Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und ... - Bayern
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<strong>Bayerisches</strong> <strong>Staatsministerium</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Umwelt</strong>, <strong>Ges<strong>und</strong>heit</strong> <strong>und</strong> Verbraucherschutz<br />
StMUGV - Postfach 81 01 40 - 81901 München<br />
An die Regierungen<br />
Ihre Nachricht Unser Zeichen Telefon (0 89) 92 14-23 31 München<br />
73a-8721.28-2004/1 Dr. Gerhard Drechsler 02.02.2004<br />
Vollzug des BImSchG <strong>und</strong> der 17. BImSchV;<br />
Einsatz von Tierfett in Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen<br />
Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />
mit der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614) wurde die Siebzehnte<br />
Verordnung zur Durchführung des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung<br />
über die Verbrennung <strong>und</strong> die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV) u.a. an<br />
die Anforderungen der Richtlinie über die Verbrennung von Abfällen (2000/76/EG)<br />
angepasst. Die Änderungen betreffen dabei auch den Anwendungsbereich der<br />
17. BImSchV <strong>und</strong> damit Genehmigungen <strong>für</strong> den Einsatz von Tierfett in Verbrennungsanlagen.<br />
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 17. BImSchV unterliegen Verbrennungs- <strong>und</strong> Mitverbrennungsanlagen<br />
dem Anwendungsbereich der Verordnung nicht nur beim Einsatz<br />
von Abfällen, sondern auch wenn ähnliche flüssige brennbare Stoffe eingesetzt werden,<br />
die nicht in den Nummern 1.2 des Anhangs der 4. BImSchV aufgeführt sind.<br />
Ausgenommen sind aber ähnliche flüssige brennbare Stoffe, soweit bei der Verbrennung<br />
keine anderen oder höhere Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL<br />
Recyclingpap ier aus 100% Altpapier<br />
Standorte<br />
Rosenkavalierplatz 2<br />
81925 München<br />
Schellingstr. 155<br />
80797 München<br />
Öffentliche Verkehrsmittel<br />
U4 Arabellapark<br />
U2 (Josephsplatz), Bus 53 (Infanteriestr.<br />
Süd),<br />
Tram 20, 21 (Lothstr.)<br />
Telefon/Telefax<br />
(089) 92 14 - 00 /<br />
(089) 92 14 - 22 66<br />
Telefon/Telefax<br />
(089) 21 70 - 04 /<br />
(089) 21 70 – 27 00<br />
e-mail<br />
poststelle@stmugv.bayern.de<br />
Internet<br />
www.stmugv.bayern.de
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auftreten können. Demnach ist bei der Genehmigung einer Verbrennungs- oder Mit verbrennungsa n-<br />
lage, die entsprechend hoch aufbereitetes Tierfett qualitätsgesichert einsetzen möchte, die<br />
17. BImSchV – <strong>für</strong> diesen Einsatzstoff – nicht unmittelbar anwendbar.<br />
Unterliegt die Verbrennungs - oder Mitverbrennungsanlage aber nicht der Anwendung der Richtlinie<br />
2000/76/EG – in deutsches Recht u.a. durch die Novelle der 17. BImSchV umgesetzt – so sind die<br />
Anlagen beim Einsatz von Tierfett gemäß den Anforderungen aus Kap. III Art. 12 Abs. 2 bzw.<br />
Abs. 3 der EU- Hygieneverordnung 1774/2002zuzulassen. Die Zulassungsvoraussetzung werden<br />
u.a. im Anhang IV der EU- Verordnung ko nkretisiert.<br />
Die Anforderungen an die Betriebsbedingungen von Verbrennungs- <strong>und</strong> Mitverbrennungsanlagen<br />
aus der 17. BImSchV (Richtlinie 2000/76/EG) <strong>und</strong> der EU-Hygieneverordnung 1774/2002 sind<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich vergleichbar. Die in beiden Regelwerken geforderte Mindestverbrennungstemperatur<br />
von 850 °C <strong>und</strong> Mindestverweilzeit von zwei Sek<strong>und</strong>en soll z.B. den vollständigen Ausbrand sicherstellen.<br />
Die 17. BImSchV sieht aber im Unterschied zur EU-Hygieneverordnung Abweichungen<br />
von den Mindesttemperaturen oder Mindestverweilzeiten vor, sofern sonstige Anforderungen der<br />
Verordnung eingehalten werden <strong>und</strong> die Emissionsgrenzwerte <strong>für</strong> organische Stoffe (Ausbrand)<br />
eingehalten werden. Die Regelungen der 17. BImSchV sind somit <strong>für</strong> den Betreiber flexibler.<br />
Bei der Genehmigung von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sollten Antragsteller, die<br />
beabsichtigen Tierfett einzusetzen, auf die Direktwirkung der EU-Hygieneverordnung 1774/2002<br />
hingewiesen werden. Ebenso auf die relativ geringen Unterschiede bei den Anforderungen an den<br />
Betrieb zwischen der EU-Hygieneverordnung 1774/2002 <strong>und</strong> der 17. BImSchV (Richtlinie<br />
2000/76/EG), unter Hinweis, dass letztere jedoch höhere Flexibilität bietet.<br />
Wir bitten um Berücksichtigung im Vollzug <strong>und</strong> um Information der Kreisverwaltungsbehörden<br />
(UMS ist auch im LAURIS verfügbar).<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />
I.A.<br />
Strauß<br />
Ltd. Ministerialrat