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Marktordnung der Stadt Kapfenberg - Stadtgemeinde Kapfenberg

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(2) Gewerbetreibende haben sich mit ihrem Originalgewerbeschein auszuweisen.<br />

§ 7<br />

Standplatzvergabe<br />

Den Marktparteien werden die Standplätze durch die <strong>Stadt</strong>gemeinde <strong>Kapfenberg</strong><br />

zugewiesen und dabei ist folgendes zu beachten:<br />

(1) Das zugewiesene Standausmaß darf nicht überschritten werden.<br />

(2) Die Partei hat den ihr zugewiesenen Standplatz für den Händler- und<br />

Frischemarkt regelmäßig und grundsätzlich selbst zu benützen.<br />

(3) Bei Jahrmärkten: Marktfahrer, welche ständig <strong>Kapfenberg</strong>er Jahrmärkte besuchen,<br />

können den ihnen von den Marktaufsichtsorganen zugewiesenen<br />

Standplatz reservieren lassen.<br />

a) Die Platzreservierung erfolgt jeweils am Osterdienstag und gilt für die<br />

Jahrmärkte des laufenden Jahres und den darauffolgenden Osterdienstag;<br />

b) je<strong>der</strong> Marktfahrer, <strong>der</strong> die Reservierung eines ihm zugewiesenen Standplatzes<br />

wünscht, hat hierfür eine Platzreservierungsgebühr lt. Gebührentafel<br />

pro Laufmeter und Jahr zu entrichten;<br />

c) als Ausweis wird ihm eine Platzkarte ausgefolgt, welche nicht übertragbar<br />

ist;<br />

d) die Reservierung <strong>der</strong> zugeteilten Standplätze erfolgt grundsätzlich nur bis<br />

7.00 Uhr früh des jeweiligen Markttages;<br />

e) ist ein Marktfahrer aus irgendeinem Grund nicht in <strong>der</strong> Lage, bis spätestens<br />

7.00 Uhr früh seinen reservierten Standplatz einzunehmen (z.B. infolge<br />

Autopanne, Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel) wird ihm <strong>der</strong> Standplatz<br />

bis zu seinem Eintreffen reserviert, jedoch nur dann, wenn er seine<br />

Verhin<strong>der</strong>ung bis spätestens 7.00 Uhr früh des jeweiligen Markttages telefonisch<br />

o<strong>der</strong> auf sonstige Art <strong>der</strong> städtischen Sicherheitswache<br />

(<strong>Stadt</strong>polizei) bekannt gegeben hat.<br />

(4) Bei den übrigen Märkten erfolgt die Standplatzeinteilung jeweils vor Beginn<br />

<strong>der</strong>selben.<br />

(5) Marktparteien, die hiezu nicht schon auf Grund <strong>der</strong> Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F.<br />

verpflichtet sind, haben ihren Marktplatz mit ihrem Namen und Wohnort in gut<br />

sichtbarer Weise zu versehen.<br />

(6) Die Stände selbst und die darin untergebrachten Gerätschaften müssen stets in<br />

einem ordentlichen und gefälligen Zustand gehalten werden. Sie müssen so<br />

untergebracht sein, dass <strong>der</strong> Verkehr auf dem Markt durch sie we<strong>der</strong> gestört noch<br />

gefährdet wird. Die Gehwege sowie die eigentliche Fahrbahn sind ständig<br />

freizuhalten.<br />

Stand: 11/2001 Seite 4 von 7

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