Dienstanweisung zum Verfahrensablauf Tunnelsicherheit
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<strong>Dienstanweisung</strong> <strong>Verfahrensablauf</strong> <strong>Tunnelsicherheit</strong> 2014<br />
2.1 Straßentunnel mit einer Tunnellänge > 500 m<br />
Für Straßentunnel mit einer Tunnellänge > 500 m ist gemäß § 7 (Neubau), § 10 (Änderungen)<br />
und § 11 STSG vorzugehen. Auf Basis des abgestimmten Protokolls über die Tunnel-<br />
Grundsatzbesprechung ist ein aktualisierter Tunnel-Vorentwurf zur Genehmigung durch die<br />
Tunnel-Verwaltungsbehörde (Abteilung ST2 des bmvit) vorzulegen.<br />
Sofern für das Projekt ein Verfahren gemäß § 4 BStG zusammen mit dem UVP-G erforderlich<br />
ist, ist der Tunnel-Vorentwurf gemeinsam mit dem diesbezüglichen Antrag der Abteilung ST3<br />
des bmvit vorzulegen.<br />
Für die Erarbeitung des Tunnel-Vorentwurfs ist der Leitfaden Tunnel-<br />
Sicherheitsdokumentation vom 16.1.2014 einzuhalten.<br />
2.2 Straßentunnel mit einer Tunnellänge ≤ 500 m, Galerien oder deren Kombinationen<br />
Auf Basis des abgestimmten Protokolles über die Tunnel-Grundsatzbesprechung ist eine<br />
Freigabe bei der Abteilung ST2 des bmvit zu erwirken. Der Tunnel-Vorentwurf ist auf die<br />
Objektlänge und die sich daraus ergebenden Vorgaben der RVS abzustimmen.<br />
3. <strong>Verfahrensablauf</strong> zur Inbetriebnahme<br />
3.1 Straßentunnel mit einer Tunnellänge > 500 m<br />
Für Straßentunnel mit einer Tunnellänge > 500 m ist gemäß § 8 und § 11 STSG vorzugehen.<br />
Spätestens spätestens 14 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme sind die gemäß<br />
Leitfaden Tunnel-Sicherheitsdokumentation vom 16.1.2014 definierten Unterlagen gemeinsam<br />
mit dem verfahrenseinleitenden Antrag bei der Tunnel-Verwaltungsbehörde einzureichen.<br />
3.2 Straßentunnel mit einer Tunnellänge ≤ 500 m, Galerien oder deren Kombinationen<br />
Für Straßentunnel mit einer Tunnellänge ≤ 500 m, Galerien oder deren Kombinationen ist kein<br />
Inbetriebnahmeverfahren erforderlich.<br />
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