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und Ufergeld der Hafen Nürnberg-Roth GmbH i. Geltungsbereich ...

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Entgeltbedingungen Ufer- <strong>und</strong> <strong>Hafen</strong>geld <strong>der</strong> <strong>Hafen</strong> <strong>Nürnberg</strong>-<strong>Roth</strong> <strong>GmbH</strong><br />

ter. Bei gekoppelten o<strong>der</strong> geschleppten Fahrzeugen, die ohne eigenen Antrieb<br />

bewegt werden, sind neben dem Auftraggeber auch <strong>der</strong> Eigentümer, <strong>der</strong> Aus<br />

rüster <strong>und</strong> <strong>der</strong> Schiffsführer des Antriebsfahrzeuges verpflichtet.<br />

4.2. <strong>Hafen</strong>geld wird gemäß dem in Anlage 2 beigefügten Preisblatt erhoben.<br />

4.3. <strong>Hafen</strong>geld ist für Wasserfahrzeuge <strong>und</strong> schwimmende Anlagen für jeden ange<br />

fangenen Tag des Aufenthalts im meldepflichtigen <strong>Hafen</strong>gebiet zu entrichten.<br />

Beginn <strong>und</strong> Ende des Aufenthalts bestimmen sich nach dem Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

erstmaligen Einfahrt in das meldepflichtige <strong>Hafen</strong>gebiet sowie <strong>der</strong> letztmali<br />

gen Ausfahrt aus diesem (Aufenthaltszeitraum). Auch hafengeldfreie Tage<br />

gern. Ziff. 4.7 zählen zum Aufenthaltszeitraum.<br />

4.4. Die Absicht zur Benutzung des <strong>Hafen</strong>s ist vor dem Einlaufen des Wasserfahr<br />

zeugs o<strong>der</strong> <strong>der</strong> schwimmenden Anlage in den meldepflichtigen <strong>Hafen</strong> bei <strong>der</strong><br />

zuständigen <strong>Hafen</strong>meisterei anzumelden. Sofern keine Voranmeldung erfolgt<br />

ist, muss das Wasserfahrzeug o<strong>der</strong> die schwimmende Anlage unverzüglich<br />

nach dem Einlaufen in das meldepflichtige <strong>Hafen</strong>gebiet angemeldet werden.<br />

Sofern keine Anmeldung bei <strong>der</strong> zuständigen <strong>Hafen</strong>meisterei erfolgt, wird ein<br />

Zuschlag zum <strong>Hafen</strong>geld in Höhe von 25,00 € erhoben.<br />

4.5. Der Aufenthalt im meldepflichtigen <strong>Hafen</strong>gebiet ist nur zulässig für Wasser<br />

fahrzeuge <strong>und</strong> schwimmende Anlagen, die gegen die Gefahren <strong>der</strong> Schiffahrt<br />

ausreichend versichert sind. Diese Versicherung muss mindestens eine Haft<br />

pflichtversicherung umfassen, die die Kosten für Beschädigungen an den Ha<br />

fenanlagen, evtl. Bergungs- o<strong>der</strong> Wrackbeseitigungskosten sowie die Kosten<br />

für die Beseitigung von Gewässerverschmutzungen <strong>und</strong> an<strong>der</strong>en Umweltschä<br />

den deckt. Die Versicherungsdeckung ist HNR auf Verlangen nachzuweisen.<br />

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