Richtlinie
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Der Zuschuss nach den Nummern 2.1 und 2.2 kann bis zu 100 v.H. der Schadenshöhe gewährt<br />
werden. Förderfähig sind auch die Kosten zur notwendigen vorübergehenden Nutzung<br />
von anderen Anlagen oder Einrichtungen während der Schadensbeseitigung.<br />
Im Falle von Religionsgemeinschaften kann der Zuschuss bis zu 80 v.H. des entstandenen<br />
Schadens gewährt werden<br />
4. Anweisungen zum Verfahren<br />
4.1 Die Anträge sind bis zum 30.06.2014 beim Landesverwaltungsamt als Bewilligungsbehörde<br />
auf einem zur Verfügung gestellten Antragsformular zu stellen. ln begründeten Ausnahmefällen<br />
ist eine spätere Antragstellung möglich.<br />
4.2 Der Durchführungszeitraum soll sechs Jahre nicht überschreiten, in Abhängigkeit von<br />
Schadensintensität und wirtschaftlicher Lage.<br />
4.3. Auf die Förderung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aus Mitteln<br />
des Aufbauhilfefonds soll von den Empfängern der Förderung in geeigneter Form hingewiesen<br />
werden.<br />
4.4 ln besonders gelagerten Einzelfällen ist mit Zustimmung des Beauftragten der Bundesregierung<br />
für Kultur und Medien eine von den beiden genannten Programmteilen abweichende<br />
Regelung möglich, wenn wegen der besonderen Schwere der Schäden eine Förderung<br />
nach Maßgabe dieser Eckpunkte den gesamtstaatlichen Erfordernissen nicht gerecht<br />
wird.<br />
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