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Marktordnung der Stadt Kapfenberg - Stadtgemeinde Kapfenberg

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(7) Die Standplatzzuteilung kann zurückgezogen werden, wenn<br />

a.) jemand den ihm zugewiesenen Standplatz eigenmächtig einer an<strong>der</strong>en<br />

Person überlässt<br />

b) eine Marktpartei ohne Nachweis eines hinreichenden Grundes den ihr zugewiesenen<br />

Marktstandplatz länger als 14 Tage nicht benützt<br />

c) die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Ruhe und Ordnung auf dem Markt o<strong>der</strong> sonst ein<br />

öffentliches Interesse es erfor<strong>der</strong>n, z.B. bei ungebührlichem Benehmen<br />

o<strong>der</strong> dauern<strong>der</strong> Unverträglichkeit<br />

d) <strong>der</strong> Standplatzinhaber trotz Mahnung mit <strong>der</strong> Bezahlung <strong>der</strong> Marktstandgebühren<br />

länger als einen Monat in Verzug ist;<br />

(8) Die Standplätze müssen eine halbe Stunde nach Beendigung des Marktes von<br />

allen Gerätschaften geräumt sein und in sauberem Zustand hinterlassen werden.<br />

(9) Auf den Marktplätzen ist jede störende Reklame zu unterlassen.<br />

(10) Eine Verbauung des Marktplatzes mit festen Buden o<strong>der</strong> Hütten ist ohne<br />

Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>gemeinde verboten.<br />

§ 8<br />

Marktverkehr - Regelung<br />

(1) Allen auf dem Markt verkehrenden Personen wird anständiges Verhalten und<br />

Betragen zur Pflicht gemacht. Sie haben den Anordnungen des Marktaufsichtspersonals<br />

Folge zu leisten.<br />

(2) Personen, die den Marktverkehr stören, betrunken o<strong>der</strong> mit auffälligen<br />

Krankheiten behaftet sind, werden von den Aufsichtsorganen zwecks Aufrechterhaltung<br />

<strong>der</strong> Ruhe und Ordnung vom Markt entfernt.<br />

(3) Das Hausieren ist auf den Märkten ausnahmslos verboten.<br />

(4) Auf den Märkten muss alles vermieden werden, was zu einer Feuergefahr führt.<br />

§ 9<br />

Marktstandgebühren<br />

Die für die Standplätze zu entrichtenden Marktgebühren sind geson<strong>der</strong>t im<br />

Marktgebührentarif geregelt, <strong>der</strong> beim <strong>Stadt</strong>amt <strong>Kapfenberg</strong> kundgemacht ist.<br />

Die Marktstandgebühren beinhalten eine eventuelle Benützung öffentlichen Gutes. Die<br />

Marktstandgebühren sind bei Zuweisung <strong>der</strong> Standplätze im vorhinein zu bezahlen.<br />

§ 10<br />

Marktaufsicht<br />

(1) Die Handhabung <strong>der</strong> <strong>Marktordnung</strong> steht dem <strong>Stadt</strong>amt <strong>Kapfenberg</strong> zu. Dieses<br />

bestellt die Marktaufsichtsorgane, welche im Bedarfsfalle von <strong>der</strong> Polizei<br />

unterstützt werden. Die Aufsichtsorgane sind mit einem Dienstausweis<br />

ausgestattet.<br />

(2) Die Marktaufsichtsorgane haben die Befolgung <strong>der</strong> <strong>Marktordnung</strong> zu überwachen,<br />

alle Übertretungen <strong>der</strong>selben abzustellen bzw. anzuzeigen. Den Anordnungen<br />

dieser Organe ist sofort und unbedingt Folge zu leisten. Allfällige Beschwerden<br />

dagegen sind bei <strong>der</strong> Leitung des Marktamtes vorzubringen.<br />

(3) Personen, welche den Anordnungen <strong>der</strong> Marktaufsichtsorgane nicht Folge<br />

leisten, die <strong>Marktordnung</strong> übertreten, kann ein befristeter Marktverweis bis zu 3<br />

Monaten (Händler- und Frischemarkt) bzw. 2 Jahren (Jahr- und Ge-<br />

Stand: 11/2001 Seite 5 von 7

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