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Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Büren ...

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Herrichtung <strong>und</strong> Pflege <strong>der</strong> Grabstätten<br />

§ 34 Vernachlässigung <strong>der</strong> Grabpflege<br />

(1) Die Grabstätten müssen in einer <strong>der</strong> Würde des Friedhofes entsprechenden Weise<br />

regelmäßig gepflegt werden (§ 33). Ist eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet<br />

o<strong>der</strong> gepflegt, haben die Verantwortlichen sie auf schriftliche Auffor<strong>der</strong>ung innerhalb<br />

einer Frist von 6 Wochen nach Bekanntgabe in Ordnung zu bringen. Sind die<br />

Verantwortlichen nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht zu erreichen, wird für die Dauer von sechs<br />

Wochen ein Hinweis auf <strong>der</strong> Grabstätte angebracht. Dar<strong>über</strong> hinaus kann eine öffentliche<br />

Bekanntmachung erfolgen. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit dem Tage nach <strong>der</strong><br />

Anbringung des Hinweises auf <strong>der</strong> Grabstätte bzw. <strong>der</strong> Bekanntmachung. Wird die<br />

Auffor<strong>der</strong>ung nicht befolgt, kann die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung die Grabstätte auf Kosten<br />

<strong>der</strong> Verpflichteten abräumen <strong>und</strong> einebnen lassen.<br />

(2) Kommt <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte seiner Verpflichtung gemäß<br />

Abs. 1 nicht nach, kann die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine<br />

Kosten in Ordnung bringen lassen o<strong>der</strong> <strong>das</strong> Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.<br />

In dem Entziehungsbescheid wird <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte aufgefor<strong>der</strong>t, <strong>das</strong><br />

Grabmal <strong>und</strong> die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit<br />

des Entziehungsbescheides zu entfernen.<br />

(3) Bei nach dieser <strong>Satzung</strong> unzulässigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird <strong>der</strong><br />

Auffor<strong>der</strong>ung nicht Folge geleistet o<strong>der</strong> ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong><br />

nicht ohne beson<strong>der</strong>en Aufwand zu ermitteln, kann die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung Pflanzen,<br />

Pflanzenteile <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e Gegenstände entfernen. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Büren</strong> ist nicht zu einer<br />

Aufbewahrung verpflichtet o<strong>der</strong> hierfür Ersatz zu leisten.<br />

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