Entwurf zur Stellungnahme Stand 01.08.2013 - DB Netz AG
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(4) Wenn die letzte Pendelfahrt auf einem Haltepunkt (Pendelendstelle) endet, muss<br />
der zuständige Fahrdienstleiter für die anschließende Weiterfahrt des bisherigen Pendelzuges<br />
als Regelzug mündlich die Zustimmung <strong>zur</strong> Abfahrt gemäß 408.0331 geben<br />
und dabei die Zugnummer und den Zielbahnhof des Zuges angeben.<br />
Die örtliche Aufsicht wird durch den Fahrdienstleiter informiert, wenn die Zustimmung<br />
<strong>zur</strong> Abfahrt erteilt wurde.<br />
Zu 408.0511 Schwierigkeiten beim Aus- oder Einsteigen<br />
(1) Wenn ein Zug nach der Einfahrt nicht mit allen Fahrgastraumtüren am Bahnsteig<br />
hält, muss der Triebfahrzeugführer die Türen geschlossen gehalten bzw. sind unverzüglich<br />
die Reisenden zu warnen und die Türen zu schließen.<br />
(2 Wenn der Zug zu kurz gefahren, darf er unverzüglich bis an den gewöhnlichen Halteplatz<br />
vorziehen, wenn die Fahrgastraumtüren geschlossen geblieben sind.<br />
(3) Konnten die Fahrgastraumtüren vor dem Vorziehen bereits geöffnet werden<br />
- müssen die Reisenden über das bevorstehende Vorziehen informiert und ggf. gewarnt<br />
werden.<br />
- muss die Zugaufsicht feststellen, dass dem Vorziehen kein Hinderungsgrund entgegensteht<br />
und<br />
- muss der Triebfahrzeugführer feststellen, dass die Führerraumanzeigen den geschlossenen<br />
Zustand der Fahrgastraumtüren anzeigen.<br />
(4) Ist der Zug zu weit gefahren (Bahnsteigverfehlung), darf nach Warnung der Reisenden<br />
der Fahrgastwechsel stattfinden, wenn sich nicht mehr als zwei Fahrgastraumtüren<br />
außerhalb des Bahnsteiges befinden. Befinden sich mehr Fahrgastraumtüren außerhalb<br />
des Bahnsteiges fällt grundsätzlich der Verkehrshalt aus. Der Fahrdienstleiter ist zu<br />
verständigen.<br />
Wird der Zug <strong>zur</strong>ückgeschoben, muss die örtliche Aufsicht<br />
- die Reisenden über das bevorstehende Zurückschieben informieren und<br />
anschließend vor der Fahrzeugbewegung warnen,<br />
- auf Bahnhöfen die Zustimmung des Fahrdienstleiters einholen,<br />
- den Türschließauftrag erteilen und<br />
- feststellen, dass dem Zurückschieben kein Hinderungsgrund entgegensteht.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
(4) Bei ZAT dürfen Züge nicht <strong>zur</strong>ückgeschoben werden.<br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013