30.10.2012 Aufrufe

A M T S B L A T T - Eckental

A M T S B L A T T - Eckental

A M T S B L A T T - Eckental

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

A M T S B L A T T<br />

DES MARKTES ECKENTAL<br />

Nr. 10/2007 <strong>Eckental</strong>, 02. Juli 2007<br />

INHALT Seite<br />

BEKANNTMACHUNG<br />

über den Vollzug der Wassergesetze<br />

und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG);<br />

Fischteichanlage auf dem Grundstück<br />

Fl.-Nr. 351 der Gemarkung Eschenau 1<br />

BEKANNTMACHUNG<br />

über den Vollzug des Tierseuchengesetzes<br />

und der Verordnung über Schutzmaßnahmen<br />

beim Auftreten der Geflügelpest<br />

bei einem wildlebenden Vogel<br />

(Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung);<br />

Verdacht des Ausbruchs der<br />

Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln 2 - 4<br />

BEKANNTMACHUNG<br />

über die Ermittlung der Bodenrichtwerte<br />

durch den Gutachterausschuss<br />

des Landkreises Erlangen-Höchstadt<br />

zum 31.12.2006 5<br />

BEKANNTMACHUNG<br />

nach Art. 32 Abs. 1 Satz 4 MeldeG über<br />

das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte<br />

an Parteien und<br />

Wählergruppen 6<br />

ABSTIMMUNGSBEKANNTMACHUNG<br />

über den Bürgerentscheid vom 22.07.2007 7<br />

BEKANNTMACHUNG<br />

über den Vollzug der Wassergesetze und des<br />

Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG); Fischteichanlage auf dem Grundstück<br />

Fl.-Nr. 351 der Gemarkung Eschenau<br />

Beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt wurde die<br />

Durchführung eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens<br />

für die Verfüllung von zwei Fischteichen<br />

auf dem Grundstück Fl.Nr. 351 in der Gemarkung<br />

Eschenau beantragt.<br />

___________________________________________________________<br />

Verantwortlich für den Inhalt: Wilfried Glässer, 1. Bürgermeister<br />

Herausgeber: Markt <strong>Eckental</strong><br />

Erscheint in der Regel am 1. Werktag des Monats<br />

und liegt kostenlos im Rathaus in <strong>Eckental</strong> aus<br />

Das Vorhaben bedarf der Planfeststellung bzw.<br />

Plangenehmigung nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />

(WHG) i.V.m. Art 58 des Bayerischen<br />

Wassergesetzes (BayWG).<br />

Nach Art. 83 Abs. 3 BayWG ist durch die zuständige<br />

Behörde festzustellen, ob für das Vorhaben eine<br />

Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

besteht.<br />

Für das Vorhaben wurde eine Vorprüfung des Einzelfalles<br />

gemäß Art. 83 Abs. 3 BayWG i.V.m. § 3d<br />

UVPG und Anlage III zum BayWG II. Teil Nr. 2 und<br />

I. Teil Nr. 13.16 durchgeführt.<br />

Im Verfahren wurden die Behörden, deren umweltbezogener<br />

Aufgabenbereich durch das Vorhaben<br />

berührt wird, beteiligt.<br />

Im Ergebnis der Auswertung der abgegebenen Stellungnahmen<br />

wurde festgestellt, dass durch das<br />

Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen<br />

für die Umwelt zu erwarten sind und deshalb<br />

keine Verpflichtung zur Durchführung einer<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.<br />

Diese Feststellung ist gemäß Art. 83 Abs. 3 BayWG<br />

bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig<br />

anfechtbar.<br />

Höchstadt, 14.06.2007<br />

Landratsamt Erlangen-Höchstadt<br />

Umweltamt<br />

I.A.<br />

gez.<br />

Schusser<br />

. . .


BEKANNTMACHUNG<br />

über den Vollzug des Tierseuchengesetzes und<br />

der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim<br />

Auftreten der Geflügelpest bei einem wildlebenden<br />

Vogel (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung);<br />

Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest bei<br />

wildlebenden Vögeln<br />

Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt erlässt folgende<br />

Allgemeinverfügung:<br />

1. Aufgrund des am 24.06.2007 in Nürnberg,<br />

Stadtteil Wöhrd, amtlich festgestellten Verdachts<br />

des Ausbruchs der Geflügelpest bei<br />

einem Wildvogel werden folgende Schutzmaßnahmen<br />

angeordnet:<br />

Um den genannten Fundort wird mit einem Radius<br />

von mindestens zehn Kilometern ein Beobachtungsgebiet<br />

festgelegt, das folgende<br />

Gemeinden des Landkreises Erlangen- Höchstadt<br />

umfasst:<br />

- Markt Heroldsberg - ohne Ortsteile<br />

- Ortsteil Stettenberg der Gemeinde Kalchreuth<br />

Das Beobachtungsgebiet umfasst darüber hinaus<br />

auch sämtliche Flächen, die sich aus der<br />

als Anlage A (Beobachtungsgebiet) zu dieser<br />

Allgemeinverfügung beigefügten Karte, die Bestandteil<br />

dieser Verfügung ist, ergibt.<br />

2. In dem unter Nr.1 bezeichneten Beobachtungsgebiet<br />

gilt ab dem auf die Bekanntmachung<br />

dieser Allgemeinverfügung folgenden Tag<br />

(Festlegung des Beobachtungsgebiets) Folgendes:<br />

2.1 Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung<br />

des Beobachtungsgebietes dürfen in Gefangenschaft<br />

gehaltene Vögel anderer Arten nicht<br />

zur Aufstockung des Wildbestandes freigelassen<br />

werden.<br />

2.2 Für die Dauer von 30 Tagen darf Federwild nur<br />

mit Genehmigung des Veterinäramtes Erlangen-Höchstadt<br />

gejagt werden.<br />

2.3 Während der ersten 15 Tage nach Festlegung<br />

des Beobachtungsgebietes dürfen Geflügel und<br />

in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten<br />

nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht<br />

werden.<br />

2.4 Ausnahmegenehmigung: Für das Beobachtungsgebiet<br />

wird die Ausnahme erteilt, dass<br />

Hunde und Katzen frei umherlaufen dürfen.<br />

- 2 -<br />

3. Wer in den unter Nr. 1 genannten Gebiet Hühner,Truthühner,<br />

Perlhühner, Rebhühner, Fasane,<br />

Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse<br />

(Geflügel) hält, hat diese in geschlossenen Ställen<br />

oder unter einer überstehenden, nach oben<br />

gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung<br />

und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln<br />

gesicherten Seitenbegrenzung zu halten.<br />

Die mit der Allgemeinverfügung des Landratsamtes<br />

Erlangen-Höchstadt vom 15.05.2006<br />

vorgenommene Ausnahme wird für die unter<br />

Nr. 1 genannten Gebiete widerrufen.<br />

4. Wer in den unter Nr. 1 genannten Gebieten<br />

Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner,<br />

Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse<br />

hält, hat dies dem Landratsamt Erlangen-<br />

Höchstadt unter Angabe seines Namens, seiner<br />

Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt<br />

gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und<br />

ihres Standortes unverzüglich mitzuteilen. Eine<br />

Anzeige nach Satz 1 ist entbehrlich, soweit sie<br />

bereits auf Grund einer anderen Rechtsvorschrift<br />

erfolgt ist.<br />

5. Die sofortige Vollziehung der Nrn.1 bis 3 wird<br />

angeordnet.<br />

6. Kosten werden nicht erhoben.<br />

7. Die Verfügung wird wirksam an dem auf die<br />

Bekanntgabe folgenden Tag. Die Bekanntgabe<br />

erfolgt gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

durch öffentliche Bekanntgabe<br />

in Form des Aushangs an den Amtstafeln<br />

des Landratsamtes Erlangen- Höchstadt,<br />

Dienstgebäude Erlangen, Marktplatz 6, 91094<br />

Erlangen ( Erdgeschoss ) und Dienstgebäude<br />

Höchstadt a.d. A., Schlossberg 10, 91315<br />

Höchstadt ( Erdgeschoss ). Die Allgemeinverfügung<br />

tritt mit Ablauf des 31.07.2007 außer<br />

Kraft.<br />

Hinweise:<br />

1.<br />

Die Begründung zu dieser Allgemeinverfügung kann<br />

eingesehen werden<br />

- im Dienstgebäude des Landratsamtes Erlangen-<br />

Höchstadt, Veterinäramt und Verbraucherschutz,<br />

Schloßberg 10, 91315 Höchstadt a.d.A. und im Internet<br />

unter www.erlangen-hoechstadt.de.<br />

2.<br />

Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt kann Ausnahmen<br />

von den unter Nr. 2 aufgeführten Verboten<br />

genehmigen.<br />

3.<br />

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die<br />

im Beobachtungsgebiet einzuhaltenden Maßnah-<br />

. . .


men können nach § 13 Abs. 2 der Wildvogel-<br />

Geflügelpestschutzverordnung in Verbindung mit<br />

§ 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes mit<br />

einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden.<br />

Begründung:<br />

Bei mehreren in Nürnberg, Stadtteil Wöhrd, tot aufgefundenen<br />

Wasservögeln wurde das Influenzavirus<br />

H5N1 festgestellt. Die Untersuchungen des<br />

Friedrich-Löffler-Instituts konnten bislang nur bestätigen,<br />

dass es sich bei dem Erreger um den Subtypen<br />

H5N1 handelt. Noch nicht nachgewiesen ist, ob<br />

es sich um einen hoch pathogenen Erregerstamm<br />

handelt. Der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest<br />

ist damit am 24.06.2007 amtlich festgestellt.<br />

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landratsamtes<br />

Erlangen-Höchstadt zum Erlass dieser<br />

Allgemeinverfügung ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1<br />

des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts<br />

in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten<br />

Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts<br />

und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.<br />

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse liegt der<br />

Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest im Sinne<br />

der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vor,<br />

da aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 durch<br />

virologische Untersuchung bei Wildvögeln nachgewiesen<br />

wurde.<br />

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Wildvogel-<br />

Geflügelpestschutzverordnung ist die zuständige<br />

Behörde in diesem Fall verpflichtet, einen Sperrbezirk<br />

und ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius<br />

von mindestens drei bzw. zehn Kilometern um den<br />

Fundort festzulegen. Hierbei hat sie das Vorhandensein<br />

eines Sperrbezirks, eines Beobachtungsgebiets<br />

oder eine Kontrollzone gemäß der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung,<br />

die Struktur<br />

des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, das<br />

Vorhandensein von Schlachtstätten, natürlichen<br />

Grenzen, ökologischen Gegebenheiten sowie<br />

Überwachungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.<br />

Eine Ausnahme kommt aufgrund der durchgeführten<br />

Risikobewertung nicht in Betracht.<br />

Damit waren die in Nr. 1 beschriebenen Gebiete<br />

festzusetzen.<br />

Die unter der Nr. 2 sowie in den Hinweisen beschriebenen<br />

Maßnahmen im Beobachtungsgebiet<br />

ergeben sich unmittelbar aus § 5 Abs. 2 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung.<br />

Aufgrund einer regionalen Risikoeinschätzung<br />

durch das örtliche Veterinäramt konnte nach pflichtgemäßen<br />

Ermessen eine Ausnahme vom Freilaufverbot<br />

für Hunde und Katzen in Beobachtungsge-<br />

- 3 -<br />

bieten erteilt werden (§ 5 Abs. 3 Wildvogel- Geflügelpestschutzverordnung).<br />

Belange der Tierseuchenbekämpfung<br />

stehen der Ausnahmeerteilung<br />

nicht entgegen.<br />

Mehrere im Landkreis Erlangen-Höchstadt aufgefundene<br />

tote Katzen wurden im März 2006 auf Verdacht<br />

auf eine Infizierung auf den Influenzavirus<br />

H5N1 hin untersucht. Die Untersuchungen verliefen<br />

negativ.<br />

Hunde kommen nach derzeitigem wissenschaftlichen<br />

Erkenntnisstand lediglich als Vektoren für das<br />

Virus in Betracht.<br />

Der unter Nr. 3 ausgesprochene Widerruf der Gebietsfestlegung<br />

nach § 1 Abs.3 der Geflügel- Aufstallungsverordnung<br />

stützt sich auf Art. 49 Abs.2<br />

Satz 1 Nr.1 BayVwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger<br />

begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem<br />

er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise<br />

mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden,<br />

wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten<br />

ist. Die Gebietsfestlegung nach § 1 Abs.3 der Geflügel-Aufstallungsverordnung<br />

wurde in Form der<br />

Allgemeinverfügung vom 15.05.2006 bekannt gegeben.<br />

Gemäß Nr. 2 der Allgemeinverfügung stand<br />

die Gebietsfestlegung unter dem Vorbehalt des Widerrufs,<br />

insbesondere für den Fall, dass die Voraussetzungen<br />

für die Gebietsfestlegung nicht mehr<br />

vorliegen. Aufgrund des amtlich festgestellten Verdachts<br />

des Ausbruchs der Geflügelpest bei mehreren<br />

Wasservögeln und der damit verbundenen<br />

Festlegung von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet,<br />

war die Regelung , dass in Heroldsberg und<br />

Stettenberg Geflügel auch außerhalb geschlossener<br />

Ställe oder Schutzeinrichtungen gehalten werden<br />

darf, zu widerrufen. Damit gilt in Heroldsberg<br />

(ohne Ortsteile) und in Stettenberg wieder die Aufstallungspflicht<br />

für Geflügel.<br />

Die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80<br />

Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung für die<br />

Festsetzung des Beobachtungsgebiets ist im öffentlichen<br />

Interesse geboten. Zur Verhinderung einer<br />

Weiterverbreitung der Seuche ist es erforderlich,<br />

dass hinsichtlich der in den festgelegten Bezirken<br />

liegenden Geflügelhaltungen sofort die daran geknüpften<br />

Maßnahmen greifen. Die Gefahr der Weiterverbreitung<br />

der Seuche und der Übertragung auf<br />

Hausgeflügelbestände ist höher einzuschätzen als<br />

persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung<br />

eines eingelegten Rechtsbehelfs.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 7 des Gesetzes<br />

über den Vollzug des Tierseuchenrechts.<br />

Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Bayerischen<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)<br />

gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines schriftlichen<br />

Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der<br />

ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.<br />

In einer Allgemeinverfügung kann als ein hiervon<br />

abweichender Tag, jedoch frühestens der auf<br />

. . .


die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.<br />

Da die Sperrmaßnahmen im Interesse einer<br />

wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen<br />

müssen, wurde von dieser Regelung Gebrauch<br />

gemacht.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats<br />

nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen<br />

Verwaltungsgericht in Ansbach, Postanschrift:<br />

Postfach 616, 91511 Ansbach, Hausanschrift:<br />

Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich<br />

oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der<br />

Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.<br />

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat<br />

Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens<br />

bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag<br />

enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen<br />

und Beweismittel sollen angegeben, der<br />

angefochtene Bescheid soll in Urschrift, oder in Abschrift<br />

beigefügt werden. Der Klage und allen<br />

Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten<br />

beigefügt werden.<br />

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur<br />

Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom<br />

17.06.2004 wurde das Widerspruchsverfahren für<br />

die Zeit vom 01.Juli 2004 bis 30. Juni 2007 probeweise<br />

abgeschafft. Die bisherige Möglichkeit, gegen<br />

diesen Bescheid Widerspruch einzulegen, ist daher<br />

nicht mehr gegeben.<br />

Landratsamt Erlangen-Höchstadt<br />

gez.<br />

Dr. Lischewski<br />

Veterinäroberrat<br />

- 4 -<br />

. . .

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!