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AVB Ableben - BAWAG PSK Versicherung

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Artikel 1<br />

Welche Pflichten hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer?<br />

1.1 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist verpflichtet den Antrag und die damit verbundenen Fragen<br />

wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Leben einer<br />

anderen Person versichert werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße und<br />

vollständige Beantwortung aller Fragen verantwortlich.<br />

1.2 Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von<br />

drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder letzter Änderung des Vertrages<br />

zurücktreten. Tritt der <strong>Versicherung</strong>sfall innerhalb dieser drei Jahre ein, können wir auch noch<br />

nach Ablauf dieser Frist zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab<br />

Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom<br />

Vertrag zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw.<br />

vom Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen<br />

Einfluss auf den Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles hatte.<br />

1.3 Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag jederzeit anfechten. Wenn wir den Vertrag<br />

anfechten oder vom Vertrag zurücktreten, leisten wir den Rückkaufswert.<br />

1.4 Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus nach Maßgabe der<br />

gesetzlichen Bestimmungen zum Verlust des <strong>Versicherung</strong>sschutzes führen. In einem<br />

<strong>Versicherung</strong>sfall leisten wir dann ebenfalls nur den Rückkaufswert.<br />

1.5 An den Antrag ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer sechs Wochen ab Antragstellung gebunden. Die<br />

Frist beginnt mit dem Tag der ärztlichen Untersuchung, findet eine solche nicht statt, mit dem<br />

Tag der Antragstellung.<br />

1.6 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist verpflichtet, die vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sprämien (einmalige<br />

oder laufende Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen.<br />

1.7 Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu Beginn des jeweiligen <strong>Versicherung</strong>sjahres<br />

fällig werden. Sie können nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder<br />

monatlichen Raten bezahlt werden, dann jedoch mit Zuschlägen von höchstens 2 % der<br />

Nettoprämie (=Unterjährigkeitszuschlag). Im <strong>Versicherung</strong>sfall (Artikel 14) werden die offenen<br />

Raten des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres in Abzug gebracht.<br />

1.8 Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor<br />

<strong>Versicherung</strong>sbeginn fällig und ist sodann zu bezahlen.<br />

1.9 Folgeprämien sind innerhalb zweier Wochen, jeweils ab dem in der Polizze angegebenen<br />

Fälligkeitstag zu bezahlen.<br />

1.10 Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer die erste oder eine einmalige Prämie nicht rechtzeitig<br />

bezahlt, sind wir leistungsfrei und können vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer war an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt<br />

als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von drei<br />

Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten<br />

der ärztlichen Untersuchung vom <strong>Versicherung</strong>snehmer zu bezahlen.<br />

1.11 Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlt, erhält er eine<br />

Mahnung. Bezahlt der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Rückstand nicht innerhalb der in der<br />

Mahnung festgesetzten Frist von mindestens zwei Wochen, können wir den Vertrag zum<br />

Ablauf der festgesetzten Frist kündigen, es sei denn der <strong>Versicherung</strong>snehmer war an der<br />

rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Im Falle unserer Kündigung vermindert<br />

sich der <strong>Versicherung</strong>sschutz auf die prämienfreie <strong>Versicherung</strong>ssumme oder entfällt (Artikel<br />

17.2).<br />

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