und Ufergeld der Hafen Nürnberg-Roth GmbH i. Geltungsbereich ...
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Entgeltbedingungen Ufer- <strong>und</strong> <strong>Hafen</strong>geld <strong>der</strong> <strong>Hafen</strong> <strong>Nürnberg</strong>-<strong>Roth</strong> <strong>GmbH</strong><br />
ter. Bei gekoppelten o<strong>der</strong> geschleppten Fahrzeugen, die ohne eigenen Antrieb<br />
bewegt werden, sind neben dem Auftraggeber auch <strong>der</strong> Eigentümer, <strong>der</strong> Aus<br />
rüster <strong>und</strong> <strong>der</strong> Schiffsführer des Antriebsfahrzeuges verpflichtet.<br />
4.2. <strong>Hafen</strong>geld wird gemäß dem in Anlage 2 beigefügten Preisblatt erhoben.<br />
4.3. <strong>Hafen</strong>geld ist für Wasserfahrzeuge <strong>und</strong> schwimmende Anlagen für jeden ange<br />
fangenen Tag des Aufenthalts im meldepflichtigen <strong>Hafen</strong>gebiet zu entrichten.<br />
Beginn <strong>und</strong> Ende des Aufenthalts bestimmen sich nach dem Zeitpunkt <strong>der</strong><br />
erstmaligen Einfahrt in das meldepflichtige <strong>Hafen</strong>gebiet sowie <strong>der</strong> letztmali<br />
gen Ausfahrt aus diesem (Aufenthaltszeitraum). Auch hafengeldfreie Tage<br />
gern. Ziff. 4.7 zählen zum Aufenthaltszeitraum.<br />
4.4. Die Absicht zur Benutzung des <strong>Hafen</strong>s ist vor dem Einlaufen des Wasserfahr<br />
zeugs o<strong>der</strong> <strong>der</strong> schwimmenden Anlage in den meldepflichtigen <strong>Hafen</strong> bei <strong>der</strong><br />
zuständigen <strong>Hafen</strong>meisterei anzumelden. Sofern keine Voranmeldung erfolgt<br />
ist, muss das Wasserfahrzeug o<strong>der</strong> die schwimmende Anlage unverzüglich<br />
nach dem Einlaufen in das meldepflichtige <strong>Hafen</strong>gebiet angemeldet werden.<br />
Sofern keine Anmeldung bei <strong>der</strong> zuständigen <strong>Hafen</strong>meisterei erfolgt, wird ein<br />
Zuschlag zum <strong>Hafen</strong>geld in Höhe von 25,00 € erhoben.<br />
4.5. Der Aufenthalt im meldepflichtigen <strong>Hafen</strong>gebiet ist nur zulässig für Wasser<br />
fahrzeuge <strong>und</strong> schwimmende Anlagen, die gegen die Gefahren <strong>der</strong> Schiffahrt<br />
ausreichend versichert sind. Diese Versicherung muss mindestens eine Haft<br />
pflichtversicherung umfassen, die die Kosten für Beschädigungen an den Ha<br />
fenanlagen, evtl. Bergungs- o<strong>der</strong> Wrackbeseitigungskosten sowie die Kosten<br />
für die Beseitigung von Gewässerverschmutzungen <strong>und</strong> an<strong>der</strong>en Umweltschä<br />
den deckt. Die Versicherungsdeckung ist HNR auf Verlangen nachzuweisen.<br />
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