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Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und ... - Bayern

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auftreten können. Demnach ist bei der Genehmigung einer Verbrennungs- oder Mit verbrennungsa n-<br />

lage, die entsprechend hoch aufbereitetes Tierfett qualitätsgesichert einsetzen möchte, die<br />

17. BImSchV – <strong>für</strong> diesen Einsatzstoff – nicht unmittelbar anwendbar.<br />

Unterliegt die Verbrennungs - oder Mitverbrennungsanlage aber nicht der Anwendung der Richtlinie<br />

2000/76/EG – in deutsches Recht u.a. durch die Novelle der 17. BImSchV umgesetzt – so sind die<br />

Anlagen beim Einsatz von Tierfett gemäß den Anforderungen aus Kap. III Art. 12 Abs. 2 bzw.<br />

Abs. 3 der EU- Hygieneverordnung 1774/2002zuzulassen. Die Zulassungsvoraussetzung werden<br />

u.a. im Anhang IV der EU- Verordnung ko nkretisiert.<br />

Die Anforderungen an die Betriebsbedingungen von Verbrennungs- <strong>und</strong> Mitverbrennungsanlagen<br />

aus der 17. BImSchV (Richtlinie 2000/76/EG) <strong>und</strong> der EU-Hygieneverordnung 1774/2002 sind<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich vergleichbar. Die in beiden Regelwerken geforderte Mindestverbrennungstemperatur<br />

von 850 °C <strong>und</strong> Mindestverweilzeit von zwei Sek<strong>und</strong>en soll z.B. den vollständigen Ausbrand sicherstellen.<br />

Die 17. BImSchV sieht aber im Unterschied zur EU-Hygieneverordnung Abweichungen<br />

von den Mindesttemperaturen oder Mindestverweilzeiten vor, sofern sonstige Anforderungen der<br />

Verordnung eingehalten werden <strong>und</strong> die Emissionsgrenzwerte <strong>für</strong> organische Stoffe (Ausbrand)<br />

eingehalten werden. Die Regelungen der 17. BImSchV sind somit <strong>für</strong> den Betreiber flexibler.<br />

Bei der Genehmigung von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sollten Antragsteller, die<br />

beabsichtigen Tierfett einzusetzen, auf die Direktwirkung der EU-Hygieneverordnung 1774/2002<br />

hingewiesen werden. Ebenso auf die relativ geringen Unterschiede bei den Anforderungen an den<br />

Betrieb zwischen der EU-Hygieneverordnung 1774/2002 <strong>und</strong> der 17. BImSchV (Richtlinie<br />

2000/76/EG), unter Hinweis, dass letztere jedoch höhere Flexibilität bietet.<br />

Wir bitten um Berücksichtigung im Vollzug <strong>und</strong> um Information der Kreisverwaltungsbehörden<br />

(UMS ist auch im LAURIS verfügbar).<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

I.A.<br />

Strauß<br />

Ltd. Ministerialrat

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