Richtlinie
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3.2.3 Mähen, Aufnehmen und Entsorgen des vernichteten oder nicht verwendbaren Erntegutes,<br />
Vorbereitung der Nachsaat durch striegeln oder eggen, walzen oder abschleppen,<br />
Nachsaat von Grünland,<br />
3.2.4 Abschlägeln und/oder Einarbeitung des nicht verwendbaren Aufwuchses und krumentiefe<br />
wendende Bodenbearbeitung auf dem Ackerland und<br />
3.2.5 Abschlägel.n und/oder Einarbeitung des nicht verwendbaren Aufwuchses und krumentiefe<br />
wendende Bodenbearbeitung, Saatbettbereitung, Anbau von Zwischenfrüchten<br />
auf dem Ackerland.<br />
3.3 Zuwendungsempfänger<br />
3.3.1 Zuwendungsempfänger können Landwirte und landwirtschaftliche Unternehmen sein,<br />
die Flächen im Fördergebiet (Summe der Referenzflächen innerhalb der geschlossenen<br />
Landesfläche) des Landes bewirtschaften und ihren Betriebssitz in einem Mitgliedsstaat der<br />
Europäischen Union haben.<br />
3.3.2 Von einer Förderung ausgeschlossen sind :<br />
• Unternehmen, die bereits vor dem Hochwasser in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien<br />
der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von<br />
Unternehmen in Schwierigkeiten waren ,<br />
• Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer Entscheidung der<br />
Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit<br />
einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben,<br />
• Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der<br />
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten.<br />
3.4 Zuwendungsvoraussetzungen<br />
3.4.1 Förderfähige Flächen sind landwirtschaftlich genutzte Flächen (Nettoflächen) in Sachsen-Anhalt,<br />
die durch das Hochwasser im Juni 2013 geschädigt wurden. Ein amtlicher<br />
Nachweis über die Hochwasserschädigung wird grundsätzlich durch die Bewilligungsbehörde<br />
geführt. ln Zweifelsfällen muss der Antragsteller die Betroffenheit durch geeignete<br />
Unterlagen nachweisen.<br />
3.4.2 Der Antragsteller ist verpflichtet, die Wiederherstellung eines guten landwirtschaftlichen<br />
und ökologischen Zustandes der Flächen zu gewährleisten. Die Maßnahmen müssen<br />
bis spätestens 30.9.2013 abgeschlossen sein. ln Ausnahmefällen legt die Bewilligungsbehörde<br />
einen späteren Zeitpunkt fest.<br />
3.5 Höhe der Zuwendung<br />
Die Höhe der Zuwendung beträgt:<br />
3.5.1<br />
3.5.2<br />
3.5.3<br />
3.5.4<br />
3.5.5<br />
im Falle der Nummer 3.2.1<br />
im Falle der Nummer 3.2 .2<br />
im Falle der Nummer 3.2.3<br />
im Falle der Nummer 3.2.4<br />
im Falle der Nummer 3.2.5<br />
200 Euro je Hektar Grünland,<br />
96 Euro je Hektar Grünland,<br />
281 Euro je Hektar Grünland,<br />
100 Euro je Hektar Ackerland,<br />
250 Euro je Hektar Ackerland,<br />
jedoch maximal bis zu 80 v.H . des Schadens.<br />
3.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />
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