Satzung und andere Vertragsbestimmungen
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<strong>Satzung</strong> der<br />
Europäischen Investitionsbank<br />
(Stand 1. Juli 2013)<br />
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,<br />
IN DEM WUNSCH, die in Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der<br />
Europäischen Union vorgesehene <strong>Satzung</strong> der Europäischen Investitionsbank<br />
festzulegen,<br />
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über<br />
die Europäische Union <strong>und</strong> dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen<br />
Union beigefügt sind:<br />
Artikel 1<br />
Die durch Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union<br />
gegründete Europäische Investitionsbank, im Folgenden als „Bank“ bezeichnet,<br />
wird entsprechend dieser Verträge <strong>und</strong> dieser <strong>Satzung</strong> errichtet; sie übt ihre<br />
Aufgaben <strong>und</strong> ihre Tätigkeit nach Maßgabe dieser Übereinkünfte aus.<br />
Artikel 2<br />
Die Aufgabe der Bank ist in Artikel 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der<br />
Europäischen Union bestimmt.<br />
Artikel 3<br />
Nach Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union<br />
sind Mitglieder der Bank die Mitgliedstaaten.<br />
EIB-<strong>Satzung</strong> 2013 7