PFLEGETAGEBUCH - Kreis Recklinghausen
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Auch bei Kindern kann eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegen.<br />
Grundlage für die Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz<br />
bilden die in § 45a Absatz 2 SGB XI gesetzlich beschriebenen 13 Kriterien (Items) im<br />
Vergleich zu einem gleichaltrigen, altersentsprechend entwickelten gesunden Kind.<br />
Weitere Leistungen der Pflegeversicherung<br />
• Seit 01.01.2013 gibt es in der ambulanten Versorgung höhere Leistungen für<br />
Demenzkranke:<br />
Versicherte mit eingeschränkter oder erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz<br />
ohne Pflegestufe erhalten ebenfalls Pflegegeld oder<br />
Pflegesachleistungen. Auch haben sie Anspruch auf Verhinderungspflege,<br />
Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.<br />
In den Pflegestufen I und II wird der bisherige Betrag bei Pflegegeld<br />
und Pflegesachleistungen aufgestockt.<br />
• Neben Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung<br />
können nun auch Betreuungsleistungen im Rahmen der Kombinationsleistung<br />
bzw. Sachleistung abgerufen werden. Zum berechtigten Personenkreis gehören<br />
alle Pflegebedürftige der Pflegestufen I–III und Versicherte ohne Pflegestufe mit<br />
eingeschränkter Alltagskompetenz. Betreuungsleistungen müssen von professionellen<br />
Pflegediensten erbracht werden!<br />
• Der Zuschuss zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes beträgt 2.557 €,<br />
bei mehreren Pflegebedürftigen bis zu 4 x 2.557 € also bis zu 10.228 €. Es gibt<br />
keine Eigenanteilsprüfung.<br />
• Für Pflegepersonen, die regelmäßig nicht mehr als dreißig Stunden wöchentlich<br />
erwerbstätig sind und nicht erwerbsmäßig eine oder mehrere pflegebedürftige<br />
Personen wenigstens 14 Stunden wöchentlich in der häuslichen Umgebung pflegen,<br />
entrichtet die Pflegekasse Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung.<br />
Pflege-Pflichteinsätze (Beratungseinsätze)<br />
Wenn für die häusliche Pflege nur das Pflegegeld beansprucht wird, somit also keine<br />
Unterstützung durch professionelle Pflegekräfte besteht, muss der Pflegebedürftige<br />
regelmäßig so genannte Beratungseinsätze durch professionelle Pflegedienste abrufen.<br />
Diese Beratungseinsätze dienen einerseits der Qualitätssicherung der häuslichen<br />
Pflege, andererseits bieten sie den Pflegenden eine Hilfestellung und praktische Unterstützung<br />
bei der Pflege, denn sie werden bei den Beratungseinsätzen von einer<br />
Pflegefachkraft umfassend beraten.<br />
Um den mit den hohen physischen und psychischen Belastungen der pflegenden<br />
Angehörigen einhergehenden Beratungsbedarf zu befriedigen, wird der in § 37 Abs.3<br />
SGB XI festgeschriebene Pflege-Pflichteinsatz stärker als Beratungsbesuch durch<br />
gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkräfte ausgestaltet und bundeseinheitlich<br />
standardisiert.