Entwurf zur Stellungnahme Stand 01.08.2013 - DB Netz AG
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(3) Zustimmung zum Pendelbetrieb<br />
Für das Einführen des Pendelbetriebes ist der Fahrdienstleiter der Pendelendstelle zuständig,<br />
auf der die erste Pendelfahrt beginnt.<br />
Am Pendelbetrieb beteiligte Fahrdienstleiter, die für das Einführen des Pendelbetriebes<br />
nicht zuständig sind, müssen nach Erfüllung der Voraussetzungen in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />
dem für das Einführen des Pendelbetriebes zuständigen Fahrdienstleiter<br />
die Zustimmung für das Einführen des Pendelbetriebes geben. Die Gleisbezeichnungen<br />
von Strecken- oder Bahnhofsgleisen sind konkret zu nennen und die Zustimmung ist<br />
jeweils im Zugmeldebuch nachzuweisen.<br />
3. Einführen des Pendelbetriebes<br />
Wenn die Voraussetzungen für das Einführen des Pendelbetriebes und erforderliche<br />
Zustimmungen beim zuständigen Fahrdienstleiter vorliegen, darf der Pendelbetrieb mit<br />
einer Meldung des zuständigen Fahrdienstleiters an Beteiligte auf dem Bahnhof und der<br />
Strecke sowie an beteiligte Fahrdienstleiter eingeführt werden.<br />
Die Meldung muss enthalten:<br />
- die Bezeichnungen der Pendelendstellen,<br />
- die Bezeichnungen der befahrenden Bahnhofs- und Streckengleise<br />
- den Zeitpunkt des Einführen des Pendelbetriebes.<br />
Die Meldung ist im Zugmeldebuch nachzuweisen.<br />
4. Durchführen der Pendelfahrten<br />
1) Ausfertigen, Aushändigen und Übermitteln der Befehle<br />
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Fahrdienstleiter der jeweiligen<br />
Pendelendstelle die Zustimmung für die von ihm abzulassenden Pendelfahrten mit dem<br />
Befehl 11 erteilen.<br />
Dazu muss dieser Befehl für die jeweilige Fahrtrichtung ausgefertigt werden.<br />
Hierbei müssen im Befehl 11<br />
- ein links vom Gleis aufgestelltes Signal Sh 2– auch am Bahnsteigende,<br />
- ein vor dem Bahnsteig aufgestelltes Signal Sh 2 und die Betriebsstelle, die die<br />
Zustimmung <strong>zur</strong> Vorbeifahrt am Signal Sh 2 zulässt mit deren Geräte-Rufnummer<br />
im FKS BüFu,<br />
- wenn kein Fahrplan vorhanden ist, die Abfahrtzeit der jeweils ersten Pendelfahrt für<br />
die jeweilige Pendelendstelle und der Takt (in Minuten) der Pendelfahrten<br />
genannt werden.<br />
<strong>Entwurf</strong> <strong>zur</strong> <strong>Stellungnahme</strong><br />
<strong>Stand</strong> <strong>01.08.2013</strong><br />
Sonderbestimmungen für den Betrieb der S-Bahn Berlin – Teil 1 -<br />
Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen und Zugpersonal (ÖRil MaB und ÖRil Zp) –<br />
<strong>Entwurf</strong> vom 01.07.2013