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AVB Ableben - BAWAG PSK Versicherung

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§165a VersVG<br />

(1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist berechtigt, binnen 30 Tagen nach seiner Verständigung vom<br />

Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. Hat der Versicherer vorläufige<br />

Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.<br />

(2) Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (§ 9a Abs. 1 Z 1<br />

VAG) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 nicht zu laufen, bevor<br />

dem <strong>Versicherung</strong>snehmer diese Anschrift bekannt wird.<br />

(2a) Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so beginnt die Frist zum<br />

Rücktritt nach Abs. 1 und 2 erst dann zu laufen, wenn er auch über dieses Rücktrittsrecht<br />

belehrt worden ist.<br />

(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Gruppenversicherungsverträge und für Verträge<br />

mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten.<br />

§ 9a VAG:<br />

(1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist bei Abschluss eines Direktversicherungsvertrages über ein im<br />

Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über<br />

1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des <strong>Versicherung</strong>sunternehmens,<br />

gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

abgeschlossen wird,<br />

2. das auf den Vertrag anwendbare Recht oder, wenn das anwendbare Recht frei gewählt<br />

werden kann, das vom <strong>Versicherung</strong>sunternehmen vorgeschlagene Recht,<br />

3. Bezeichnung und Anschrift der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder<br />

sonstigen Stelle, an die den <strong>Versicherung</strong>svertrag betreffende Beschwerden gerichtet<br />

werden können,<br />

4. die Laufzeit des <strong>Versicherung</strong>svertrages,<br />

5. die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer,<br />

6. die Umstände, unter denen der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Abschluss des<br />

<strong>Versicherung</strong>svertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.<br />

...<br />

§ 18b VAG:<br />

(1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist bei Abschluss eines <strong>Versicherung</strong>svertrages über ein im Inland<br />

belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den<br />

Informationspflichten gemäß § 9a schriftlich zu informieren über<br />

1. die Leistungen des Versicherers und die dem <strong>Versicherung</strong>snehmer hinsichtlich dieser<br />

Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,<br />

2. die Voraussetzungen, unter denen der <strong>Versicherung</strong>svertrag endet,<br />

3. die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,<br />

4. die Rückkaufswerte und die beitragsfreien <strong>Versicherung</strong>sleistungen,<br />

5. die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,<br />

6. die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin<br />

enthaltenen Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,<br />

7. die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur<br />

Berechnung der <strong>Versicherung</strong>sleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen<br />

Lebensversicherung,<br />

8. die Art der Kapitalanlage, die vereinbarte Veranlagungsstrategie sowie die<br />

Voraussetzungen einer Änderung der Veranlagungsstrategie in der<br />

kapitalanlageorientierten Lebensversicherung,<br />

9. die für die <strong>Versicherung</strong> geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich<br />

darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den<br />

persönlichen Verhältnissen des Kunden abhängt und künftigen Änderungen unterworfen<br />

sein kann,<br />

10. bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten.<br />

...<br />

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