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Entwurf zur Stellungnahme Stand 01.08.2013 - DB Netz AG

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Seite 21 von 27<br />

(4) Geschwindigkeit<br />

Die Pendelfahrt fährt mit der im Fahrplan (z. B. Buchfahrplan Teil B), ggf. der La<br />

Bereich S-Bahn Berlin zulässigen Geschwindigkeit, jedoch in<br />

- allen Weichen (z. B. auch auf Abzweigstellen) und<br />

- den Pendelendstellen ab Bahnsteiganfang<br />

mit höchstens 40 km/h.<br />

(5) Signal Sh 2 steht vor dem Bahnsteig<br />

Der Triebfahrzeugführer meldet sich nach dem Anhalten am Signal Sh 2 bei der im<br />

Befehl 11 genannten Stelle. die die Vorbeifahrt am Signal Sh 2 nach Erfüllen der<br />

Voraussetzungen zulässt.<br />

Die Zustimmung <strong>zur</strong> Vorbeifahrt am Signal Sh 2 wird nach Erfüllung der Voraussetzungen<br />

– Fahrwegprüfung und ggf. Fahrwegsicherung - mit folgendem Wortlaut erteilt:<br />

„Zug ... (Bezeichnung – z. B. „Merkur“) darf am Signal Sh 2 der Pendelendstelle<br />

... (Name – z. B. „Alexanderplatz“) vorbeifahren“.<br />

Nach Bestätigen der richtigen Wiederholung darf der Pendelzug am Signal vorbei- und<br />

bis zum gewöhnlichen Halteplatz am Bahnsteig weiterfahren.<br />

Die Sicherung des Fahrwegs vom Signal Sh 2 bis zum Ende des vom Pendelzug befahrenen<br />

Bahnsteiggleises bleibt bestehen, bis der Pendelzug die Pendelendstelle wieder<br />

verlassen hat und sich hinter dem Signal Sh 2 befindet oder bis bei Aufheben des<br />

Pendelbetriebes die Befehle 11 <strong>zur</strong>ückgezogen sind.<br />

5. Aufheben des Pendelbetriebes und Übergang zum Regelbetrieb<br />

(1) Für das Aufheben des Pendelbetriebes ist der Fahrdienstleiter der Pendelendstelle<br />

zuständig, auf der die letzte Pendelfahrt endet.<br />

Nach der Ankunft der letzten Pendelfahrt auf einer Pendelendstelle muss der Fahrdienstleiter<br />

dieser Pendelendstelle beide erteilte Befehle 11 <strong>zur</strong>ückziehen.<br />

Das Aufheben des Pendelbetriebes muss den beteiligten Fahrdienstleitern und allen<br />

Beteiligten der Bahnhöfe und Strecke gemeldet werden.<br />

(2) Nach diesen Meldungen dürfen die Signale Sh 2 entfernt werden, am Haltepunkt<br />

jedoch erst, wenn der Weiterfahrt des bisherigen Pendelzuges bis <strong>zur</strong> vorgelegenen<br />

Zugmeldestelle zugestimmt wurde<br />

In einer Betra darf angewiesen werden, dass für den Tausch des Pendelzuges beim<br />

Aufheben des Pendelbetriebes die Sh-2 Scheiben stehen bleiben.<br />

<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />

<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />

Alle Meldungen müssen im Zugmeldebuch nachgewiesen werden.<br />

(3) Die bestehende Fahrwegsicherung darf aufgehoben werden.<br />

Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />

Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />

<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013

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