01.03.2014 Aufrufe

Satzung und andere Vertragsbestimmungen

Satzung und andere Vertragsbestimmungen

Satzung und andere Vertragsbestimmungen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Artikel 13<br />

(ex-Artikel 15)<br />

Die Bank verkehrt mit jedem Mitgliedstaat über die von diesem bezeichnete<br />

Behörde. Bei der Durchführung ihrer Finanzgeschäfte nimmt sie die nationale<br />

Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats oder <strong>andere</strong> von diesem<br />

genehmigte Finanzinstitute in Anspruch.<br />

Artikel 14<br />

(ex-Artikel 16)<br />

1. Die Bank arbeitet mit allen in ähnlichen Bereichen tätigen internationalen<br />

Organisationen zusammen.<br />

2. Die Bank nimmt zu den Bank- <strong>und</strong> Finanzinstituten der Länder, auf die<br />

sie ihre Geschäftstätigkeit erstreckt, alle der Zusammenarbeit dienlichen<br />

Beziehungen auf.<br />

Artikel 15<br />

(ex-Artikel 17)<br />

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission oder von Amts wegen<br />

nimmt der Rat der Gouverneure die Auslegung oder Ergänzung seiner nach<br />

Artikel 7 dieser <strong>Satzung</strong> erlassenen Richtlinien gemäß den für ihren Erlass<br />

maßgebenden Bestimmungen vor.<br />

Artikel 16<br />

(ex-Artikel 18)<br />

1. Im Rahmen der ihr in Artikel 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der<br />

Europäischen Union gestellten Aufgabe gewährt die Bank ihren Mitgliedern<br />

oder privaten oder öffentlichen Unternehmen Finanzierungen, insbesondere<br />

in Form von Darlehen <strong>und</strong> Bürgschaften für Investitionen, die in den<br />

Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten zu tätigen sind, soweit Mittel aus<br />

<strong>andere</strong>n Quellen zu angemessenen Bedingungen nicht zur Verfügung<br />

stehen.<br />

Die Bank kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats durch eine vom Rat<br />

der Gouverneure mit qualifizierter Mehrheit gefasste Entscheidung auch<br />

Finanzierungen für Investitionen gewähren, die ganz oder teilweise<br />

außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten getätigt werden sollen.<br />

EIB-<strong>Satzung</strong> 2013 15

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!