Abfertigungs-verfahren 11<br />

Zu 408.0333 Abfahrauftrag erteilen 12<br />

Zu 408.0342 Aufgaben des Zugführers, Räumen endender Züge 13<br />

Zu 408.0415 Abschnitt 2 Fahrplan-Mitteilung 13<br />

Zu 408.0431 und 408.0432 Befahren von S-Bahnstrecken durch Züge mit Fahrzeugen<br />

anderer Bauart ohne Zugbeeinflussung (nicht Gleichstrom-<br />

14<br />

S-Bahnfahrzeugen)<br />

Zu 408.0445 Geschobene Züge 15<br />

Zu 408.0451 Geschwindigkeit im Einfahrweg beschränken, Einfahrweg<br />

begrenzen<br />

15<br />

Zu 408.0452 Fahrplanhalt ausfallen lassen 16<br />

Zu 408.0455 Zugfahrten mit besonderem Auftrag zulassen 16<br />

Zu 408.0492 Sonstige Besonderheiten - Pendelbetrieb 17<br />

Zu 408.0511 Schwierigkeiten beim Aus- oder Einsteigen 22<br />

Zu 408.0531 Unzulässiges Vorbeifahren an Haltsignalen 23<br />

Zu 408.0553 Meldungen bei Unregelmäßigkeiten und besonderen<br />

Vorkommnissen<br />

23<br />

Zu 301.0002 Verhalten nach der Vorbeifahrt an Halt zeigenden oder<br />

gestörten Hauptsignalen mit rotem oder weiß-schwarz-weiß-schwarz-weißem<br />

23<br />

Mastschild in Verbindung mit 408.0561 Abschnitt 1 Auf Sicht fahren<br />

Zu 408.0571 Zug hält aus unvorhergesehenem Anlass 24<br />

Zu 408.0681 Bremsen bei Unregelmäßigkeiten handhaben 26<br />

Zu 408.0801 Rangieren – Allgemeines 27<br />

Zu 408.0901 Übergang Zugfahrt in eine Rangierfahrt 27<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


Seite 2 von 27<br />

2. Geltungsbereich<br />

zu 408.0101 Abschnitt 2<br />

(1) Die Örtlichen Richtlinien enthalten abweichende oder zusätzliche Regeln für den<br />

Bahnbetrieb der S-Bahn Berlin auf den mit Gleichstrom betriebenen Strecken.<br />

Das Modul 408.0101Z22 enthält eine Zusammenstellung, für welche Module der Ril<br />

408.01-09 und 301 abweichende oder zusätzliche Regeln zugelassen sind.<br />

(2) Die Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin sind gegliedert in:<br />

– Teil 1 – Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und<br />

Zugpersonal (ÖRil für MaB und ÖRil Zp)<br />

– Teil 2 – Regeln für Bearbeiter von ÖRil, Fahrplan und Betra<br />

– Örtliche Richtlinien für Zugpersonal im Betrieb der S-Bahn Berlin (ÖRil Zp)<br />

(3) In der Bezeichnung des jeweiligen Moduls der Ril 408 wird in der ÖRil MaB<br />

und Zp auf die Bezeichnung „Züge Fahren“ verzichtet.<br />

Regeln für Mitarbeiter der Infrastruktur- und Eisenbahn-<br />

Verkehrsunternehmen<br />

Zu 408.0102 Begriffe<br />

Zusätzliche Begriffe:<br />

Viertelzug<br />

Halbzug<br />

Dreiviertelzug<br />

Vollzug -<br />

Pendelbetrieb<br />

Stammaufsicht<br />

Mobile Aufsicht<br />

Systemdisponent<br />

Lagedienst<br />

Sicherheit<br />

kleinste betriebliche einsetzbare Fahrzeugeinheit aus S-Bahn-<br />

Fahrzeugen mit zwei Wagen; Länge über Kupplung: ca. 36m<br />

Fahrzeugeinheit aus zwei Viertelzügen<br />

Fahrzeugeinheit aus drei Viertelzügen<br />

Fahrzeugeinheit aus vier Viertelzügen<br />

besonderes Verfahren im S-Bahn-Betrieb<br />

Mitarbeiter, insbesondere zuständig für die Reisendeninformation<br />

auf mehreren S-Bahnsteigen, nimmt bei Erfordernis Aufgaben der<br />

örtlichen Aufsicht wahr<br />

Mitarbeiter, der auf verschiedenen S-Bahnsteigen Aufgaben der<br />

Reisendenbetreuung oder als örtliche Aufsicht wahrnimmt<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

Disponent der Transportleitung S-Bahn, zuständig für einen Teil des<br />

Streckennetzes<br />

durchgehend besetztes Arbeitsgebiet des Bereichs Security;<br />

zuständig für Belange der Reisenden- und Anlagensicherheit<br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


Seite 3 von 27<br />

Zu 408.0103 Abkürzungen<br />

Die Abkürzungen der Betriebsstellen nach Ril 100 sind für Zugpersonale in der Übersichtskarte<br />

<strong>zur</strong> „Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen<br />

Besonderheiten“ und im Buchfahrplan Teil Geschwindigkeitsheft enthalten.<br />

Zu 408.0202 Aufträge oder Meldungen und<br />

481.0202, 481.0301 Gespräche über analogen Zugfunk/ Rangierfunk führen<br />

Bezeichnung der Bahnsteiggleise<br />

Bei allen Aufträgen und Meldungen in denen die Gleisbezeichnung von Bahnsteiggleisen<br />

enthalten ist und an denen Triebfahrzeugführer beteiligt sind,<br />

(z. B. bei Zugabfertigung, Rangieren, Meldung über Vorkommnisse) wird die am Bahnsteiggleis<br />

sichtbare Gleisbezeichnung verwendet.<br />

1. Grundlagen des Funksystems<br />

Für die Funkkommunikation wird das Funkkommunikationssystem Bündelfunk<br />

(FKS BüFu) verwendet. Es umfasst den<br />

Abfertigungsfunk – AF<br />

Betriebsfunk – BF und<br />

Rangierfunk – RF<br />

Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss beachtet<br />

werden:<br />

- deutsche Sprache verwenden,<br />

- langsam, deutlich, in normaler Lautstärke und dialektfrei sprechen.<br />

- warten, bis die Funkverbindung aufgebaut ist, dann erst sprechen<br />

- Gespräche, die nicht vorgeschriebene Wortlaute enthalten, kurz fassen.<br />

2. Abfertigungsfunk<br />

Der Abfertigungsfunk dient der Übermittlung folgender Aufträge über Funk:<br />

- Nothaltauftrag durch die örtliche Aufsicht,<br />

Nothaltaufträge sind stets zweimal abzugeben<br />

- Türschließauftrag und<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

- Abfahrauftrag<br />

Beim Türschließ- und Abfahrauftrag muss der Zug mit der im Umlaufplan, in der Fahrplananordnung<br />

oder durch den Zugdisponenten festgelegten Funkbezeichnung und mit<br />

seinem Zielbahnhof ansprechen, z. B. „Zug Berta nach Erkner... “.<br />

Ändert sich außerplanmäßig der Zielbahnhof oder die Umlaufbezeichnung eines Zuges,<br />

muss der Zugdisponent festlegen, von wo ab beim Funk die geänderten Inhalte anzuwenden<br />

und wer für die Verständigung der Beteiligten verantwortlich ist.<br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


Seite 4 von 27<br />

Für Leerzüge muss die Bezeichnung „Leerzug“ vorangesetzt werden.<br />

Der Nothaltauftrag der örtlichen Aufsicht muss den Namen der Betriebsstelle enthalten<br />

und er gilt für alle in diesem Bereich befindlichen Züge oder Rangierfahrten.<br />

3. Betriebsfunk<br />

(1) Der Betriebsfunk ist zu nutzen für<br />

- die Übermittlung von Aufträgen oder Meldungen,<br />

- Notrufe/Notdurchsagen und<br />

- sonstige Gespräche der Betriebszentrale S-Bahn, der Transportleitung S-Bahn,<br />

zwischen Fahrdienstleitern und Triebfahrzeugführern sowie - in Ausnahmefällen –<br />

mit den örtlichen Aufsichten.<br />

(2) Bei Beginn eines Gesprächs muss sich der Anwender des Betriebsfunks mit Funktion<br />

und Ortsangabe melden, z. B.<br />

- „Hier Fahrdienstleiter … (Ortsangabe bzw. Bedienbereich im ESTW)“,<br />

- „Hier Triebfahrzeugführer … (Zugnummer) vor Signal … (Bezeichnung)/vor/im<br />

Bahnhof/Haltepunkt … (Ortsangabe) / in km ...“.<br />

Die abgegebenen Meldungen bzw. Aufträge sind vom angerufenen Teilnehmer wörtlich<br />

und deutlich zu wiederholen.<br />

Wurde vom angerufenen Teilnehmer eine Meldung oder ein Auftrag richtig wiederholt,<br />

hat der rufende Teilnehmer dies durch das Wort „Richtig“ zu bestätigen.<br />

Beide Teilnehmer haben das Gespräch mit dem Wort „Ende“ zu beenden.<br />

Kommt eine Verbindung zwischen rufenden Teilnehmern nicht zustande oder ist die<br />

Verständigung ungenügend, kann über die Funktion - *52# - das Gespräch erneut aufgebaut<br />

werden.<br />

(3) Wenn Fahrdienstleiter oder örtliche Aufsichten dem Triebfahrzeugführer Aufträge<br />

außer im Abfertigungsvorgang über Funk erteilen, darf dies nur als Einzelgespräch erfolgen.<br />

Für die Übermittlung von Befehlen im Betriebsfunk ist grundsätzlich der „Befehlsruf“ zu<br />

nutzen.<br />

Kann ein Triebfahrzeugführer nicht über den Einzelruf mit der Zugnummer erreicht werden,<br />

ist er über den Gruppenruf 903 <strong>zur</strong> Übermittlung der Geräte-Rufnummer aufzufordern.<br />

Nach der Übermittlung kann mittels Geräte-Rufnummer ein Einzelgespräch zum<br />

betreffenden Triebfahrzeugführer aufgebaut werden.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


Seite 5 von 27<br />

(4) Eine Notdurchsage wird gegeben, wenn bei drohender Gefahr oder Notfällen ein Auftrag<br />

oder eine Meldung dringend abgegeben werden muss. Inhalt einer Notdurchsage<br />

kann sein:<br />

- die Meldung einer Betriebsgefahr<br />

- der Nothaltauftrag<br />

- die Notfallmeldung oder<br />

- das Anfordern von Hilfe.<br />

Nothaltaufträge sind stets zweimal abzugeben.<br />

(5) Die Funkeinrichtungen dürfen nur für innerbetriebliche Meldungen und Aufträge benutzt<br />

werden. Zur Kontrolle der Einhaltung von Ordnung und Sicherheit werden alle Betriebsfunkgespräche<br />

von, zwischen oder zu stationären Anlagen und die Fahrgasthilferufe<br />

aufgezeichnet.<br />

Zur Entlastung des Funkverkehrs dürfen Betriebsfunk-Sprechverbindungen für Gespräche<br />

von Bedienern ortsfester Sprechstellen untereinander grundsätzlich nicht benutzt<br />

werden, solange andere Fernsprechverbindungen zwischen ihnen bestehen.<br />

4. Rangierfunk<br />

(1) Der Rangierfunk dient der Abwicklung der Rangierfunkgespräche in den Werken und<br />

in definierten Abstellanlagen. Die Umschaltpunkte zwischen AF und RF bzw. RF und AF<br />

können durch Funktafeln gekennzeichnet sein.<br />

(2) Wenn ein Zug nicht von der Spitze gesteuert werden kann, wird die Verständigung<br />

bei geschobenen Zügen über Rangierfunk vorgenommen.<br />

(3) Auf dem Rangierfunkkanal darf nur jeweils ein Teilnehmer sprechen. Rangierfunkgespräche<br />

dürfen - außer in Notfällen - nur dann begonnen werden, wenn durch Mithören<br />

erkennbar ist, dass kein anderer Teilnehmer spricht.<br />

(4) Wenn bei Probe- oder Rangierfunkgesprächen die Verständigung in einer oder beiden<br />

Richtungen undeutlich ist oder unterbrochen wird - ausgenommen bei kurzzeitigen<br />

Unterbrechungen, z. B. „Funkloch“ von wenigen Metern Ausdehnung - so gilt die Funkverbindung<br />

als gestört. In diesen Fällen ist sofort anzuhalten. Die betroffenen Rangierfunkteilnehmer<br />

sind zu verständig.<br />

5. Fahrgasthilferuf und Personennotruf<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

Der Fahrgasthilferuf dient der Kommunikation zwischen hilfesuchenden Reisenden im<br />

Zug und dem Lagedienst Sicherheit.<br />

Der Personennotruf (ggf. als Ruf zum LDS bezeichnet) besteht aus einer Gesprächswunschübermittlung<br />

ohne besondere Priorität von bestimmten Mitarbeitern.<br />

Dieser Ruf darf nicht für fahrdienstliche Meldungen oder für die Meldung von Betriebsgefahren<br />

genutzt werden.<br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


Seite 6 von 27<br />

6. Bedienen der Geräte des FKS BüFu<br />

(1) Der Gesprächsabwicklung mit dem FKS BüFu ist stets der Vorrang vor Gesprächen<br />

mit ggf. verfügbaren öffentlichen Mobilfunkgeräten ein<strong>zur</strong>äumen.<br />

Probegespräche sind zu führen<br />

- nach dem Einschalten der Rangierfunk-Fahrzeugeinrichtung,<br />

- vor jeder geschobenen Fahrt (in diesem Fall kann das erste Gespräch - nicht jedoch<br />

ein Fahrauftrag - als Probegespräch dienen),<br />

- bei der Übernahme eines tragbaren Funkgerätes,<br />

- bei tragbaren Funkgeräten nach jedem Akkuwechsel.<br />

Alle Funkgeräte - ausgenommen die Funkanlagen der Züge -müssen <strong>zur</strong> Benutzung im<br />

Funksystem angemeldet sein.<br />

Ständig angemeldet vorzuhalten sind<br />

- die Handfunkgeräte (UFH) der örtlichen Aufsichten mit Außenabfertigung,<br />

- die stationären Funkgeräte (UFM) der örtlichen Aufsichten mit Innenabfertigung (die<br />

Reservegeräte (UFH) sind ausgeschaltet im Ladegerät durch Erhaltungsladung bereitzuhalten),<br />

- die stationären Funkgeräte (REM) der Fahrdienstleiter und die Reservegeräte<br />

(UFH) im Ladegerät sowie die stationären Funkgeräte (REM) der Mitarbeiter der<br />

Betriebszentrale S-Bahn (BZ-S) und<br />

- Die stationären Funkgeräte (REM) der Transportleitung.<br />

(2) Werden Handfunkgeräte der örtlichen Aufsichten, der Fahrdienstleiter oder der Rangierbegleiter<br />

nicht an dem im Display angezeigten Ort (Alias) verwendet, ist dies dem<br />

Betriebsprozessdatenmanager (BPDM) der BZ-S zu melden.<br />

(3) Grundsätzlich gelten für Triebfahrzeugführer folgende Regeln:<br />

- Vor Beginn einer Zugfahrt muss eine Fahrzeugfunkanlage angemeldet werden.<br />

- Ist die Funkanlagenkonfiguration nicht vollständig, sind die fehlenden Wagennummern<br />

dem zuständigen Systemdisponenten der TP bekannt zu geben.<br />

- Vor dem Ändern der Zugkonfiguration eines Zuges (z. B. Schwächen oder Stärken)<br />

muss eine Abmeldung und anschließend eine Anmeldung jedes Zugverbands<br />

durchgeführt werden.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

- Bei Änderung der Zugnummer ohne Führerraumwechsel muss eine Abmeldung<br />

und anschließend eine Anmeldung durchgeführt werden.<br />

- Die automatisch angebotene Zugnummer ist zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.<br />

- Eine Anmeldung auf eine nicht zutreffende Zugnummer muss abgemeldet werden.<br />

- Ist wegen der Abweichung vom Fahrplan die folgende Zugnummer unbekannt,<br />

bleibt bis <strong>zur</strong> Bekanntgabe einer neuen Zugnummer die bisherige erhalten.<br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


Seite 7 von 27<br />

- Wird ein Zug nach Abschlussarbeiten abgestellt, ist der Fahrzeugverband abzumelden.<br />

Ist das Anmelden auf eine Zugnummer nicht möglich, ist der Leitfaden <strong>zur</strong> Entstörung<br />

„Anmelden“ Zug zu beachten. Gelingt die Anmeldung weiterhin nicht, ist der Einsatz des<br />

Zuges bzw. die Weiterfahrt nach Zustimmung der BZ-S auf Anweisung der TP möglich<br />

(C-Schaden).<br />

7. Übernahme und Übergabe der Funkgeräte<br />

(1) Handfunkgeräte in den Arbeitsräumen der örtlichen Aufsichten (öA), Fahrdienstleiter<br />

(Fdl) und Betriebs- und Verkehrsaufsichten (BVA) sowie im Bereich der Werke sind unter<br />

Angabe der siebenstelligen Geräte-Rufnummer sowie des Zubehörs (Ersatzakku,<br />

Mikrofon, Ladegerät inklusive Stückzahl) im Übergabebuch aufzuführen. Der übernehmende<br />

Mitarbeiter hat sofort nach Arbeitsbeginn den ordnungsgemäßen Zustand des<br />

Funkgerätes und des Zubehörs zu prüfen. Festgestellte Mängel gemäß „Merkblatt für<br />

das Melden von Störungen und Havarien auf Bahnhöfen (kurz „Merkblatt“) zu melden.<br />

(2) Stationäre Funkgeräte in den Arbeitsräumen der örtlichen Aufsichten, der Fahrdienstleiter<br />

und der BZ-S sind unter Angabe ihrer Bezeichnung (REM oder UFM), der siebenstelligen<br />

Geräte-Rufnummer (REM) bzw. der sechsstelligen Objektrufnummer (UFM)<br />

und des Zubehörs (Tischmikrofon) im Übergabebuch aufzuführen.<br />

Der übernehmende Mitarbeiter hat sofort nach Arbeitsbeginn den ordnungsgemäßen<br />

Zustand des Funkgerätes und des Zubehörs zu überprüfen.<br />

Zusätzlich ist bei stationären Funkgeräten der Fahrdienstleiter bei der Arbeitsübergabe<br />

der ordnungsgemäße Displayeintrag „Betrieb“ der REM zu prüfen.<br />

(3) Die Übergabe und Übernahme der Funkgeräte der Sonderdienste (z.B. Notfallmanager,<br />

Rangierlokführer mit Zuordnung <strong>zur</strong> Teamleitung Triebfahrzeugführer,<br />

flexible Arbeitsgruppen) ist von den Nutzern eigenverantwortlich in einem geeigneten<br />

Nachweisverfahren durchzuführen. Dabei sind stets die siebenstellige Geräte-<br />

Rufnummer sowie das Zubehör (Ersatzakku, Mikrofon, Ladegerät inklusive Stückzahl))<br />

aufzuführen.<br />

8. Maßnahmen bei Störungen oder Verlust von Funkgeräten<br />

(1) Störungen werden unterschieden in die Störung „Anmelden“ und „Technische Störungen“.<br />

Funktionsstörungen oder Schäden an Handfunkgeräten (UFH), Akkus oder Ladegeräten<br />

der Betriebsstellen (Fdl, özF, öA, StA) sind gemäß Merkblatt der zuständigen Stelle mitzuteilen.<br />

Bei Störung in der Verständigung ist im freien Feld des Störanhängers anzugeben, in<br />

welcher Betriebsart (Abfertigungs-, Betriebs- oder Rangierfunk) diese aufgetreten ist.<br />

Die defekten Handfunkgeräte, Akkus und Ladegeräte sind mit ausgefülltem Störanhänger<br />

an die Leitung B 54 (Betrieb Stationen) zu schicken.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

Bis <strong>zur</strong> Reparatur der stationären Funkgeräte sind die Reserve-Handfunkgeräte zu benutzen.<br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


Seite 8 von 27<br />

Störungen an Funkgeräten der Teamleiter Betriebsmanagement, Beschäftigter im Bereich<br />

der Werke, in der Transportleitung sind an die Transportleitung, Mobilitätskoordinator<br />

Tel. 27707 zu melden.<br />

Persönlich zugeordnete Funkgeräte (z. B. Notfallmanager) sind direkt dem Servicecenter<br />

TK der <strong>DB</strong> KT <strong>zur</strong> Entstörung zuzuführen.<br />

(2) Sind Funktionsstörungen oder Schäden an den Funkanlagen der Züge aufgetreten,<br />

ist der zuständige Systemdisponent der Transportleitung zu verständigen, um unverzüglich<br />

den Zug der Reparatur oder einer veränderten Zugbildung zuzuführen Von der<br />

Störung am Funkgerät des führenden Fahrzeuges eines Zuges sind die beteiligten örtlichen<br />

Aufsichten durch den Zugdisponenten zu verständigen.<br />

(3) Bei Verlust eines Funkgerätes ist durch den feststellenden Mitarbeiter unverzüglich<br />

der Betriebsprozessdatenmanager der BZ-S unter Angabe der siebenstelligen Geräte-<br />

Rufnummer und des letzten Einsatzortes des Funkgerätes zu verständigen.<br />

Zu 408.0212 Fahrordnung auf der Strecke und<br />

301.0002 Abschnitt 2 Absatz 3<br />

Auf zweigleisigen Streckenabschnitten, die signal- und blocktechnisch auf jedem Gleis<br />

wie eingleisige Strecken ausgestattet sind, wird der „zweimal eingleisige<br />

Betrieb“ angewandt.<br />

Das gilt für die Streckengleise jeweils in beiden Fahrtrichtungen zwischen den<br />

Betriebsstellen:<br />

– Berlin-Wannsee – Berlin Ostbahnhof<br />

– Berlin-Spandau – Westkreuz (Stadtbahn)<br />

– Bft Treptower Park – Berlin-Südkreuz (Ringbahn) – Berlin Greifswalder Straße<br />

– Berlin-Pankow – Bft Bornholmer Straße<br />

– Bft Wollankstraße - Bft Bornholmer Straße<br />

– Bft Berlin Anhalter Bahnhof – Berlin-Wannsee<br />

– Bft Berlin Anhalter Bahnhof – Lichterfelde Süd<br />

Hierbei gelten folgende Regeln:<br />

(1) Es wird jeweils in Fahrtrichtung gesehen zwischen dem rechten und dem linken<br />

Streckengleis unterschieden. Die Streckengleise können mit Kennbuchstaben bezeichnet<br />

werden.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

(2) Im Regelfall verkehren die Züge, wie auf zweigleisigen Strecken üblich, auf dem jeweils<br />

rechten Streckengleis.<br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


Seite 9 von 27<br />

(3) Für Fahrten auf dem linken Streckengleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung<br />

befinden sich Haupt- und Vorsignale sowie die Signale Lf 1 bis Lf 3, Sh 2 und El-<br />

Signale abweichend von 301.0002 Abschnitt 2 Absatz 3 grundsätzlich rechts neben<br />

oder über dem Gleis. Links stehende Signale sind nur gültig, wenn sie im Buchfahrplan<br />

(Geschwindigkeitsheft) oder in der La mit einem nach links zeigenden Pfeil gekennzeichnet<br />

sind.<br />

Die Fahrt auf dem linken Gleis ist eine Abweichung von der regulären Fahrordnung auf<br />

der freien Strecke, wobei sinngemäß die Grundsätze wie bei ständig eingerichtetem<br />

Gleiswechselbetrieb, aber ohne Signal Zs 6, gelten.<br />

(4) Die Fahrt auf dem linken Streckengleis wird nicht als Gegengleisfahrt bezeichnet,<br />

sondern als Fahrt „auf linkem Gleis“.<br />

(5) Der Auftrag <strong>zur</strong> Fahrt in das linke Streckengleis wird erteilt durch<br />

- ein Hauptsignal mit Fahrtbegriff und<br />

a) mit Signal Zs 2 bei vorgegebener Bezeichnung des Streckengleises mit<br />

Kennbuchstaben<br />

b) mit einem von der Regelfahrtrichtung abweichendem Signalbild (Zs 3) und<br />

Erläuterung im GeH<br />

- bei Hp 0/gestörtem oder erloschenem Signal mit Befehl 11 mit dem Wortlaut „fährt<br />

von …(Name der Betriebsstelle) bis ….(Name der Betriebsstelle)<br />

auf linkem Streckengleis“.<br />

Zu 408.0301 Abschnitt 3 Zugpersonal<br />

Die Züge der S-Bahn Berlin fahren ohne Zugbegleiter.<br />

Wenn der Triebfahrzeugführer eines S-Bahn-Zuges nicht streckenkundig ist und kein<br />

streckenkundiger Begleiter beigegeben ist beträgt die Geschwindigkeit abweichend von<br />

408.0301 Abschnitt 5 Absatz 2 höchstens 40 km/h.<br />

Triebfahrzeugführer von Zügen (keine S-Bahn-Züge) ohne wirksame Zugbeeinflussungseinrichtung<br />

und von Kleinwagen müssen streckenkundig sein oder es muss ein<br />

streckenkundiger Begleiter beigegeben sein.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


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zu 408.0321 Abschnitt 3 Zug vorbereiten<br />

Bei planmäßigen Wendevorgängen von Zügen darf auf die Meldung an den Fahrdienstleiter,<br />

dass der Zug vorbereitet ist, verzichtet werden.<br />

Der Abschluss der Zugvorbereitung oder der Vorbereitung zum Ingangsetzen einer<br />

Rangierfahrt ist dem jeweils örtlich zuständigen Fahrdienstleiter bzw. Weichenwärter zu<br />

melden, wenn der Zug bzw. die Rangierfahrt<br />

– ohne Besetzung durch einen Triebfahrzeugführer abgestellt war,<br />

– im Gleisbereich einer Werkstatt beginnt,<br />

– außerplanmäßig in ein Wende-/Abstellgleis ausgesetzt wurde und wieder eingesetzt<br />

werden soll,<br />

– infolge des Ausfalls/Teilausfalls der planmäßigen Zugleistung außerplanmäßig am<br />

Bahnsteig gewendet wird,<br />

– wieder abfahrbereit ist, nachdem der Zug an der Ab- oder Weiterfahrt gehindert<br />

wurde.<br />

Auf die Meldung darf verzichtet werden, wenn der Fahrdienstleiter die Zustimmung <strong>zur</strong><br />

Abfahrt des Zuges oder der Weichenwärter die Zustimmung <strong>zur</strong> Rangierfahrt erteilt hat.<br />

Zu 408.0325 Abschnitte 2 und 3 Zugaufsicht wahrnehmen<br />

Die Zugaufsicht wird an Bahnsteigen wahrgenommen;<br />

a) durch die örtliche Aufsicht;<br />

sie ist entgegen 408.0325 nicht verpflichtet, aus betrieblichen Gründen eine rote<br />

Mütze zu tragen<br />

b) durch den Triebfahrzeugführer;<br />

diese Bahnsteige sind durch ein Schild mit der Aufschrift „ZAT“ – Zugabfertigung<br />

durch Triebfahrzeugführer – gekennzeichnet oder der Auftrag wird im Einzelfall dem<br />

Triebfahrzeugführer übermittelt.<br />

Bei plötzlichem Ausfall einer örtlichen Aufsicht oder Störungen an Fernabfertigungsanlagen<br />

darf der Triebfahrzeugführer mündlich durch eine örtliche Aufsicht oder durch den<br />

Fahrdienstleiter beauftragt werden, auch ohne Vorhandensein des Schildes „ZAT“ die<br />

Zugaufsicht wahrzunehmen und die Zugabfertigung durchzuführen. Der Auftrag wird<br />

durch den <strong>Netz</strong>koordinator der Betriebszentrale S-Bahn (Nk-S) ausgelöst und in jedem<br />

Einzelfall dem Triebfahrzeugführer erteilt.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


Seite 11 von 27<br />

Zu 408.0332 Abschnitt 4 Abfahrbereitschaft feststellen – Zugabfertigung<br />

1. Zuordnung der Verantwortung für die Zugabfertigung<br />

Obliegt die Zugaufsicht einer örtlichen Aufsicht, sind nach Erfüllung der Voraussetzungen<br />

die Aufträge zum Schließen der Fahrgastraumtüren und der Abfahrauftrag zu erteilen.<br />

Ist der Triebfahrzeugführer zuständig, die Abfahrbereitschaft des Zuges festzustellen,<br />

gelten die Regeln für die „Zugabfertigung durch den Triebfahrzeugführer – ZAT“.<br />

2. Außentüren der Fahrgasträume schließen<br />

(1) Die bevorstehende Abfahrt des Zuges kündigt die Zugaufsicht durch einen Warnruf<br />

„Nach ... (Zielbahnhof) <strong>zur</strong>ückbleiben bitte!“ oder „Zur Ringbahn S 41/S 42 <strong>zur</strong>ückbleiben<br />

bitte“, grundsätzlich über die Lautsprecher am Bahnsteig oder des Zuges an.<br />

(2) Bei starkem Andrang oder überfüllten Zügen darf die bevorstehende Abfahrt des<br />

Zuges den Reisenden durch den erweiterten Warnruf „Nach ... (Zielbahnhof) Vorsicht<br />

am Zug! Zurückbleiben bitte!“ oder „Zur Ringbahn S 41/S 42 Vorsicht am Zug!<br />

Zurückbleiben bitte!“ angekündigt werden, erforderlichenfalls bevor das Einsteigen der<br />

Reisenden beendet ist, ausgenommen Kindergruppen, Reisende mit Kinder-wagen und<br />

mobilitätseingeschränkter Reisende.<br />

Bei mehreren Zügen mit gleichem Zielbahnhof muss die am Bahnsteig sichtbare Gleisbezeichnung<br />

hinzugefügt werden:<br />

„Nach ... (Zielbahnhof) am Gleis ... (Gleisbezeichnung) <strong>zur</strong>ückbleiben bitte!“.<br />

(3) Unmittelbar nach dem Warnruf erteilt die örtliche Aufsicht dem Triebfahrzeugführer<br />

den Türschließauftrag<br />

- durch Signal Zp 10 oder, wenn das nicht möglich ist<br />

- über Abfertigungsfunk oder mündlich in Höhe des Führerraumes mit dem Wortlaut<br />

„Zug ... (Funkbezeichnung) Gleis … nach ... (Zielbahnhof), Türen schließen!“.<br />

4) Bei ZAT muss der Triebfahrzeugführer die Außentüren der Fahrgasträume unmittelbar<br />

nach dem Warnruf schließen.<br />

3. Abfahrbereitschaft feststellen<br />

(1) Der Zug ist abfahrbereit, wenn die örtliche Aufsicht nach dem Schließen der Türen<br />

festgestellt hat, dass keine Personen oder Gegenstände eingeklemmt sind.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

(2) Wenn die Führerraumanzeigen nicht den geschlossen Zustand der Fahrgastraumtüren<br />

anzeigen, muss der Triebfahrzeugführer die örtliche Aufsicht verständigen, die dann<br />

einen erneuten Türschließauftrag geben muss.<br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


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(3) Der Triebfahrzeugführer stellt bei ZAT die Abfahrbereitschaft durch Hinsehen:<br />

- aus der geöffneten Seitentür des Führerraumes oder<br />

- vom Bahnsteig oder<br />

- aus dem geöffneten Seitenfenster (nur bei nicht vorhandener oder nicht zu<br />

öffnender Führerraumseitentür zulässig) oder<br />

- über den Monitor im Führerraum oder<br />

- über den Klappspiegel des Fahrzeuges (nur zulässig bei Viertel- oder Halbzügen<br />

und wenn es die Sichtverhältnisse erlauben) oder<br />

- über ortsfeste Spiegel auf der Bahnsteigseite<br />

fest, dass keine Personen oder Gegenstände eingeklemmt sind und wenn er überprüft<br />

hat, dass die Führerraumanzeigen den geschlossenen Zustand der Fahrgastraumtüren<br />

anzeigen.<br />

Zu 408.0333 Abfahrauftrag erteilen – Zugabfertigung durch örtliche Aufsicht<br />

(1) Die örtliche Aufsicht gibt den Abfahrauftrag wenn die Zustimmung des Fahrdienstleiters<br />

<strong>zur</strong> Abfahrt für einen Zug (siehe zu 408.0331) vorliegt:<br />

- durch Signal Zp 9 – Lichtsignal - oder<br />

- über Abfertigungsfunk mit dem Wortlaut „Zug ... (Funkbezeichnung) vom Gleis…<br />

(Gleisnummer) nach ... (Zielbahnhof) abfahren!“ oder<br />

- mündlich am Führerraum mit dem Wortlaut „abfahren!“.<br />

(2) Zum frühzeitigen Erkennen und Beseitigen von Störungen im Abfertigungsfunk muss<br />

der Abfahrauftrag über Abfertigungsfunk gegeben werden, wenn die Zugaufsicht durch<br />

eine örtliche Aufsicht wahrgenommen wird:<br />

- bei Beginn einer Zugfahrt nach einer vorangegangenen Rangierfahrt und folgender<br />

Freigabe der Türen für Reisende,<br />

- bei Wechsel der Fahrtrichtung des Zuges,<br />

- bei Zügen nach Veränderung der Zuglänge,<br />

- beim jeweils ersten Zug in der Arbeitsschicht der örtlichen Aufsicht.<br />

(3) Wenn der Abfahrauftrag nicht sofort befolgt werden kann (z. B. bei einer Störung am<br />

Zug) muss die örtliche Aufsicht sofort darüber und auch nach Beseitigung der Ursache<br />

verständigt werden. Die örtliche Aufsicht muss danach den Zug erneut abfertigen.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

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<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


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(4) Wenn ein Halt zeigendes oder gestörtes Hauptsignal am Bahnsteigende ein Selbstblocksignal<br />

ist darf der Abfahrauftrag durch die örtliche Aufsicht erteilt werden, wenn der<br />

vorausgefahrene Zug - soweit einsehbar – den nachfolgenden Blockabschnitt verlassen<br />

hat oder mindestens zwei Minuten seit Abfahrt dieses Zuges vergangen sind.<br />

(5) Die örtliche Aufsicht muss den ausfahrenden Zug beobachten und bei Unregelmäßigkeiten<br />

Haltaufträge erteilen.<br />

Zu 408.0342 Aufgaben des Zugführers, Räumen endender Züge<br />

(1) Bei mit Reisenden besetzten endenden Zügen werden die Reisenden über die Lautsprecher<br />

des Zuges unter Angabe des Grundes zum Aussteigen aufgefordert. Das gilt<br />

nicht für Züge, die unmittelbar in die nächste Zugfahrt übergehen. Weitere Ausnahmen<br />

können in einer Fahrplananordnung geregelt werden.<br />

(2) Fährt der Zug anschließend als Rangierfahrt in eine Wende- oder Abstellanlage oder<br />

als Leerzug weiter muss der Triebfahrzeugführer nach der Aufforderung feststellen,<br />

dass alle Reisenden den Zug verlassen haben.<br />

Dann ist das Räumen des Zuges abgeschlossen.<br />

In Weisungen oder Fahrplanunterlagen kann geregelt werden, dass der Triebfahrzeugführer<br />

beim Räumen des Zuges durch stationäre Personale unterstützt wird.<br />

(3) Sind im Fahrplan/ Umlaufplan, in einer Fplo oder auf Weisung der TP endende Züge<br />

benannt, die voraussichtlich nicht länger als 15 Minuten in einer Wende- oder Abstellanlage<br />

abgestellt werden und anschließend wieder am Bahnsteig halten, darf auf die<br />

Feststellung, dass alle Reisenden den Zug verlassen haben, verzichtet<br />

werden.<br />

Zu 408.0415 Abschnitt 2 Fahrplan-Mitteilung<br />

(1) Alle Züge, die nicht im Buchfahrplan oder in einer Fahrplananordnung mit dem gesamten<br />

oder einem Teil des Laufweges enthalten sind, erhalten eine Fahrplan-<br />

Mitteilung.<br />

Für diese Züge muss der für den Zuglauf bzw. den nicht im Fahrplan enthaltenen Teil<br />

des Zuglaufes zuständige Zugdisponent die Fahrplan-Mitteilung ausfertigen bzw. die<br />

Ausfertigung veranlassen.<br />

(2) Der Zugdisponent bzw. der beauftragte Mitarbeiter diktiert dem Triebfahrzeugführer<br />

die Fahrplan-Mitteilung.<br />

Der Zugdisponent darf einem Fahrdienstleiter bzw. Weichenwärter oder einer örtlichen<br />

Aufsicht die Fahrplan-Mitteilung diktieren, wonach diese die Fahrplan-Mitteilung dem<br />

Triebfahrzeugführer aushändigen oder übermitteln.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

Die örtliche Aufsicht muss die Fahrplan-Mitteilung dem Triebfahrzeugführer aushändigen.<br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

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<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


Seite 14 von 27<br />

(3) Der Zugdisponent muss sicherstellen, dass den am Laufweg beteiligten Fahrdienstleitern<br />

in den vorgenannten Fällen alle für die Fahrdienstleiter erforderlichen Fahrplanangaben<br />

mitgeteilt werden.<br />

Zu 408.0431 und 408.0432 Befahren von S-Bahnstrecken durch Züge mit Fahrzeugen<br />

anderer Bauart ohne Zugbeeinflussung (nicht Gleichstrom-<br />

S-Bahnfahrzeugen)<br />

Befahren Züge, die nicht mit Zugbeeinflussung (Fahrsperre oder ZBS) ausgestattet<br />

sind, S-Bahn-Strecken ausgenommen Gemeinschaftsstrecken, gilt folgendes:<br />

(1) die Voraussetzungen werden grundsätzlich durch <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong>, I.NM-O-F bzw. durch die<br />

zuständigen Anlagenverantwortlichen der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong>, RB Ost geprüft:<br />

- Zulässigkeit über die Verwendbarkeit der Triebfahrzeuge und<br />

- Zulässigkeit der zulässigen Radsatzlast und/oder Meterlast und<br />

- Einhaltung des zulässigen Fahrzeugumgrenzung auf der zu befahrenden<br />

Strecke<br />

Der Triebfahrzeugführer an der Spitze des Zuges anderer Bauart und Kleinwagen muss<br />

streckenkundig sein oder ein streckenkundiger Mitarbeiter muss beigegeben sein.<br />

Abweichend von 301.1101 Abschnitt 3 führen Züge mit Fahrzeugen anderer Bauart und<br />

Kleinwagen <strong>zur</strong> Kennzeichnung des Zugschlusses auch am Tage zwei rote<br />

Lichter.<br />

(2) Züge mit Fahrzeugen anderer Bauart als mit Gleichstrom betriebene S-Bahn-<br />

Fahrzeuge und Kleinwagen dürfen S-Bahnstrecken mit höchstens 40 km/h befahren,<br />

sofern nicht durch eine Fahrplananordnung (Fplo) eine höhere Geschwindigkeit (ggf.<br />

auch für die Durchfahrt an Bahnsteigen mit mehr als 50 km/h) zugelassen ist.<br />

(3) Das Zugpersonal wird in den unter (2) genannten Fällen durch<br />

- Fahrplan oder<br />

- Befehl 11 mit dem Wortlaut „Sie dürfen mit höchstens 40 km/h fahren,<br />

S-Bahngleis“<br />

verständigt.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


Seite 15 von 27<br />

Zu 408.0445 Geschobene Züge<br />

(1) Wird der Zug nicht von dem in Fahrtrichtung vorderen Führerraum aus gebremst,<br />

beträgt die zulässige Geschwindigkeit abweichend von 408.0445, Abschnitt 3 Absatz 2<br />

Buchstabe f höchstens 20 km/h.<br />

(2) Der zuständige Fahrdienstleiter muss in Verbindung mit dem jeweils in Fahrtrichtung<br />

folgenden zuständigen Fahrdienstleiter sicherstellen, dass bei geschobenen Zügen, die<br />

nicht von der Spitze gebremst werden können, jeweils das befahrene Streckengleis und<br />

das Einfahrgleis (Bahnsteiggleis) des folgenden Bahnhofs frei von Fahrzeugen sind.<br />

(3) Der Auftrag zum Schieben wird dem Triebfahrzeugführer des schiebenden Zugteils<br />

mit Befehl 11 erteilt:<br />

„Zug ... (Nummer) von ... (Name der Betriebsstelle/km) nach ... (Name des Bahnhofs)<br />

schieben“.<br />

Auf eine Fahrplan-Mitteilung wird verzichtet.<br />

(4) Ein vereinigter Zug fährt mit der Zugnummer des in Fahrtrichtung vorderen Zuges ab<br />

und weiter.<br />

(5) Bei einem geschobenen Zug verständigen sich die Triebfahrzeugführer an der Zugspitze<br />

bzw. im schiebenden Zug im Modus Rangierfunk.<br />

(6) Im Verlauf der Zugfahrt muss der Triebfahrzeugführer an der Spitze des Zuges den<br />

Triebfahrzeugführer im schiebenden Triebfahrzeug etwa alle 10 Sekunden ansprechen<br />

(Kontrollsprechen), z. B „Zug ... (Nummer) kommen“.<br />

(7) Rechtzeitig vor Annäherung an ein Halt zeigendes Signal, an einen Gefahrpunkt<br />

oder wenn der Auftrag <strong>zur</strong> Verringerung der Geschwindigkeit erteilt wurde, muss der<br />

Triebfahrzeugführer an der Spitze. des Zuges die Funkverbindung durch ständiges<br />

Sprechen aufrecht halten (Zielsprechen). Der Weg bis zum Halt muss in angemessenen<br />

Abständen angesagt werden.<br />

(8) Wenn das Kontrollsprechen unterbleibt, das Zielsprechen unterbrochen oder die<br />

Durchsagen unverständlich werden, muss der Triebfahrzeugführer im schiebenden<br />

Triebfahrzeug sofort anhalten.<br />

Zu 408.0451 Geschwindigkeit im Einfahrweg beschränken, Einfahrweg begrenzen<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

Ergänzend zu 408.0451 Abschnitt 1 Absatz 1 und zu Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 darf<br />

bei Bauzuständen die Einfahrt in ein Stumpfgleis oder in ein Gleis mit verkürztem Einfahrweg<br />

oder bei nicht freigehaltenem Durchrutschweg statt im Fahrplan in der S-Bahn -<br />

La angekündigt werden.<br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


Seite 16 von 27<br />

Zu 408.0452 Fahrplanhalt ausfallen lassen<br />

Abweichend von 408.0452 darf der <strong>Netz</strong>koordinator (Nk-S) der BZ-S den Fahrplanhalt<br />

von Zügen, auch auf Antrag der Transportleitung, entfallen lassen.<br />

Der Nk-S muss dafür sorgen, dass alle Beteiligte unter Angabe des Grundes verständigt<br />

werden.<br />

Der Triebfahrzeugführer muss spätestens beim rückgelegenen Fahrplanhalt vom Entfall<br />

des Fahrplanhaltes und dem Grund mündlich verständigt werden.<br />

Der Triebfahrzeugführer muss die Reisenden im Zug beim rückgelegenen Fahrplanhalt<br />

über den Ausfall des Verkehrshaltes informieren.<br />

Zu 408.0455 Zugfahrten mit besonderem Auftrag zulassen- - nur für ÖRil MaB<br />

Ist ein Hauptsignal sowohl mit dem<br />

- Signal Zs 1 (Ersatzsignal) oder<br />

- Signal Zs 7 (Vorsichtsignal)<br />

- als auch mit dem Signal Zs 12 (M-Tafel) ausgerüstet, darf ein mündlicher Auftrag<br />

<strong>zur</strong> Vorbeifahrt an diesem Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal nur dann gegeben<br />

werden, wenn das<br />

- Ersatzsignal nicht bedient werden kann oder<br />

- das Vorsichtsignal nicht bedient werden kann oder nicht bedient werden soll.<br />

Wenn dem Triebfahrzeugführer beim Vorhandensein des Signals Zs 12 (M-Tafel) beim<br />

Halten ein mündlicher Auftrag <strong>zur</strong> Vorbeifahrt an einem Halt zeigenden oder gestörten<br />

Hauptsignal gegeben wird, lautet dieser:<br />

„Zug ... (Nummer) nach ... (Zielbahnhof) darf am Halt zeigenden oder gestörten<br />

... -signal (Verwendung des Signals – z. B. „Ausfahrsignal“) ... (Bezeichnung des<br />

Signals – z. B. „1127“) des Bahnhofs / des Bahnhofsteils / der Blockstelle / der<br />

Abzweigstelle / der Überleitstelle ... (Name der Betriebsstelle) vorbeifahren!“.<br />

Wenn bekannt ist, dass der vorgelegene Blockabschnitt besetzt ist, darf ein Zug nicht<br />

mit dem Auftrag zum auf Sicht Fahren abgelassen werden, es sei denn, ein stehengebliebener<br />

Zug muss geschoben werden. Ist das Freisein des vorgelegenen Blockabschnittes<br />

nicht bekannt, müssen seit der Ab- oder Durchfahrt des vorausgefahrenen<br />

Zuges mindestens 2 Minuten vergangen sein.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


Seite 17 von 27<br />

Zu 408.0492 Sonstige Besonderheiten - Pendelbetrieb<br />

1. Anlass und Definitionen<br />

(1) Betriebsverfahren<br />

Pendelbetrieb wird als Betriebsverfahren angewandt, wenn andere, nach Ril 408<br />

geregelte Verfahren für das Befahren nicht gesperrter Bahnhofs- und Streckengleise,<br />

nicht genutzt werden können oder dürfen.<br />

Der Pendelbetrieb kann<br />

- auf der Basis einer Betriebs- und Bauanweisung (Betra) und einer Fahrplananordnung<br />

(Fplo) bzw.<br />

- bei plötzlicher Notwendigkeit auf Anordnung der BZ-S<br />

eingerichtet und durchgeführt werden.<br />

Regel für Bearbeiter:<br />

In den Örtlichen Richtlinien der Betriebsstellen werden Bahnhofs- oder Streckengleise<br />

genannt, auf denen Pendelbetrieb unzulässig ist. Der für einen Haltepunkt bzw. eine<br />

Haltestelle zuständige Fahrdienstleiter ist in den Örtlichen Richtlinien für<br />

Mitarbeiter auf Betriebsstellen genannt.<br />

(2) Pendelgleis, Pendelendstellen<br />

Das Pendelgleis ist das vom Pendelzug befahrene Gleis, das nach jeder Seite, ausgenommen<br />

bei Stumpfgleisen, durch ein Signal Sh 2 (Wärterhaltscheibe) begrenzt ist.<br />

Pendelendstellen sind Bahnsteiggleise von Bahnhöfen, Haltepunkten bzw. Haltestellen.<br />

Pendelfahrten sind die Zugfahrten eines Zuges zwischen den Pendelendstellen.<br />

(3) Pendelzug, Signal- und Blockbedienung, Zugbeeinflussungseinrichtung<br />

Auf einem Pendelgleis darf sich nur der Zug befinden, mit dem der Pendelbetrieb<br />

durchgeführt wird.<br />

Der Pendelzug des ersten Pendelbetriebes erhält die Funkbezeichnung „Merkur“.<br />

Bei weiteren gleichzeitig bestehenden Pendelbetrieben erhalten die Pendelzüge die<br />

Bezeichnungen „Neptun“, „Saturn“, „Jupiter“, „Pluto“, „Uranus“, „Spika“ bzw.<br />

„Perseus“.<br />

Zugnummern werden in der Fahrplananordnung oder durch die Zugleitung vorgegeben.<br />

Die Zugnummer dient im Pendelbetrieb nicht <strong>zur</strong> Identifizierung der Zugfahrt.<br />

Im Unterschied zum Pendelzug werden alle anderen Züge im Sinne dieser Regelung<br />

als Regelzüge bezeichnet.<br />

Für die Pendelfahrten werden die Haupt-, Vor- und Sperrsignale sowie der Streckenblock<br />

nicht bedient. Haupt-, Vor- und Sperrsignale gelten nicht für den Pendelzug.<br />

Die Zugbeeinflussungseinrichtungen des Pendelzuges sind während des Pendelbetriebes<br />

unwirksam zu schalten.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

(4) <strong>Stand</strong>orte der Signale Sh-2<br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


Seite 18 von 27<br />

Das Signal Sh 2 ist auf der Pendelendstelle<br />

a) am Bahnsteigende aufzustellen, wenn das Bahnsteiggleis nur vom Pendelzug befahren<br />

wird,<br />

b) mindestens 200 m vor dem maßgebenden Gefahrpunkt (Weiche bzw. Bahnsteiganfang)<br />

aufzustellen, wenn das Bahnsteiggleis (und ggf. weitere Gleisabschnitte) vom<br />

Pendelzug und von Regelzügen bzw. Rangierfahrten oder vom Pendelzug eines<br />

weiteren Pendelbetriebes befahren wird.<br />

Ein Pendelbetrieb mit der Aufstellung eines Signals Sh 2 nach b) darf nur auf der<br />

Grundlage einer konkreten Vorgabe in der ÖRil für Mitarbeiter auf Betriebsstellen oder<br />

einer Betra eingerichtet werden.<br />

2. Voraussetzungen für das Einführen des Pendelbetriebes<br />

(1) Freisein des Pendelgleises<br />

Der Fahrdienstleiter muss das Freisein aller Gleisabschnitte des Pendelgleises von<br />

Fahrzeugen mit Ausnahme des Pendelzuges feststellen<br />

(2) Aufstellen der Signale Sh 2<br />

Die erforderlichen Signale Sh 2 müssen aufgestellt sein, die Fahrdienstleiter der Pendelendstellen<br />

müssen sich gegenseitig über die <strong>Stand</strong>orte verständigen und das Aufstellen<br />

im Zugmeldebuch nachweisen.<br />

(3) Fahrwegsicherung<br />

Auf den Pendelendstellen und den übrigen am Pendelgleis liegenden Betriebsstellen<br />

muss der Fahrweg gemäß 408.0232, 408.0233 und ggf. der Betra eingestellt und gesichert<br />

werden. Ausgenommen hiervon sind Pendelendstellen, auf denen das<br />

Signal Sh 2 (Wärterhaltscheibe) vor dem Bahnsteig (200 m vor dem maßgebenden Gefahrpunkt)<br />

aufgestellt ist und die erste Pendelfahrt auf der anderen Pendelendstelle beginnt.<br />

Auf diesen Pendelendstellen muss der Fahrweg vom Signal Sh 2<br />

(Wärterhaltscheibe) bis zum Ende des vom Pendelzug zu befahrenden Bahnsteiggleises<br />

erst unmittelbar vor dem Auftrag <strong>zur</strong> Vorbeifahrt am Signal Sh 2 gesichert werden.<br />

Wenn im Pendelgleis technisch gesicherte Bahnübergänge liegen müssen für beide<br />

Fahrtrichtungen Signale Bü 0 / Bü 1 (Überwachungssignal) vorhanden sein.<br />

Sind keine Überwachungssignale vorhanden, muss der Fahrdienstleiter dem<br />

Triebfahrzeugführer der ersten in der betreffenden Fahrtrichtung fahrenden Pendelfahrt<br />

Befehl 8 erteilen.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


Seite 19 von 27<br />

(3) Zustimmung zum Pendelbetrieb<br />

Für das Einführen des Pendelbetriebes ist der Fahrdienstleiter der Pendelendstelle zuständig,<br />

auf der die erste Pendelfahrt beginnt.<br />

Am Pendelbetrieb beteiligte Fahrdienstleiter, die für das Einführen des Pendelbetriebes<br />

nicht zuständig sind, müssen nach Erfüllung der Voraussetzungen in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />

dem für das Einführen des Pendelbetriebes zuständigen Fahrdienstleiter<br />

die Zustimmung für das Einführen des Pendelbetriebes geben. Die Gleisbezeichnungen<br />

von Strecken- oder Bahnhofsgleisen sind konkret zu nennen und die Zustimmung ist<br />

jeweils im Zugmeldebuch nachzuweisen.<br />

3. Einführen des Pendelbetriebes<br />

Wenn die Voraussetzungen für das Einführen des Pendelbetriebes und erforderliche<br />

Zustimmungen beim zuständigen Fahrdienstleiter vorliegen, darf der Pendelbetrieb mit<br />

einer Meldung des zuständigen Fahrdienstleiters an Beteiligte auf dem Bahnhof und der<br />

Strecke sowie an beteiligte Fahrdienstleiter eingeführt werden.<br />

Die Meldung muss enthalten:<br />

- die Bezeichnungen der Pendelendstellen,<br />

- die Bezeichnungen der befahrenden Bahnhofs- und Streckengleise<br />

- den Zeitpunkt des Einführen des Pendelbetriebes.<br />

Die Meldung ist im Zugmeldebuch nachzuweisen.<br />

4. Durchführen der Pendelfahrten<br />

1) Ausfertigen, Aushändigen und Übermitteln der Befehle<br />

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Fahrdienstleiter der jeweiligen<br />

Pendelendstelle die Zustimmung für die von ihm abzulassenden Pendelfahrten mit dem<br />

Befehl 11 erteilen.<br />

Dazu muss dieser Befehl für die jeweilige Fahrtrichtung ausgefertigt werden.<br />

Hierbei müssen im Befehl 11<br />

- ein links vom Gleis aufgestelltes Signal Sh 2– auch am Bahnsteigende,<br />

- ein vor dem Bahnsteig aufgestelltes Signal Sh 2 und die Betriebsstelle, die die<br />

Zustimmung <strong>zur</strong> Vorbeifahrt am Signal Sh 2 zulässt mit deren Geräte-Rufnummer<br />

im FKS BüFu,<br />

- wenn kein Fahrplan vorhanden ist, die Abfahrtzeit der jeweils ersten Pendelfahrt für<br />

die jeweilige Pendelendstelle und der Takt (in Minuten) der Pendelfahrten<br />

genannt werden.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


Seite 20 von 27<br />

Musterbefehl:<br />

Zug … (Bezeichnung – z.B. Merkur)<br />

Befehl 11: fährt im Pendelbetrieb von … (Pendelendstelle – z.B. „Friedrichstraße,<br />

Gleis 5“) nach … (Pendelendstelle – z.B. „Alexanderplatz, Gleis 3“) auf<br />

dem Streckengleis …(z.B. „BFST – BALX“)<br />

Signal Sh 2 links vom Gleis aufgestellt<br />

Bei fehlenden Fahrplanangaben: Pendelendstelle –<br />

z.B. „BFST Abf 15.05 – BHKM 07 Takt 20 min“.<br />

Gegenrichtung<br />

Befehl 11: fährt im Pendelbetrieb von … (Pendelendstelle – z.B. „Alexanderplatz,<br />

Gleis 3“) nach … (Pendelendstelle – z.B. „Friedrichstraße, Gleis 5“) auf<br />

dem Streckengleis …. (z.B. „BFST – BALX“)<br />

Bei fehlenden Fahrplanangaben: Pendelendstelle –<br />

z.B. „BALX Abf 15.15 – BHKM 17 Takt 20 min“.<br />

Der Befehl 11 muss<br />

- dem Triebfahrzeugführer der ersten von der Pendelendstelle abzulassenden<br />

Pendelfahrt übermittelt werden oder<br />

- der örtlichen Aufsicht diktiert und durch die örtliche Aufsicht dem Triebfahrzeugführer<br />

der ersten abzulassenden Pendelfahrt ausgehändigt werden.<br />

Findet der Pendelbetrieb nur im Zuständigkeitsbereich eines Fahrdienstleiters statt und<br />

stehen beide Sh-2-Scheiben am Bahnsteigende, dürfen die Befehle für beide Fahrtrichtungen<br />

gleichzeitig ausgefertigt und übermittelt oder ausgehändigt werden.<br />

Die ausgestellten Befehle gelten für alle Pendelfahrten in der darin festgelegten Fahrtrichtung<br />

bis zum Zurückziehen der Befehle.<br />

(2) Funkanwendung<br />

Bei der Übermittlung oder beim Aushändigen des Befehls teilt der Triebfahrzeugführer<br />

die Geräte- Rufnummer im FKS BüFu der jeweils führenden Viertelzüge des Pendelzuges<br />

mit, die für den Ruf des Pendelzuges im Betriebsfunkmodus während des Pendelbetriebes<br />

zu verwenden sind. Die Zugnummer wird nicht für das Ansprechen des<br />

Pendelzuges verwendet.<br />

(3) Zugabfertigung, Zugmeldung<br />

Nach Übermittlung bzw. Aushändigung des Befehls der jeweiligen Fahrtrichtung liegt<br />

die Zustimmung <strong>zur</strong> Fahrt vor und die Zugabfertigung (zu 408.0332 und 408.0333)<br />

darf vorgenommen werden.<br />

Die Abfahrt bzw. Ankunft der ersten und – soweit möglich – letzten Pendelfahrt auf der<br />

Pendelendstelle muss von der örtlichen Aufsicht bzw. bei ZAT vom Triebfahrzeugführer<br />

dem Fahrdienstleiter gemeldet und im Zugmeldebuch nachgewiesen werden. Auf Zugmeldungen<br />

für die übrigen Pendelfahrten wird verzichtet. Während der Durchführung<br />

des Pendelbetriebes wird die Zugnummernmeldeanlage für den Pendelzug nicht bedient.<br />

Für Funkgespräche der Zugabfertigung wird der Abfertigungsfunk verwendet.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


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(4) Geschwindigkeit<br />

Die Pendelfahrt fährt mit der im Fahrplan (z. B. Buchfahrplan Teil B), ggf. der La<br />

Bereich S-Bahn Berlin zulässigen Geschwindigkeit, jedoch in<br />

- allen Weichen (z. B. auch auf Abzweigstellen) und<br />

- den Pendelendstellen ab Bahnsteiganfang<br />

mit höchstens 40 km/h.<br />

(5) Signal Sh 2 steht vor dem Bahnsteig<br />

Der Triebfahrzeugführer meldet sich nach dem Anhalten am Signal Sh 2 bei der im<br />

Befehl 11 genannten Stelle. die die Vorbeifahrt am Signal Sh 2 nach Erfüllen der<br />

Voraussetzungen zulässt.<br />

Die Zustimmung <strong>zur</strong> Vorbeifahrt am Signal Sh 2 wird nach Erfüllung der Voraussetzungen<br />

– Fahrwegprüfung und ggf. Fahrwegsicherung - mit folgendem Wortlaut erteilt:<br />

„Zug ... (Bezeichnung – z. B. „Merkur“) darf am Signal Sh 2 der Pendelendstelle<br />

... (Name – z. B. „Alexanderplatz“) vorbeifahren“.<br />

Nach Bestätigen der richtigen Wiederholung darf der Pendelzug am Signal vorbei- und<br />

bis zum gewöhnlichen Halteplatz am Bahnsteig weiterfahren.<br />

Die Sicherung des Fahrwegs vom Signal Sh 2 bis zum Ende des vom Pendelzug befahrenen<br />

Bahnsteiggleises bleibt bestehen, bis der Pendelzug die Pendelendstelle wieder<br />

verlassen hat und sich hinter dem Signal Sh 2 befindet oder bis bei Aufheben des<br />

Pendelbetriebes die Befehle 11 <strong>zur</strong>ückgezogen sind.<br />

5. Aufheben des Pendelbetriebes und Übergang zum Regelbetrieb<br />

(1) Für das Aufheben des Pendelbetriebes ist der Fahrdienstleiter der Pendelendstelle<br />

zuständig, auf der die letzte Pendelfahrt endet.<br />

Nach der Ankunft der letzten Pendelfahrt auf einer Pendelendstelle muss der Fahrdienstleiter<br />

dieser Pendelendstelle beide erteilte Befehle 11 <strong>zur</strong>ückziehen.<br />

Das Aufheben des Pendelbetriebes muss den beteiligten Fahrdienstleitern und allen<br />

Beteiligten der Bahnhöfe und Strecke gemeldet werden.<br />

(2) Nach diesen Meldungen dürfen die Signale Sh 2 entfernt werden, am Haltepunkt<br />

jedoch erst, wenn der Weiterfahrt des bisherigen Pendelzuges bis <strong>zur</strong> vorgelegenen<br />

Zugmeldestelle zugestimmt wurde<br />

In einer Betra darf angewiesen werden, dass für den Tausch des Pendelzuges beim<br />

Aufheben des Pendelbetriebes die Sh-2 Scheiben stehen bleiben.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

Alle Meldungen müssen im Zugmeldebuch nachgewiesen werden.<br />

(3) Die bestehende Fahrwegsicherung darf aufgehoben werden.<br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


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(4) Wenn die letzte Pendelfahrt auf einem Haltepunkt (Pendelendstelle) endet, muss<br />

der zuständige Fahrdienstleiter für die anschließende Weiterfahrt des bisherigen Pendelzuges<br />

als Regelzug mündlich die Zustimmung <strong>zur</strong> Abfahrt gemäß 408.0331 geben<br />

und dabei die Zugnummer und den Zielbahnhof des Zuges angeben.<br />

Die örtliche Aufsicht wird durch den Fahrdienstleiter informiert, wenn die Zustimmung<br />

<strong>zur</strong> Abfahrt erteilt wurde.<br />

Zu 408.0511 Schwierigkeiten beim Aus- oder Einsteigen<br />

(1) Wenn ein Zug nach der Einfahrt nicht mit allen Fahrgastraumtüren am Bahnsteig<br />

hält, muss der Triebfahrzeugführer die Türen geschlossen gehalten bzw. sind unverzüglich<br />

die Reisenden zu warnen und die Türen zu schließen.<br />

(2 Wenn der Zug zu kurz gefahren, darf er unverzüglich bis an den gewöhnlichen Halteplatz<br />

vorziehen, wenn die Fahrgastraumtüren geschlossen geblieben sind.<br />

(3) Konnten die Fahrgastraumtüren vor dem Vorziehen bereits geöffnet werden<br />

- müssen die Reisenden über das bevorstehende Vorziehen informiert und ggf. gewarnt<br />

werden.<br />

- muss die Zugaufsicht feststellen, dass dem Vorziehen kein Hinderungsgrund entgegensteht<br />

und<br />

- muss der Triebfahrzeugführer feststellen, dass die Führerraumanzeigen den geschlossenen<br />

Zustand der Fahrgastraumtüren anzeigen.<br />

(4) Ist der Zug zu weit gefahren (Bahnsteigverfehlung), darf nach Warnung der Reisenden<br />

der Fahrgastwechsel stattfinden, wenn sich nicht mehr als zwei Fahrgastraumtüren<br />

außerhalb des Bahnsteiges befinden. Befinden sich mehr Fahrgastraumtüren außerhalb<br />

des Bahnsteiges fällt grundsätzlich der Verkehrshalt aus. Der Fahrdienstleiter ist zu<br />

verständigen.<br />

Wird der Zug <strong>zur</strong>ückgeschoben, muss die örtliche Aufsicht<br />

- die Reisenden über das bevorstehende Zurückschieben informieren und<br />

anschließend vor der Fahrzeugbewegung warnen,<br />

- auf Bahnhöfen die Zustimmung des Fahrdienstleiters einholen,<br />

- den Türschließauftrag erteilen und<br />

- feststellen, dass dem Zurückschieben kein Hinderungsgrund entgegensteht.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

(4) Bei ZAT dürfen Züge nicht <strong>zur</strong>ückgeschoben werden.<br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


Seite 23 von 27<br />

Zu 408.0531 Unzulässiges Vorbeifahren an Haltsignalen<br />

Ist ein Zug an einem Halt zeigenden oder gestörten Selbstblocksignal unzulässig<br />

vorbeigefahren und zum Halten gekommen, wird auf die Ausfertigung des Befehls 2<br />

verzichtet und bei der Weiterfahrt gelten die Regeln des Fahrens auf Sicht.<br />

Ist das unzulässige Vorbeifahren an einem Lichthauptsignal mit rotem Mastschild<br />

eingetreten, ist im Befehl 9 das Fahren auf Sicht bis zum nächsten Hauptsignal vorzuschreiben.<br />

Zu 408.0553 Meldungen bei Unregelmäßigkeiten und besonderen Vorkommnissen<br />

Alle Sachverhalte, die die Ab- oder Weiterfahrt eines Zuges nicht zulassen oder die<br />

erwarten lassen, dass aus unvorhersehbarem Grund die pünktliche Durchführung des<br />

Zug- oder Rangierbetriebes beeinträchtigt wird meldet der Triebfahrzeugführer an den<br />

örtlich zuständigen Fahrdienstleiter und an den zuständigen Disponenten der Transportleitung.<br />

Die Meldebeziehungen bei Störfällen, Havarien und Unregelmäßigkeiten enthält der<br />

Meldewegweiser, der auf allen Betriebsstellen ausgelegt ist.<br />

Bestimmungen für automatischen Streckenblock und Zentralblock<br />

Zu 301.0002 Verhalten nach der Vorbeifahrt an Halt zeigenden oder gestörten<br />

Hauptsignalen mit rotem oder weiß-schwarz-weiß-schwarz-weißem Mastschild<br />

in Verbindung mit 408.0561 Abschnitt 1 Auf Sicht fahren<br />

(1) Wenn bekannt ist, dass der vorgelegene Blockabschnitt besetzt ist, darf ein Zug<br />

nicht mit dem Auftrag zum Fahren auf Sicht abgelassen werden, es sei denn, ein<br />

stehengebliebener Zug muss geschoben werden. Ist das Freisein des vorgelegenen<br />

Blockabschnittes nicht bekannt, müssen seit der Ab- oder Durchfahrt des vorausgefahrenen<br />

Zuges mindesten 2 Minuten vergangen sein.<br />

(2) Nach der Vorbeifahrt an einem Halt zeigenden oder gestörten Lichthauptsignal<br />

- auf Signal Zs 7 (Vorsichtsignal) oder<br />

- das mit einem roten oder weiß-schwarz-weiß-schwarz-weißem Mastschild<br />

gekennzeichnet ist,<br />

muss bis zum nächsten Lichthauptsignal auf Sicht gefahren werden.<br />

Dabei dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

- bei sichtigem Wetter am Tage 40 km/h<br />

- bei sichtigem Wetter während der Dunkelheit 15 km/h<br />

- bei unsichtigem Wetter Schrittgeschwindigkeit<br />

Im Befehl 9 darf für das „auf Sicht fahren“ keine Geschwindigkeit vorgegeben werden.<br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

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<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


Seite 24 von 27<br />

Zu 408.0571 Zug hält aus unvorhergesehenem Anlass<br />

1. Zug kann die Fahrt nicht fortsetzen<br />

Hält ein Zug oder Zugteil aus unvorhergesehenem Anlass außerhalb eines Bahnsteiges<br />

und kann die Fahrt voraussichtlich nach einer Dauer von mehr als 30 min nicht bis zum<br />

nächsten Bahnsteig fortgesetzt werden, stehen folgende Möglichkeiten für die Weiterbeförderung<br />

der Reisenden aus dem Zug <strong>zur</strong> Verfügung:<br />

1. Zurücksetzen des Zuges an einen Bahnsteig nach 408.0572<br />

2. Schieben oder Ziehen des Zuges durch einen anderen S-Bahn-Zug<br />

3. Evakuieren des Zuges<br />

Die Möglichkeiten sind in der genannten Reihenfolge zu prüfen, gleichzeitig vorzubereiten<br />

und so umzusetzen, dass die Reisenden sicher und so schnell wie möglich den Zug<br />

verlassen können.<br />

Die Weiterbeförderung der Reisenden obliegt der Transportleitung.<br />

2. Schieben oder Ziehen schadhafter Züge<br />

(1) Kann der Zug nicht mehr selbständig weiter- oder <strong>zur</strong>ückfahren, ist nach Abstimmung<br />

mit der Transportleitung vom Nk-S das Schieben oder Ziehen des Zuges zu beauftragen.<br />

Die am Schieben bzw. Ziehen beteiligten Züge sind sobald wie möglich an einem<br />

Bahnsteig von Reisenden zu räumen.<br />

(2) Auf Strecken mit selbsttätigem Streckenblock dürfen stehengebliebene Züge durch<br />

den folgenden Zug ohne Sperrung des Streckengleises geschoben werden. Beim Heranfahren<br />

an den stehengebliebenen Zug und beim Schieben gelten die Regeln für das<br />

Fahren auf Sicht.<br />

(3) Zum Heranfahren an den liegengebliebenen Zug wird der zum Schieben oder Ziehen<br />

vorgesehene Zug vom zuständigen Fahrdienstleiter beauftragt durch:<br />

– Befehl 2, <strong>zur</strong> Vorbeifahrt am Haltbegriff, jedoch nicht an Sbk<br />

– Befehl 9, Grund Nr. 5, wenn der schadhafte Zug in einem Bahnhofsgleis steht<br />

– Befehl 9, Grund Nr. 2, wenn der schadhafte Zug auf freier Strecke steht<br />

Auf eine Fahrplan-Mitteilung wird verzichtet.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

(4) Der Triebfahrzeugführer an der Spitze des Zuges verständigt den zuständigen Fahrdienstleiter,<br />

wenn bei dem vereinigten Zug die Bremsleitung unterbrochen ist und wenn<br />

der Zug nicht von der Spitze gebremst werden kann.<br />

Auf eine Fahrplan-Mitteilung wird verzichtet.<br />

(5) Bei einem geschobenen Zug gilt die ÖRil Zp zu Ril 408.0445.<br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


Seite 25 von 27<br />

3. Evakuieren von Reisenden aus Zügen außerhalb von Bahnsteigen<br />

(1) Kann ein mit Reisenden besetzter, liegengebliebener Zug nach einer Zeit von voraussichtlich<br />

mehr als 30 min nicht an den nächsten Bahnsteig gefahren werden oder<br />

müssen die Reisenden wegen einer akuten Gefahr den Zug unverzüglich verlassen,<br />

sind unverzüglich die Vorbereitungen zum Evakuieren zu treffen.<br />

(2) Sollen die Reisenden eines Zuges nach Entscheidung der TP außerhalb von Bahnsteigen<br />

aus einem liegengebliebenen Zug evakuiert werden, müssen vom Nk-S folgende<br />

Sicherungsmaßnahmen als Vorbedingungen veranlasst, überwacht bzw. erfüllt sein:<br />

- Abstimmung mit dem Triebfahrzeugführer <strong>zur</strong> Wahl der Ausstiegsseite und der<br />

Laufrichtung der Reisenden zum nächsten S-Bahnhof bzw. von der Gleisanlage in<br />

öffentliches Gelände,<br />

- Sperrung des betroffenen S-Bahngleises und ggf. benachbarter Gleise,<br />

- Abschalten und Kurzschließen der betreffenden Stromschienenabschnitte.<br />

(3) Wenn die oben genannten Sicherungsmaßnahmen erfüllt und bestätigt sind, darf<br />

über den zuständigen Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer oder dem Notfallmanager<br />

die Zustimmung zum Evakuieren erteilt werden.<br />

(4) Durch den Nk-S sind <strong>zur</strong> Unterstützung des Triebfahrzeugführers bzw. des Notfallmanagers<br />

Kräfte anzufordern (z. B. Feuerwehr, Bundespolizei, Sicherheitsdienste).<br />

(5) Die Sicherungsmaßnahmen bleiben so lange bestehen, bis vom Triebfahrzeugführer<br />

oder Notfallmanager dem zuständigen Fahrdienstleiter bestätigt wurde, dass Reisende<br />

und Bahnfremde den Gleisbereich verlassen haben.<br />

(6) Wenn Reisende eigenmächtig, also ohne Aufforderung durch Beschäftigte des<br />

Bahnbetriebes, außerhalb von Bahnsteigen aussteigen, sind die Sicherungsmaßnahmen<br />

wie in (2) im erforderlichen Umfang zu treffen. Es ist dafür zu sorgen, dass die<br />

Personen den Gleisbereich verlassen.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

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<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


Seite 26 von 27<br />

Zu 408.0681 Bremsen bei Unregelmäßigkeiten handhaben<br />

1. Notbremsüberbrückung anwenden<br />

(1) Die Notbremsüberbrückung wird im gesamten S-Bahn-<strong>Netz</strong> angewendet.<br />

(2) Befinden sich Teile des Zuges beim Bedienen der Notbremse im Bahnsteigbereich<br />

muss der Zug angehalten werden. Ist der Bahnsteig mit einer örtlichen Aufsicht besetzt,<br />

muss der Triebfahrzeugführer an Stelle des Fahrdienstleiters die örtliche Aufsicht verständigen.<br />

(3) Wenn sich der Zug beim Bedienen der Notbremse außerhalb des Bahnsteigbereichs<br />

befindet, soll die Fahrt bis zum nächsten Bahnsteig fortgesetzt werden, es sei<br />

denn, dass die Gefahr hierdurch vergrößert wird.<br />

(4) Tritt bei mit Reisenden besetzten Zügen eine Störung der NBÜ ein, darf der Zug<br />

spätestens nach Beenden der Zugfahrt nicht mehr als besetzter Zug verkehren.<br />

(5) NBÜ-Kennzeichen (301.9001 Abschnitt 10) werden nicht angewendet.<br />

2. Ausfall von Bremseinrichtungen<br />

(1) Alle Fahrzeuge eines S-Bahn-Zuges verfügen über eine wirksame Bremse, die<br />

durch eine durchgehende Bremsleitung (Hauptluftleitung bzw. Sicherheitsbremsschleife)<br />

vom führenden Führerraum aus gesteuert wird.<br />

(2) Nur für ÖRil Zp:<br />

Wird die Bremsfähigkeit des Zuges durch unbrauchbar gewordene Bremsen gemindert,<br />

darf abweichend von 408.0681 Abschnitt 5 Absatz 1 folgende zulässige Geschwindigkeiten<br />

nicht überschritten werden:<br />

unbrauchbare<br />

Bremsen an bis zu<br />

25 % der Radsätze<br />

50 % der Radsätze<br />

75 % der Radsätze<br />

Ebene und Gefälle<br />

bis 10 ‰<br />

60 km/h<br />

40 km/h<br />

10 km/h<br />

Gefälle<br />

größer 10 ‰<br />

40 km/h<br />

20 km/h<br />

5 km/h<br />

Sind an mehr als 75 % der Radsätze unbrauchbare Bremsen, darf der Zug nicht weiterfahren.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

(3) Nur für ÖRil Zp:<br />

Bei verkürzten Signalabständen gemäß Geschwindigkeitsheft darf die Geschwindigkeit<br />

von 20 km/h nicht überschritten werden.<br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013


Seite 27 von 27<br />

(4) Vor der Ab- oder Weiterfahrt des Zuges muss der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter<br />

über die unterbrochene Bremsleitung verständigen.<br />

Der Zug ist am nächsten Bahnsteig von Fahrgästen zu räumen.<br />

(5) Nur für ÖRil Zp:<br />

Ist die durchgehende Bremse eines Zuges unterbrochen bzw. hat das Spitzen- oder<br />

Schlussfahrzeug keine wirkende Bremse, darf die zulässige Geschwindigkeit<br />

- von 20 km/h,<br />

- bei einer Neigung (Gefälle) größer 5 ‰ von 10 km/h,<br />

- bei einer Neigung (Gefälle) größer 10 ‰ von 5 km/h<br />

nicht überschritten werden.<br />

Zu 408.0801 Rangieren – Allgemeines<br />

(1) Zur Verständigung beim Rangieren mit Funk wird bei Beteiligung<br />

- - einer örtlichen Aufsicht mit Abfertigungsfunk,<br />

- - des Weichenwärters mit Betriebsfunk<br />

- - eines Rangierbegleiter oder einem anderen Triebfahrzeugführer mit Rangier<br />

funk<br />

vorgenommen.<br />

Im Bereich der Betriebswerkstätten und der Hauptwerkstatt wird grundsätzlich mit<br />

Rangierfunk gearbeitet.<br />

(2) Die Umschaltpunkte können durch Funktafeln gekennzeichnet sein:<br />

Abfertigungsfunk<br />

<br />

Rangierfunk<br />

einstellen: AF einstellen:<br />

RF<br />

(3) Rangierfahrten werden mit dem Namen der Betriebsstelle und mit der Gleisbezeichnung<br />

angesprochen, z. B. „Rangierfahrt in … (Bezeichnung der Betriebsstelle –<br />

z.B. Warschauer Straße), Gleis … (Gleisbezeichnung – z.B. 3), … (Auftrag – z.B.<br />

Vorziehen)!“.<br />

Der Fahrauftrag zum Vorziehen einer Rangierfahrt vom Bahnsteiggleis muss nicht<br />

wiederholt werden.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

Zu 408.0901 Übergang Zugfahrt in eine Rangierfahrt<br />

Leerzüge (Ls) dürfen in jeder Betriebsstelle mit Abstell- oder Wendegleisen am Zielbahnhof<br />

ohne Halt in eine Rangierfahrt übergehen.<br />

<br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013

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