Entwurf zur Stellungnahme Stand 01.08.2013 - DB Netz AG
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(4) Geschwindigkeit<br />
Die Pendelfahrt fährt mit der im Fahrplan (z. B. Buchfahrplan Teil B), ggf. der La<br />
Bereich S-Bahn Berlin zulässigen Geschwindigkeit, jedoch in<br />
- allen Weichen (z. B. auch auf Abzweigstellen) und<br />
- den Pendelendstellen ab Bahnsteiganfang<br />
mit höchstens 40 km/h.<br />
(5) Signal Sh 2 steht vor dem Bahnsteig<br />
Der Triebfahrzeugführer meldet sich nach dem Anhalten am Signal Sh 2 bei der im<br />
Befehl 11 genannten Stelle. die die Vorbeifahrt am Signal Sh 2 nach Erfüllen der<br />
Voraussetzungen zulässt.<br />
Die Zustimmung <strong>zur</strong> Vorbeifahrt am Signal Sh 2 wird nach Erfüllung der Voraussetzungen<br />
– Fahrwegprüfung und ggf. Fahrwegsicherung - mit folgendem Wortlaut erteilt:<br />
„Zug ... (Bezeichnung – z. B. „Merkur“) darf am Signal Sh 2 der Pendelendstelle<br />
... (Name – z. B. „Alexanderplatz“) vorbeifahren“.<br />
Nach Bestätigen der richtigen Wiederholung darf der Pendelzug am Signal vorbei- und<br />
bis zum gewöhnlichen Halteplatz am Bahnsteig weiterfahren.<br />
Die Sicherung des Fahrwegs vom Signal Sh 2 bis zum Ende des vom Pendelzug befahrenen<br />
Bahnsteiggleises bleibt bestehen, bis der Pendelzug die Pendelendstelle wieder<br />
verlassen hat und sich hinter dem Signal Sh 2 befindet oder bis bei Aufheben des<br />
Pendelbetriebes die Befehle 11 <strong>zur</strong>ückgezogen sind.<br />
5. Aufheben des Pendelbetriebes und Übergang zum Regelbetrieb<br />
(1) Für das Aufheben des Pendelbetriebes ist der Fahrdienstleiter der Pendelendstelle<br />
zuständig, auf der die letzte Pendelfahrt endet.<br />
Nach der Ankunft der letzten Pendelfahrt auf einer Pendelendstelle muss der Fahrdienstleiter<br />
dieser Pendelendstelle beide erteilte Befehle 11 <strong>zur</strong>ückziehen.<br />
Das Aufheben des Pendelbetriebes muss den beteiligten Fahrdienstleitern und allen<br />
Beteiligten der Bahnhöfe und Strecke gemeldet werden.<br />
(2) Nach diesen Meldungen dürfen die Signale Sh 2 entfernt werden, am Haltepunkt<br />
jedoch erst, wenn der Weiterfahrt des bisherigen Pendelzuges bis <strong>zur</strong> vorgelegenen<br />
Zugmeldestelle zugestimmt wurde<br />
In einer Betra darf angewiesen werden, dass für den Tausch des Pendelzuges beim<br />
Aufheben des Pendelbetriebes die Sh-2 Scheiben stehen bleiben.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
Alle Meldungen müssen im Zugmeldebuch nachgewiesen werden.<br />
(3) Die bestehende Fahrwegsicherung darf aufgehoben werden.<br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013