PFLEGETAGEBUCH - Kreis Recklinghausen
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Beachten Sie aber bitte, dass es oft nur dann zu einer Neubegutachtung kommt,<br />
wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit des ersten Gutachtens bestehen, z.B.<br />
wenn das Erstgutachten in sich nicht stimmig ist.<br />
Die zweite Begutachtung hat ebenfalls in häuslicher Umgebung zu erfolgen. Die Argumente<br />
zur Entscheidungsfindung müssen in dem erneuten Gutachten ebenso<br />
nachvollziehbar sein. Auf die neuerliche Begutachtung können Sie sich wiederum mit<br />
Hilfe eines Pflegetagebuches vorbereiten.<br />
Auf der Basis der neuen gutachterlichen Stellungnahme ergeht ein Widerspruchsbescheid,<br />
der formal die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie der ursprüngliche<br />
Bescheid. Er muss zum Beispiel schriftlich ergehen.<br />
Auch gegen den Widerspruchsbescheid kann ein Rechtsmittel eingelegt werden,<br />
wenn Sie mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden sind.<br />
Innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheides<br />
kann Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Für den Bereich des<br />
<strong>Kreis</strong>es <strong>Recklinghausen</strong> ist das Sozialgericht in Gelsenkirchen, Ahstr. 22, 45879<br />
Gelsenkirchen/Hamburg-Mannheimer-Gebäude zuständig.<br />
Dies kann mündlich zu Protokoll der dortigen Geschäftsstelle oder schriftlich geschehen.<br />
Zwischenzeitlich sind bei den Sozialgerichten des Landes NRW “ Pflegekammern”<br />
eingerichtet worden, die ausschließlich Streitigkeiten im Rahmen des Pflegeversicherungsgesetzes<br />
bearbeiten.<br />
Das Gericht veranlasst dann alles Weitere. Es ist zur Aufklärung des Sachverhaltes<br />
verpflichtet, kann aber von sich aus nicht alles wissen. Es ist deshalb auf die Mithilfe<br />
der Beteiligten angewiesen. Häufig wird nach Aktenlage entschieden.<br />
Das Verfahren vor dem Sozialgericht einschließlich aller erforderlichen Gutachten ist<br />
grundsätzlich kostenlos. Ein Rechtsbeistand ist nicht vorgeschrieben.<br />
Sie brauchen die Kosten des Gerichtsverfahrens und die der Gegenseite auch dann<br />
nicht zu tragen, wenn Sie im Verfahren unterliegen.<br />
In diesem Fall sind allenfalls die Kosten des eigenen beauftragten Rechtsbeistands<br />
zu leisten.<br />
Aber auch hier besteht die Möglichkeit, bei geringem Einkommen einen Antrag auf<br />
Prozesskostenhilfe zu stellen.<br />
Allerdings kann das Gericht bei mutwilliger Prozessführung Kosten auferlegen.<br />
Das Urteil wird Ihnen in ca. 3 – 6 Wochen nach Verkündung schriftlich zugestellt.