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Dienstanweisung zum Verfahrensablauf Tunnelsicherheit

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<strong>Dienstanweisung</strong> <strong>Verfahrensablauf</strong> <strong>Tunnelsicherheit</strong> 2014<br />

1. Allgemeines<br />

Rechtsgrundlagen für diese <strong>Dienstanweisung</strong> sind das STSG, BGBl. I Nr. 54/2006 idgF, der<br />

§ 7 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. I. Nr. 286 idgF sowie der<br />

Fruchtgenussvertrag vom 23.6./25.7.1997 idgF.<br />

Die gegenständliche <strong>Dienstanweisung</strong> regelt in Ergänzung zur <strong>Dienstanweisung</strong> zur<br />

Erarbeitung und Vorlage von Bundesstraßenprojekten 1 die Inhalte und den Umfang von<br />

Tunnel-Vorentwürfen und Tunnel-Sicherheitsdokumentationen für die Phasen Planung,<br />

Inbetriebnahme und Betrieb und stellt den <strong>Verfahrensablauf</strong> gemäß STSG dar.<br />

Generell ist gemäß § 1 STSG zu unterscheiden zwischen<br />

‣ Straßentunnel 2 mit einer Tunnellänge 3 > 500 m<br />

‣ Straßentunnel mit einer Tunnellänge ≤ 500 m, Galerien oder deren Kombinationen<br />

1 BMVIT-300.040/0005-II/ST-ALG/2011<br />

2 Begriffsbestimmungen siehe RVS 09.01.23<br />

3 Länge des längsten Fahrstreifens, gemessen im Bereich des völlig geschlossenen<br />

Straßentunnelabschnittes.<br />

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