Entwurf zur Stellungnahme Stand 01.08.2013 - DB Netz AG
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<strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong> • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt am Main<br />
Anwender der Ril 432,<br />
neu:<br />
Nutzer der ÖRil für den Betrieb der S-Bahn<br />
Berlin<br />
Auflösung der Ril 432, Veröffentlichung der relevanten Regeln Örtlichen Richtlinien zu Ril<br />
408.01-09<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
die Ril 432 – Sonderbestimmungen für den Betrieb der Berliner S-Bahn (SBS) – wird aufgelöst.<br />
Die Sonderbestimmungen für den Betrieb der Berliner S-Bahn werden in den Örtlichen Richtlinien<br />
(ÖRil) <strong>zur</strong> Ril 408.01-09 neu herausgegeben. Zusätzlich wird <strong>zur</strong> Ril 408 das Modul<br />
408.0101Z11 neu herausgegeben.<br />
Die Örtlichen Richtlinien gliedern sich in 3 Teile:<br />
<br />
<br />
<br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin,<br />
Teil 1: Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal<br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin,<br />
Teil 2: Regeln für Bearbeiter von ÖRil, Fahrplan und Betra und<br />
Örtliche Richtlinien für das Zugpersonal im Betrieb der S-Bahn Berlin.<br />
<strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />
Zentrale<br />
Betriebsverfahren<br />
Theodor-Heuss-Allee 7<br />
60486 Frankfurt am Main<br />
www.dbnetze.com/fahrweg<br />
Frankfurt (Main) Messe<br />
Volker Behrendt<br />
Telefon 030 297-2 14 60<br />
Telefax 069 265-5 82 48<br />
Mobil 0171 762 78 44<br />
volker.behrendt@deutschebahn.com<br />
Zeichen I. NPB 4 Be<br />
Im Modul 408.0101Z11 wird auf Textstellen der Ril 408 verwiesen, zu denen in den Örtlichen<br />
Richtlinien Regeln für den Betrieb der S-Bahn Berlin gegeben werden können.<br />
In den o. g. Örtlichen Richtlinien wurden die Regeln so überarbeitet, dass den Mitarbeitern je<br />
nach Wahrnehmung der Aufgaben als EVU oder EIU in übersichtlicher Form <strong>zur</strong> Verfügung<br />
stehen.<br />
Bisherige Regeln der Ril 432 wurden teilweise vereinfacht und teilweise <strong>zur</strong> Vermeidung von<br />
Dopplungen zu anderen Bestandteilen des Regelwerks gestrichen.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
Neu sind die Regeln für den „zweimal eingleisigen Betrieb“. Sie wurden wegen der technischen<br />
Ausstattung bestimmter Strecken und <strong>zur</strong> Klarstellung der betrieblichen Handlungsabläufe bei<br />
Abweichungen vom Regelbetrieb auf diesen Strecken erarbeitet.<br />
...<br />
<strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />
Sitz Frankfurt am Main<br />
Registergericht<br />
Frankfurt am Main<br />
HRB 50 879<br />
USt-IdNr.: DE199861757<br />
Vorsitzender des<br />
Aufsichtsrates:<br />
Dr. Rüdiger Grube<br />
Vorstand:<br />
Frank Sennhenn,<br />
Vorsitzender<br />
Dr. Roland Bosch<br />
Hansjörg Hess<br />
Ute Plambeck<br />
Dr. Jörg Sandvoß
2/2<br />
Die Örtlichen Richtlinien für den Betrieb der Berliner S-Bahn werden künftig durch das für den<br />
Betrieb zuständige Infrastrukturunternehmen bzw. durch das jeweilige Verkehrsunternehmen<br />
weiterentwickelt. Grundlage hierfür sind die Module 408.0101 und 408.0101Z11.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
<strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong><br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong>
S-Bahn Berlin GmbH 01.07.2013<br />
Erstellt:<br />
Eberhard Lorenz, Uwe Zschüttig<br />
Freigegeben: Jürgen Strippel, EBL<br />
1. Inhalt<br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin<br />
Teil 1<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und<br />
Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp)<br />
Inhalt – Bezug zu Modulen der Ril<br />
Seite<br />
Zu 408.0102 Begriffe 2<br />
Zu 408.0103 Abkürzungen 3<br />
Zu 408.0202 Aufträge oder Meldungen und<br />
481.0202, 481.0301 Gespräche über analogen Zugfunk/ Rangierfunk führen<br />
3<br />
Zu 408.0212 Fahrordnung auf der Strecke und<br />
301.0002 Abschnitt 2 Absatz 3<br />
8<br />
Zu 408.0301 Abschnitt 3 Zugpersonal 9<br />
Zu 408.0321 Abschnitt 3 Zug vorbereiten 10<br />
Zu 408.0325 Abschnitte 2 und 3 Zugaufsicht wahrnehmen 10<br />
Zu 408.0332 Abschnitt 4 Abfahrbereitschaft feststellen, Abfertigungs-verfahren 11<br />
Zu 408.0333 Abfahrauftrag erteilen 12<br />
Zu 408.0342 Aufgaben des Zugführers, Räumen endender Züge 13<br />
Zu 408.0415 Abschnitt 2 Fahrplan-Mitteilung 13<br />
Zu 408.0431 und 408.0432 Befahren von S-Bahnstrecken durch Züge mit Fahrzeugen<br />
anderer Bauart ohne Zugbeeinflussung (nicht Gleichstrom-<br />
14<br />
S-Bahnfahrzeugen)<br />
Zu 408.0445 Geschobene Züge 15<br />
Zu 408.0451 Geschwindigkeit im Einfahrweg beschränken, Einfahrweg<br />
begrenzen<br />
15<br />
Zu 408.0452 Fahrplanhalt ausfallen lassen 16<br />
Zu 408.0455 Zugfahrten mit besonderem Auftrag zulassen 16<br />
Zu 408.0492 Sonstige Besonderheiten - Pendelbetrieb 17<br />
Zu 408.0511 Schwierigkeiten beim Aus- oder Einsteigen 22<br />
Zu 408.0531 Unzulässiges Vorbeifahren an Haltsignalen 23<br />
Zu 408.0553 Meldungen bei Unregelmäßigkeiten und besonderen<br />
Vorkommnissen<br />
23<br />
Zu 301.0002 Verhalten nach der Vorbeifahrt an Halt zeigenden oder<br />
gestörten Hauptsignalen mit rotem oder weiß-schwarz-weiß-schwarz-weißem<br />
23<br />
Mastschild in Verbindung mit 408.0561 Abschnitt 1 Auf Sicht fahren<br />
Zu 408.0571 Zug hält aus unvorhergesehenem Anlass 24<br />
Zu 408.0681 Bremsen bei Unregelmäßigkeiten handhaben 26<br />
Zu 408.0801 Rangieren – Allgemeines 27<br />
Zu 408.0901 Übergang Zugfahrt in eine Rangierfahrt 27<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 2 von 27<br />
2. Geltungsbereich<br />
zu 408.0101 Abschnitt 2<br />
(1) Die Örtlichen Richtlinien enthalten abweichende oder zusätzliche Regeln für den<br />
Bahnbetrieb der S-Bahn Berlin auf den mit Gleichstrom betriebenen Strecken.<br />
Das Modul 408.0101Z22 enthält eine Zusammenstellung, für welche Module der Ril<br />
408.01-09 und 301 abweichende oder zusätzliche Regeln zugelassen sind.<br />
(2) Die Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin sind gegliedert in:<br />
– Teil 1 – Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und<br />
Zugpersonal (ÖRil für MaB und ÖRil Zp)<br />
– Teil 2 – Regeln für Bearbeiter von ÖRil, Fahrplan und Betra<br />
– Örtliche Richtlinien für Zugpersonal im Betrieb der S-Bahn Berlin (ÖRil Zp)<br />
(3) In der Bezeichnung des jeweiligen Moduls der Ril 408 wird in der ÖRil MaB<br />
und Zp auf die Bezeichnung „Züge Fahren“ verzichtet.<br />
Regeln für Mitarbeiter der Infrastruktur- und Eisenbahn-<br />
Verkehrsunternehmen<br />
Zu 408.0102 Begriffe<br />
Zusätzliche Begriffe:<br />
Viertelzug<br />
Halbzug<br />
Dreiviertelzug<br />
Vollzug -<br />
Pendelbetrieb<br />
Stammaufsicht<br />
Mobile Aufsicht<br />
Systemdisponent<br />
Lagedienst<br />
Sicherheit<br />
kleinste betriebliche einsetzbare Fahrzeugeinheit aus S-Bahn-<br />
Fahrzeugen mit zwei Wagen; Länge über Kupplung: ca. 36m<br />
Fahrzeugeinheit aus zwei Viertelzügen<br />
Fahrzeugeinheit aus drei Viertelzügen<br />
Fahrzeugeinheit aus vier Viertelzügen<br />
besonderes Verfahren im S-Bahn-Betrieb<br />
Mitarbeiter, insbesondere zuständig für die Reisendeninformation<br />
auf mehreren S-Bahnsteigen, nimmt bei Erfordernis Aufgaben der<br />
örtlichen Aufsicht wahr<br />
Mitarbeiter, der auf verschiedenen S-Bahnsteigen Aufgaben der<br />
Reisendenbetreuung oder als örtliche Aufsicht wahrnimmt<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
Disponent der Transportleitung S-Bahn, zuständig für einen Teil des<br />
Streckennetzes<br />
durchgehend besetztes Arbeitsgebiet des Bereichs Security;<br />
zuständig für Belange der Reisenden- und Anlagensicherheit<br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 3 von 27<br />
Zu 408.0103 Abkürzungen<br />
Die Abkürzungen der Betriebsstellen nach Ril 100 sind für Zugpersonale in der Übersichtskarte<br />
<strong>zur</strong> „Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen<br />
Besonderheiten“ und im Buchfahrplan Teil Geschwindigkeitsheft enthalten.<br />
Zu 408.0202 Aufträge oder Meldungen und<br />
481.0202, 481.0301 Gespräche über analogen Zugfunk/ Rangierfunk führen<br />
Bezeichnung der Bahnsteiggleise<br />
Bei allen Aufträgen und Meldungen in denen die Gleisbezeichnung von Bahnsteiggleisen<br />
enthalten ist und an denen Triebfahrzeugführer beteiligt sind,<br />
(z. B. bei Zugabfertigung, Rangieren, Meldung über Vorkommnisse) wird die am Bahnsteiggleis<br />
sichtbare Gleisbezeichnung verwendet.<br />
1. Grundlagen des Funksystems<br />
Für die Funkkommunikation wird das Funkkommunikationssystem Bündelfunk<br />
(FKS BüFu) verwendet. Es umfasst den<br />
Abfertigungsfunk – AF<br />
Betriebsfunk – BF und<br />
Rangierfunk – RF<br />
Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss beachtet<br />
werden:<br />
- deutsche Sprache verwenden,<br />
- langsam, deutlich, in normaler Lautstärke und dialektfrei sprechen.<br />
- warten, bis die Funkverbindung aufgebaut ist, dann erst sprechen<br />
- Gespräche, die nicht vorgeschriebene Wortlaute enthalten, kurz fassen.<br />
2. Abfertigungsfunk<br />
Der Abfertigungsfunk dient der Übermittlung folgender Aufträge über Funk:<br />
- Nothaltauftrag durch die örtliche Aufsicht,<br />
Nothaltaufträge sind stets zweimal abzugeben<br />
- Türschließauftrag und<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
- Abfahrauftrag<br />
Beim Türschließ- und Abfahrauftrag muss der Zug mit der im Umlaufplan, in der Fahrplananordnung<br />
oder durch den Zugdisponenten festgelegten Funkbezeichnung und mit<br />
seinem Zielbahnhof ansprechen, z. B. „Zug Berta nach Erkner... “.<br />
Ändert sich außerplanmäßig der Zielbahnhof oder die Umlaufbezeichnung eines Zuges,<br />
muss der Zugdisponent festlegen, von wo ab beim Funk die geänderten Inhalte anzuwenden<br />
und wer für die Verständigung der Beteiligten verantwortlich ist.<br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 4 von 27<br />
Für Leerzüge muss die Bezeichnung „Leerzug“ vorangesetzt werden.<br />
Der Nothaltauftrag der örtlichen Aufsicht muss den Namen der Betriebsstelle enthalten<br />
und er gilt für alle in diesem Bereich befindlichen Züge oder Rangierfahrten.<br />
3. Betriebsfunk<br />
(1) Der Betriebsfunk ist zu nutzen für<br />
- die Übermittlung von Aufträgen oder Meldungen,<br />
- Notrufe/Notdurchsagen und<br />
- sonstige Gespräche der Betriebszentrale S-Bahn, der Transportleitung S-Bahn,<br />
zwischen Fahrdienstleitern und Triebfahrzeugführern sowie - in Ausnahmefällen –<br />
mit den örtlichen Aufsichten.<br />
(2) Bei Beginn eines Gesprächs muss sich der Anwender des Betriebsfunks mit Funktion<br />
und Ortsangabe melden, z. B.<br />
- „Hier Fahrdienstleiter … (Ortsangabe bzw. Bedienbereich im ESTW)“,<br />
- „Hier Triebfahrzeugführer … (Zugnummer) vor Signal … (Bezeichnung)/vor/im<br />
Bahnhof/Haltepunkt … (Ortsangabe) / in km ...“.<br />
Die abgegebenen Meldungen bzw. Aufträge sind vom angerufenen Teilnehmer wörtlich<br />
und deutlich zu wiederholen.<br />
Wurde vom angerufenen Teilnehmer eine Meldung oder ein Auftrag richtig wiederholt,<br />
hat der rufende Teilnehmer dies durch das Wort „Richtig“ zu bestätigen.<br />
Beide Teilnehmer haben das Gespräch mit dem Wort „Ende“ zu beenden.<br />
Kommt eine Verbindung zwischen rufenden Teilnehmern nicht zustande oder ist die<br />
Verständigung ungenügend, kann über die Funktion - *52# - das Gespräch erneut aufgebaut<br />
werden.<br />
(3) Wenn Fahrdienstleiter oder örtliche Aufsichten dem Triebfahrzeugführer Aufträge<br />
außer im Abfertigungsvorgang über Funk erteilen, darf dies nur als Einzelgespräch erfolgen.<br />
Für die Übermittlung von Befehlen im Betriebsfunk ist grundsätzlich der „Befehlsruf“ zu<br />
nutzen.<br />
Kann ein Triebfahrzeugführer nicht über den Einzelruf mit der Zugnummer erreicht werden,<br />
ist er über den Gruppenruf 903 <strong>zur</strong> Übermittlung der Geräte-Rufnummer aufzufordern.<br />
Nach der Übermittlung kann mittels Geräte-Rufnummer ein Einzelgespräch zum<br />
betreffenden Triebfahrzeugführer aufgebaut werden.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 5 von 27<br />
(4) Eine Notdurchsage wird gegeben, wenn bei drohender Gefahr oder Notfällen ein Auftrag<br />
oder eine Meldung dringend abgegeben werden muss. Inhalt einer Notdurchsage<br />
kann sein:<br />
- die Meldung einer Betriebsgefahr<br />
- der Nothaltauftrag<br />
- die Notfallmeldung oder<br />
- das Anfordern von Hilfe.<br />
Nothaltaufträge sind stets zweimal abzugeben.<br />
(5) Die Funkeinrichtungen dürfen nur für innerbetriebliche Meldungen und Aufträge benutzt<br />
werden. Zur Kontrolle der Einhaltung von Ordnung und Sicherheit werden alle Betriebsfunkgespräche<br />
von, zwischen oder zu stationären Anlagen und die Fahrgasthilferufe<br />
aufgezeichnet.<br />
Zur Entlastung des Funkverkehrs dürfen Betriebsfunk-Sprechverbindungen für Gespräche<br />
von Bedienern ortsfester Sprechstellen untereinander grundsätzlich nicht benutzt<br />
werden, solange andere Fernsprechverbindungen zwischen ihnen bestehen.<br />
4. Rangierfunk<br />
(1) Der Rangierfunk dient der Abwicklung der Rangierfunkgespräche in den Werken und<br />
in definierten Abstellanlagen. Die Umschaltpunkte zwischen AF und RF bzw. RF und AF<br />
können durch Funktafeln gekennzeichnet sein.<br />
(2) Wenn ein Zug nicht von der Spitze gesteuert werden kann, wird die Verständigung<br />
bei geschobenen Zügen über Rangierfunk vorgenommen.<br />
(3) Auf dem Rangierfunkkanal darf nur jeweils ein Teilnehmer sprechen. Rangierfunkgespräche<br />
dürfen - außer in Notfällen - nur dann begonnen werden, wenn durch Mithören<br />
erkennbar ist, dass kein anderer Teilnehmer spricht.<br />
(4) Wenn bei Probe- oder Rangierfunkgesprächen die Verständigung in einer oder beiden<br />
Richtungen undeutlich ist oder unterbrochen wird - ausgenommen bei kurzzeitigen<br />
Unterbrechungen, z. B. „Funkloch“ von wenigen Metern Ausdehnung - so gilt die Funkverbindung<br />
als gestört. In diesen Fällen ist sofort anzuhalten. Die betroffenen Rangierfunkteilnehmer<br />
sind zu verständig.<br />
5. Fahrgasthilferuf und Personennotruf<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
Der Fahrgasthilferuf dient der Kommunikation zwischen hilfesuchenden Reisenden im<br />
Zug und dem Lagedienst Sicherheit.<br />
Der Personennotruf (ggf. als Ruf zum LDS bezeichnet) besteht aus einer Gesprächswunschübermittlung<br />
ohne besondere Priorität von bestimmten Mitarbeitern.<br />
Dieser Ruf darf nicht für fahrdienstliche Meldungen oder für die Meldung von Betriebsgefahren<br />
genutzt werden.<br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 6 von 27<br />
6. Bedienen der Geräte des FKS BüFu<br />
(1) Der Gesprächsabwicklung mit dem FKS BüFu ist stets der Vorrang vor Gesprächen<br />
mit ggf. verfügbaren öffentlichen Mobilfunkgeräten ein<strong>zur</strong>äumen.<br />
Probegespräche sind zu führen<br />
- nach dem Einschalten der Rangierfunk-Fahrzeugeinrichtung,<br />
- vor jeder geschobenen Fahrt (in diesem Fall kann das erste Gespräch - nicht jedoch<br />
ein Fahrauftrag - als Probegespräch dienen),<br />
- bei der Übernahme eines tragbaren Funkgerätes,<br />
- bei tragbaren Funkgeräten nach jedem Akkuwechsel.<br />
Alle Funkgeräte - ausgenommen die Funkanlagen der Züge -müssen <strong>zur</strong> Benutzung im<br />
Funksystem angemeldet sein.<br />
Ständig angemeldet vorzuhalten sind<br />
- die Handfunkgeräte (UFH) der örtlichen Aufsichten mit Außenabfertigung,<br />
- die stationären Funkgeräte (UFM) der örtlichen Aufsichten mit Innenabfertigung (die<br />
Reservegeräte (UFH) sind ausgeschaltet im Ladegerät durch Erhaltungsladung bereitzuhalten),<br />
- die stationären Funkgeräte (REM) der Fahrdienstleiter und die Reservegeräte<br />
(UFH) im Ladegerät sowie die stationären Funkgeräte (REM) der Mitarbeiter der<br />
Betriebszentrale S-Bahn (BZ-S) und<br />
- Die stationären Funkgeräte (REM) der Transportleitung.<br />
(2) Werden Handfunkgeräte der örtlichen Aufsichten, der Fahrdienstleiter oder der Rangierbegleiter<br />
nicht an dem im Display angezeigten Ort (Alias) verwendet, ist dies dem<br />
Betriebsprozessdatenmanager (BPDM) der BZ-S zu melden.<br />
(3) Grundsätzlich gelten für Triebfahrzeugführer folgende Regeln:<br />
- Vor Beginn einer Zugfahrt muss eine Fahrzeugfunkanlage angemeldet werden.<br />
- Ist die Funkanlagenkonfiguration nicht vollständig, sind die fehlenden Wagennummern<br />
dem zuständigen Systemdisponenten der TP bekannt zu geben.<br />
- Vor dem Ändern der Zugkonfiguration eines Zuges (z. B. Schwächen oder Stärken)<br />
muss eine Abmeldung und anschließend eine Anmeldung jedes Zugverbands<br />
durchgeführt werden.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
- Bei Änderung der Zugnummer ohne Führerraumwechsel muss eine Abmeldung<br />
und anschließend eine Anmeldung durchgeführt werden.<br />
- Die automatisch angebotene Zugnummer ist zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.<br />
- Eine Anmeldung auf eine nicht zutreffende Zugnummer muss abgemeldet werden.<br />
- Ist wegen der Abweichung vom Fahrplan die folgende Zugnummer unbekannt,<br />
bleibt bis <strong>zur</strong> Bekanntgabe einer neuen Zugnummer die bisherige erhalten.<br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 7 von 27<br />
- Wird ein Zug nach Abschlussarbeiten abgestellt, ist der Fahrzeugverband abzumelden.<br />
Ist das Anmelden auf eine Zugnummer nicht möglich, ist der Leitfaden <strong>zur</strong> Entstörung<br />
„Anmelden“ Zug zu beachten. Gelingt die Anmeldung weiterhin nicht, ist der Einsatz des<br />
Zuges bzw. die Weiterfahrt nach Zustimmung der BZ-S auf Anweisung der TP möglich<br />
(C-Schaden).<br />
7. Übernahme und Übergabe der Funkgeräte<br />
(1) Handfunkgeräte in den Arbeitsräumen der örtlichen Aufsichten (öA), Fahrdienstleiter<br />
(Fdl) und Betriebs- und Verkehrsaufsichten (BVA) sowie im Bereich der Werke sind unter<br />
Angabe der siebenstelligen Geräte-Rufnummer sowie des Zubehörs (Ersatzakku,<br />
Mikrofon, Ladegerät inklusive Stückzahl) im Übergabebuch aufzuführen. Der übernehmende<br />
Mitarbeiter hat sofort nach Arbeitsbeginn den ordnungsgemäßen Zustand des<br />
Funkgerätes und des Zubehörs zu prüfen. Festgestellte Mängel gemäß „Merkblatt für<br />
das Melden von Störungen und Havarien auf Bahnhöfen (kurz „Merkblatt“) zu melden.<br />
(2) Stationäre Funkgeräte in den Arbeitsräumen der örtlichen Aufsichten, der Fahrdienstleiter<br />
und der BZ-S sind unter Angabe ihrer Bezeichnung (REM oder UFM), der siebenstelligen<br />
Geräte-Rufnummer (REM) bzw. der sechsstelligen Objektrufnummer (UFM)<br />
und des Zubehörs (Tischmikrofon) im Übergabebuch aufzuführen.<br />
Der übernehmende Mitarbeiter hat sofort nach Arbeitsbeginn den ordnungsgemäßen<br />
Zustand des Funkgerätes und des Zubehörs zu überprüfen.<br />
Zusätzlich ist bei stationären Funkgeräten der Fahrdienstleiter bei der Arbeitsübergabe<br />
der ordnungsgemäße Displayeintrag „Betrieb“ der REM zu prüfen.<br />
(3) Die Übergabe und Übernahme der Funkgeräte der Sonderdienste (z.B. Notfallmanager,<br />
Rangierlokführer mit Zuordnung <strong>zur</strong> Teamleitung Triebfahrzeugführer,<br />
flexible Arbeitsgruppen) ist von den Nutzern eigenverantwortlich in einem geeigneten<br />
Nachweisverfahren durchzuführen. Dabei sind stets die siebenstellige Geräte-<br />
Rufnummer sowie das Zubehör (Ersatzakku, Mikrofon, Ladegerät inklusive Stückzahl))<br />
aufzuführen.<br />
8. Maßnahmen bei Störungen oder Verlust von Funkgeräten<br />
(1) Störungen werden unterschieden in die Störung „Anmelden“ und „Technische Störungen“.<br />
Funktionsstörungen oder Schäden an Handfunkgeräten (UFH), Akkus oder Ladegeräten<br />
der Betriebsstellen (Fdl, özF, öA, StA) sind gemäß Merkblatt der zuständigen Stelle mitzuteilen.<br />
Bei Störung in der Verständigung ist im freien Feld des Störanhängers anzugeben, in<br />
welcher Betriebsart (Abfertigungs-, Betriebs- oder Rangierfunk) diese aufgetreten ist.<br />
Die defekten Handfunkgeräte, Akkus und Ladegeräte sind mit ausgefülltem Störanhänger<br />
an die Leitung B 54 (Betrieb Stationen) zu schicken.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
Bis <strong>zur</strong> Reparatur der stationären Funkgeräte sind die Reserve-Handfunkgeräte zu benutzen.<br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 8 von 27<br />
Störungen an Funkgeräten der Teamleiter Betriebsmanagement, Beschäftigter im Bereich<br />
der Werke, in der Transportleitung sind an die Transportleitung, Mobilitätskoordinator<br />
Tel. 27707 zu melden.<br />
Persönlich zugeordnete Funkgeräte (z. B. Notfallmanager) sind direkt dem Servicecenter<br />
TK der <strong>DB</strong> KT <strong>zur</strong> Entstörung zuzuführen.<br />
(2) Sind Funktionsstörungen oder Schäden an den Funkanlagen der Züge aufgetreten,<br />
ist der zuständige Systemdisponent der Transportleitung zu verständigen, um unverzüglich<br />
den Zug der Reparatur oder einer veränderten Zugbildung zuzuführen Von der<br />
Störung am Funkgerät des führenden Fahrzeuges eines Zuges sind die beteiligten örtlichen<br />
Aufsichten durch den Zugdisponenten zu verständigen.<br />
(3) Bei Verlust eines Funkgerätes ist durch den feststellenden Mitarbeiter unverzüglich<br />
der Betriebsprozessdatenmanager der BZ-S unter Angabe der siebenstelligen Geräte-<br />
Rufnummer und des letzten Einsatzortes des Funkgerätes zu verständigen.<br />
Zu 408.0212 Fahrordnung auf der Strecke und<br />
301.0002 Abschnitt 2 Absatz 3<br />
Auf zweigleisigen Streckenabschnitten, die signal- und blocktechnisch auf jedem Gleis<br />
wie eingleisige Strecken ausgestattet sind, wird der „zweimal eingleisige<br />
Betrieb“ angewandt.<br />
Das gilt für die Streckengleise jeweils in beiden Fahrtrichtungen zwischen den<br />
Betriebsstellen:<br />
– Berlin-Wannsee – Berlin Ostbahnhof<br />
– Berlin-Spandau – Westkreuz (Stadtbahn)<br />
– Bft Treptower Park – Berlin-Südkreuz (Ringbahn) – Berlin Greifswalder Straße<br />
– Berlin-Pankow – Bft Bornholmer Straße<br />
– Bft Wollankstraße - Bft Bornholmer Straße<br />
– Bft Berlin Anhalter Bahnhof – Berlin-Wannsee<br />
– Bft Berlin Anhalter Bahnhof – Lichterfelde Süd<br />
Hierbei gelten folgende Regeln:<br />
(1) Es wird jeweils in Fahrtrichtung gesehen zwischen dem rechten und dem linken<br />
Streckengleis unterschieden. Die Streckengleise können mit Kennbuchstaben bezeichnet<br />
werden.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
(2) Im Regelfall verkehren die Züge, wie auf zweigleisigen Strecken üblich, auf dem jeweils<br />
rechten Streckengleis.<br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 9 von 27<br />
(3) Für Fahrten auf dem linken Streckengleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung<br />
befinden sich Haupt- und Vorsignale sowie die Signale Lf 1 bis Lf 3, Sh 2 und El-<br />
Signale abweichend von 301.0002 Abschnitt 2 Absatz 3 grundsätzlich rechts neben<br />
oder über dem Gleis. Links stehende Signale sind nur gültig, wenn sie im Buchfahrplan<br />
(Geschwindigkeitsheft) oder in der La mit einem nach links zeigenden Pfeil gekennzeichnet<br />
sind.<br />
Die Fahrt auf dem linken Gleis ist eine Abweichung von der regulären Fahrordnung auf<br />
der freien Strecke, wobei sinngemäß die Grundsätze wie bei ständig eingerichtetem<br />
Gleiswechselbetrieb, aber ohne Signal Zs 6, gelten.<br />
(4) Die Fahrt auf dem linken Streckengleis wird nicht als Gegengleisfahrt bezeichnet,<br />
sondern als Fahrt „auf linkem Gleis“.<br />
(5) Der Auftrag <strong>zur</strong> Fahrt in das linke Streckengleis wird erteilt durch<br />
- ein Hauptsignal mit Fahrtbegriff und<br />
a) mit Signal Zs 2 bei vorgegebener Bezeichnung des Streckengleises mit<br />
Kennbuchstaben<br />
b) mit einem von der Regelfahrtrichtung abweichendem Signalbild (Zs 3) und<br />
Erläuterung im GeH<br />
- bei Hp 0/gestörtem oder erloschenem Signal mit Befehl 11 mit dem Wortlaut „fährt<br />
von …(Name der Betriebsstelle) bis ….(Name der Betriebsstelle)<br />
auf linkem Streckengleis“.<br />
Zu 408.0301 Abschnitt 3 Zugpersonal<br />
Die Züge der S-Bahn Berlin fahren ohne Zugbegleiter.<br />
Wenn der Triebfahrzeugführer eines S-Bahn-Zuges nicht streckenkundig ist und kein<br />
streckenkundiger Begleiter beigegeben ist beträgt die Geschwindigkeit abweichend von<br />
408.0301 Abschnitt 5 Absatz 2 höchstens 40 km/h.<br />
Triebfahrzeugführer von Zügen (keine S-Bahn-Züge) ohne wirksame Zugbeeinflussungseinrichtung<br />
und von Kleinwagen müssen streckenkundig sein oder es muss ein<br />
streckenkundiger Begleiter beigegeben sein.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
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zu 408.0321 Abschnitt 3 Zug vorbereiten<br />
Bei planmäßigen Wendevorgängen von Zügen darf auf die Meldung an den Fahrdienstleiter,<br />
dass der Zug vorbereitet ist, verzichtet werden.<br />
Der Abschluss der Zugvorbereitung oder der Vorbereitung zum Ingangsetzen einer<br />
Rangierfahrt ist dem jeweils örtlich zuständigen Fahrdienstleiter bzw. Weichenwärter zu<br />
melden, wenn der Zug bzw. die Rangierfahrt<br />
– ohne Besetzung durch einen Triebfahrzeugführer abgestellt war,<br />
– im Gleisbereich einer Werkstatt beginnt,<br />
– außerplanmäßig in ein Wende-/Abstellgleis ausgesetzt wurde und wieder eingesetzt<br />
werden soll,<br />
– infolge des Ausfalls/Teilausfalls der planmäßigen Zugleistung außerplanmäßig am<br />
Bahnsteig gewendet wird,<br />
– wieder abfahrbereit ist, nachdem der Zug an der Ab- oder Weiterfahrt gehindert<br />
wurde.<br />
Auf die Meldung darf verzichtet werden, wenn der Fahrdienstleiter die Zustimmung <strong>zur</strong><br />
Abfahrt des Zuges oder der Weichenwärter die Zustimmung <strong>zur</strong> Rangierfahrt erteilt hat.<br />
Zu 408.0325 Abschnitte 2 und 3 Zugaufsicht wahrnehmen<br />
Die Zugaufsicht wird an Bahnsteigen wahrgenommen;<br />
a) durch die örtliche Aufsicht;<br />
sie ist entgegen 408.0325 nicht verpflichtet, aus betrieblichen Gründen eine rote<br />
Mütze zu tragen<br />
b) durch den Triebfahrzeugführer;<br />
diese Bahnsteige sind durch ein Schild mit der Aufschrift „ZAT“ – Zugabfertigung<br />
durch Triebfahrzeugführer – gekennzeichnet oder der Auftrag wird im Einzelfall dem<br />
Triebfahrzeugführer übermittelt.<br />
Bei plötzlichem Ausfall einer örtlichen Aufsicht oder Störungen an Fernabfertigungsanlagen<br />
darf der Triebfahrzeugführer mündlich durch eine örtliche Aufsicht oder durch den<br />
Fahrdienstleiter beauftragt werden, auch ohne Vorhandensein des Schildes „ZAT“ die<br />
Zugaufsicht wahrzunehmen und die Zugabfertigung durchzuführen. Der Auftrag wird<br />
durch den <strong>Netz</strong>koordinator der Betriebszentrale S-Bahn (Nk-S) ausgelöst und in jedem<br />
Einzelfall dem Triebfahrzeugführer erteilt.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 11 von 27<br />
Zu 408.0332 Abschnitt 4 Abfahrbereitschaft feststellen – Zugabfertigung<br />
1. Zuordnung der Verantwortung für die Zugabfertigung<br />
Obliegt die Zugaufsicht einer örtlichen Aufsicht, sind nach Erfüllung der Voraussetzungen<br />
die Aufträge zum Schließen der Fahrgastraumtüren und der Abfahrauftrag zu erteilen.<br />
Ist der Triebfahrzeugführer zuständig, die Abfahrbereitschaft des Zuges festzustellen,<br />
gelten die Regeln für die „Zugabfertigung durch den Triebfahrzeugführer – ZAT“.<br />
2. Außentüren der Fahrgasträume schließen<br />
(1) Die bevorstehende Abfahrt des Zuges kündigt die Zugaufsicht durch einen Warnruf<br />
„Nach ... (Zielbahnhof) <strong>zur</strong>ückbleiben bitte!“ oder „Zur Ringbahn S 41/S 42 <strong>zur</strong>ückbleiben<br />
bitte“, grundsätzlich über die Lautsprecher am Bahnsteig oder des Zuges an.<br />
(2) Bei starkem Andrang oder überfüllten Zügen darf die bevorstehende Abfahrt des<br />
Zuges den Reisenden durch den erweiterten Warnruf „Nach ... (Zielbahnhof) Vorsicht<br />
am Zug! Zurückbleiben bitte!“ oder „Zur Ringbahn S 41/S 42 Vorsicht am Zug!<br />
Zurückbleiben bitte!“ angekündigt werden, erforderlichenfalls bevor das Einsteigen der<br />
Reisenden beendet ist, ausgenommen Kindergruppen, Reisende mit Kinder-wagen und<br />
mobilitätseingeschränkter Reisende.<br />
Bei mehreren Zügen mit gleichem Zielbahnhof muss die am Bahnsteig sichtbare Gleisbezeichnung<br />
hinzugefügt werden:<br />
„Nach ... (Zielbahnhof) am Gleis ... (Gleisbezeichnung) <strong>zur</strong>ückbleiben bitte!“.<br />
(3) Unmittelbar nach dem Warnruf erteilt die örtliche Aufsicht dem Triebfahrzeugführer<br />
den Türschließauftrag<br />
- durch Signal Zp 10 oder, wenn das nicht möglich ist<br />
- über Abfertigungsfunk oder mündlich in Höhe des Führerraumes mit dem Wortlaut<br />
„Zug ... (Funkbezeichnung) Gleis … nach ... (Zielbahnhof), Türen schließen!“.<br />
4) Bei ZAT muss der Triebfahrzeugführer die Außentüren der Fahrgasträume unmittelbar<br />
nach dem Warnruf schließen.<br />
3. Abfahrbereitschaft feststellen<br />
(1) Der Zug ist abfahrbereit, wenn die örtliche Aufsicht nach dem Schließen der Türen<br />
festgestellt hat, dass keine Personen oder Gegenstände eingeklemmt sind.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
(2) Wenn die Führerraumanzeigen nicht den geschlossen Zustand der Fahrgastraumtüren<br />
anzeigen, muss der Triebfahrzeugführer die örtliche Aufsicht verständigen, die dann<br />
einen erneuten Türschließauftrag geben muss.<br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 12 von 27<br />
(3) Der Triebfahrzeugführer stellt bei ZAT die Abfahrbereitschaft durch Hinsehen:<br />
- aus der geöffneten Seitentür des Führerraumes oder<br />
- vom Bahnsteig oder<br />
- aus dem geöffneten Seitenfenster (nur bei nicht vorhandener oder nicht zu<br />
öffnender Führerraumseitentür zulässig) oder<br />
- über den Monitor im Führerraum oder<br />
- über den Klappspiegel des Fahrzeuges (nur zulässig bei Viertel- oder Halbzügen<br />
und wenn es die Sichtverhältnisse erlauben) oder<br />
- über ortsfeste Spiegel auf der Bahnsteigseite<br />
fest, dass keine Personen oder Gegenstände eingeklemmt sind und wenn er überprüft<br />
hat, dass die Führerraumanzeigen den geschlossenen Zustand der Fahrgastraumtüren<br />
anzeigen.<br />
Zu 408.0333 Abfahrauftrag erteilen – Zugabfertigung durch örtliche Aufsicht<br />
(1) Die örtliche Aufsicht gibt den Abfahrauftrag wenn die Zustimmung des Fahrdienstleiters<br />
<strong>zur</strong> Abfahrt für einen Zug (siehe zu 408.0331) vorliegt:<br />
- durch Signal Zp 9 – Lichtsignal - oder<br />
- über Abfertigungsfunk mit dem Wortlaut „Zug ... (Funkbezeichnung) vom Gleis…<br />
(Gleisnummer) nach ... (Zielbahnhof) abfahren!“ oder<br />
- mündlich am Führerraum mit dem Wortlaut „abfahren!“.<br />
(2) Zum frühzeitigen Erkennen und Beseitigen von Störungen im Abfertigungsfunk muss<br />
der Abfahrauftrag über Abfertigungsfunk gegeben werden, wenn die Zugaufsicht durch<br />
eine örtliche Aufsicht wahrgenommen wird:<br />
- bei Beginn einer Zugfahrt nach einer vorangegangenen Rangierfahrt und folgender<br />
Freigabe der Türen für Reisende,<br />
- bei Wechsel der Fahrtrichtung des Zuges,<br />
- bei Zügen nach Veränderung der Zuglänge,<br />
- beim jeweils ersten Zug in der Arbeitsschicht der örtlichen Aufsicht.<br />
(3) Wenn der Abfahrauftrag nicht sofort befolgt werden kann (z. B. bei einer Störung am<br />
Zug) muss die örtliche Aufsicht sofort darüber und auch nach Beseitigung der Ursache<br />
verständigt werden. Die örtliche Aufsicht muss danach den Zug erneut abfertigen.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
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<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 13 von 27<br />
(4) Wenn ein Halt zeigendes oder gestörtes Hauptsignal am Bahnsteigende ein Selbstblocksignal<br />
ist darf der Abfahrauftrag durch die örtliche Aufsicht erteilt werden, wenn der<br />
vorausgefahrene Zug - soweit einsehbar – den nachfolgenden Blockabschnitt verlassen<br />
hat oder mindestens zwei Minuten seit Abfahrt dieses Zuges vergangen sind.<br />
(5) Die örtliche Aufsicht muss den ausfahrenden Zug beobachten und bei Unregelmäßigkeiten<br />
Haltaufträge erteilen.<br />
Zu 408.0342 Aufgaben des Zugführers, Räumen endender Züge<br />
(1) Bei mit Reisenden besetzten endenden Zügen werden die Reisenden über die Lautsprecher<br />
des Zuges unter Angabe des Grundes zum Aussteigen aufgefordert. Das gilt<br />
nicht für Züge, die unmittelbar in die nächste Zugfahrt übergehen. Weitere Ausnahmen<br />
können in einer Fahrplananordnung geregelt werden.<br />
(2) Fährt der Zug anschließend als Rangierfahrt in eine Wende- oder Abstellanlage oder<br />
als Leerzug weiter muss der Triebfahrzeugführer nach der Aufforderung feststellen,<br />
dass alle Reisenden den Zug verlassen haben.<br />
Dann ist das Räumen des Zuges abgeschlossen.<br />
In Weisungen oder Fahrplanunterlagen kann geregelt werden, dass der Triebfahrzeugführer<br />
beim Räumen des Zuges durch stationäre Personale unterstützt wird.<br />
(3) Sind im Fahrplan/ Umlaufplan, in einer Fplo oder auf Weisung der TP endende Züge<br />
benannt, die voraussichtlich nicht länger als 15 Minuten in einer Wende- oder Abstellanlage<br />
abgestellt werden und anschließend wieder am Bahnsteig halten, darf auf die<br />
Feststellung, dass alle Reisenden den Zug verlassen haben, verzichtet<br />
werden.<br />
Zu 408.0415 Abschnitt 2 Fahrplan-Mitteilung<br />
(1) Alle Züge, die nicht im Buchfahrplan oder in einer Fahrplananordnung mit dem gesamten<br />
oder einem Teil des Laufweges enthalten sind, erhalten eine Fahrplan-<br />
Mitteilung.<br />
Für diese Züge muss der für den Zuglauf bzw. den nicht im Fahrplan enthaltenen Teil<br />
des Zuglaufes zuständige Zugdisponent die Fahrplan-Mitteilung ausfertigen bzw. die<br />
Ausfertigung veranlassen.<br />
(2) Der Zugdisponent bzw. der beauftragte Mitarbeiter diktiert dem Triebfahrzeugführer<br />
die Fahrplan-Mitteilung.<br />
Der Zugdisponent darf einem Fahrdienstleiter bzw. Weichenwärter oder einer örtlichen<br />
Aufsicht die Fahrplan-Mitteilung diktieren, wonach diese die Fahrplan-Mitteilung dem<br />
Triebfahrzeugführer aushändigen oder übermitteln.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
Die örtliche Aufsicht muss die Fahrplan-Mitteilung dem Triebfahrzeugführer aushändigen.<br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 14 von 27<br />
(3) Der Zugdisponent muss sicherstellen, dass den am Laufweg beteiligten Fahrdienstleitern<br />
in den vorgenannten Fällen alle für die Fahrdienstleiter erforderlichen Fahrplanangaben<br />
mitgeteilt werden.<br />
Zu 408.0431 und 408.0432 Befahren von S-Bahnstrecken durch Züge mit Fahrzeugen<br />
anderer Bauart ohne Zugbeeinflussung (nicht Gleichstrom-<br />
S-Bahnfahrzeugen)<br />
Befahren Züge, die nicht mit Zugbeeinflussung (Fahrsperre oder ZBS) ausgestattet<br />
sind, S-Bahn-Strecken ausgenommen Gemeinschaftsstrecken, gilt folgendes:<br />
(1) die Voraussetzungen werden grundsätzlich durch <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong>, I.NM-O-F bzw. durch die<br />
zuständigen Anlagenverantwortlichen der <strong>DB</strong> <strong>Netz</strong> <strong>AG</strong>, RB Ost geprüft:<br />
- Zulässigkeit über die Verwendbarkeit der Triebfahrzeuge und<br />
- Zulässigkeit der zulässigen Radsatzlast und/oder Meterlast und<br />
- Einhaltung des zulässigen Fahrzeugumgrenzung auf der zu befahrenden<br />
Strecke<br />
Der Triebfahrzeugführer an der Spitze des Zuges anderer Bauart und Kleinwagen muss<br />
streckenkundig sein oder ein streckenkundiger Mitarbeiter muss beigegeben sein.<br />
Abweichend von 301.1101 Abschnitt 3 führen Züge mit Fahrzeugen anderer Bauart und<br />
Kleinwagen <strong>zur</strong> Kennzeichnung des Zugschlusses auch am Tage zwei rote<br />
Lichter.<br />
(2) Züge mit Fahrzeugen anderer Bauart als mit Gleichstrom betriebene S-Bahn-<br />
Fahrzeuge und Kleinwagen dürfen S-Bahnstrecken mit höchstens 40 km/h befahren,<br />
sofern nicht durch eine Fahrplananordnung (Fplo) eine höhere Geschwindigkeit (ggf.<br />
auch für die Durchfahrt an Bahnsteigen mit mehr als 50 km/h) zugelassen ist.<br />
(3) Das Zugpersonal wird in den unter (2) genannten Fällen durch<br />
- Fahrplan oder<br />
- Befehl 11 mit dem Wortlaut „Sie dürfen mit höchstens 40 km/h fahren,<br />
S-Bahngleis“<br />
verständigt.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 15 von 27<br />
Zu 408.0445 Geschobene Züge<br />
(1) Wird der Zug nicht von dem in Fahrtrichtung vorderen Führerraum aus gebremst,<br />
beträgt die zulässige Geschwindigkeit abweichend von 408.0445, Abschnitt 3 Absatz 2<br />
Buchstabe f höchstens 20 km/h.<br />
(2) Der zuständige Fahrdienstleiter muss in Verbindung mit dem jeweils in Fahrtrichtung<br />
folgenden zuständigen Fahrdienstleiter sicherstellen, dass bei geschobenen Zügen, die<br />
nicht von der Spitze gebremst werden können, jeweils das befahrene Streckengleis und<br />
das Einfahrgleis (Bahnsteiggleis) des folgenden Bahnhofs frei von Fahrzeugen sind.<br />
(3) Der Auftrag zum Schieben wird dem Triebfahrzeugführer des schiebenden Zugteils<br />
mit Befehl 11 erteilt:<br />
„Zug ... (Nummer) von ... (Name der Betriebsstelle/km) nach ... (Name des Bahnhofs)<br />
schieben“.<br />
Auf eine Fahrplan-Mitteilung wird verzichtet.<br />
(4) Ein vereinigter Zug fährt mit der Zugnummer des in Fahrtrichtung vorderen Zuges ab<br />
und weiter.<br />
(5) Bei einem geschobenen Zug verständigen sich die Triebfahrzeugführer an der Zugspitze<br />
bzw. im schiebenden Zug im Modus Rangierfunk.<br />
(6) Im Verlauf der Zugfahrt muss der Triebfahrzeugführer an der Spitze des Zuges den<br />
Triebfahrzeugführer im schiebenden Triebfahrzeug etwa alle 10 Sekunden ansprechen<br />
(Kontrollsprechen), z. B „Zug ... (Nummer) kommen“.<br />
(7) Rechtzeitig vor Annäherung an ein Halt zeigendes Signal, an einen Gefahrpunkt<br />
oder wenn der Auftrag <strong>zur</strong> Verringerung der Geschwindigkeit erteilt wurde, muss der<br />
Triebfahrzeugführer an der Spitze. des Zuges die Funkverbindung durch ständiges<br />
Sprechen aufrecht halten (Zielsprechen). Der Weg bis zum Halt muss in angemessenen<br />
Abständen angesagt werden.<br />
(8) Wenn das Kontrollsprechen unterbleibt, das Zielsprechen unterbrochen oder die<br />
Durchsagen unverständlich werden, muss der Triebfahrzeugführer im schiebenden<br />
Triebfahrzeug sofort anhalten.<br />
Zu 408.0451 Geschwindigkeit im Einfahrweg beschränken, Einfahrweg begrenzen<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
Ergänzend zu 408.0451 Abschnitt 1 Absatz 1 und zu Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 darf<br />
bei Bauzuständen die Einfahrt in ein Stumpfgleis oder in ein Gleis mit verkürztem Einfahrweg<br />
oder bei nicht freigehaltenem Durchrutschweg statt im Fahrplan in der S-Bahn -<br />
La angekündigt werden.<br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 16 von 27<br />
Zu 408.0452 Fahrplanhalt ausfallen lassen<br />
Abweichend von 408.0452 darf der <strong>Netz</strong>koordinator (Nk-S) der BZ-S den Fahrplanhalt<br />
von Zügen, auch auf Antrag der Transportleitung, entfallen lassen.<br />
Der Nk-S muss dafür sorgen, dass alle Beteiligte unter Angabe des Grundes verständigt<br />
werden.<br />
Der Triebfahrzeugführer muss spätestens beim rückgelegenen Fahrplanhalt vom Entfall<br />
des Fahrplanhaltes und dem Grund mündlich verständigt werden.<br />
Der Triebfahrzeugführer muss die Reisenden im Zug beim rückgelegenen Fahrplanhalt<br />
über den Ausfall des Verkehrshaltes informieren.<br />
Zu 408.0455 Zugfahrten mit besonderem Auftrag zulassen- - nur für ÖRil MaB<br />
Ist ein Hauptsignal sowohl mit dem<br />
- Signal Zs 1 (Ersatzsignal) oder<br />
- Signal Zs 7 (Vorsichtsignal)<br />
- als auch mit dem Signal Zs 12 (M-Tafel) ausgerüstet, darf ein mündlicher Auftrag<br />
<strong>zur</strong> Vorbeifahrt an diesem Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal nur dann gegeben<br />
werden, wenn das<br />
- Ersatzsignal nicht bedient werden kann oder<br />
- das Vorsichtsignal nicht bedient werden kann oder nicht bedient werden soll.<br />
Wenn dem Triebfahrzeugführer beim Vorhandensein des Signals Zs 12 (M-Tafel) beim<br />
Halten ein mündlicher Auftrag <strong>zur</strong> Vorbeifahrt an einem Halt zeigenden oder gestörten<br />
Hauptsignal gegeben wird, lautet dieser:<br />
„Zug ... (Nummer) nach ... (Zielbahnhof) darf am Halt zeigenden oder gestörten<br />
... -signal (Verwendung des Signals – z. B. „Ausfahrsignal“) ... (Bezeichnung des<br />
Signals – z. B. „1127“) des Bahnhofs / des Bahnhofsteils / der Blockstelle / der<br />
Abzweigstelle / der Überleitstelle ... (Name der Betriebsstelle) vorbeifahren!“.<br />
Wenn bekannt ist, dass der vorgelegene Blockabschnitt besetzt ist, darf ein Zug nicht<br />
mit dem Auftrag zum auf Sicht Fahren abgelassen werden, es sei denn, ein stehengebliebener<br />
Zug muss geschoben werden. Ist das Freisein des vorgelegenen Blockabschnittes<br />
nicht bekannt, müssen seit der Ab- oder Durchfahrt des vorausgefahrenen<br />
Zuges mindestens 2 Minuten vergangen sein.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 17 von 27<br />
Zu 408.0492 Sonstige Besonderheiten - Pendelbetrieb<br />
1. Anlass und Definitionen<br />
(1) Betriebsverfahren<br />
Pendelbetrieb wird als Betriebsverfahren angewandt, wenn andere, nach Ril 408<br />
geregelte Verfahren für das Befahren nicht gesperrter Bahnhofs- und Streckengleise,<br />
nicht genutzt werden können oder dürfen.<br />
Der Pendelbetrieb kann<br />
- auf der Basis einer Betriebs- und Bauanweisung (Betra) und einer Fahrplananordnung<br />
(Fplo) bzw.<br />
- bei plötzlicher Notwendigkeit auf Anordnung der BZ-S<br />
eingerichtet und durchgeführt werden.<br />
Regel für Bearbeiter:<br />
In den Örtlichen Richtlinien der Betriebsstellen werden Bahnhofs- oder Streckengleise<br />
genannt, auf denen Pendelbetrieb unzulässig ist. Der für einen Haltepunkt bzw. eine<br />
Haltestelle zuständige Fahrdienstleiter ist in den Örtlichen Richtlinien für<br />
Mitarbeiter auf Betriebsstellen genannt.<br />
(2) Pendelgleis, Pendelendstellen<br />
Das Pendelgleis ist das vom Pendelzug befahrene Gleis, das nach jeder Seite, ausgenommen<br />
bei Stumpfgleisen, durch ein Signal Sh 2 (Wärterhaltscheibe) begrenzt ist.<br />
Pendelendstellen sind Bahnsteiggleise von Bahnhöfen, Haltepunkten bzw. Haltestellen.<br />
Pendelfahrten sind die Zugfahrten eines Zuges zwischen den Pendelendstellen.<br />
(3) Pendelzug, Signal- und Blockbedienung, Zugbeeinflussungseinrichtung<br />
Auf einem Pendelgleis darf sich nur der Zug befinden, mit dem der Pendelbetrieb<br />
durchgeführt wird.<br />
Der Pendelzug des ersten Pendelbetriebes erhält die Funkbezeichnung „Merkur“.<br />
Bei weiteren gleichzeitig bestehenden Pendelbetrieben erhalten die Pendelzüge die<br />
Bezeichnungen „Neptun“, „Saturn“, „Jupiter“, „Pluto“, „Uranus“, „Spika“ bzw.<br />
„Perseus“.<br />
Zugnummern werden in der Fahrplananordnung oder durch die Zugleitung vorgegeben.<br />
Die Zugnummer dient im Pendelbetrieb nicht <strong>zur</strong> Identifizierung der Zugfahrt.<br />
Im Unterschied zum Pendelzug werden alle anderen Züge im Sinne dieser Regelung<br />
als Regelzüge bezeichnet.<br />
Für die Pendelfahrten werden die Haupt-, Vor- und Sperrsignale sowie der Streckenblock<br />
nicht bedient. Haupt-, Vor- und Sperrsignale gelten nicht für den Pendelzug.<br />
Die Zugbeeinflussungseinrichtungen des Pendelzuges sind während des Pendelbetriebes<br />
unwirksam zu schalten.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
(4) <strong>Stand</strong>orte der Signale Sh-2<br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 18 von 27<br />
Das Signal Sh 2 ist auf der Pendelendstelle<br />
a) am Bahnsteigende aufzustellen, wenn das Bahnsteiggleis nur vom Pendelzug befahren<br />
wird,<br />
b) mindestens 200 m vor dem maßgebenden Gefahrpunkt (Weiche bzw. Bahnsteiganfang)<br />
aufzustellen, wenn das Bahnsteiggleis (und ggf. weitere Gleisabschnitte) vom<br />
Pendelzug und von Regelzügen bzw. Rangierfahrten oder vom Pendelzug eines<br />
weiteren Pendelbetriebes befahren wird.<br />
Ein Pendelbetrieb mit der Aufstellung eines Signals Sh 2 nach b) darf nur auf der<br />
Grundlage einer konkreten Vorgabe in der ÖRil für Mitarbeiter auf Betriebsstellen oder<br />
einer Betra eingerichtet werden.<br />
2. Voraussetzungen für das Einführen des Pendelbetriebes<br />
(1) Freisein des Pendelgleises<br />
Der Fahrdienstleiter muss das Freisein aller Gleisabschnitte des Pendelgleises von<br />
Fahrzeugen mit Ausnahme des Pendelzuges feststellen<br />
(2) Aufstellen der Signale Sh 2<br />
Die erforderlichen Signale Sh 2 müssen aufgestellt sein, die Fahrdienstleiter der Pendelendstellen<br />
müssen sich gegenseitig über die <strong>Stand</strong>orte verständigen und das Aufstellen<br />
im Zugmeldebuch nachweisen.<br />
(3) Fahrwegsicherung<br />
Auf den Pendelendstellen und den übrigen am Pendelgleis liegenden Betriebsstellen<br />
muss der Fahrweg gemäß 408.0232, 408.0233 und ggf. der Betra eingestellt und gesichert<br />
werden. Ausgenommen hiervon sind Pendelendstellen, auf denen das<br />
Signal Sh 2 (Wärterhaltscheibe) vor dem Bahnsteig (200 m vor dem maßgebenden Gefahrpunkt)<br />
aufgestellt ist und die erste Pendelfahrt auf der anderen Pendelendstelle beginnt.<br />
Auf diesen Pendelendstellen muss der Fahrweg vom Signal Sh 2<br />
(Wärterhaltscheibe) bis zum Ende des vom Pendelzug zu befahrenden Bahnsteiggleises<br />
erst unmittelbar vor dem Auftrag <strong>zur</strong> Vorbeifahrt am Signal Sh 2 gesichert werden.<br />
Wenn im Pendelgleis technisch gesicherte Bahnübergänge liegen müssen für beide<br />
Fahrtrichtungen Signale Bü 0 / Bü 1 (Überwachungssignal) vorhanden sein.<br />
Sind keine Überwachungssignale vorhanden, muss der Fahrdienstleiter dem<br />
Triebfahrzeugführer der ersten in der betreffenden Fahrtrichtung fahrenden Pendelfahrt<br />
Befehl 8 erteilen.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 19 von 27<br />
(3) Zustimmung zum Pendelbetrieb<br />
Für das Einführen des Pendelbetriebes ist der Fahrdienstleiter der Pendelendstelle zuständig,<br />
auf der die erste Pendelfahrt beginnt.<br />
Am Pendelbetrieb beteiligte Fahrdienstleiter, die für das Einführen des Pendelbetriebes<br />
nicht zuständig sind, müssen nach Erfüllung der Voraussetzungen in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />
dem für das Einführen des Pendelbetriebes zuständigen Fahrdienstleiter<br />
die Zustimmung für das Einführen des Pendelbetriebes geben. Die Gleisbezeichnungen<br />
von Strecken- oder Bahnhofsgleisen sind konkret zu nennen und die Zustimmung ist<br />
jeweils im Zugmeldebuch nachzuweisen.<br />
3. Einführen des Pendelbetriebes<br />
Wenn die Voraussetzungen für das Einführen des Pendelbetriebes und erforderliche<br />
Zustimmungen beim zuständigen Fahrdienstleiter vorliegen, darf der Pendelbetrieb mit<br />
einer Meldung des zuständigen Fahrdienstleiters an Beteiligte auf dem Bahnhof und der<br />
Strecke sowie an beteiligte Fahrdienstleiter eingeführt werden.<br />
Die Meldung muss enthalten:<br />
- die Bezeichnungen der Pendelendstellen,<br />
- die Bezeichnungen der befahrenden Bahnhofs- und Streckengleise<br />
- den Zeitpunkt des Einführen des Pendelbetriebes.<br />
Die Meldung ist im Zugmeldebuch nachzuweisen.<br />
4. Durchführen der Pendelfahrten<br />
1) Ausfertigen, Aushändigen und Übermitteln der Befehle<br />
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Fahrdienstleiter der jeweiligen<br />
Pendelendstelle die Zustimmung für die von ihm abzulassenden Pendelfahrten mit dem<br />
Befehl 11 erteilen.<br />
Dazu muss dieser Befehl für die jeweilige Fahrtrichtung ausgefertigt werden.<br />
Hierbei müssen im Befehl 11<br />
- ein links vom Gleis aufgestelltes Signal Sh 2– auch am Bahnsteigende,<br />
- ein vor dem Bahnsteig aufgestelltes Signal Sh 2 und die Betriebsstelle, die die<br />
Zustimmung <strong>zur</strong> Vorbeifahrt am Signal Sh 2 zulässt mit deren Geräte-Rufnummer<br />
im FKS BüFu,<br />
- wenn kein Fahrplan vorhanden ist, die Abfahrtzeit der jeweils ersten Pendelfahrt für<br />
die jeweilige Pendelendstelle und der Takt (in Minuten) der Pendelfahrten<br />
genannt werden.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 20 von 27<br />
Musterbefehl:<br />
Zug … (Bezeichnung – z.B. Merkur)<br />
Befehl 11: fährt im Pendelbetrieb von … (Pendelendstelle – z.B. „Friedrichstraße,<br />
Gleis 5“) nach … (Pendelendstelle – z.B. „Alexanderplatz, Gleis 3“) auf<br />
dem Streckengleis …(z.B. „BFST – BALX“)<br />
Signal Sh 2 links vom Gleis aufgestellt<br />
Bei fehlenden Fahrplanangaben: Pendelendstelle –<br />
z.B. „BFST Abf 15.05 – BHKM 07 Takt 20 min“.<br />
Gegenrichtung<br />
Befehl 11: fährt im Pendelbetrieb von … (Pendelendstelle – z.B. „Alexanderplatz,<br />
Gleis 3“) nach … (Pendelendstelle – z.B. „Friedrichstraße, Gleis 5“) auf<br />
dem Streckengleis …. (z.B. „BFST – BALX“)<br />
Bei fehlenden Fahrplanangaben: Pendelendstelle –<br />
z.B. „BALX Abf 15.15 – BHKM 17 Takt 20 min“.<br />
Der Befehl 11 muss<br />
- dem Triebfahrzeugführer der ersten von der Pendelendstelle abzulassenden<br />
Pendelfahrt übermittelt werden oder<br />
- der örtlichen Aufsicht diktiert und durch die örtliche Aufsicht dem Triebfahrzeugführer<br />
der ersten abzulassenden Pendelfahrt ausgehändigt werden.<br />
Findet der Pendelbetrieb nur im Zuständigkeitsbereich eines Fahrdienstleiters statt und<br />
stehen beide Sh-2-Scheiben am Bahnsteigende, dürfen die Befehle für beide Fahrtrichtungen<br />
gleichzeitig ausgefertigt und übermittelt oder ausgehändigt werden.<br />
Die ausgestellten Befehle gelten für alle Pendelfahrten in der darin festgelegten Fahrtrichtung<br />
bis zum Zurückziehen der Befehle.<br />
(2) Funkanwendung<br />
Bei der Übermittlung oder beim Aushändigen des Befehls teilt der Triebfahrzeugführer<br />
die Geräte- Rufnummer im FKS BüFu der jeweils führenden Viertelzüge des Pendelzuges<br />
mit, die für den Ruf des Pendelzuges im Betriebsfunkmodus während des Pendelbetriebes<br />
zu verwenden sind. Die Zugnummer wird nicht für das Ansprechen des<br />
Pendelzuges verwendet.<br />
(3) Zugabfertigung, Zugmeldung<br />
Nach Übermittlung bzw. Aushändigung des Befehls der jeweiligen Fahrtrichtung liegt<br />
die Zustimmung <strong>zur</strong> Fahrt vor und die Zugabfertigung (zu 408.0332 und 408.0333)<br />
darf vorgenommen werden.<br />
Die Abfahrt bzw. Ankunft der ersten und – soweit möglich – letzten Pendelfahrt auf der<br />
Pendelendstelle muss von der örtlichen Aufsicht bzw. bei ZAT vom Triebfahrzeugführer<br />
dem Fahrdienstleiter gemeldet und im Zugmeldebuch nachgewiesen werden. Auf Zugmeldungen<br />
für die übrigen Pendelfahrten wird verzichtet. Während der Durchführung<br />
des Pendelbetriebes wird die Zugnummernmeldeanlage für den Pendelzug nicht bedient.<br />
Für Funkgespräche der Zugabfertigung wird der Abfertigungsfunk verwendet.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 21 von 27<br />
(4) Geschwindigkeit<br />
Die Pendelfahrt fährt mit der im Fahrplan (z. B. Buchfahrplan Teil B), ggf. der La<br />
Bereich S-Bahn Berlin zulässigen Geschwindigkeit, jedoch in<br />
- allen Weichen (z. B. auch auf Abzweigstellen) und<br />
- den Pendelendstellen ab Bahnsteiganfang<br />
mit höchstens 40 km/h.<br />
(5) Signal Sh 2 steht vor dem Bahnsteig<br />
Der Triebfahrzeugführer meldet sich nach dem Anhalten am Signal Sh 2 bei der im<br />
Befehl 11 genannten Stelle. die die Vorbeifahrt am Signal Sh 2 nach Erfüllen der<br />
Voraussetzungen zulässt.<br />
Die Zustimmung <strong>zur</strong> Vorbeifahrt am Signal Sh 2 wird nach Erfüllung der Voraussetzungen<br />
– Fahrwegprüfung und ggf. Fahrwegsicherung - mit folgendem Wortlaut erteilt:<br />
„Zug ... (Bezeichnung – z. B. „Merkur“) darf am Signal Sh 2 der Pendelendstelle<br />
... (Name – z. B. „Alexanderplatz“) vorbeifahren“.<br />
Nach Bestätigen der richtigen Wiederholung darf der Pendelzug am Signal vorbei- und<br />
bis zum gewöhnlichen Halteplatz am Bahnsteig weiterfahren.<br />
Die Sicherung des Fahrwegs vom Signal Sh 2 bis zum Ende des vom Pendelzug befahrenen<br />
Bahnsteiggleises bleibt bestehen, bis der Pendelzug die Pendelendstelle wieder<br />
verlassen hat und sich hinter dem Signal Sh 2 befindet oder bis bei Aufheben des<br />
Pendelbetriebes die Befehle 11 <strong>zur</strong>ückgezogen sind.<br />
5. Aufheben des Pendelbetriebes und Übergang zum Regelbetrieb<br />
(1) Für das Aufheben des Pendelbetriebes ist der Fahrdienstleiter der Pendelendstelle<br />
zuständig, auf der die letzte Pendelfahrt endet.<br />
Nach der Ankunft der letzten Pendelfahrt auf einer Pendelendstelle muss der Fahrdienstleiter<br />
dieser Pendelendstelle beide erteilte Befehle 11 <strong>zur</strong>ückziehen.<br />
Das Aufheben des Pendelbetriebes muss den beteiligten Fahrdienstleitern und allen<br />
Beteiligten der Bahnhöfe und Strecke gemeldet werden.<br />
(2) Nach diesen Meldungen dürfen die Signale Sh 2 entfernt werden, am Haltepunkt<br />
jedoch erst, wenn der Weiterfahrt des bisherigen Pendelzuges bis <strong>zur</strong> vorgelegenen<br />
Zugmeldestelle zugestimmt wurde<br />
In einer Betra darf angewiesen werden, dass für den Tausch des Pendelzuges beim<br />
Aufheben des Pendelbetriebes die Sh-2 Scheiben stehen bleiben.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
Alle Meldungen müssen im Zugmeldebuch nachgewiesen werden.<br />
(3) Die bestehende Fahrwegsicherung darf aufgehoben werden.<br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 22 von 27<br />
(4) Wenn die letzte Pendelfahrt auf einem Haltepunkt (Pendelendstelle) endet, muss<br />
der zuständige Fahrdienstleiter für die anschließende Weiterfahrt des bisherigen Pendelzuges<br />
als Regelzug mündlich die Zustimmung <strong>zur</strong> Abfahrt gemäß 408.0331 geben<br />
und dabei die Zugnummer und den Zielbahnhof des Zuges angeben.<br />
Die örtliche Aufsicht wird durch den Fahrdienstleiter informiert, wenn die Zustimmung<br />
<strong>zur</strong> Abfahrt erteilt wurde.<br />
Zu 408.0511 Schwierigkeiten beim Aus- oder Einsteigen<br />
(1) Wenn ein Zug nach der Einfahrt nicht mit allen Fahrgastraumtüren am Bahnsteig<br />
hält, muss der Triebfahrzeugführer die Türen geschlossen gehalten bzw. sind unverzüglich<br />
die Reisenden zu warnen und die Türen zu schließen.<br />
(2 Wenn der Zug zu kurz gefahren, darf er unverzüglich bis an den gewöhnlichen Halteplatz<br />
vorziehen, wenn die Fahrgastraumtüren geschlossen geblieben sind.<br />
(3) Konnten die Fahrgastraumtüren vor dem Vorziehen bereits geöffnet werden<br />
- müssen die Reisenden über das bevorstehende Vorziehen informiert und ggf. gewarnt<br />
werden.<br />
- muss die Zugaufsicht feststellen, dass dem Vorziehen kein Hinderungsgrund entgegensteht<br />
und<br />
- muss der Triebfahrzeugführer feststellen, dass die Führerraumanzeigen den geschlossenen<br />
Zustand der Fahrgastraumtüren anzeigen.<br />
(4) Ist der Zug zu weit gefahren (Bahnsteigverfehlung), darf nach Warnung der Reisenden<br />
der Fahrgastwechsel stattfinden, wenn sich nicht mehr als zwei Fahrgastraumtüren<br />
außerhalb des Bahnsteiges befinden. Befinden sich mehr Fahrgastraumtüren außerhalb<br />
des Bahnsteiges fällt grundsätzlich der Verkehrshalt aus. Der Fahrdienstleiter ist zu<br />
verständigen.<br />
Wird der Zug <strong>zur</strong>ückgeschoben, muss die örtliche Aufsicht<br />
- die Reisenden über das bevorstehende Zurückschieben informieren und<br />
anschließend vor der Fahrzeugbewegung warnen,<br />
- auf Bahnhöfen die Zustimmung des Fahrdienstleiters einholen,<br />
- den Türschließauftrag erteilen und<br />
- feststellen, dass dem Zurückschieben kein Hinderungsgrund entgegensteht.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
(4) Bei ZAT dürfen Züge nicht <strong>zur</strong>ückgeschoben werden.<br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 23 von 27<br />
Zu 408.0531 Unzulässiges Vorbeifahren an Haltsignalen<br />
Ist ein Zug an einem Halt zeigenden oder gestörten Selbstblocksignal unzulässig<br />
vorbeigefahren und zum Halten gekommen, wird auf die Ausfertigung des Befehls 2<br />
verzichtet und bei der Weiterfahrt gelten die Regeln des Fahrens auf Sicht.<br />
Ist das unzulässige Vorbeifahren an einem Lichthauptsignal mit rotem Mastschild<br />
eingetreten, ist im Befehl 9 das Fahren auf Sicht bis zum nächsten Hauptsignal vorzuschreiben.<br />
Zu 408.0553 Meldungen bei Unregelmäßigkeiten und besonderen Vorkommnissen<br />
Alle Sachverhalte, die die Ab- oder Weiterfahrt eines Zuges nicht zulassen oder die<br />
erwarten lassen, dass aus unvorhersehbarem Grund die pünktliche Durchführung des<br />
Zug- oder Rangierbetriebes beeinträchtigt wird meldet der Triebfahrzeugführer an den<br />
örtlich zuständigen Fahrdienstleiter und an den zuständigen Disponenten der Transportleitung.<br />
Die Meldebeziehungen bei Störfällen, Havarien und Unregelmäßigkeiten enthält der<br />
Meldewegweiser, der auf allen Betriebsstellen ausgelegt ist.<br />
Bestimmungen für automatischen Streckenblock und Zentralblock<br />
Zu 301.0002 Verhalten nach der Vorbeifahrt an Halt zeigenden oder gestörten<br />
Hauptsignalen mit rotem oder weiß-schwarz-weiß-schwarz-weißem Mastschild<br />
in Verbindung mit 408.0561 Abschnitt 1 Auf Sicht fahren<br />
(1) Wenn bekannt ist, dass der vorgelegene Blockabschnitt besetzt ist, darf ein Zug<br />
nicht mit dem Auftrag zum Fahren auf Sicht abgelassen werden, es sei denn, ein<br />
stehengebliebener Zug muss geschoben werden. Ist das Freisein des vorgelegenen<br />
Blockabschnittes nicht bekannt, müssen seit der Ab- oder Durchfahrt des vorausgefahrenen<br />
Zuges mindesten 2 Minuten vergangen sein.<br />
(2) Nach der Vorbeifahrt an einem Halt zeigenden oder gestörten Lichthauptsignal<br />
- auf Signal Zs 7 (Vorsichtsignal) oder<br />
- das mit einem roten oder weiß-schwarz-weiß-schwarz-weißem Mastschild<br />
gekennzeichnet ist,<br />
muss bis zum nächsten Lichthauptsignal auf Sicht gefahren werden.<br />
Dabei dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
- bei sichtigem Wetter am Tage 40 km/h<br />
- bei sichtigem Wetter während der Dunkelheit 15 km/h<br />
- bei unsichtigem Wetter Schrittgeschwindigkeit<br />
Im Befehl 9 darf für das „auf Sicht fahren“ keine Geschwindigkeit vorgegeben werden.<br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 24 von 27<br />
Zu 408.0571 Zug hält aus unvorhergesehenem Anlass<br />
1. Zug kann die Fahrt nicht fortsetzen<br />
Hält ein Zug oder Zugteil aus unvorhergesehenem Anlass außerhalb eines Bahnsteiges<br />
und kann die Fahrt voraussichtlich nach einer Dauer von mehr als 30 min nicht bis zum<br />
nächsten Bahnsteig fortgesetzt werden, stehen folgende Möglichkeiten für die Weiterbeförderung<br />
der Reisenden aus dem Zug <strong>zur</strong> Verfügung:<br />
1. Zurücksetzen des Zuges an einen Bahnsteig nach 408.0572<br />
2. Schieben oder Ziehen des Zuges durch einen anderen S-Bahn-Zug<br />
3. Evakuieren des Zuges<br />
Die Möglichkeiten sind in der genannten Reihenfolge zu prüfen, gleichzeitig vorzubereiten<br />
und so umzusetzen, dass die Reisenden sicher und so schnell wie möglich den Zug<br />
verlassen können.<br />
Die Weiterbeförderung der Reisenden obliegt der Transportleitung.<br />
2. Schieben oder Ziehen schadhafter Züge<br />
(1) Kann der Zug nicht mehr selbständig weiter- oder <strong>zur</strong>ückfahren, ist nach Abstimmung<br />
mit der Transportleitung vom Nk-S das Schieben oder Ziehen des Zuges zu beauftragen.<br />
Die am Schieben bzw. Ziehen beteiligten Züge sind sobald wie möglich an einem<br />
Bahnsteig von Reisenden zu räumen.<br />
(2) Auf Strecken mit selbsttätigem Streckenblock dürfen stehengebliebene Züge durch<br />
den folgenden Zug ohne Sperrung des Streckengleises geschoben werden. Beim Heranfahren<br />
an den stehengebliebenen Zug und beim Schieben gelten die Regeln für das<br />
Fahren auf Sicht.<br />
(3) Zum Heranfahren an den liegengebliebenen Zug wird der zum Schieben oder Ziehen<br />
vorgesehene Zug vom zuständigen Fahrdienstleiter beauftragt durch:<br />
– Befehl 2, <strong>zur</strong> Vorbeifahrt am Haltbegriff, jedoch nicht an Sbk<br />
– Befehl 9, Grund Nr. 5, wenn der schadhafte Zug in einem Bahnhofsgleis steht<br />
– Befehl 9, Grund Nr. 2, wenn der schadhafte Zug auf freier Strecke steht<br />
Auf eine Fahrplan-Mitteilung wird verzichtet.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
(4) Der Triebfahrzeugführer an der Spitze des Zuges verständigt den zuständigen Fahrdienstleiter,<br />
wenn bei dem vereinigten Zug die Bremsleitung unterbrochen ist und wenn<br />
der Zug nicht von der Spitze gebremst werden kann.<br />
Auf eine Fahrplan-Mitteilung wird verzichtet.<br />
(5) Bei einem geschobenen Zug gilt die ÖRil Zp zu Ril 408.0445.<br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 25 von 27<br />
3. Evakuieren von Reisenden aus Zügen außerhalb von Bahnsteigen<br />
(1) Kann ein mit Reisenden besetzter, liegengebliebener Zug nach einer Zeit von voraussichtlich<br />
mehr als 30 min nicht an den nächsten Bahnsteig gefahren werden oder<br />
müssen die Reisenden wegen einer akuten Gefahr den Zug unverzüglich verlassen,<br />
sind unverzüglich die Vorbereitungen zum Evakuieren zu treffen.<br />
(2) Sollen die Reisenden eines Zuges nach Entscheidung der TP außerhalb von Bahnsteigen<br />
aus einem liegengebliebenen Zug evakuiert werden, müssen vom Nk-S folgende<br />
Sicherungsmaßnahmen als Vorbedingungen veranlasst, überwacht bzw. erfüllt sein:<br />
- Abstimmung mit dem Triebfahrzeugführer <strong>zur</strong> Wahl der Ausstiegsseite und der<br />
Laufrichtung der Reisenden zum nächsten S-Bahnhof bzw. von der Gleisanlage in<br />
öffentliches Gelände,<br />
- Sperrung des betroffenen S-Bahngleises und ggf. benachbarter Gleise,<br />
- Abschalten und Kurzschließen der betreffenden Stromschienenabschnitte.<br />
(3) Wenn die oben genannten Sicherungsmaßnahmen erfüllt und bestätigt sind, darf<br />
über den zuständigen Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer oder dem Notfallmanager<br />
die Zustimmung zum Evakuieren erteilt werden.<br />
(4) Durch den Nk-S sind <strong>zur</strong> Unterstützung des Triebfahrzeugführers bzw. des Notfallmanagers<br />
Kräfte anzufordern (z. B. Feuerwehr, Bundespolizei, Sicherheitsdienste).<br />
(5) Die Sicherungsmaßnahmen bleiben so lange bestehen, bis vom Triebfahrzeugführer<br />
oder Notfallmanager dem zuständigen Fahrdienstleiter bestätigt wurde, dass Reisende<br />
und Bahnfremde den Gleisbereich verlassen haben.<br />
(6) Wenn Reisende eigenmächtig, also ohne Aufforderung durch Beschäftigte des<br />
Bahnbetriebes, außerhalb von Bahnsteigen aussteigen, sind die Sicherungsmaßnahmen<br />
wie in (2) im erforderlichen Umfang zu treffen. Es ist dafür zu sorgen, dass die<br />
Personen den Gleisbereich verlassen.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 26 von 27<br />
Zu 408.0681 Bremsen bei Unregelmäßigkeiten handhaben<br />
1. Notbremsüberbrückung anwenden<br />
(1) Die Notbremsüberbrückung wird im gesamten S-Bahn-<strong>Netz</strong> angewendet.<br />
(2) Befinden sich Teile des Zuges beim Bedienen der Notbremse im Bahnsteigbereich<br />
muss der Zug angehalten werden. Ist der Bahnsteig mit einer örtlichen Aufsicht besetzt,<br />
muss der Triebfahrzeugführer an Stelle des Fahrdienstleiters die örtliche Aufsicht verständigen.<br />
(3) Wenn sich der Zug beim Bedienen der Notbremse außerhalb des Bahnsteigbereichs<br />
befindet, soll die Fahrt bis zum nächsten Bahnsteig fortgesetzt werden, es sei<br />
denn, dass die Gefahr hierdurch vergrößert wird.<br />
(4) Tritt bei mit Reisenden besetzten Zügen eine Störung der NBÜ ein, darf der Zug<br />
spätestens nach Beenden der Zugfahrt nicht mehr als besetzter Zug verkehren.<br />
(5) NBÜ-Kennzeichen (301.9001 Abschnitt 10) werden nicht angewendet.<br />
2. Ausfall von Bremseinrichtungen<br />
(1) Alle Fahrzeuge eines S-Bahn-Zuges verfügen über eine wirksame Bremse, die<br />
durch eine durchgehende Bremsleitung (Hauptluftleitung bzw. Sicherheitsbremsschleife)<br />
vom führenden Führerraum aus gesteuert wird.<br />
(2) Nur für ÖRil Zp:<br />
Wird die Bremsfähigkeit des Zuges durch unbrauchbar gewordene Bremsen gemindert,<br />
darf abweichend von 408.0681 Abschnitt 5 Absatz 1 folgende zulässige Geschwindigkeiten<br />
nicht überschritten werden:<br />
unbrauchbare<br />
Bremsen an bis zu<br />
25 % der Radsätze<br />
50 % der Radsätze<br />
75 % der Radsätze<br />
Ebene und Gefälle<br />
bis 10 ‰<br />
60 km/h<br />
40 km/h<br />
10 km/h<br />
Gefälle<br />
größer 10 ‰<br />
40 km/h<br />
20 km/h<br />
5 km/h<br />
Sind an mehr als 75 % der Radsätze unbrauchbare Bremsen, darf der Zug nicht weiterfahren.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
(3) Nur für ÖRil Zp:<br />
Bei verkürzten Signalabständen gemäß Geschwindigkeitsheft darf die Geschwindigkeit<br />
von 20 km/h nicht überschritten werden.<br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013
Seite 27 von 27<br />
(4) Vor der Ab- oder Weiterfahrt des Zuges muss der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter<br />
über die unterbrochene Bremsleitung verständigen.<br />
Der Zug ist am nächsten Bahnsteig von Fahrgästen zu räumen.<br />
(5) Nur für ÖRil Zp:<br />
Ist die durchgehende Bremse eines Zuges unterbrochen bzw. hat das Spitzen- oder<br />
Schlussfahrzeug keine wirkende Bremse, darf die zulässige Geschwindigkeit<br />
- von 20 km/h,<br />
- bei einer Neigung (Gefälle) größer 5 ‰ von 10 km/h,<br />
- bei einer Neigung (Gefälle) größer 10 ‰ von 5 km/h<br />
nicht überschritten werden.<br />
Zu 408.0801 Rangieren – Allgemeines<br />
(1) Zur Verständigung beim Rangieren mit Funk wird bei Beteiligung<br />
- - einer örtlichen Aufsicht mit Abfertigungsfunk,<br />
- - des Weichenwärters mit Betriebsfunk<br />
- - eines Rangierbegleiter oder einem anderen Triebfahrzeugführer mit Rangier<br />
funk<br />
vorgenommen.<br />
Im Bereich der Betriebswerkstätten und der Hauptwerkstatt wird grundsätzlich mit<br />
Rangierfunk gearbeitet.<br />
(2) Die Umschaltpunkte können durch Funktafeln gekennzeichnet sein:<br />
Abfertigungsfunk<br />
<br />
Rangierfunk<br />
einstellen: AF einstellen:<br />
RF<br />
(3) Rangierfahrten werden mit dem Namen der Betriebsstelle und mit der Gleisbezeichnung<br />
angesprochen, z. B. „Rangierfahrt in … (Bezeichnung der Betriebsstelle –<br />
z.B. Warschauer Straße), Gleis … (Gleisbezeichnung – z.B. 3), … (Auftrag – z.B.<br />
Vorziehen)!“.<br />
Der Fahrauftrag zum Vorziehen einer Rangierfahrt vom Bahnsteiggleis muss nicht<br />
wiederholt werden.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
Zu 408.0901 Übergang Zugfahrt in eine Rangierfahrt<br />
Leerzüge (Ls) dürfen in jeder Betriebsstelle mit Abstell- oder Wendegleisen am Zielbahnhof<br />
ohne Halt in eine Rangierfahrt übergehen.<br />
<br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013