28.02.2014 Aufrufe

Entwurf zur Stellungnahme Stand 01.08.2013 - DB Netz AG

Entwurf zur Stellungnahme Stand 01.08.2013 - DB Netz AG

Entwurf zur Stellungnahme Stand 01.08.2013 - DB Netz AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 22 von 27<br />

(4) Wenn die letzte Pendelfahrt auf einem Haltepunkt (Pendelendstelle) endet, muss<br />

der zuständige Fahrdienstleiter für die anschließende Weiterfahrt des bisherigen Pendelzuges<br />

als Regelzug mündlich die Zustimmung <strong>zur</strong> Abfahrt gemäß 408.0331 geben<br />

und dabei die Zugnummer und den Zielbahnhof des Zuges angeben.<br />

Die örtliche Aufsicht wird durch den Fahrdienstleiter informiert, wenn die Zustimmung<br />

<strong>zur</strong> Abfahrt erteilt wurde.<br />

Zu 408.0511 Schwierigkeiten beim Aus- oder Einsteigen<br />

(1) Wenn ein Zug nach der Einfahrt nicht mit allen Fahrgastraumtüren am Bahnsteig<br />

hält, muss der Triebfahrzeugführer die Türen geschlossen gehalten bzw. sind unverzüglich<br />

die Reisenden zu warnen und die Türen zu schließen.<br />

(2 Wenn der Zug zu kurz gefahren, darf er unverzüglich bis an den gewöhnlichen Halteplatz<br />

vorziehen, wenn die Fahrgastraumtüren geschlossen geblieben sind.<br />

(3) Konnten die Fahrgastraumtüren vor dem Vorziehen bereits geöffnet werden<br />

- müssen die Reisenden über das bevorstehende Vorziehen informiert und ggf. gewarnt<br />

werden.<br />

- muss die Zugaufsicht feststellen, dass dem Vorziehen kein Hinderungsgrund entgegensteht<br />

und<br />

- muss der Triebfahrzeugführer feststellen, dass die Führerraumanzeigen den geschlossenen<br />

Zustand der Fahrgastraumtüren anzeigen.<br />

(4) Ist der Zug zu weit gefahren (Bahnsteigverfehlung), darf nach Warnung der Reisenden<br />

der Fahrgastwechsel stattfinden, wenn sich nicht mehr als zwei Fahrgastraumtüren<br />

außerhalb des Bahnsteiges befinden. Befinden sich mehr Fahrgastraumtüren außerhalb<br />

des Bahnsteiges fällt grundsätzlich der Verkehrshalt aus. Der Fahrdienstleiter ist zu<br />

verständigen.<br />

Wird der Zug <strong>zur</strong>ückgeschoben, muss die örtliche Aufsicht<br />

- die Reisenden über das bevorstehende Zurückschieben informieren und<br />

anschließend vor der Fahrzeugbewegung warnen,<br />

- auf Bahnhöfen die Zustimmung des Fahrdienstleiters einholen,<br />

- den Türschließauftrag erteilen und<br />

- feststellen, dass dem Zurückschieben kein Hinderungsgrund entgegensteht.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

(4) Bei ZAT dürfen Züge nicht <strong>zur</strong>ückgeschoben werden.<br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!