22.03.2014 Aufrufe

Satzung des Vereins der außeruniversitären ...

Satzung des Vereins der außeruniversitären ...

Satzung des Vereins der außeruniversitären ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Satzung</strong> Klimaplattform - Forschungsplattform zum Klimawandel<br />

§ 1<br />

Name, Sitz, Geschäftsjahr<br />

Der Verein führt den Namen „Klimaplattform - Forschungsplattform zum Klimawandel“. Der<br />

Verein hat seinen Sitz in Potsdam. Das Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

§ 2<br />

Zweck, Gemeinnützigkeit<br />

1. Zweck <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> ist die För<strong>der</strong>ung<br />

a) <strong>der</strong> Forschung, welche sich mit Klima- und Umweltverän<strong>der</strong>ungen und <strong>der</strong>en<br />

Folgen beschäftigt,<br />

b) <strong>der</strong> Forschung, welche die Anwendungen in Bezug zu diesen Fragestellen <strong>der</strong><br />

Klimavariabilität entwickelt und<br />

c) <strong>der</strong> Nachwuchsför<strong>der</strong>ung in Lehre und Qualifikation.<br />

Ziel ist es, eine „Modellregion für die Gestaltung <strong>der</strong> Auswirkungen <strong>des</strong> Klimawandels"<br />

im nationalen und internationalen Kontext zu etablieren.<br />

2. Der <strong>Vereins</strong>zweck wird insbeson<strong>der</strong>e verwirklicht durch die Zusammenarbeit zwischen<br />

außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Hochschulen zu diesen Themen in<br />

Forschung und Lehre ebenso wie bei <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> wissenschaftlichen<br />

Nachwuchses. Durch die bessere Vernetzung <strong>der</strong> <strong>Vereins</strong>mitglie<strong>der</strong> soll die<br />

nachhaltige Erhöhung <strong>der</strong> Attraktivität <strong>des</strong> Forschungsstandorts erreicht werden.<br />

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne <strong>des</strong><br />

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ <strong>der</strong> Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos<br />

tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong><br />

dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie<strong>der</strong> erhalten<br />

keine Zuwendungen aus den Mitteln <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong>. Es darf keine Person durch<br />

Ausgaben, die dem Zweck <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> fremd sind o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe<br />

Vergütungen begünstigt werden.<br />

§ 3<br />

Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

Mitglied <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> können juristische Personen werden.<br />

Voraussetzung für den Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, <strong>der</strong> an<br />

den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem<br />

Ermessen.<br />

Der Verein kann natürliche Personen zu Ehrenmitglie<strong>der</strong>n ohne Stimmrecht benennen.<br />

§ 4<br />

Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung <strong>der</strong> juristischen Person, Tod, Ausschluss o<strong>der</strong><br />

Austritt aus dem Verein.


2<br />

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Wenn ein Mitglied<br />

schuldhaft in grober Weise die Interessen <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> verletzt, kann es durch Beschluss <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wobei eine Mehrheit von<br />

drei Viertel <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen erfor<strong>der</strong>lich ist. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />

§ 5<br />

Organe <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong><br />

Organe <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> sind <strong>der</strong> Vorstand und die Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />

§ 6<br />

Vorstand<br />

1. Der Vorstand <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden<br />

Vorsitzenden und drei weiteren Mitglie<strong>der</strong>n. Im Vorstand sind Vertreter <strong>der</strong> Initiatoren <strong>der</strong><br />

Klimaplattform, das Deutsche GeoForschungsZentrum (GFZ) und das Potsdam Institut<br />

für Klimafolgenforschung e.V. (PIK), ständige Mitglie<strong>der</strong>. Der Vorstand kann Partner <strong>der</strong><br />

Klimaplattform als nicht stimmberechtigte Gäste benennen.<br />

2. Die drei nichtständigen Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Vorstands werden von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine einmalige Wie<strong>der</strong>wahl ist möglich. Je<strong>des</strong><br />

nichtständige Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n können<br />

nur Vertreter von Mitglie<strong>der</strong>n <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> gewählt werden. Mit <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong><br />

Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.<br />

3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch<br />

den Vorsitzenden – bei <strong>des</strong>sen Verhin<strong>der</strong>ung durch den Stellvertreter – gemeinsam mit<br />

einem weiteren Mitglied <strong>des</strong> Vorstands vertreten.<br />

§ 7<br />

Zuständigkeit <strong>des</strong> Vorstands<br />

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> zuständig, soweit sie nicht durch die<br />

<strong>Satzung</strong> zu einem an<strong>der</strong>en Organ <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> übertragen sind. Er hat insbeson<strong>der</strong>e<br />

folgende Aufgabe:<br />

a) Vorbereitung und Einberufung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung sowie Aufstellen <strong>der</strong><br />

Tagesordnung;<br />

b) Ausführung von Beschlüssen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung;<br />

c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitglie<strong>der</strong>n;<br />

d) Vorlage <strong>der</strong> Begründung zur Ablehnung eines Antrags zum Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

durch den Vorstand gegenüber <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung;<br />

e) Vorbereitung <strong>des</strong> Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung <strong>des</strong> Jahresberichts;<br />

f) Wahl <strong>des</strong> Vorsitzenden und Stellvertreters. Bei <strong>der</strong> Wahl entscheidet die Mehrheit <strong>der</strong><br />

abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bleiben bis zur<br />

Neuwahl eines Vorsitzenden und seines Stellvertreters im Amt.<br />

Der Vorstand wird in seiner Arbeit durch die Koordinierungsstelle mit Sitz im Wissenschaftspark<br />

„Albert Einstein“ (Potsdam) unterstützt.<br />

In allen Angelegenheiten von beson<strong>der</strong>er Bedeutung soll <strong>der</strong> Vorstand einen Beschluss <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung herbeiführen.


3<br />

§ 8<br />

Sitzungen und Beschlüsse <strong>des</strong> Vorstands<br />

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die über die Koordinierungsstelle mit einer<br />

regelmäßigen Frist von 14 Tagen unter Übersendung <strong>der</strong> Tagesordnung einberufen werden.<br />

Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong><br />

unverzüglich zuzuleiten ist.<br />

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn min<strong>des</strong>tens drei Mitglie<strong>der</strong>, davon zumin<strong>des</strong>t ein<br />

ständiges Mitglied, anwesend sind. Bei <strong>der</strong> Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit <strong>der</strong><br />

abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme <strong>des</strong><br />

Vorsitzenden, bei <strong>des</strong>sen Abwesenheit die Stimme <strong>des</strong> Stellvertretenden Vorsitzenden.<br />

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglie<strong>der</strong><br />

dem Gegenstand <strong>der</strong> schriftlichen Abstimmung zur Beschlussfassung zustimmen.<br />

§ 9<br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

In <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung hat je<strong>des</strong> ordentliche Mitglied eine Stimme.<br />

Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:<br />

a) Wahl und / o<strong>der</strong> Abwahl <strong>der</strong> nichtständigen Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Vorstands;<br />

b) Genehmigung <strong>des</strong> vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans;<br />

c) Entgegennahme <strong>des</strong> Jahresberichts <strong>des</strong> Vorstands;<br />

d) Beantragung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung und <strong>der</strong> <strong>Vereins</strong>auflösung;<br />

e) Beschlussfassung über die Ablehnung eines Antrags zum Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft;<br />

f) Beschlussfassung über die Beitragsordnung, als Basis dient <strong>der</strong> LOI vom 18. März 2008.<br />

§ 10<br />

Einberufung und Beschlussfassung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

1. Min<strong>des</strong>tens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung stattfinden. Sie<br />

wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe<br />

<strong>der</strong> Tagesordnung einberufen. Die Fristsetzung ist bei <strong>der</strong> ersten Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

entbehrlich. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung wird vom Vorsitzenden, bei <strong>des</strong>sen Verhin<strong>der</strong>ung<br />

vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Die Tagesordnung setzt <strong>der</strong><br />

Vorstand fest. Sie kann auf Antrag eines Mitglieds zu Beginn <strong>der</strong> Mitgliedsversammlung<br />

ergänzt o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t werden. Über die Beschlüsse <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist ein<br />

Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.<br />

2. Eine außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das<br />

Interesse <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> es erfor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> wenn min<strong>des</strong>tens drei <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> dies unter<br />

Angabe <strong>der</strong> Gründe beantragt.<br />

3. Je<strong>des</strong> Mitglied hat eine Stimme und wird von einem bevollmächtigten Vertreter<br />

repräsentiert. Zur Ausübung <strong>des</strong> Stimmrechts kann ein an<strong>der</strong>es Mitglied schriftlich<br />

bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

geson<strong>der</strong>t zu erteilen.<br />

4. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist beschlussfähig, wenn min<strong>des</strong>tens die Hälfte <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist o<strong>der</strong> gem. Abs. 3, Satz 2 wirksam vertreten ist. Bei


4<br />

Beschlussunfähigkeit ist <strong>der</strong> Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine<br />

zweite Mitglie<strong>der</strong>versammlung mit <strong>der</strong> gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne<br />

Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> erschienenen o<strong>der</strong> vertretenen Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig ist.<br />

Hierauf ist in <strong>der</strong> Ladung hinzuweisen.<br />

5. Beschlüsse werden, soweit in dieser <strong>Satzung</strong> nicht an<strong>der</strong>s bestimmt, mit einfacher<br />

Mehrheit gefasst. Eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> beschlossen werden.<br />

§ 12<br />

Auflösung <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong><br />

Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

beschließen, den Verein aufzulösen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den<br />

<strong>Vereins</strong>zweck nachhaltig und dauernd zu erfüllen. Bei Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung <strong>des</strong><br />

<strong>Vereins</strong> fällt das Vermögen <strong>des</strong> <strong>Vereins</strong> an die Nationale Akademie <strong>der</strong> Wissenschaften<br />

Leopoldina, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbeson<strong>der</strong>e<br />

zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Wissenschaft, zu verwenden hat.<br />

Potsdam, den 12. Februar 2009

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!