Satzung und andere Vertragsbestimmungen
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Die Europäische Investitionsbank betreffende Bestimmungen<br />
des Vertrags über die Europäische Union<br />
Artikel 9<br />
Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Gr<strong>und</strong>satz der Gleichheit<br />
ihrer Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit<br />
seitens der Organe, Einrichtungen <strong>und</strong> sonstigen Stellen der Union zuteil wird.<br />
Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die<br />
Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese<br />
zu ersetzen.<br />
Artikel 51<br />
Die Protokolle <strong>und</strong> Anhänge der Verträge sind Bestandteil der Verträge.<br />
26<br />
EIB-<strong>Satzung</strong> 2013