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Sachstandsbericht zum Aktionsplan der Bundesregierung zum ...

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Kapitel III.<br />

Seite 34<br />

▼<br />

Inhalt<br />

b. Europäische Union<br />

Auf europäischer Ebene sind die Rahmenbeschlüsse des Rates <strong>der</strong> Europäischen Union zur<br />

Bekämpfung des Menschenhandels (Inkrafttreten: 2002) und <strong>der</strong> sexuellen Ausbeutung von<br />

Kin<strong>der</strong>n und Kin<strong>der</strong>pornografie (Inkrafttreten: 2004) verabschiedet worden. Ziel ist eine<br />

europaweite Harmonisierung <strong>der</strong> Strafvorschriften zur Verbesserung <strong>der</strong> internationalen<br />

Zusammenarbeit in diesem Bereich.<br />

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▼<br />

Mit dem am 5. November 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses<br />

des Rates <strong>der</strong> Europäischen Union zur Bekämpfung <strong>der</strong> sexuellen Ausbeutung von<br />

Kin<strong>der</strong>n und <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>pornografie wird nicht nur dieser Rahmenbeschluss umgesetzt. Es<br />

wird auch den gesetzgeberischen Erfor<strong>der</strong>nissen, die sich aus dem Fakultativprotokoll zu<br />

dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kin<strong>der</strong>n, die<br />

Kin<strong>der</strong>prostitution und die Kin<strong>der</strong>pornografie ergeben, Rechnung getragen.<br />

Das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates <strong>der</strong> Europäischen Union zur<br />

Bekämpfung <strong>der</strong> sexuellen Ausbeutung von Kin<strong>der</strong>n und <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>pornografie sieht im<br />

Wesentlichen folgende Än<strong>der</strong>ungen des Strafgesetzbuches vor:<br />

I Erhöhung <strong>der</strong> Schutzaltersgrenze des § 182 Abs. 1 StGB (sexueller Missbrauch von Jugendlichen)<br />

von sechzehn auf achtzehn Jahre, da Kin<strong>der</strong> im Sinne des Rahmenbeschlusses<br />

– und des Fakultativprotokolls – Personen unter achtzehn Jahre seien sowie Streichung <strong>der</strong><br />

Altersgrenze auf Täterseite für die Fallvariante <strong>der</strong> Ausnutzung einer Zwangslage,<br />

I Einführung <strong>der</strong> Strafbarkeit des Versuchs des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen,<br />

I Umformulierung von § 184b Abs. 1 StGB, um das „aufreizende Zur-Schau-Stellen <strong>der</strong><br />

Geschlechtsteile des Kindes“ zu erfassen,<br />

I Einführung des Straftatbestandes § 184c StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer<br />

Schriften), welcher vor allem das Verbreiten jugendpornografischer<br />

Schriften und, sofern echte Jugendliche dargestellt werden, auch <strong>der</strong>en Besitz unter Strafe<br />

stellt,<br />

I Erweiterung von § 236 StGB (Kin<strong>der</strong>handel) im Hinblick auf den Vermittler, <strong>der</strong> die Zustimmung<br />

an<strong>der</strong>er Personen als <strong>der</strong> Eltern, eines Elternteils, des Vormundes o<strong>der</strong> des Pflegers –<br />

insbeson<strong>der</strong>e die Zustimmung des Kindes – durch das Gewähren eines Entgelts herbeiführt.<br />

c. Europarat<br />

Deutschland hat die Konvention des Europarats <strong>zum</strong> Schutz von Kin<strong>der</strong>n vor sexueller Ausbeutung<br />

und sexuellem Missbrauch im Oktober 2007 bei <strong>der</strong> Zeichnungsauflegung unterzeichnet.<br />

Das Übereinkommen enthält Vorgaben zu Straftatbeständen, und zwar über die<br />

kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kin<strong>der</strong>n hinaus, auch <strong>zum</strong> sexuellen Missbrauch<br />

ohne kommerziellen Hintergrund, zur Gerichtsbarkeit, zur Verantwortlichkeit juristischer<br />

Personen, <strong>zum</strong> Strafprozessrecht, zur Speicherung von Daten verurteilter Sexualstraftäter,<br />

zur internationalen Zusammenarbeit und zu präventiven Maßnahmen. Es wird, abhängig<br />

davon, in welchem Ausmaß von den Vorbehaltsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird, insbeson<strong>der</strong>e<br />

gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf dem Gebiet des Strafrechts auslösen.

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