Marktordnung der Stadt Kapfenberg - Stadtgemeinde Kapfenberg
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(7) Die Standplatzzuteilung kann zurückgezogen werden, wenn<br />
a.) jemand den ihm zugewiesenen Standplatz eigenmächtig einer an<strong>der</strong>en<br />
Person überlässt<br />
b) eine Marktpartei ohne Nachweis eines hinreichenden Grundes den ihr zugewiesenen<br />
Marktstandplatz länger als 14 Tage nicht benützt<br />
c) die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Ruhe und Ordnung auf dem Markt o<strong>der</strong> sonst ein<br />
öffentliches Interesse es erfor<strong>der</strong>n, z.B. bei ungebührlichem Benehmen<br />
o<strong>der</strong> dauern<strong>der</strong> Unverträglichkeit<br />
d) <strong>der</strong> Standplatzinhaber trotz Mahnung mit <strong>der</strong> Bezahlung <strong>der</strong> Marktstandgebühren<br />
länger als einen Monat in Verzug ist;<br />
(8) Die Standplätze müssen eine halbe Stunde nach Beendigung des Marktes von<br />
allen Gerätschaften geräumt sein und in sauberem Zustand hinterlassen werden.<br />
(9) Auf den Marktplätzen ist jede störende Reklame zu unterlassen.<br />
(10) Eine Verbauung des Marktplatzes mit festen Buden o<strong>der</strong> Hütten ist ohne<br />
Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>gemeinde verboten.<br />
§ 8<br />
Marktverkehr - Regelung<br />
(1) Allen auf dem Markt verkehrenden Personen wird anständiges Verhalten und<br />
Betragen zur Pflicht gemacht. Sie haben den Anordnungen des Marktaufsichtspersonals<br />
Folge zu leisten.<br />
(2) Personen, die den Marktverkehr stören, betrunken o<strong>der</strong> mit auffälligen<br />
Krankheiten behaftet sind, werden von den Aufsichtsorganen zwecks Aufrechterhaltung<br />
<strong>der</strong> Ruhe und Ordnung vom Markt entfernt.<br />
(3) Das Hausieren ist auf den Märkten ausnahmslos verboten.<br />
(4) Auf den Märkten muss alles vermieden werden, was zu einer Feuergefahr führt.<br />
§ 9<br />
Marktstandgebühren<br />
Die für die Standplätze zu entrichtenden Marktgebühren sind geson<strong>der</strong>t im<br />
Marktgebührentarif geregelt, <strong>der</strong> beim <strong>Stadt</strong>amt <strong>Kapfenberg</strong> kundgemacht ist.<br />
Die Marktstandgebühren beinhalten eine eventuelle Benützung öffentlichen Gutes. Die<br />
Marktstandgebühren sind bei Zuweisung <strong>der</strong> Standplätze im vorhinein zu bezahlen.<br />
§ 10<br />
Marktaufsicht<br />
(1) Die Handhabung <strong>der</strong> <strong>Marktordnung</strong> steht dem <strong>Stadt</strong>amt <strong>Kapfenberg</strong> zu. Dieses<br />
bestellt die Marktaufsichtsorgane, welche im Bedarfsfalle von <strong>der</strong> Polizei<br />
unterstützt werden. Die Aufsichtsorgane sind mit einem Dienstausweis<br />
ausgestattet.<br />
(2) Die Marktaufsichtsorgane haben die Befolgung <strong>der</strong> <strong>Marktordnung</strong> zu überwachen,<br />
alle Übertretungen <strong>der</strong>selben abzustellen bzw. anzuzeigen. Den Anordnungen<br />
dieser Organe ist sofort und unbedingt Folge zu leisten. Allfällige Beschwerden<br />
dagegen sind bei <strong>der</strong> Leitung des Marktamtes vorzubringen.<br />
(3) Personen, welche den Anordnungen <strong>der</strong> Marktaufsichtsorgane nicht Folge<br />
leisten, die <strong>Marktordnung</strong> übertreten, kann ein befristeter Marktverweis bis zu 3<br />
Monaten (Händler- und Frischemarkt) bzw. 2 Jahren (Jahr- und Ge-<br />
Stand: 11/2001 Seite 5 von 7