23.03.2014 Aufrufe

Förderung einer privaten Maßnahme nach den Förderrichtlinien der ...

Förderung einer privaten Maßnahme nach den Förderrichtlinien der ...

Förderung einer privaten Maßnahme nach den Förderrichtlinien der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

8.4 Der För<strong>der</strong>empfänger hat <strong>den</strong> zuständigen städtischen Bediensteten bis zum<br />

Abschluss <strong>der</strong> <strong>Maßnahme</strong> je<strong>der</strong>zeit zu ermöglichen, das Grundstück zu betreten,<br />

die geför<strong>der</strong>ten <strong>Maßnahme</strong>n in Augenschein zu nehmen und die für die <strong>För<strong>der</strong>ung</strong><br />

maßgeblichen Pläne, Belege und sonstigen Unterlagen einzusehen.<br />

8.5 Der För<strong>der</strong>empfänger hat <strong>der</strong> Stadtverwaltung innerhalb von zwei Monaten <strong>nach</strong><br />

Durchführung <strong>der</strong> <strong>Maßnahme</strong> die Fertigstellung anzuzeigen und die entstan<strong>den</strong>en<br />

Kosten mit einem Verwendungs<strong>nach</strong>weis in qualifizierter Form (Vorlage von<br />

Belegen) <strong>nach</strong>zuweisen. Sind die <strong>nach</strong>gewiesenen Kosten geringer als die dem<br />

För<strong>der</strong>bescheid zugrunde gelegten Kosten, ist <strong>der</strong> Zuschuss durch<br />

Än<strong>der</strong>ungsbescheid entsprechend zu reduzieren.<br />

8.6 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt <strong>nach</strong> Durchführung <strong>der</strong> <strong>Maßnahme</strong> und<br />

Prüfung des Verwendungs<strong>nach</strong>weises. Sofern in <strong>den</strong> jeweiligen<br />

Zuwendungsbeschei<strong>den</strong> <strong>der</strong> zuständigen Landesbehörde Auszahlungstermine erst<br />

für künftige Haushaltsjahre vorgesehen sind, erfolgen vor Eingang <strong>der</strong> Zuwendung<br />

nur Abschläge in Höhe des städtischen Eigenanteils. Zwischenzahlungen <strong>nach</strong><br />

Baufortschritt sollen nur geleistet wer<strong>den</strong>, wenn die <strong>Maßnahme</strong> im beson<strong>der</strong>en<br />

städtebaulichen Interesse liegt, wenn eine Durchführung an<strong>der</strong>nfalls nicht möglich<br />

wäre, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vorliegen und wenn<br />

<strong>nach</strong>gewiesen wird, dass die Gesamtfinanzierung <strong>der</strong> <strong>Maßnahme</strong> gesichert ist.<br />

8.7 Im Fall des Verstoßes gegen diese Richtlinien o<strong>der</strong> im Fall falscher Angaben des<br />

Antragstellers kann <strong>der</strong> För<strong>der</strong>bescheid – auch <strong>nach</strong> Auszahlung des Zuschusses –<br />

wi<strong>der</strong>rufen bzw. zurückgenommen wer<strong>den</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> städtebauliche Vertrag<br />

gekündigt wer<strong>den</strong>. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e auch bei Verstößen gegen die<br />

Zweckbindungsfrist von zehn Jahren. Zu Unrecht ausgezahlte Beiträge wer<strong>den</strong> mit<br />

dem Wi<strong>der</strong>ruf o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rücknahme des För<strong>der</strong>bescheids bzw. <strong>der</strong> Kündigung des<br />

städtebaulichen Vertrages zur Rückzahlung fällig und sind vom Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Auszahlung an mit 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz <strong>nach</strong> § 247 BGB zu<br />

verzinsen. Unwirksamkeit, Rücknahme und <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf von För<strong>der</strong>beschei<strong>den</strong><br />

sowie die Rückfor<strong>der</strong>ung von Zuschüssen einschließlich <strong>der</strong>en Verzinsung richten<br />

sich <strong>nach</strong> dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

(VwVfG) und <strong>den</strong> allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Dem Letztempfänger <strong>der</strong><br />

För<strong>der</strong>mittel sind entwe<strong>der</strong> per Bescheid o<strong>der</strong> durch städtebaulichen Vertrag die bei<br />

<strong>der</strong> Weitergabe von Zuwendungen an Dritte zu beachten<strong>den</strong> Auflagen,<br />

Bedingungen und Nebenbestimmungen aufzuerlegen. Hierbei sind neben diesen<br />

Richtlinien insbeson<strong>der</strong>e auch § 44 LHO und VV LHO und die <strong>För<strong>der</strong>richtlinien</strong><br />

Stadterneuerung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.<br />

8.8 Im Übrigen führt die Stadtverwaltung das Verfahren <strong>nach</strong> <strong>den</strong> Regelungen <strong>der</strong><br />

<strong>För<strong>der</strong>richtlinien</strong> Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen bzw.<br />

eventuellen Nachfolgeregelungen, <strong>den</strong> Bestimmungen und Nebenbestimmungen<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Zuwendungsbescheide <strong>der</strong> zuständigen Landesbehörde sowie <strong>den</strong><br />

allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen durch.<br />

9. Inkrafttreten<br />

9.1 Diese Richtlinien treten mit Beschlussfassung in Kraft.<br />

<strong>För<strong>der</strong>richtlinien</strong> - 6 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!