Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und ... - Bayern
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und ... - Bayern
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und ... - Bayern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 2 -<br />
auftreten können. Demnach ist bei der Genehmigung einer Verbrennungs- oder Mit verbrennungsa n-<br />
lage, die entsprechend hoch aufbereitetes Tierfett qualitätsgesichert einsetzen möchte, die<br />
17. BImSchV – <strong>für</strong> diesen Einsatzstoff – nicht unmittelbar anwendbar.<br />
Unterliegt die Verbrennungs - oder Mitverbrennungsanlage aber nicht der Anwendung der Richtlinie<br />
2000/76/EG – in deutsches Recht u.a. durch die Novelle der 17. BImSchV umgesetzt – so sind die<br />
Anlagen beim Einsatz von Tierfett gemäß den Anforderungen aus Kap. III Art. 12 Abs. 2 bzw.<br />
Abs. 3 der EU- Hygieneverordnung 1774/2002zuzulassen. Die Zulassungsvoraussetzung werden<br />
u.a. im Anhang IV der EU- Verordnung ko nkretisiert.<br />
Die Anforderungen an die Betriebsbedingungen von Verbrennungs- <strong>und</strong> Mitverbrennungsanlagen<br />
aus der 17. BImSchV (Richtlinie 2000/76/EG) <strong>und</strong> der EU-Hygieneverordnung 1774/2002 sind<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich vergleichbar. Die in beiden Regelwerken geforderte Mindestverbrennungstemperatur<br />
von 850 °C <strong>und</strong> Mindestverweilzeit von zwei Sek<strong>und</strong>en soll z.B. den vollständigen Ausbrand sicherstellen.<br />
Die 17. BImSchV sieht aber im Unterschied zur EU-Hygieneverordnung Abweichungen<br />
von den Mindesttemperaturen oder Mindestverweilzeiten vor, sofern sonstige Anforderungen der<br />
Verordnung eingehalten werden <strong>und</strong> die Emissionsgrenzwerte <strong>für</strong> organische Stoffe (Ausbrand)<br />
eingehalten werden. Die Regelungen der 17. BImSchV sind somit <strong>für</strong> den Betreiber flexibler.<br />
Bei der Genehmigung von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sollten Antragsteller, die<br />
beabsichtigen Tierfett einzusetzen, auf die Direktwirkung der EU-Hygieneverordnung 1774/2002<br />
hingewiesen werden. Ebenso auf die relativ geringen Unterschiede bei den Anforderungen an den<br />
Betrieb zwischen der EU-Hygieneverordnung 1774/2002 <strong>und</strong> der 17. BImSchV (Richtlinie<br />
2000/76/EG), unter Hinweis, dass letztere jedoch höhere Flexibilität bietet.<br />
Wir bitten um Berücksichtigung im Vollzug <strong>und</strong> um Information der Kreisverwaltungsbehörden<br />
(UMS ist auch im LAURIS verfügbar).<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />
I.A.<br />
Strauß<br />
Ltd. Ministerialrat