Richtlinie
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C. Unterstützung vom Hochwasser betroffener privater Haushalte und Wohnungsunternehmen<br />
1. Zuwendungsempfänger<br />
Zuwendungsempfänger bei Schäden an Wohngebäuden sind<br />
a) die Eigentümer und Erbbauberechtigten, die die Immobilie selbst nutzen,<br />
b) private Vermieter, Wohnungsunternehmen und kommunale Gebietskörperschaften<br />
als Eigentümer oder Erbbauberechtigte von Wohngebäuden .<br />
Zuwendungsempfänger bei Schäden am Hausrat sind die unter a) genannten Zuwendungsempfänger<br />
sowie private Mieter.<br />
2. Gegenstand der Förderung<br />
2.1. Wohngebäude<br />
Gefördert werden können bei Wohngebäuden:<br />
• Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an durch das Hochwasser beschädigten<br />
Wohngebäuden und zur Erneuerung beschädigter oder zerstörter Bauteile (Instandsetzung).<br />
• Maßnahmen zur Neuerrichtung oder zum Erwerb von gleichartigen Wohngebäuden<br />
als Ersatz von durch das Hochwasser zerstörten Wohngebäuden, auch an anderer<br />
Stelle (Ersatzvorhaben).<br />
Als Wohngebäude im Sinne dieser <strong>Richtlinie</strong> gelten Gebäude, die vollständig oder mindestens<br />
mit einem Anteil von mehr als 50 v. H. zu Wohnzwecken genutzt werden. Dies gilt sinngemäß<br />
für Eigentumswohnungen. Wohngebäude sind Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser,<br />
Mehrfamilienhäuser (ab 3 Wohnungen), Wohngebäude im Rohbaustadium oder in der<br />
Rekonstruktion (Modernisierung und Instandsetzung), auch wenn sie deshalb zeitweilig unbewohnt<br />
sind, Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes<br />
Sofern ein Gebäude überwiegend gewerblich genutzt wird, erfolgt die Förderung der Instandsetzung<br />
gemäß Abschnitt II, Buchstabe A.<br />
Zum Gegenstand der Förderung gehören auch Schäden an Wohngebäuden in Kleingartenanlagen<br />
(außer Gemeinschaftshäuser) sowie auf Freizeit-, Erholungs- und Wochenendgrundstücken.<br />
Zu den Wohngebäuden zählen Einfriedungen wie Mauern und Zäune sowie nicht landwirtschaftlich<br />
genutzte Nebengebäude.<br />
Förderfähig sind alle Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung von baulichen Schäden (lnstandsetzungen)<br />
an den durch das Hochwasser betroffenen Wohngebäuden sowie die Kosten<br />
zur Erneuerung beschädigter oder zerstörter Bauteile solcher Gebäude (einschließlich<br />
der Keller- und Nebenräume und wesentlicher Bestandteile i. S. des§ 94 Abs. 2 BGB).<br />
Bei Instandsetzung können auch Modernisierungen gefördert werden. Das gilt insbesondere<br />
für energetische Maßnahmen, für die eine Rechtspflicht besteht. lin Übrigen gilt dies nur,<br />
soweit die Modernisierung zwingend erforderlich ist. Die Maßnahmen sind bis zur Höhe des<br />
entstandenen Schadens förderfähig.<br />
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