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Satzung und andere Vertragsbestimmungen

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Die Europäische Investitionsbank betreffende Bestimmungen<br />

des Vertrags über die Europäische Union<br />

Artikel 9<br />

Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Gr<strong>und</strong>satz der Gleichheit<br />

ihrer Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit<br />

seitens der Organe, Einrichtungen <strong>und</strong> sonstigen Stellen der Union zuteil wird.<br />

Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die<br />

Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese<br />

zu ersetzen.<br />

Artikel 51<br />

Die Protokolle <strong>und</strong> Anhänge der Verträge sind Bestandteil der Verträge.<br />

26<br />

EIB-<strong>Satzung</strong> 2013

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