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Der Zuschuss nach den Nummern 2.1 und 2.2 kann bis zu 100 v.H. der Schadenshöhe gewährt<br />

werden. Förderfähig sind auch die Kosten zur notwendigen vorübergehenden Nutzung<br />

von anderen Anlagen oder Einrichtungen während der Schadensbeseitigung.<br />

Im Falle von Religionsgemeinschaften kann der Zuschuss bis zu 80 v.H. des entstandenen<br />

Schadens gewährt werden<br />

4. Anweisungen zum Verfahren<br />

4.1 Die Anträge sind bis zum 30.06.2014 beim Landesverwaltungsamt als Bewilligungsbehörde<br />

auf einem zur Verfügung gestellten Antragsformular zu stellen. ln begründeten Ausnahmefällen<br />

ist eine spätere Antragstellung möglich.<br />

4.2 Der Durchführungszeitraum soll sechs Jahre nicht überschreiten, in Abhängigkeit von<br />

Schadensintensität und wirtschaftlicher Lage.<br />

4.3. Auf die Förderung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aus Mitteln<br />

des Aufbauhilfefonds soll von den Empfängern der Förderung in geeigneter Form hingewiesen<br />

werden.<br />

4.4 ln besonders gelagerten Einzelfällen ist mit Zustimmung des Beauftragten der Bundesregierung<br />

für Kultur und Medien eine von den beiden genannten Programmteilen abweichende<br />

Regelung möglich, wenn wegen der besonderen Schwere der Schäden eine Förderung<br />

nach Maßgabe dieser Eckpunkte den gesamtstaatlichen Erfordernissen nicht gerecht<br />

wird.<br />

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