und Ufergeld der Hafen Nürnberg-Roth GmbH i. Geltungsbereich ...
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Entgeltbedingungen Ufer- <strong>und</strong> <strong>Hafen</strong>geld <strong>der</strong> <strong>Hafen</strong> <strong>Nürnberg</strong>-<strong>Roth</strong> <strong>GmbH</strong><br />
2.3. Meldepflichtiges <strong>Hafen</strong>gebiet<br />
Als meldepflichtiges <strong>Hafen</strong>gebiet wird das gesamte im jeweiligen Lageplan des<br />
Standortes ausgewiesene <strong>Hafen</strong>gebiet genannt, auf das diese Entgeltbedin<br />
gungen anwendbar sind.<br />
3. Allgemeine Bestimmungen<br />
3.1. Für die Benutzung des <strong>Hafen</strong>s werden von HNR <strong>Hafen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ufergeld</strong> nach<br />
Maßgabe dieser Entgeltbedingungen erhoben.<br />
3.2. Die Entgelte sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (MwSt.) bis spätestens<br />
14 Tage nach <strong>der</strong> Rechnungsstellung zu entrichten.<br />
3.3. Erfüllungsort <strong>und</strong> Gerichtsstand ist <strong>Nürnberg</strong>.<br />
3.4. Neben diesen Bedingungen gilt für den bayernhafen <strong>Nürnberg</strong> die jeweils gül<br />
tige <strong>Hafen</strong>ordnung.<br />
4. <strong>Hafen</strong>geld<br />
4.1. Der Vertrag über den Aufenthalt im <strong>Hafen</strong>gebiet unterliegt den §~ 535ff. BGB.<br />
Als Mieterin ist anzusehen<br />
<strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> den Aufenthalt im meldepflichtigen <strong>Hafen</strong>gebiet beauftragt,<br />
- <strong>der</strong> Eigentümer des Wasserfahrzeuges o<strong>der</strong> <strong>der</strong> schwimmenden Anlage,<br />
- falls ein Ausrüstungsverhältnis besteht, <strong>der</strong> Ausrüster des Wasserfahrzeu<br />
ges o<strong>der</strong> <strong>der</strong> schwimmenden Anlage,<br />
- <strong>der</strong> Schiffsführer des Wasserfahrzeuges o<strong>der</strong> <strong>der</strong> schwimmenden Anlage.<br />
Sie haften für alle Verbindlichkeiten aus dem <strong>Hafen</strong>nutzungsverhältnis als Ge<br />
samtschuldner, insbeson<strong>der</strong>e auf Zahlung des <strong>Hafen</strong>gelds. Sind Schiffsführer<br />
<strong>und</strong> Auftraggeber nicht zugleich Eigentümer o<strong>der</strong> Ausrüster des Wasserfahr<br />
zeuges bzw. <strong>der</strong> schwimmenden Anlage, verpflichten sie diese als <strong>der</strong>en Vertre<br />
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