Satzung und andere Vertragsbestimmungen
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ereit, den Kapitalbedarf der Europäischen Investitionsbank zu überprüfen,<br />
sobald dies für diesen Zweck notwendig ist;<br />
VEREINBAREN, dass der Kohäsionsfonds finanzielle Beiträge der Union<br />
für Vorhaben in den Bereichen Umwelt <strong>und</strong> transeuropäische Netze in<br />
Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 v.H. des<br />
Unionsdurchschnitts bereitstellt, die ein Programm zur Erfüllung der in<br />
Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union<br />
genannten Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz vorweisen;<br />
BEKUNDEN ihre Absicht, ein größeres Maß an Flexibilität bei der Zuweisung von<br />
Finanzmitteln aus den Strukturfonds für besondere Bedürfnisse vorzusehen, die<br />
nicht von den derzeitigen Strukturfonds abgedeckt werden;<br />
BEKUNDEN ihre Bereitschaft, die Höhe der Unionsbeteiligung an Programmen<br />
<strong>und</strong> Vorhaben im Rahmen der Strukturfonds zu differenzieren, um einen<br />
übermäßigen Anstieg der Haushaltsausgaben in den weniger wohlhabenden<br />
Mitgliedstaaten zu vermeiden;<br />
ERKENNEN AN, dass die Fortschritte im Hinblick auf den wirtschaftlichen,<br />
sozialen <strong>und</strong> territorialen Zusammenhalt laufend überwacht werden müssen,<br />
<strong>und</strong> bek<strong>und</strong>en ihre Bereitschaft, alle dazu erforderlichen Maßnahmen zu prüfen;<br />
ERKLÄREN ihre Absicht, der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten<br />
im Rahmen des Systems der Eigenmittel stärker Rechnung zu tragen <strong>und</strong> zu<br />
prüfen, wie für die weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten regressive Elemente<br />
im derzeitigen System der Eigenmittel korrigiert werden können;<br />
KOMMEN ÜBEREIN, dieses Protokoll dem Vertrag über die Europäische Union<br />
<strong>und</strong> dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beizufügen.