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Förderung einer privaten Maßnahme nach den Förderrichtlinien der ...

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4. Nicht för<strong>der</strong>fähige <strong>Maßnahme</strong>n<br />

Folgende <strong>Maßnahme</strong>n wer<strong>den</strong> nicht geför<strong>der</strong>t:<br />

4.1 <strong>Maßnahme</strong>n, mit <strong>der</strong>en Durchführung vor <strong>der</strong> Bewilligung bereits begonnen wurde<br />

o<strong>der</strong> die abgeschlossen sind; als Beginn ist bereits <strong>der</strong> Abschluss eines Leistungso<strong>der</strong><br />

Lieferungsauftrags zu werten (Planungsarbeiten sind hiervon ausgenommen);<br />

4.2 <strong>Maßnahme</strong>n, die <strong>nach</strong> an<strong>der</strong>en Richtlinien und/o<strong>der</strong> För<strong>der</strong>programmen geför<strong>der</strong>t<br />

wer<strong>den</strong> (z. B. Denkmalschutz, energetische Gebäudesanierung);<br />

4.3 <strong>Maßnahme</strong>n, die <strong>der</strong> energetischen Ertüchtigung dienen (z. B. Dämmung von<br />

Fassa<strong>den</strong> o<strong>der</strong> Dächern, Austausch von Fenstern) und die technischen<br />

Mindestanfor<strong>der</strong>ungen eines an<strong>der</strong>en För<strong>der</strong>gebers (z. B. KfW) erfüllen. In<br />

diesem Fall sind diese För<strong>der</strong>programme zu nutzen;<br />

4.4 <strong>Maßnahme</strong>n bzw. För<strong>der</strong>gegenstände <strong>nach</strong> dieser Richtlinie, sofern dasselbe<br />

Objekt bereits mit Städtebauför<strong>der</strong>mitteln instand gesetzt und/o<strong>der</strong> mo<strong>der</strong>nisiert<br />

wurde;<br />

4.5 <strong>Maßnahme</strong>n auf Grundstücken mit Gebäu<strong>den</strong>, die Missstände o<strong>der</strong> Mängel im<br />

Sinne des § 117 Abs. 2 und 3 des Baugesetzesbuches aufweisen, ohne dass diese<br />

durch Instandsetzung und Mo<strong>der</strong>nisierung behoben wer<strong>den</strong>;<br />

4.6 <strong>Maßnahme</strong>n, <strong>der</strong>en Durchführung auch ohne <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> <strong>nach</strong> diesen Richtlinien<br />

sichergestellt ist, beispielsweise wenn sie aufgrund von Verträgen o<strong>der</strong> öffentlicho<strong>der</strong><br />

privatrechtlichen Vorschriften ohnehin durchgeführt wer<strong>den</strong> müssen;<br />

4.5 <strong>Maßnahme</strong>n, <strong>den</strong>en planungs-, bauordnungs- o<strong>der</strong> <strong>den</strong>kmalrechtliche Belange<br />

entgegenstehen;<br />

4.6 <strong>Maßnahme</strong>n auf Grundstücken, die in öffentlichem Eigentum stehen;<br />

4.7 Nicht för<strong>der</strong>fähig sind einzelne Reparaturarbeiten o<strong>der</strong> Pflanzungen, Än<strong>der</strong>ungen<br />

an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, die Einrichtung von Stellplätzen,<br />

Neuinstallation und Austausch von Markisen, die Errichtung von Wintergärten,<br />

Kosten für Bau- und Gartengeräte, ortsfremde gärtnerische Anlagen sowie<br />

aufwendige Gestaltungselemente (z.B. Skulpturen, Wasserspiele u.ä.);<br />

4.8 <strong>Maßnahme</strong>n im Rahmen von Neubaumaßnahmen, auch die erstmalige Herstellung<br />

von Grün- und Freiflächen im Zusammenhang mit Neubauten;<br />

4.9 Instandsetzungsmaßnahmen, die durch zielgerichtetes o<strong>der</strong> schuldhaftes Verhalten<br />

des Eigentümers herbeigeführt wor<strong>den</strong> sind.<br />

4.10 <strong>Maßnahme</strong>n, die mit eigenen Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers<br />

durchgeführt wer<strong>den</strong><br />

<strong>För<strong>der</strong>richtlinien</strong> - 3 -

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