Marktordnung der Stadt Kapfenberg - Stadtgemeinde Kapfenberg
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(2) Gewerbetreibende haben sich mit ihrem Originalgewerbeschein auszuweisen.<br />
§ 7<br />
Standplatzvergabe<br />
Den Marktparteien werden die Standplätze durch die <strong>Stadt</strong>gemeinde <strong>Kapfenberg</strong><br />
zugewiesen und dabei ist folgendes zu beachten:<br />
(1) Das zugewiesene Standausmaß darf nicht überschritten werden.<br />
(2) Die Partei hat den ihr zugewiesenen Standplatz für den Händler- und<br />
Frischemarkt regelmäßig und grundsätzlich selbst zu benützen.<br />
(3) Bei Jahrmärkten: Marktfahrer, welche ständig <strong>Kapfenberg</strong>er Jahrmärkte besuchen,<br />
können den ihnen von den Marktaufsichtsorganen zugewiesenen<br />
Standplatz reservieren lassen.<br />
a) Die Platzreservierung erfolgt jeweils am Osterdienstag und gilt für die<br />
Jahrmärkte des laufenden Jahres und den darauffolgenden Osterdienstag;<br />
b) je<strong>der</strong> Marktfahrer, <strong>der</strong> die Reservierung eines ihm zugewiesenen Standplatzes<br />
wünscht, hat hierfür eine Platzreservierungsgebühr lt. Gebührentafel<br />
pro Laufmeter und Jahr zu entrichten;<br />
c) als Ausweis wird ihm eine Platzkarte ausgefolgt, welche nicht übertragbar<br />
ist;<br />
d) die Reservierung <strong>der</strong> zugeteilten Standplätze erfolgt grundsätzlich nur bis<br />
7.00 Uhr früh des jeweiligen Markttages;<br />
e) ist ein Marktfahrer aus irgendeinem Grund nicht in <strong>der</strong> Lage, bis spätestens<br />
7.00 Uhr früh seinen reservierten Standplatz einzunehmen (z.B. infolge<br />
Autopanne, Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel) wird ihm <strong>der</strong> Standplatz<br />
bis zu seinem Eintreffen reserviert, jedoch nur dann, wenn er seine<br />
Verhin<strong>der</strong>ung bis spätestens 7.00 Uhr früh des jeweiligen Markttages telefonisch<br />
o<strong>der</strong> auf sonstige Art <strong>der</strong> städtischen Sicherheitswache<br />
(<strong>Stadt</strong>polizei) bekannt gegeben hat.<br />
(4) Bei den übrigen Märkten erfolgt die Standplatzeinteilung jeweils vor Beginn<br />
<strong>der</strong>selben.<br />
(5) Marktparteien, die hiezu nicht schon auf Grund <strong>der</strong> Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F.<br />
verpflichtet sind, haben ihren Marktplatz mit ihrem Namen und Wohnort in gut<br />
sichtbarer Weise zu versehen.<br />
(6) Die Stände selbst und die darin untergebrachten Gerätschaften müssen stets in<br />
einem ordentlichen und gefälligen Zustand gehalten werden. Sie müssen so<br />
untergebracht sein, dass <strong>der</strong> Verkehr auf dem Markt durch sie we<strong>der</strong> gestört noch<br />
gefährdet wird. Die Gehwege sowie die eigentliche Fahrbahn sind ständig<br />
freizuhalten.<br />
Stand: 11/2001 Seite 4 von 7