TOP 02 staatlich - IMK-Beschlüsse.pdf - Senator für Inneres - Bremen
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führen sowie den Umfang der Speicherbefugnis der Verfassungsschutzbehörden in gemeinsamen<br />
Dateien an die tatsächlich verschwimmenden Grenzen zwischen augenscheinlich<br />
gewaltfreiem und gewaltbereitem Extremismus anzupassen.<br />
Darüber hinaus hat sich die <strong>IMK</strong> auf der Grundlage des von <strong>Senator</strong> Mäurer vorgestellten<br />
„Bremer Modells“ für eine restriktivere Überprüfung rechtsextremistischer Kameradschaften,<br />
autonomer Nationalisten sowie der sonstigen rechtsextremistischen Szene im Hinblick auf<br />
Gewaltbereitschaft und Waffenbesitz ausgesprochen.<br />
2. NPD-Verbotsverfahren<br />
Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern sind sich<br />
darin einig, dass die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) eine Partei ist, die<br />
nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet ist, die freiheitlich<br />
demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und zu beseitigen. Ihre Ideologie ist menschenverachtend,<br />
fremdenfeindlich, antidemokratisch und antisemitisch.<br />
Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern streben<br />
daher ein Verbot der NPD an. Sie haben hierzu eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter gemeinsamem<br />
Vorsitz Sachsen-Anhalts und des Bundesministers des Innern beauftragt, zeitnah<br />
einen Kriterienkatalog zu erarbeiten und entsprechendes Material zusammenzustellen.<br />
Erkenntnisse aus den Ermittlungsverfahren zu der rechtsterroristischen Gruppierung NSU<br />
sind hierbei einzubeziehen. Die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sollen nach Bewertung<br />
den möglichen Antragstellern eines Verbotsverfahrens zur Verfügung gestellt werden.<br />
3. Bleiberechtsregelung<br />
Einen Schwerpunkt der Beratungen stellte die Erörterung des Erfordernisses einer Verlängerung<br />
der so genannten Bleiberechtsregelung vom 04.12.2009 für geduldete ausländische<br />
Staatsangehörige dar. Im Ergebnis verständigten sich die Innenminister und -senatoren der<br />
Länder und der Bundesminister des Innern darauf, dass es einer weiteren Verlängerung der<br />
Bleiberechtsregelung nicht bedarf, weil die auf der Grundlage der Bleiberechtsregelung vom<br />
04.12.2009 gemäß § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 104a Abs. 5 und 6 des Aufenthaltsgesetzes<br />
(AufenthG) erteilten Aufenthaltserlaubnisse auf Probe in Anwendung des § 8 Abs. 1 AufenthG<br />
verlängert werden, wenn eine günstige Integrationsprognose erstellt werden kann und<br />
die Begünstigten sich nachweislich um die Sicherung des Lebensunterhalts durch die Aufnahme<br />
einer Erwerbstätigkeit bemühen.<br />
<strong>Bremen</strong> hat dies bereits durch Erlass des <strong>Senator</strong>s für <strong>Inneres</strong> und Sport vom 12.12.2011 an<br />
die Ausländerbehörden im Land umgesetzt.<br />
Die Initiative von <strong>Senator</strong> Mäurer, diese Regelung für alle Menschen zu öffnen, die bereits<br />
seit vielen Jahren in Deutschland leben, hier integriert sind und sich um den eigenständigen<br />
Lebensunterhalt bemühen, blieb jedoch aufgrund des Widerstandes der CDU/CSU-geführten<br />
Innenressorts erfolglos. <strong>Senator</strong> Mäurer kündigte daher auf der Innenministerkonferenz an,<br />
gemeinsam mit den anderen SPD-geführten Ländern eine Bundesratsinitiative für eine stichtagsunabhängige<br />
Bleiberechtsregelung an, da es ist nicht zu verantworten sei, dass weiterhin<br />
viele Menschen, darunter auch Familien mit Kindern, in der Duldung und den damit verbundenen<br />
Unsicherheiten verbleiben müssen.<br />
4. Resettlement (Flüchtlingshilfe)<br />
Die Innenministerkonferenz hat erstmals ihre Bereitschaft an der Beteiligung am sogenannten<br />
Resettlement-Programm des UNHCR für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge erklärt.<br />
Hierzu wird unter <strong>TOP</strong> 3 der Sitzung der <strong>staatlich</strong>en Deputation für <strong>Inneres</strong> und Sport am 11.<br />
01.2012 gesondert berichtet.