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Satzung und andere Vertragsbestimmungen

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<strong>Satzung</strong> der<br />

Europäischen Investitionsbank<br />

(Stand 1. Juli 2013)<br />

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,<br />

IN DEM WUNSCH, die in Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der<br />

Europäischen Union vorgesehene <strong>Satzung</strong> der Europäischen Investitionsbank<br />

festzulegen,<br />

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über<br />

die Europäische Union <strong>und</strong> dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen<br />

Union beigefügt sind:<br />

Artikel 1<br />

Die durch Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union<br />

gegründete Europäische Investitionsbank, im Folgenden als „Bank“ bezeichnet,<br />

wird entsprechend dieser Verträge <strong>und</strong> dieser <strong>Satzung</strong> errichtet; sie übt ihre<br />

Aufgaben <strong>und</strong> ihre Tätigkeit nach Maßgabe dieser Übereinkünfte aus.<br />

Artikel 2<br />

Die Aufgabe der Bank ist in Artikel 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der<br />

Europäischen Union bestimmt.<br />

Artikel 3<br />

Nach Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union<br />

sind Mitglieder der Bank die Mitgliedstaaten.<br />

EIB-<strong>Satzung</strong> 2013 7

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