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Niedersächsische Bauordnung mit ergänzenden Vorschriften ...

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außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungsmotoren angeordnet sind, finden § 7 Abs. 5 und 8 und § 8<br />

entsprechende Anwendung.<br />

(4) 1 Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken oder ortsfesten Verbrennungsmotoren in<br />

Abgasanlagen für Feuerstätten ist nur zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der Verbrennungsgase und<br />

der Abgase der Feuerstätten sichergestellt ist. 2 § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.<br />

(5) Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärmepumpen <strong>mit</strong> feuerbeheizten Austreibern und<br />

Abgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.<br />

§ 11 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen<br />

(1) 1 Je Gebäude oder Brandabschnitt dürfen<br />

1. Holzpellets von mehr als 10000 l,<br />

2. sonstige feste Brennstoffe von mehr als 15000 kg,<br />

3. Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern <strong>mit</strong> insgesamt mehr als 5000 l oder<br />

4. Flüssiggas in Behältern <strong>mit</strong> einem Füllgewicht von insgesamt mehr als 16 kg<br />

nur in gesonderten Räumen gelagert werden, die nicht anderweitig genutzt werden (Brennstofflagerräume).<br />

2 Das Fassungsvermögen der Behälter für Heizöl oder Dieselkraftstoff darf je Brennstofflagerraum insgesamt<br />

100000 l nicht überschreiten. 3 Das Fassungsvermögen der Behälter für Flüssiggas darf je Brennstofflagerraum<br />

insgesamt 6500 l und je Gebäude oder Brandabschnitt insgesamt 30000 l nicht überschreiten.<br />

(2) 1 Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über und unter ihnen müssen<br />

feuerbeständig sein. 2 Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht un<strong>mit</strong>telbar ins Freie führen,<br />

mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. 3 Durch die Decken und Wände dürfen<br />

keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind,<br />

sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für<br />

Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.<br />

(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen<br />

1. gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können und<br />

2. an den Zugängen <strong>mit</strong> der Aufschrift ,,Heizöllagerung“ oder ,,Dieselkraftstofflagerung“ gekennzeichnet sein.<br />

(4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas<br />

1. müssen ständig wirksam belüftet sein,<br />

2. dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen für Türen, und keine offenen Schächte und<br />

Kanäle haben,<br />

3. müssen <strong>mit</strong> ihren Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und dürfen in ihren Fußböden<br />

keine Öffnungen haben,<br />

4. müssen an ihren Zugängen <strong>mit</strong> der Aufschrift ,,Flüssiggasanlage“ gekennzeichnet sein und<br />

5.<br />

dürfen nur <strong>mit</strong> elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen der<br />

Betriebssicherheitsverordnung für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen.<br />

(5) Für Brennstofflagerräume für Holzpellets gilt Absatz 4 Nr. 5 entsprechend.<br />

§ 12 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen<br />

(1) Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerung von brennbaren Gasen oder Flüssigkeiten dürfen nicht in<br />

Treppenräumen notwendiger Treppen, in Räumen zwischen einem solchen Treppenraum und dem Ausgang ins<br />

Freie und in notwendigen Fluren gelagert oder aufgestellt werden.<br />

(2) Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert werden<br />

1. bis zu 100 l in Wohnungen,<br />

2. bis zu 1000 l in Räumen außerhalb von Wohnungen,<br />

3. bis zu 5000 l<br />

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