A M T S B L A T T - Eckental
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A M T S B L A T T<br />
DES MARKTES ECKENTAL<br />
Nr. 10/2007 <strong>Eckental</strong>, 02. Juli 2007<br />
INHALT Seite<br />
BEKANNTMACHUNG<br />
über den Vollzug der Wassergesetze<br />
und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(UVPG);<br />
Fischteichanlage auf dem Grundstück<br />
Fl.-Nr. 351 der Gemarkung Eschenau 1<br />
BEKANNTMACHUNG<br />
über den Vollzug des Tierseuchengesetzes<br />
und der Verordnung über Schutzmaßnahmen<br />
beim Auftreten der Geflügelpest<br />
bei einem wildlebenden Vogel<br />
(Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung);<br />
Verdacht des Ausbruchs der<br />
Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln 2 - 4<br />
BEKANNTMACHUNG<br />
über die Ermittlung der Bodenrichtwerte<br />
durch den Gutachterausschuss<br />
des Landkreises Erlangen-Höchstadt<br />
zum 31.12.2006 5<br />
BEKANNTMACHUNG<br />
nach Art. 32 Abs. 1 Satz 4 MeldeG über<br />
das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte<br />
an Parteien und<br />
Wählergruppen 6<br />
ABSTIMMUNGSBEKANNTMACHUNG<br />
über den Bürgerentscheid vom 22.07.2007 7<br />
BEKANNTMACHUNG<br />
über den Vollzug der Wassergesetze und des<br />
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(UVPG); Fischteichanlage auf dem Grundstück<br />
Fl.-Nr. 351 der Gemarkung Eschenau<br />
Beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt wurde die<br />
Durchführung eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens<br />
für die Verfüllung von zwei Fischteichen<br />
auf dem Grundstück Fl.Nr. 351 in der Gemarkung<br />
Eschenau beantragt.<br />
___________________________________________________________<br />
Verantwortlich für den Inhalt: Wilfried Glässer, 1. Bürgermeister<br />
Herausgeber: Markt <strong>Eckental</strong><br />
Erscheint in der Regel am 1. Werktag des Monats<br />
und liegt kostenlos im Rathaus in <strong>Eckental</strong> aus<br />
Das Vorhaben bedarf der Planfeststellung bzw.<br />
Plangenehmigung nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />
(WHG) i.V.m. Art 58 des Bayerischen<br />
Wassergesetzes (BayWG).<br />
Nach Art. 83 Abs. 3 BayWG ist durch die zuständige<br />
Behörde festzustellen, ob für das Vorhaben eine<br />
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
besteht.<br />
Für das Vorhaben wurde eine Vorprüfung des Einzelfalles<br />
gemäß Art. 83 Abs. 3 BayWG i.V.m. § 3d<br />
UVPG und Anlage III zum BayWG II. Teil Nr. 2 und<br />
I. Teil Nr. 13.16 durchgeführt.<br />
Im Verfahren wurden die Behörden, deren umweltbezogener<br />
Aufgabenbereich durch das Vorhaben<br />
berührt wird, beteiligt.<br />
Im Ergebnis der Auswertung der abgegebenen Stellungnahmen<br />
wurde festgestellt, dass durch das<br />
Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen<br />
für die Umwelt zu erwarten sind und deshalb<br />
keine Verpflichtung zur Durchführung einer<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.<br />
Diese Feststellung ist gemäß Art. 83 Abs. 3 BayWG<br />
bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig<br />
anfechtbar.<br />
Höchstadt, 14.06.2007<br />
Landratsamt Erlangen-Höchstadt<br />
Umweltamt<br />
I.A.<br />
gez.<br />
Schusser<br />
. . .
BEKANNTMACHUNG<br />
über den Vollzug des Tierseuchengesetzes und<br />
der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim<br />
Auftreten der Geflügelpest bei einem wildlebenden<br />
Vogel (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung);<br />
Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest bei<br />
wildlebenden Vögeln<br />
Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt erlässt folgende<br />
Allgemeinverfügung:<br />
1. Aufgrund des am 24.06.2007 in Nürnberg,<br />
Stadtteil Wöhrd, amtlich festgestellten Verdachts<br />
des Ausbruchs der Geflügelpest bei<br />
einem Wildvogel werden folgende Schutzmaßnahmen<br />
angeordnet:<br />
Um den genannten Fundort wird mit einem Radius<br />
von mindestens zehn Kilometern ein Beobachtungsgebiet<br />
festgelegt, das folgende<br />
Gemeinden des Landkreises Erlangen- Höchstadt<br />
umfasst:<br />
- Markt Heroldsberg - ohne Ortsteile<br />
- Ortsteil Stettenberg der Gemeinde Kalchreuth<br />
Das Beobachtungsgebiet umfasst darüber hinaus<br />
auch sämtliche Flächen, die sich aus der<br />
als Anlage A (Beobachtungsgebiet) zu dieser<br />
Allgemeinverfügung beigefügten Karte, die Bestandteil<br />
dieser Verfügung ist, ergibt.<br />
2. In dem unter Nr.1 bezeichneten Beobachtungsgebiet<br />
gilt ab dem auf die Bekanntmachung<br />
dieser Allgemeinverfügung folgenden Tag<br />
(Festlegung des Beobachtungsgebiets) Folgendes:<br />
2.1 Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung<br />
des Beobachtungsgebietes dürfen in Gefangenschaft<br />
gehaltene Vögel anderer Arten nicht<br />
zur Aufstockung des Wildbestandes freigelassen<br />
werden.<br />
2.2 Für die Dauer von 30 Tagen darf Federwild nur<br />
mit Genehmigung des Veterinäramtes Erlangen-Höchstadt<br />
gejagt werden.<br />
2.3 Während der ersten 15 Tage nach Festlegung<br />
des Beobachtungsgebietes dürfen Geflügel und<br />
in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten<br />
nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht<br />
werden.<br />
2.4 Ausnahmegenehmigung: Für das Beobachtungsgebiet<br />
wird die Ausnahme erteilt, dass<br />
Hunde und Katzen frei umherlaufen dürfen.<br />
- 2 -<br />
3. Wer in den unter Nr. 1 genannten Gebiet Hühner,Truthühner,<br />
Perlhühner, Rebhühner, Fasane,<br />
Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse<br />
(Geflügel) hält, hat diese in geschlossenen Ställen<br />
oder unter einer überstehenden, nach oben<br />
gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung<br />
und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln<br />
gesicherten Seitenbegrenzung zu halten.<br />
Die mit der Allgemeinverfügung des Landratsamtes<br />
Erlangen-Höchstadt vom 15.05.2006<br />
vorgenommene Ausnahme wird für die unter<br />
Nr. 1 genannten Gebiete widerrufen.<br />
4. Wer in den unter Nr. 1 genannten Gebieten<br />
Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner,<br />
Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse<br />
hält, hat dies dem Landratsamt Erlangen-<br />
Höchstadt unter Angabe seines Namens, seiner<br />
Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt<br />
gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und<br />
ihres Standortes unverzüglich mitzuteilen. Eine<br />
Anzeige nach Satz 1 ist entbehrlich, soweit sie<br />
bereits auf Grund einer anderen Rechtsvorschrift<br />
erfolgt ist.<br />
5. Die sofortige Vollziehung der Nrn.1 bis 3 wird<br />
angeordnet.<br />
6. Kosten werden nicht erhoben.<br />
7. Die Verfügung wird wirksam an dem auf die<br />
Bekanntgabe folgenden Tag. Die Bekanntgabe<br />
erfolgt gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
durch öffentliche Bekanntgabe<br />
in Form des Aushangs an den Amtstafeln<br />
des Landratsamtes Erlangen- Höchstadt,<br />
Dienstgebäude Erlangen, Marktplatz 6, 91094<br />
Erlangen ( Erdgeschoss ) und Dienstgebäude<br />
Höchstadt a.d. A., Schlossberg 10, 91315<br />
Höchstadt ( Erdgeschoss ). Die Allgemeinverfügung<br />
tritt mit Ablauf des 31.07.2007 außer<br />
Kraft.<br />
Hinweise:<br />
1.<br />
Die Begründung zu dieser Allgemeinverfügung kann<br />
eingesehen werden<br />
- im Dienstgebäude des Landratsamtes Erlangen-<br />
Höchstadt, Veterinäramt und Verbraucherschutz,<br />
Schloßberg 10, 91315 Höchstadt a.d.A. und im Internet<br />
unter www.erlangen-hoechstadt.de.<br />
2.<br />
Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt kann Ausnahmen<br />
von den unter Nr. 2 aufgeführten Verboten<br />
genehmigen.<br />
3.<br />
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die<br />
im Beobachtungsgebiet einzuhaltenden Maßnah-<br />
. . .
men können nach § 13 Abs. 2 der Wildvogel-<br />
Geflügelpestschutzverordnung in Verbindung mit<br />
§ 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes mit<br />
einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden.<br />
Begründung:<br />
Bei mehreren in Nürnberg, Stadtteil Wöhrd, tot aufgefundenen<br />
Wasservögeln wurde das Influenzavirus<br />
H5N1 festgestellt. Die Untersuchungen des<br />
Friedrich-Löffler-Instituts konnten bislang nur bestätigen,<br />
dass es sich bei dem Erreger um den Subtypen<br />
H5N1 handelt. Noch nicht nachgewiesen ist, ob<br />
es sich um einen hoch pathogenen Erregerstamm<br />
handelt. Der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest<br />
ist damit am 24.06.2007 amtlich festgestellt.<br />
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landratsamtes<br />
Erlangen-Höchstadt zum Erlass dieser<br />
Allgemeinverfügung ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1<br />
des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts<br />
in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten<br />
Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts<br />
und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.<br />
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse liegt der<br />
Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest im Sinne<br />
der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vor,<br />
da aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 durch<br />
virologische Untersuchung bei Wildvögeln nachgewiesen<br />
wurde.<br />
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Wildvogel-<br />
Geflügelpestschutzverordnung ist die zuständige<br />
Behörde in diesem Fall verpflichtet, einen Sperrbezirk<br />
und ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius<br />
von mindestens drei bzw. zehn Kilometern um den<br />
Fundort festzulegen. Hierbei hat sie das Vorhandensein<br />
eines Sperrbezirks, eines Beobachtungsgebiets<br />
oder eine Kontrollzone gemäß der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung,<br />
die Struktur<br />
des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, das<br />
Vorhandensein von Schlachtstätten, natürlichen<br />
Grenzen, ökologischen Gegebenheiten sowie<br />
Überwachungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.<br />
Eine Ausnahme kommt aufgrund der durchgeführten<br />
Risikobewertung nicht in Betracht.<br />
Damit waren die in Nr. 1 beschriebenen Gebiete<br />
festzusetzen.<br />
Die unter der Nr. 2 sowie in den Hinweisen beschriebenen<br />
Maßnahmen im Beobachtungsgebiet<br />
ergeben sich unmittelbar aus § 5 Abs. 2 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung.<br />
Aufgrund einer regionalen Risikoeinschätzung<br />
durch das örtliche Veterinäramt konnte nach pflichtgemäßen<br />
Ermessen eine Ausnahme vom Freilaufverbot<br />
für Hunde und Katzen in Beobachtungsge-<br />
- 3 -<br />
bieten erteilt werden (§ 5 Abs. 3 Wildvogel- Geflügelpestschutzverordnung).<br />
Belange der Tierseuchenbekämpfung<br />
stehen der Ausnahmeerteilung<br />
nicht entgegen.<br />
Mehrere im Landkreis Erlangen-Höchstadt aufgefundene<br />
tote Katzen wurden im März 2006 auf Verdacht<br />
auf eine Infizierung auf den Influenzavirus<br />
H5N1 hin untersucht. Die Untersuchungen verliefen<br />
negativ.<br />
Hunde kommen nach derzeitigem wissenschaftlichen<br />
Erkenntnisstand lediglich als Vektoren für das<br />
Virus in Betracht.<br />
Der unter Nr. 3 ausgesprochene Widerruf der Gebietsfestlegung<br />
nach § 1 Abs.3 der Geflügel- Aufstallungsverordnung<br />
stützt sich auf Art. 49 Abs.2<br />
Satz 1 Nr.1 BayVwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger<br />
begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem<br />
er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise<br />
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden,<br />
wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten<br />
ist. Die Gebietsfestlegung nach § 1 Abs.3 der Geflügel-Aufstallungsverordnung<br />
wurde in Form der<br />
Allgemeinverfügung vom 15.05.2006 bekannt gegeben.<br />
Gemäß Nr. 2 der Allgemeinverfügung stand<br />
die Gebietsfestlegung unter dem Vorbehalt des Widerrufs,<br />
insbesondere für den Fall, dass die Voraussetzungen<br />
für die Gebietsfestlegung nicht mehr<br />
vorliegen. Aufgrund des amtlich festgestellten Verdachts<br />
des Ausbruchs der Geflügelpest bei mehreren<br />
Wasservögeln und der damit verbundenen<br />
Festlegung von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet,<br />
war die Regelung , dass in Heroldsberg und<br />
Stettenberg Geflügel auch außerhalb geschlossener<br />
Ställe oder Schutzeinrichtungen gehalten werden<br />
darf, zu widerrufen. Damit gilt in Heroldsberg<br />
(ohne Ortsteile) und in Stettenberg wieder die Aufstallungspflicht<br />
für Geflügel.<br />
Die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80<br />
Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung für die<br />
Festsetzung des Beobachtungsgebiets ist im öffentlichen<br />
Interesse geboten. Zur Verhinderung einer<br />
Weiterverbreitung der Seuche ist es erforderlich,<br />
dass hinsichtlich der in den festgelegten Bezirken<br />
liegenden Geflügelhaltungen sofort die daran geknüpften<br />
Maßnahmen greifen. Die Gefahr der Weiterverbreitung<br />
der Seuche und der Übertragung auf<br />
Hausgeflügelbestände ist höher einzuschätzen als<br />
persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung<br />
eines eingelegten Rechtsbehelfs.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 7 des Gesetzes<br />
über den Vollzug des Tierseuchenrechts.<br />
Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Bayerischen<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)<br />
gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines schriftlichen<br />
Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der<br />
ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.<br />
In einer Allgemeinverfügung kann als ein hiervon<br />
abweichender Tag, jedoch frühestens der auf<br />
. . .
die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.<br />
Da die Sperrmaßnahmen im Interesse einer<br />
wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen<br />
müssen, wurde von dieser Regelung Gebrauch<br />
gemacht.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats<br />
nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen<br />
Verwaltungsgericht in Ansbach, Postanschrift:<br />
Postfach 616, 91511 Ansbach, Hausanschrift:<br />
Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich<br />
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der<br />
Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.<br />
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat<br />
Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens<br />
bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag<br />
enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen<br />
und Beweismittel sollen angegeben, der<br />
angefochtene Bescheid soll in Urschrift, oder in Abschrift<br />
beigefügt werden. Der Klage und allen<br />
Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten<br />
beigefügt werden.<br />
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur<br />
Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom<br />
17.06.2004 wurde das Widerspruchsverfahren für<br />
die Zeit vom 01.Juli 2004 bis 30. Juni 2007 probeweise<br />
abgeschafft. Die bisherige Möglichkeit, gegen<br />
diesen Bescheid Widerspruch einzulegen, ist daher<br />
nicht mehr gegeben.<br />
Landratsamt Erlangen-Höchstadt<br />
gez.<br />
Dr. Lischewski<br />
Veterinäroberrat<br />
- 4 -<br />
. . .