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Satzung und andere Vertragsbestimmungen

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Artikel 9<br />

(ex-Artikel 11)<br />

1. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Gewährung von Finanzierungen,<br />

insbesondere in Form von Darlehen <strong>und</strong> Bürgschaften, <strong>und</strong> die Aufnahme<br />

von Anleihen; er setzt die Darlehenszinssätze <strong>und</strong> Provisionen sowie<br />

sonstige Gebühren fest. Er kann auf der Gr<strong>und</strong>lage eines mit qualifizierter<br />

Mehrheit erlassenen Beschlusses dem Direktorium einige seiner Befugnisse<br />

übertragen. Er legt die Bedingungen <strong>und</strong> Einzelheiten für die Übertragung<br />

dieser Befugnisse fest <strong>und</strong> überwacht deren Ausübung.<br />

Der Verwaltungsrat sorgt für die ordnungsmäßige Verwaltung der Bank; er<br />

gewährleistet, dass die Führung der Geschäfte der Bank mit den Verträgen<br />

<strong>und</strong> der <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> den allgemeinen Richtlinien des Rates der Gouverneure<br />

im Einklang steht.<br />

Am Ende des Geschäftsjahres hat er dem Rat der Gouverneure einen Bericht<br />

vorzulegen <strong>und</strong> ihn, nachdem er genehmigt ist, zu veröffentlichen.<br />

2. Der Verwaltungsrat besteht aus neun<strong>und</strong>zwanzig ordentlichen <strong>und</strong><br />

neunzehn stellvertretenden Mitgliedern.<br />

Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure<br />

bestellt, wobei die einzelnen Mitgliedstaaten <strong>und</strong> die Kommission jeweils<br />

ein ordentliches Mitglied benennen.<br />

Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der<br />

Gouverneure wie folgt bestellt:<br />

• zwei stellvertretende Mitglieder, die von der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

benannt werden;<br />

• zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik<br />

benannt werden;<br />

• zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik<br />

benannt werden;<br />

• zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich<br />

Großbritannien <strong>und</strong> Nordirland benannt werden;<br />

• ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien <strong>und</strong> von<br />

der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt<br />

wird;<br />

• ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Belgien, vom<br />

Großherzogtum Luxemburg <strong>und</strong> vom Königreich der Niederlande im<br />

gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;<br />

EIB-<strong>Satzung</strong> 2013 11

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