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Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Büren ...

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Ordnungsvorschriften<br />

l) Stühle o<strong>der</strong> Bänke an <strong>und</strong> auf Grabstätten aufzustellen,<br />

m) gewerbsmäßig ohne beson<strong>der</strong>e Erlaubnis <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Angehörigen<br />

<strong>und</strong> nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung zu fotografieren<br />

o<strong>der</strong><br />

n) Abraum <strong>und</strong> Abfälle außerhalb <strong>der</strong> hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen.<br />

(6) Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Würde des Friedhofes <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />

§ 9 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter <strong>und</strong> sonstige Gewerbetreibende bedürfen<br />

für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen<br />

<strong>der</strong> vorherigen Zulassung durch die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung.<br />

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher,<br />

betrieblicher <strong>und</strong> persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.<br />

Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller<br />

des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in <strong>das</strong> Verzeichnis gem.<br />

§ 19 Handwerksordnung <strong>und</strong> Antragsteller <strong>der</strong> Gärtnerberufe ihre Eintragung in <strong>das</strong><br />

Verzeichnis <strong>der</strong> Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks<br />

o<strong>der</strong> des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, <strong>das</strong>s er selbst o<strong>der</strong> sein fachlicher<br />

Vertreter die Meisterprüfung o<strong>der</strong> einen vergleichbaren anerkannten beruflichen<br />

Abschluss abgelegt hat.<br />

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung an<strong>der</strong>er als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten<br />

gestattet werden, wenn dies mit dem <strong>Friedhofs</strong>zweck vereinbar ist. Abs. 2<br />

Satz 1 <strong>und</strong> Abs. 4 gelten entsprechend.<br />

(4) Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Antragsteller<br />

einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz<br />

nachweist.<br />

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines. Die zugelassenen<br />

Gewerbetreibenden haben für ihre Beschäftigten, die auf den Friedhöfen Arbeiten<br />

ausführen, einen Beschäftigtenausweis aus zustellen. Die Zulassung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Beschäftigtenausweis<br />

sind dem <strong>Friedhofs</strong>personal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung<br />

ist alle 5 Jahre erneut zu beantragen.<br />

(6) Die Gewerbetreibenden <strong>und</strong> ihre Bediensteten haben die <strong>Friedhofs</strong>satzung <strong>und</strong> die<br />

dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften als Gesamtschuldner<br />

für alle Schäden, die sie o<strong>der</strong> ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit<br />

ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.<br />

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die<br />

Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen <strong>und</strong> Werktagen vor Feiertagen<br />

spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind,<br />

dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr <strong>und</strong> in den<br />

Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />

kann Verlängerungen <strong>der</strong> Arbeitszeiten zulassen.<br />

(8) Die für die Arbeiten erfor<strong>der</strong>lichen Werkzeuge <strong>und</strong> Materialien dürfen auf den Friedhöfen<br />

nur vor<strong>über</strong>gehend <strong>und</strong> nur an den von <strong>der</strong> <strong>Friedhofs</strong>verwaltung genehmigten<br />

Stellen gelagert werden. Bei Beendigung <strong>der</strong> Arbeiten sind die Arbeits‐ <strong>und</strong> Lagerplätze<br />

wie<strong>der</strong> in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dür‐<br />

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