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Förderung einer privaten Maßnahme nach den Förderrichtlinien der ...

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5. Art, Form und Höhe <strong>der</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong><br />

Die <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> im Rahmen dieser Richtlinien erfolgt als verlorener Zuschuss. Die Höhe des<br />

Zuschusses berechnet sich wie folgt:<br />

5.1 Für <strong>Maßnahme</strong>n <strong>nach</strong> Ziffer 11.2 (1) <strong>der</strong> <strong>För<strong>der</strong>richtlinien</strong> Stadterneuerung 2008<br />

sind maximal Kosten in Höhe von 60 € pro m² umgestaltete Fläche (Mittelwert je<br />

För<strong>der</strong>gegenstand) zuwendungsfähig. Hiervon beträgt <strong>der</strong> Zuschuss 50 % <strong>der</strong> als<br />

för<strong>der</strong>fähig anerkannten Kosten, maximal jedoch 30,00 € pro m² umgestalteter<br />

Fläche.<br />

5.2 För<strong>der</strong>fähig sind Kosten für <strong>Maßnahme</strong>n <strong>nach</strong> Ziffer 2 <strong>der</strong> Richtlinien. Eine<br />

<strong>För<strong>der</strong>ung</strong> erfolgt nur, wenn <strong>der</strong> Zuschuss mindestens 1.000,-- € beträgt<br />

(Bagatellgrenze).<br />

5.3 Eine <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> oberhalb <strong>der</strong> <strong>nach</strong>folgen<strong>den</strong> Wertgrenzen erfolgt nur, wenn eine<br />

Durchführung <strong>der</strong> <strong>Maßnahme</strong> im beson<strong>der</strong>en städtebaulichen Interesse liegt:<br />

10.000,00 € bei <strong>der</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> von Außenwän<strong>den</strong>;<br />

10.000,00 € bei <strong>der</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> von Dächern;<br />

5.000,00 € bei <strong>der</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> von Einfriedungen;<br />

5.000,00 € bei <strong>der</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> von Garten-/Grünflächen.<br />

-<br />

5.4 Auch bei einem beson<strong>der</strong>en städtebaulichen Interesse soll die Gesamtför<strong>der</strong>ung auf<br />

einem Grundstück <strong>den</strong> Höchstför<strong>der</strong>betrag von 99.000,-- € nicht überschreiten. In<br />

diesem Falle sind die Zuschüsse für die einzelnen För<strong>der</strong>gegenstände anteilig zu<br />

reduzieren.<br />

5.5 Bei <strong>der</strong> Flächenberechnung an Außenwän<strong>den</strong> und Dächern wer<strong>den</strong><br />

Fassa<strong>den</strong>öffnungen, Dacheinschnitte usw. unter 2,5 m² Einzelgröße nicht vom<br />

Flächenmaß abgezogen. Die Seitenflächen von vor die Außenwand bzw. vor das<br />

Dach vortreten<strong>den</strong> Bauteilen (z.B. Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster,<br />

Gauben, Kamine, Hauseingangstreppen und <strong>der</strong>en Überdachungen, Vorbauten wie<br />

Erker und Balkone, Treppen- und Balkongelän<strong>der</strong> usw.) wer<strong>den</strong> nur berücksichtigt,<br />

wenn sie mehr als 1,00 m vortreten. Gleiches gilt für hinter die Außenwand bzw.<br />

hinter das Dach zurücktretende Bauteile (z.B. Laibungen, Eingänge, Loggien,<br />

Dacheinschnitte usw.). Die Flächenberechnung von Einfriedungen erfolgt durch<br />

Multiplikation <strong>der</strong> Länge und <strong>der</strong> jeweiligen Höhen <strong>der</strong> Anlage ohne<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Aufsicht und von Vorsprüngen. Bei <strong>der</strong> Flächenberechnung im<br />

Gelände bleiben Höhenunterschiede außer Betracht.<br />

5.6 Zu <strong>den</strong> för<strong>der</strong>fähigen Kosten gehören auch Kosten für <strong>den</strong> Austausch und <strong>den</strong><br />

Einbau von Fenstern im Zusammenhang mit <strong>einer</strong> Fassa<strong>den</strong>sanierung, Kosten für<br />

notwendige vorbereitende <strong>Maßnahme</strong>n wie die Entfernung von Baumaterialien,<br />

Bauteilen, Gebäu<strong>den</strong> und Bepflanzungen, sowie Nebenkosten (Kosten für<br />

erfor<strong>der</strong>liche fachliche Betreuung, Beratung, Planung, nicht aber Verwaltungs-,<br />

Finanzierungs- o<strong>der</strong> Rechtsbeistandskosten).<br />

<strong>För<strong>der</strong>richtlinien</strong> - 4 -

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