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N E W S - Klinische Psychologie und Psychotherapie

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stärker als jetzt in die Befugnisse der B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landeskammern gelangt bzw.<br />

dass sich die Fachkollegen durch die Ausrichtung des <strong>Psychologie</strong>studiums u.a. auf<br />

das Staatsexamen <strong>und</strong> die Approbation bevorm<strong>und</strong>et fühlen <strong>und</strong> möglicherweise<br />

blockieren.<br />

Es wird vorgeschlagen, dass die beiden weiteren Inhalte des ersten Punktes der<br />

Vorlage, nämlich die bessere finanzielle Absicherung der Ausbildungsteilnehmer<br />

während des praktischen Jahres <strong>und</strong> der frühere Beginn der praktischen Tätigkeit<br />

während der Ausbildung zum PP bzw. KJP als separate Punkte erhalten <strong>und</strong><br />

deutlicher gemacht werden sollen.<br />

Die Punkte 2 (KJP), 3 (Theoretische Ausbildung) <strong>und</strong> 4 (praktische Ausbildung)<br />

werden entsprechend der Vorlage begrüßt <strong>und</strong> unterstützt. Diese Punkte werden<br />

durch die zuvor geführte Diskussion <strong>und</strong> Empfehlungen ebenfalls berührt <strong>und</strong><br />

gestärkt.<br />

Die Diskussion um den Umfang <strong>und</strong> die Ausgestaltung der praktischen Tätigkeit<br />

führte dazu, dass Einigkeit darin bestand, dass der Umfang von 1800 St<strong>und</strong>en<br />

erhalten bleiben soll, jedoch es ausreicht die Tätigkeit im stationären<br />

Versorgungsrahmen auf 600 (statt bislang 1200) St<strong>und</strong>en zu begrenzen. Die<br />

anderen St<strong>und</strong>en können im teilstationären <strong>und</strong> ambulanten Bereich sowohl der<br />

Hochschulambulanzen, der psychosomatischen <strong>und</strong> psychiatrischen Kliniken bzw.<br />

Polikliniken erfolgen. Es war ferner Konsens, dass 600 St<strong>und</strong>en dieser praktischen<br />

Tätigkeit auch im Ausland absolviert werden könnten. Es wurde begrüßt, dass es<br />

primäres Ziel dieser praktischen Ausbildung sein sollte, ausreichende Erfahrungen<br />

mit unterschiedlichen Krankheitsbildern, insbesondere solcher, die im ambulanten<br />

Rahmen der <strong>Psychotherapie</strong> seltener vorkommen (F 0, F 1, F 2, F 7) zu sammeln.<br />

Daher wurde der vorgeschlagene Diagnosekatalog in den Vorschlägen zu<br />

Veränderungen des PThG belassen.<br />

3. Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum PP bzw. KJP (§ 5, PThG).<br />

Die Vorlage fasst den aktuellen Diskussionsstand der Gespräche zwischen BPThK<br />

<strong>und</strong> DGPs zusammen. Es wird von Seiten der Kammer wie des Präsidiums der DGPs<br />

eine Regelung gewünscht. Auch hier erfolgte zunächst eine heftige <strong>und</strong> z.T.<br />

kontroverse Diskussion über die Notwendigkeit einer Regelung, da gesetzlich neben<br />

dem Studium der <strong>Psychologie</strong> lediglich die Prüfung in <strong>Klinische</strong>r <strong>Psychologie</strong> verlangt<br />

wird. Schließlich stimmten alle darin überein, dass eine konsensuale Regelung<br />

erwünscht <strong>und</strong> für die weitere Entwicklung hilfreich ist. Das Papier soll jedoch<br />

dahingehend verdeutlicht werden, dass die Gr<strong>und</strong>lage des Zugangs eine konsekutive<br />

Ausbildung (BSc/MSc bzw. Diplom) in <strong>Psychologie</strong> (mit den Gr<strong>und</strong>lagen- <strong>und</strong><br />

Anwendungsfächern sowie der Methodenausbildung) ist. Darin ist der Anteil der<br />

klinischen <strong>Psychologie</strong> im engeren Sinn (sei es während des Bachelor-, des Master-

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