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Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Büren ...

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Bestattungsvorschriften<br />

(4) Bei Entzug von Nutzungsrechten gem. § 4 können Leichen o<strong>der</strong> Aschen, für die die<br />

Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung in Grabstätten aller<br />

Art umgebettet werden.<br />

(5) Alle Umbettungen werden von <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung veranlasst. Sie bestimmt den<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Umbettung. Aus hygienischen Gründen werden Umbettungen in <strong>der</strong> Zeit<br />

vom 01. Mai bis 30. September nicht durchgeführt.<br />

(6) Die Gebühren <strong>der</strong> Umbettung <strong>und</strong> den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten<br />

<strong>und</strong> Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, hat <strong>der</strong> Antragsteller<br />

zu tragen. Mehrere Antragsteller haften gesamtschuldnerisch.<br />

(7) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erlischt nach erfolgter Ausbettung.<br />

(8) Der Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit <strong>und</strong> <strong>der</strong> Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen<br />

o<strong>der</strong> gehemmt.<br />

(9) Leichen <strong>und</strong> Aschen dürfen zu an<strong>der</strong>en als zu Umbettungszwecken nur auf Gr<strong>und</strong> behördlicher<br />

o<strong>der</strong> richterlicher Anordnung ausgegraben werden.<br />

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