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3.2.3 Mähen, Aufnehmen und Entsorgen des vernichteten oder nicht verwendbaren Erntegutes,<br />

Vorbereitung der Nachsaat durch striegeln oder eggen, walzen oder abschleppen,<br />

Nachsaat von Grünland,<br />

3.2.4 Abschlägeln und/oder Einarbeitung des nicht verwendbaren Aufwuchses und krumentiefe<br />

wendende Bodenbearbeitung auf dem Ackerland und<br />

3.2.5 Abschlägel.n und/oder Einarbeitung des nicht verwendbaren Aufwuchses und krumentiefe<br />

wendende Bodenbearbeitung, Saatbettbereitung, Anbau von Zwischenfrüchten<br />

auf dem Ackerland.<br />

3.3 Zuwendungsempfänger<br />

3.3.1 Zuwendungsempfänger können Landwirte und landwirtschaftliche Unternehmen sein,<br />

die Flächen im Fördergebiet (Summe der Referenzflächen innerhalb der geschlossenen<br />

Landesfläche) des Landes bewirtschaften und ihren Betriebssitz in einem Mitgliedsstaat der<br />

Europäischen Union haben.<br />

3.3.2 Von einer Förderung ausgeschlossen sind :<br />

• Unternehmen, die bereits vor dem Hochwasser in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien<br />

der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von<br />

Unternehmen in Schwierigkeiten waren ,<br />

• Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer Entscheidung der<br />

Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit<br />

einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben,<br />

• Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der<br />

landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten.<br />

3.4 Zuwendungsvoraussetzungen<br />

3.4.1 Förderfähige Flächen sind landwirtschaftlich genutzte Flächen (Nettoflächen) in Sachsen-Anhalt,<br />

die durch das Hochwasser im Juni 2013 geschädigt wurden. Ein amtlicher<br />

Nachweis über die Hochwasserschädigung wird grundsätzlich durch die Bewilligungsbehörde<br />

geführt. ln Zweifelsfällen muss der Antragsteller die Betroffenheit durch geeignete<br />

Unterlagen nachweisen.<br />

3.4.2 Der Antragsteller ist verpflichtet, die Wiederherstellung eines guten landwirtschaftlichen<br />

und ökologischen Zustandes der Flächen zu gewährleisten. Die Maßnahmen müssen<br />

bis spätestens 30.9.2013 abgeschlossen sein. ln Ausnahmefällen legt die Bewilligungsbehörde<br />

einen späteren Zeitpunkt fest.<br />

3.5 Höhe der Zuwendung<br />

Die Höhe der Zuwendung beträgt:<br />

3.5.1<br />

3.5.2<br />

3.5.3<br />

3.5.4<br />

3.5.5<br />

im Falle der Nummer 3.2.1<br />

im Falle der Nummer 3.2 .2<br />

im Falle der Nummer 3.2.3<br />

im Falle der Nummer 3.2.4<br />

im Falle der Nummer 3.2.5<br />

200 Euro je Hektar Grünland,<br />

96 Euro je Hektar Grünland,<br />

281 Euro je Hektar Grünland,<br />

100 Euro je Hektar Ackerland,<br />

250 Euro je Hektar Ackerland,<br />

jedoch maximal bis zu 80 v.H . des Schadens.<br />

3.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />

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