Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im ... - rehmnetz.de
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<strong>Die</strong> <strong>naturschutzrechtliche</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong> <strong>im</strong> BNatSchG 2010<br />
Von Oberregierungsrat Dr. Alfred Scheidler, Tirschenreuth<br />
I. Einleitung<br />
1.3.2010 in Kraft. Daneben wur<strong>de</strong> das Rechtsbereinigungsgesetz<br />
Umwelt<br />
Am 1.3.2010 ist das Gesetz zur Neuregelung <strong>de</strong>s Rechts <strong>de</strong>s<br />
erlassen, das vor allem das Ziel verfolgt, Rechtsvorschriften,<br />
die keine praktische Wirkung mehr entfalten, mit Wirkung<br />
Naturschutzes und <strong>de</strong>r Landschaftspflege vom 29.7.2009 (BGBl. I<br />
für die Zukunft aufzuheben.<br />
S. 2542) in Kraft getreten, das in Art. 1 als Kernbestandteil die<br />
Neufassung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetzes enthält. Gleichzeitig<br />
trat das Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetz vom 25.3.2002 (BGBl. I<br />
S. 1193) außer Kraft. An sich war geplant gewesen, das Naturschutzrecht<br />
<strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>r groß angelegten Reform <strong>de</strong>s Umweltrechts<br />
in einem einheitlichen Umweltgesetzbuch (als UGB III 1 1 Siehe dazu Meßerschmidt, UPR 2008, 361; Fischer-Hüftle, NuR 2008, 213.<br />
)<br />
2 Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Grundgesetzes vom 28.8.2006, BGBl. I S. 2034.<br />
neu zu regeln; die verfassungsrechtliche Möglichkeit hierfür hatte<br />
3 Lottermoser, UPR 2007, 401; Scheidler, UPR 2009, 173; <strong>de</strong>rs., UPR 2006, 423;<br />
die Fö<strong>de</strong>ralismusreform 2006 2 mit einer Neuordnung <strong>de</strong>r Gesetzgebungskompetenzen<br />
<strong>de</strong>rs., WiVerw 2008, 1 (61); Rolfsen, NuR 2009, 765 (766); Schulze-Fielitz,<br />
geschaffen. 3 Weil dann aber Anfang 2009<br />
NVwZ 2007, 255; Kloepfer, Umweltschutzrecht (2008), § 1 Rn. 44.<br />
4 4 Näher zu diesem Scheitern siehe Scheidler, UPR 2009, 173; Knopp, UPR 2009,<br />
das große Reformwerk „Umweltgesetzbuch“ scheiterte , blieb nur<br />
121; siehe auch Weber/Rie<strong>de</strong>l, NVwZ 2009, 998.<br />
eine „Rumpf-Reform“ <strong>de</strong>rgestalt übrig, dass wichtige Materien 5 BGBl. I S. 2585.<br />
das mit <strong>de</strong>m „Gesetz zur Neuregelung <strong>de</strong>s Wasserrechts vom<br />
7 Gesetz zur Bereinigung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srechts <strong>im</strong> Geschäftsbereich <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums<br />
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 11.8.2009, BGBl. I<br />
31.7.2009“ 5 zu einer Neufassung <strong>de</strong>s Wasserhaushaltsgesetzes S. 2723.<br />
<strong>de</strong>s Umweltrechts als Einzelgesetze neu erlassen wur<strong>de</strong>n. Neben 6 Näher zum neuen WHG siehe Rolfsen, NuR 2009, 765; Seeliger/Wre<strong>de</strong>, NuR<br />
führte. 6 Wie das neue BNatSchG trat auch das neue WHG am 8 BT-Drucks. 16/12277, S. 1.<br />
<strong>de</strong>m Naturschutzrecht betrifft dies insbeson<strong>de</strong>re das Wasserrecht, 2009, 679.<br />
134 UPR 4/2010
II. Zielsetzung <strong>de</strong>r BNatSchG-Novelle 2010<br />
Ziel <strong>de</strong>r Novelle ist es, die natürlichen Lebensgrundlagen<br />
einschließlich <strong>de</strong>r biologischen Vielfalt auch für die kommen<strong>de</strong>n<br />
Generationen zu sichern. In seinen Kernelementen orientiert sich<br />
<strong>de</strong>r Gesetzentwurf an <strong>de</strong>r Struktur und <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s <strong>im</strong><br />
III. <strong>Die</strong> Vorschriften zur <strong>naturschutzrechtliche</strong>n<br />
<strong>Eingriffsregelung</strong><br />
1. Allgemeines<br />
<strong>Die</strong> <strong>naturschutzrechtliche</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong> verfolgt seit jeher<br />
das Ziel, <strong>de</strong>r Inanspruchnahme von Natur und Landschaft durch<br />
raumbeanspruchen<strong>de</strong> Vorhaben unterschiedlichster Art (z. B. Straßenbaumaßnahmen,<br />
Gewässerausbau, Abgrabungen o<strong>de</strong>r Bauvorhaben<br />
<strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>s Baurechts) entgegenzuwirken. 15 Solche VorhabenkönnenzugewichtigenBeeinträchtigungenvonNaturund<br />
Landschaft führen, in<strong>de</strong>m sie das Landschaftsbild tiefgreifend verän<strong>de</strong>rn<br />
und sich zugleich gravierend auf <strong>de</strong>n Naturhaushalt auswirken,<br />
etwa durch Vernichtung, Zerschneidung o<strong>de</strong>r Verschlechterung<br />
<strong>de</strong>r Lebensräume von Tier- und Pflanzenarten. 16 Sinn und<br />
Zweck <strong>de</strong>r <strong>Eingriffsregelung</strong> ist die gesetzliche Verankerung eines<br />
flächen<strong>de</strong>cken<strong>de</strong>n, also nicht nur auf beson<strong>de</strong>re Schutzgebiete<br />
bezogenen Verschlechterungsverbots für Natur und Landschaft,<br />
das wenigstens wertmäßig ihren Status Quo bewahren will. 17<br />
Erreicht wer<strong>de</strong>n soll dieses Ziel dadurch, dass alle potentiell naturschädigen<strong>de</strong>n<br />
und landschaftsverbrauchen<strong>de</strong>n Vorhaben einer<br />
zusätzlichen Prüfung unterzogen wer<strong>de</strong>n. 18 Auf diese Weise wird<br />
die <strong>naturschutzrechtliche</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong> wenigstens inhaltlich<br />
zum Zulässigkeitsmaßstab zahlreicher Einzelvorhaben 19 , hat aber<br />
auch Be<strong>de</strong>utung <strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>s Planungsrechts, insbeson<strong>de</strong>re für<br />
die Bauleitplanung (vgl. § 18 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3<br />
BauGB) und sonstige Fachplanungen (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 3<br />
BNatSchG). Für die Praxis sind die Vorschriften zur <strong>Eingriffsregelung</strong><br />
daher von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung. 20<br />
Inhaltlich besagt die <strong>Eingriffsregelung</strong>, dass <strong>de</strong>r Verursacher<br />
eines erheblichen Eingriffs in Natur und Landschaft zur Vermeidung<br />
vermeidbarer sowie zur Kompensation unvermeidbarer<br />
Beeinträchtigungen verpflichtet ist. Damit stellt sie eine typische<br />
Ausprägung <strong>de</strong>s umweltrechtlichen Verursacherprinzips dar. 21<br />
2. <strong>Die</strong> Vorschriften zur <strong>Eingriffsregelung</strong> <strong>im</strong> BNatSchG<br />
2010<br />
a) <strong>Die</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong> als allgemeiner Grundsatz (§ 13<br />
BNatSchG)<br />
An <strong>de</strong>r Grundkonzeption <strong>de</strong>r <strong>naturschutzrechtliche</strong>n <strong>Eingriffsregelung</strong>,<br />
wie sie soeben beschrieben wur<strong>de</strong>, hat sich mit <strong>de</strong>r<br />
BNatSchG-Novelle 2010 nichts geän<strong>de</strong>rt. Neu ist zunächst aber,<br />
dass dieses Konzept in einer einleiten<strong>de</strong>n Vorschrift, wie es sie <strong>im</strong><br />
bisherigen BNatSchG noch nicht gab, kompr<strong>im</strong>iert vorgestellt<br />
wird, nämlich in § 13 BNatSchG. Danach sind erhebliche Beeinträchtigungen<br />
von Natur und Landschaft vom Verursacher vor-<br />
Seeliger/Wre<strong>de</strong>, NuR 2009, 679 (680); siehe auch Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/<br />
Hofmann/Hopfauf, GG-Kommentar (11. Aufl. 2008), Art. 125b GG, Rn. 3.<br />
10 Vgl. BT-Drucks. 16/12274, S. 39; siehe auch Henneke (Fn. 9), Art. 125b GG,<br />
Rn. 3.<br />
Satz 3 GG 9 9NäherdazuScheidler, UPR 2009, 173, (174 f.); Rolfsen, NuR 2009, 765 (766);<br />
Wegen <strong>de</strong>s sogenannten Moratoriums in Art. 125b Abs. 1<br />
bestand zeitlicher Handlungsdruck für <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sgesetzgeber<br />
insofern, als er von seiner Gesetzgebungskompetenz<br />
sowohl <strong>im</strong> Naturschutz- als auch <strong>im</strong> Wasserrecht möglichst vor<br />
<strong>de</strong>m 1.1.2010 Gebrauch machen sollte. 10 <strong>Die</strong> entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Gesetze wur<strong>de</strong>n daher kurz vor Ablauf <strong>de</strong>r 16. Legislaturperio<strong>de</strong><br />
<strong>im</strong> Sommer 2009 erlassen; wegen Art. 72 Abs. 3 Satz 2 GG traten<br />
diese in ihren Kernbereichen aber erst am 1.3.2010 in Kraft.<br />
Innerhalb <strong>de</strong>s Naturschutzrechts erfuhrunteran<strong>de</strong>remdiebisher<br />
in <strong>de</strong>n §§ 18 bis 21 BNatSchG a.F. normierte <strong>naturschutzrechtliche</strong><br />
<strong>Eingriffsregelung</strong> eine Neufassung. <strong>Die</strong> entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Vorschriften fin<strong>de</strong>n sich jetzt in <strong>de</strong>n §§ 13 bis 18 BNatSchG.<br />
<strong>Die</strong> Än<strong>de</strong>rungen beschränken sich nicht nur auf eine neue Nummerierung<br />
<strong>de</strong>r einschlägigen Paragrafen, son<strong>de</strong>rn haben auch<br />
inhaltliche Modifizierungen zum Gegenstand, die vor allem<br />
darauf beruhen, dass <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgesetzgeber seit Inkrafttreten <strong>de</strong>r<br />
Fö<strong>de</strong>ralismusreform am 1.9.2006 <strong>im</strong> Bereich <strong>de</strong>s Naturschutz-<br />
und nicht mehr<br />
nur – wie noch unter Geltung <strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>r Fö<strong>de</strong>ralismusreform<br />
abgeschafften Art.75 GG a.F. – auf bloße Rahmenvorschriften,<br />
die auf Ergänzung durch Lan<strong>de</strong>srecht angelegt sind, beschränkt<br />
ist. Bevor die neuen Vorschriften zur <strong>Eingriffsregelung</strong> einer<br />
näheren Betrachtung unterzogen wer<strong>de</strong>n, soll zunächst ein kurzer<br />
Blick auf die Novellierung <strong>de</strong>s Naturschutzrechts allgemein<br />
geworfen wer<strong>de</strong>n.<br />
rechts erstmals Vollregelungen treffen kann 11 11 Siehe BT-Drucks. 16/12274, S. 1.<br />
Wie eingangs bereits erwähnt, bestand für das Recht <strong>de</strong>s Naturschutzes<br />
und <strong>de</strong>r Landschaftspflege bis zur Fö<strong>de</strong>ralismusreform<br />
<strong>im</strong> Jahre 2006 für <strong>de</strong>n Bund lediglich eine Rahmengesetzgebungskompetenz.<br />
<strong>Die</strong>s hatte zur Folge, dass nur eine begrenzte Einheitlichkeit<br />
<strong>de</strong>s Naturschutzrechts in Deutschland gewährleistet wer<strong>de</strong>n<br />
konnte. Darüber hinaus war mit dieser Kompetenzlage ein<br />
erheblicher legislatorischer Aufwand verbun<strong>de</strong>n. Bei Än<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetzes wur<strong>de</strong>n 16 Folgeän<strong>de</strong>rungen in<br />
<strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>snaturschutzgesetzen erfor<strong>de</strong>rlich. <strong>Die</strong>s behin<strong>de</strong>rte insbeson<strong>de</strong>re<br />
auch eine zügige Umsetzung von europäischem Recht.<br />
Durch die Fö<strong>de</strong>ralismusreform ist es <strong>de</strong>m Bund nunmehr möglich,<br />
<strong>im</strong> Bereich <strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r Landschaftspflege<br />
Vollregelungen zu treffen und somit das in Bund und Län<strong>de</strong>rn<br />
bestehen<strong>de</strong> Naturschutzrecht wirksam zu kodifizieren. Damit<br />
wird das Naturschutzrecht insgesamt nicht nur klarer und übersichtlicher<br />
gestaltet, es wird auch <strong>de</strong>ssen Anwendbar- und Vollziehbarkeit<br />
erleichtert und eine schnellere und effektivere Umsetzung<br />
<strong>de</strong>s europäischen Rechts in innerstaatliches Recht ermöglicht.<br />
12 12 BT-Drucks. 16/12274, S. 1; siehe auch Scheidler, UPR 2009, 173 (175).<br />
Jahr 2002 umfassend novellierten Bun<strong>de</strong>snaturschutzgesetzes. 13<br />
Zu<strong>de</strong>m entspricht <strong>de</strong>r Gesetzentwurf weitgehend <strong>de</strong>m Referentenentwurf<br />
für ein UGB III, das <strong>de</strong>n Naturschutz und die Landschaftspflege<br />
zum Inhalt gehabt hätte.<br />
14 BT-Drucks. 16/12274, S. 39.<br />
13 BT-Drucks. 16/12274, S. 39.<br />
Im Einzelnen verfolgt die Novelle folgen<strong>de</strong> wesentlichen Ziele: NuR 2007, 94.<br />
Ersetzung <strong>de</strong>s gelten<strong>de</strong>n Rahmenrechts <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s durch Vollregelungen,<br />
Vereinfachung und Vereinheitlichung <strong>de</strong>s Naturschutzrechts<br />
mit <strong>de</strong>m Ziel, die Verständlichkeit und Praktikabilität<br />
BNatSchG, Rn. 1.<br />
dieser Rechtsmaterie zu verbessern, ausdrückliche Benennung <strong>de</strong>r<br />
allgemeinen Grundsätze <strong>de</strong>s Naturschutzes, Umsetzung verbindlicher<br />
EG-rechtlicher Best<strong>im</strong>mungen durch bun<strong>de</strong>sweit einheitliche<br />
Rechtsvorschriften sowie Überführung bisher <strong>im</strong> Lan<strong>de</strong>srecht<br />
20 BT-Drucks. 16/12274, S. 40.<br />
normierter Bereiche <strong>de</strong>s Naturschutzrechts in Bun<strong>de</strong>srecht, soweit<br />
ein Bedürfnis nach bun<strong>de</strong>seinheitlicher Regelung besteht. 14<br />
15 Vgl. BT-Drucks. 7/5251, S. 3; zur Entwicklung <strong>de</strong>r <strong>Eingriffsregelung</strong> siehe Louis,<br />
16 Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht (Stand: April 2009), vor § 18<br />
17 Kloepfer, Umweltrecht (3. Aufl. 2004), § 11 Rn. 83.<br />
18 Schmidt/Kahl, Umweltrecht (8. Aufl. 2006), § 6 Rn. 23.<br />
19 Für <strong>im</strong>missionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen siehe Scheidler,<br />
in: Feldhaus, Bun<strong>de</strong>s<strong>im</strong>missionsschutzrecht (Stand: Sept. 2009), § 6 BImSchG,<br />
Rn. 64 ff.; <strong>de</strong>rs., NuR 2009, 232.<br />
21 Schmidt/Kahl (Fn. 18), § 6 Rn. 23; Kuschnerus, NVwZ 1996, 235 (238); siehe<br />
auch BT-Drucks. 16/12274, S. 56; allgemein zum umweltrechtlichen Verursacherprinzip<br />
siehe Scheidler, UPR 2009, 11 (13 f.).<br />
UPR 4/2010<br />
135
angig zu vermei<strong>de</strong>n, nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen<br />
sind durch Ausgleichs- o<strong>de</strong>r Ersatzmaßnahmen o<strong>de</strong>r,<br />
soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.<br />
<strong>Die</strong>se Vorschrift ist auch vor <strong>de</strong>m verfassungsrechtlichen Hintergrund<br />
<strong>de</strong>s Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG zu sehen: Danach ist<br />
(seit 1.9.2006) das Naturschutzrecht grundsätzlich <strong>de</strong>r Abweichungsgesetzgebung<br />
<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r zugänglich. 22 Davon ausgenommen<br />
sind nach <strong>de</strong>m Klammerzusatz <strong>de</strong>s Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2<br />
GG nicht nur <strong>de</strong>r Arten- und Meeresnaturschutz (geregelt in <strong>de</strong>n<br />
Kapiteln 5 und 6 <strong>de</strong>s BNatSchG), son<strong>de</strong>rn auch „die allgemeinen<br />
<strong>Die</strong> Regelung in § 13<br />
zu <strong>de</strong>n „allgemeinen Grundsätzen“ <strong>im</strong> Sinne<br />
Bo<strong>de</strong>n, Wasser o<strong>de</strong>r Luft gehören, genügt auch <strong>de</strong>ren Beeinträchtigung<br />
zur Erfüllung <strong>de</strong>s Eingriffsbegriffs, selbst wenn nicht<br />
zugleich auf die Tier- und Pflanzenwelt eingewirkt wird. 36 Hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r Erheblichkeit <strong>de</strong>s Eingriffs kommt es einerseits auf<br />
die Schutzbedürftigkeit <strong>de</strong>r einzelnen betroffenen Naturgüter und<br />
an<strong>de</strong>rerseits auf das Gefährdungsprofil <strong>de</strong>s Eingriffsprojekts an,<br />
was insgesamt zu einer Beeinträchtigung von spürbarem Gewicht<br />
führen muss. Dabei ist auch die Vorbelastung <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m Eingriff<br />
betroffenen Fläche zu berücksichtigen. 37<br />
Grundsätze <strong>de</strong>s Naturschutzes“. 23<br />
BNatSchG gehört 24 Eine Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s ist dann erheblich,<br />
„wenn sie von einem für die Schönheiten <strong>de</strong>r natürlichen Landschaft<br />
aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig<br />
empfun<strong>de</strong>n wird“. 38 <strong>Die</strong>s kann z. B. <strong>de</strong>r Fall sein bei Führung<br />
<strong>de</strong>s Verfassungsrechts. 25 Der Charakter <strong>de</strong>r Vorschrift als allgemeiner<br />
einer Straße auf einem überwiegend bis zu 10 Meter hohen<br />
Grundsatz kommt nicht nur in <strong>de</strong>ren Überschrift, son<strong>de</strong>rn Damm, <strong>de</strong>r allein schon wegen seiner Höhe wie ein Riegel die<br />
auch darin zum Ausdruck, dass sowohl <strong>de</strong>r Tatbestand <strong>de</strong>r <strong>Eingriffsregelung</strong><br />
Naturräume zerteilt 39 o<strong>de</strong>r bei Errichtung einer Starkstromlei-<br />
(eine erhebliche BeeinträchtigungvonNaturund tung, wenn sie in unauflösbarem Wi<strong>de</strong>rspruch zum Schutz <strong>de</strong>s<br />
Landschaft) als auch ihre Rechtsfolgenkaska<strong>de</strong> (Vermeidungspflicht,<br />
Landschaftsbil<strong>de</strong>s steht. 40<br />
vorrangiger Ausgleich und Ersatz sowie die Ersatzzahlung<br />
als jeweils nachrangige Mittel) geregelt wer<strong>de</strong>n. 26 Da die Vermeidung<br />
und Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft<br />
bb) Beson<strong>de</strong>rheiten für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft<br />
ein „grundlegen<strong>de</strong>s Instrument <strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r Land-<br />
Wortgleich mit <strong>de</strong>m bisherigen § 18 Abs. 2 Satz 1<br />
, ist das Grundkonzept <strong>de</strong>r <strong>naturschutzrechtliche</strong>n<br />
BNatSchG a. F. best<strong>im</strong>mt jetzt § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, dass<br />
<strong>Eingriffsregelung</strong> <strong>de</strong>r Abweichungsgesetzgebung <strong>de</strong>r die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bo<strong>de</strong>nnutzung nicht<br />
Län<strong>de</strong>r nicht zugänglich.<br />
als Eingriff anzusehen ist, soweit dabei die Ziele <strong>de</strong>s Naturschutzes<br />
und <strong>de</strong>r Landschaftspflege berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. <strong>Die</strong>se Privilegierung,<br />
b) Der Begriff <strong>de</strong>s Eingriffs (§ 14 BNatSchG)<br />
die als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, gilt von<br />
aa) Grundsatz<br />
vornherein nur für als Eingriff zu bewerten<strong>de</strong> Tätigkeiten land-,<br />
forst- o<strong>de</strong>r fischereiwirtschaftlicher Art, die sich unmittelbar auf<br />
Der bislang in § 18 Abs. 1 BNatSchG a. F. <strong>de</strong>finierte Begriff <strong>de</strong>s die Bo<strong>de</strong>nbearbeitung und -nutzung beziehen. D. h., allein die<br />
„Eingriffs in Natur und Landschaft“ 28 fin<strong>de</strong>t sich nun wortgleich alltägliche Wirtschaftsweise <strong>de</strong>s Land-, Forst o<strong>de</strong>r Fischereiwirts<br />
in § 14 Abs. 1 BNatSchG wie<strong>de</strong>r. Damit bleibt <strong>de</strong>r Eingriffstatbestand<br />
als Schlüssel zur Anwendung <strong>de</strong>r <strong>Eingriffsregelung</strong> unver-<br />
<strong>de</strong>r privilegierten Nutzung hieran keinen Anteil haben. <strong>Die</strong> Besei-<br />
erfährt eine Freistellung, während Maßnahmen zur Vorbereitung<br />
än<strong>de</strong>rt. Wie bisher fallen daher insbeson<strong>de</strong>re regelmäßig durchgeführte<br />
Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von Moorflächen, die Verfüllung von Tümpeln und Teichen o<strong>de</strong>r die<br />
tigung von Hecken o<strong>de</strong>r Baumreihen, die Entwässerung von<br />
Verkehrswegen und zugehörigen Betriebsanlagen nicht unter die Umwandlung von Grün- in Ackerland wer<strong>de</strong>n daher von § 14<br />
<strong>Eingriffsregelung</strong>, da sie entwe<strong>de</strong>r nicht mit einer Verän<strong>de</strong>rung Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ebenso wenig erfasst wie <strong>de</strong>r Wechsel von<br />
<strong>de</strong>r Gestalt o<strong>de</strong>r Nutzung von Grundflächen verbun<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r einer zu einer an<strong>de</strong>ren privilegierten Nutzungsart. 41 „Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>r Ziele <strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r Landschaftspflege“<br />
zu keiner erheblichen Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Leistungs- und Funktionsfähigkeit<br />
<strong>de</strong>s Naturhaushalts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s führen.<br />
<strong>Die</strong>s gilt aus <strong>de</strong>n gleichen Grün<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel auch für 22 Zur Abweichungsgesetzgebung <strong>im</strong> Bereich <strong>de</strong>s Umweltrechts siehe Kotulla,<br />
NVwZ 2007, 489 (491 ff.); Schulze-Fielitz, NVwZ 2007, 249 (253 ff.); Louis,<br />
ZUR 2006, 340; Scheidler, UPR 2006, 423 (425); <strong>de</strong>rs., WiVerw 2008, 1 (54 ff.).<br />
Demgegenüber können Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für 23 Siehe dazu Fischer-Hüftle, NuR 2007, 78 (81 ff.); Otto/San<strong>de</strong>n, NuR 2007, 802<br />
an<strong>de</strong>rweit zugelassene Eingriffe in Natur- und Landschaft nach (803); Hendrischke, NuR 2007, 454; Köck/Wolf, NVwZ 2008, 353 (357 ff.); Meßerschmidt,<br />
UPR 2008, 361 (365 ff.).<br />
§ 15 Abs. 2 BNatSchG (vgl. § 19 Abs. 2 BNatSchG a. F.) ihrerseits<br />
24 Ebenso wie auch die Regelungen in § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1, in <strong>de</strong>n §§ 8, 20 und 30<br />
selbst Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. d. § 14 Abs. 1 Abs.1sowiein§59BNatSchG.<br />
25 BT-Drucks. 16/12274, S. 39.<br />
26 BT-Drucks. 16/12274, S. 56 f.<br />
schaftspflege darstellen“ 27 27 BT-Drucks. 16/12274, S. 56; siehe auch Fischer-Hüftle, NuR 2007, 78 (82):<br />
natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen. 29 29 BT-Drucks. 16/12274, S. 57; siehe auch Kloepfer (Fn. 17), § 11 Rn. 85.<br />
BNatSchG darstellen. 30<br />
Wie nach bisherigem Recht kommen als Eingriffshandlung drei<br />
Alternativen in Betracht, nämlich entwe<strong>de</strong>r<br />
„Fundamentales Instrument“.<br />
28 Siehe dazu Schmidt/Kahl (Fn. 18), § 6 Rn. 26 ff.; Kloepfer (Fn. 17), § 11 Rn. 84 ff.<br />
– Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Gestalt von Grundflächen 31 o<strong>de</strong>r<br />
30 Vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2009, UPR 2009, 237 zu § 18 Abs. 1 BNatSchG a. F.<br />
31 Näher dazu Koehl, apf 2007, B89 (B90); Kuschnerus, NVwZ 1996, 235 (236 f.).<br />
– Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Nutzung von Grundflächen 32 o<strong>de</strong>r<br />
– Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>r belebten Bo<strong>de</strong>nschicht in Verbindung<br />
stehen<strong>de</strong>n Grundwasserspiegels. 33 33 Näher dazu Gellermann (Fn. 16), § 18 BNatSchG, Rn. 10; <strong>de</strong>rs., NVwZ<br />
32 Näher dazu Gellermann (Fn. 16), § 18 BNatSchG, Rn. 8 ff.<br />
2002,<br />
Hinzukommen muss bei jeweils je<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r drei Alternativen,<br />
dass durch 34 die jeweilige Eingriffshandlung entwe<strong>de</strong>r die Leistungs-<br />
und Funktionsfähigkeit <strong>de</strong>s Naturhaushalts möglicherweise<br />
erheblich beeinträchtigt wird o<strong>de</strong>r dass das Landschaftsbild möglicherweise<br />
erheblich beeinträchtigt wird. 35 Eine Beeinträchtigung<br />
<strong>de</strong>r Leistungs- und Funktionsfähigkeit <strong>de</strong>s Naturhaushalts kann<br />
insbeson<strong>de</strong>re dann angenommen wer<strong>de</strong>n, wenn Populationen von<br />
Tier- o<strong>de</strong>r Pflanzenarten die Lebensgrundlage entzogen wird, die<br />
Artenvielfalt abn<strong>im</strong>mt o<strong>de</strong>r sich die Individuenzahl <strong>de</strong>r Arten verringert.<br />
Da zum Naturhaushalt aber auch die Umweltmedien<br />
1025 (1030); Louis, NuR 2002, 385 (388); BR-Drucks. 411/01, S. 87.<br />
34 Näher zum damit angesprochenen Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r Kausalität siehe Gellermann<br />
(Fn. 16), § 18 BNatSchG, Rn. 17; Koehl, apf 2007, B89 (B90).<br />
35 Näher dazu Gellermann (Fn. 16), § 18 BNatSchG, Rn. 11 ff.<br />
36 Gellermann (Fn. 16), § 18 BNatSchG, Rn. 12.<br />
37 Kloepfer (Fn. 17), § 11 Rn. 85 m. w. N.<br />
38 BVerwG, Urt. v. 27.9.1990, UPR 1991, 105.<br />
39 OVG Münster, Urt. v. 19.1.1994, NuR 1995, 46.<br />
40 BayVGH, Urt. v. 21.6.1995, NVwZ 1996, 406.<br />
41 Vgl. Gellermann (Fn. 16), § 18 BNatSchG, Rn. 20; siehe auch Kloepfer (Fn. 17),<br />
§ 11 Rn. 86; siehe auch die Nachweise aus <strong>de</strong>r Rechtsprechung bei Schmidt,<br />
NVwZ 1993, 539 (540).<br />
136 UPR 4/2010
BNatSchG a. F. übern<strong>im</strong>mt). Zur Frage, welche Beeinträchtigungen<br />
vermeidbar sind, hat sich die Vorgängervorschrift (§ 19 Abs. 1<br />
BNatSchG a. F.) nicht geäußert. In Ausfüllung <strong>de</strong>s bun<strong>de</strong>srechtlichen<br />
Rahmens enthielten aber die Lan<strong>de</strong>snaturschutzgesetze<br />
hierzu konkretisieren<strong>de</strong> Regelungen. 47 Nunmehr enthält § 15<br />
Abs. 1 BNatSchG in Satz 2 selbst eine Aussage hierzu, in<strong>de</strong>m er<br />
Beeinträchtigungen für vermeidbar erklärt, wenn zumutbare<br />
Alternativen, <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Eingriff verfolgten Zweck am gleichen<br />
Ort ohne o<strong>de</strong>r mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und<br />
Landschaft zu erreichen, gegeben sind.<br />
Das Vermeidungsgebot verpflichtet <strong>de</strong>n Verursacher, in allen<br />
Planungs- und Realisierungsstadien dafür Sorge zu tragen, dass<br />
Vorhaben so umweltschonend wie möglich umgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
<strong>Die</strong> Formulierung „am gleichen Ort“ soll zum Ausdruck bringen,<br />
dass das Vermeidungsgebot <strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>r Vorschrift auf die MöglichkeitvonAusführungsvariantenan<strong>de</strong>mgeplantenStandort<strong>de</strong>s<br />
Vorhabens abzielt. Im Gegensatz dazu heißt es in § 34 Abs. 3 Nr. 2<br />
BNatSchG „an an<strong>de</strong>rer Stelle“ und ist als Verpflichtung zur Prüfung<br />
alternativer Standorte zu verstehen. Insofern wird die Formulierung<br />
„am gleichen Ort“ bewusst als Gegenbegriff verwandt,<br />
um das Gemeinte <strong>de</strong>utlich zum Ausdruck zu bringen. 48 Das Vermeidungsgebotzwingtnichtdazu,beiinBetrachtkommen<strong>de</strong>n<br />
(Standort-)Alternativen die ökologisch günstigste zu wählen. 49<br />
An<strong>de</strong>rerseits gebietet es § 15 Abs. 1 BNatSchG, bei <strong>de</strong>r Art und<br />
Weise <strong>de</strong>r Ausführung eines Vorhabens am Ort <strong>de</strong>s Eingriffs von<br />
Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die mit geringeren Auswirkungen<br />
auf Natur und Landschaft einhergehen, z. B. Einschränkungen<br />
<strong>de</strong>r Grundfläche eines Bauwerks, um Flächenversiegelungen<br />
zu min<strong>im</strong>ieren o<strong>de</strong>r zeitliche Beschränkungen <strong>de</strong>r Bauarbeiten,<br />
um Störungen geschützter Vogelarten während <strong>de</strong>r Brutzeit<br />
zu vermei<strong>de</strong>n. 50<br />
§15Abs.1Satz3BNatSchGsiehteineBegründungspflicht<br />
vor, soweit Beeinträchtigungen nicht vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n können.<br />
<strong>Die</strong>se Pflicht soll die Beachtung und Umsetzung <strong>de</strong>s Vermeidungsgebots<br />
in <strong>de</strong>r Praxis stärken. 51<br />
bb) Ausgleich bzw. Ersatz vermeidbarer Beeinträchtigungen (§ 15<br />
Abs. 2–4 BNatSchG)<br />
Ist ein Eingriff unvermeidbar, so greift auf <strong>de</strong>r zweiten Stufe ein<br />
Folgenbewältigungsprogramm in Form von Ausgleichs- bzw.<br />
Ersatzmaßnahmen, nunmehr geregelt in § 15 Abs. 2 BNatSchG,<br />
<strong>de</strong>r <strong>im</strong> Wesentlichen § 19 Abs. 2 BNatSchG a. F. entspricht.<br />
Ziel <strong>de</strong>r Maßnahmen muss es sein, die durch <strong>de</strong>n Eingriff<br />
gestörten Funktionen <strong>de</strong>s Naturhaushalts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s<br />
in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Eingriffsort<br />
gleichartig und gleichwertig wie<strong>de</strong>rherzustellen. <strong>Die</strong> Zerstörung<br />
eines Trockenrasens o<strong>de</strong>r die Rodung eines Laubwal<strong>de</strong>s<br />
zu Gunsten eines in Natur und Landschaft eingreifen<strong>de</strong>n Vorhabens<br />
kann daher z. B. nicht durch Herstellung von Teichen o<strong>de</strong>r<br />
sich als ökologisch verträglich und rücksichtsvoll erweist. 42 42 Gellermann (Fn. 16), § 18 BNatSchG, Rn. 20.<br />
meint, dass <strong>de</strong>r Land-, Forst- o<strong>de</strong>r Fischereiwirt diese in seine<br />
Überlegungen einbezieht, einer ordnungsgemäßen Abwägung<br />
zuführt und zu einer angemessenen Entscheidung gelangt, die<br />
Wie<br />
bisher § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG a. F. enthält jetzt § 14 Abs. 2<br />
Satz 2 BNatSchG eine (wi<strong>de</strong>rlegbare) Regelvermutung für die<br />
Beachtung <strong>de</strong>r Ziele <strong>de</strong>s Naturschutzes und <strong>de</strong>r Landschaftspflege<br />
bei Wahrung <strong>de</strong>r „guten fachlichen Praxis“ i. S. d. § 5 Abs. 2<br />
BNatSchG und <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen aus § 5 Abs. 3 und 4<br />
BNatSchG.<br />
Nicht als Eingriff gilt gem. § 14 Abs. 3 BNatSchG die Wie<strong>de</strong>raufnahme<br />
einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bo<strong>de</strong>nnutzung,<br />
wenn sie aufgrund zweier ausdrücklich benannter<br />
Grün<strong>de</strong> zeitweise eingeschränkt o<strong>de</strong>r unterbrochen war:<br />
– Grund Nr. 1 betrifft die Einschränkung o<strong>de</strong>r Unterbrechung<br />
<strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>nnutzung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen o<strong>de</strong>r<br />
auf Grund <strong>de</strong>r Teilnahme an öffentlichen Programmen zur<br />
Bewirtschaftungsbeschränkung. Voraussetzung für eine Nichtbewertung<br />
als Eingriff ist aber, dass die Wie<strong>de</strong>raufnahme innerhalb<br />
von zehn Jahren nach Auslaufen <strong>de</strong>r Einschränkung o<strong>de</strong>r Unterbrechung<br />
erfolgt. <strong>Die</strong>s steht <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Vertragsnaturschutz<br />
(§ 3 Abs. 3 BNatSchG), <strong>de</strong>ssen Akzeptanz nicht<br />
zuletzt davon abhängt, dass <strong>de</strong>r gera<strong>de</strong> von Seiten <strong>de</strong>r Landwirtschaft<br />
nicht selten geäußerten Befürchtung, nach Ablauf <strong>de</strong>r Vertragslaufzeit<br />
die frühere Nutzung nur noch unter Beachtung<br />
<strong>naturschutzrechtliche</strong>r Restriktionen wie<strong>de</strong>r aufnehmen zu kön-<br />
Neu gegenüber <strong>de</strong>r Vorgängervorschrift<br />
(§18 Abs.3 BNatSchG a.F.) ist, dass §14 Abs.3 Nr.1<br />
BNatSchG die Best<strong>im</strong>mung <strong>de</strong>r Frist, innerhalb die Wie<strong>de</strong>raufnahme<br />
erfolgen muss, nicht mehr <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn überlässt, son<strong>de</strong>rn<br />
– ganz <strong>im</strong> Sinne einer Voll- und nicht mehr Rahmenregelung<br />
– selbst festlegt.<br />
nen, Rechnung getragen wird. 43 43 Vgl. Gellermann (Fn. 16), § 18 BNatSchG, Rn. 22.<br />
– Grund Nr. 2 betrifft die Durchführung von vorgezogenen<br />
Kompensationsmaßnahmen wenn die vorgezogene Maßnahme<br />
nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.<br />
Zweck dieser neuen Regelung, die keine Entsprechung <strong>im</strong><br />
BNatSchG a. F. fin<strong>de</strong>t, ist es, die Wie<strong>de</strong>raufnahme einer land-,<br />
forst- o<strong>de</strong>r fischereiwirtschaftlichen Bo<strong>de</strong>nnutzung auf Flächen zu<br />
ermöglichen, <strong>de</strong>ren Nutzung zu <strong>de</strong>m Zweck aufgegeben o<strong>de</strong>r eingeschränkt<br />
wur<strong>de</strong>, um auf ihnen vorgezogene Kompensationsmaßnahmen<br />
zu verwirklichen. Kommt dieser Zweck nicht zum<br />
Tragen, soll die Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>r Nutzung ermöglicht wer<strong>de</strong>n.<br />
<strong>Die</strong>s betrifft etwa Fälle, in <strong>de</strong>nen Flächen für eine Kompensation<br />
nicht tatsächlich in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n, z. B. weil<br />
ihnen kein entsprechen<strong>de</strong>s Eingriffsvorhaben zugeordnet wird.<br />
Sichergestellt sein muss, dass <strong>de</strong>n Eingriffszulassungsbehör<strong>de</strong>n die<br />
Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>r Nutzung zur Kenntnis gelangt, damit <strong>de</strong>n<br />
Flächen keine Eingriffsvorhaben mehr zugeordnet wer<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>re<br />
Regelungen, die gegebenenfalls die Nutzungsaufnahme einschränken,<br />
bleiben allerdings unberührt. 44<br />
c) Inhaltliche Systematik <strong>de</strong>r <strong>Eingriffsregelung</strong> (§ 15 BNatSchG)<br />
44 BT-Drucks. 16/12274, S. 57.<br />
Ausgehend von <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r <strong>naturschutzrechtliche</strong>n <strong>Eingriffsregelung</strong>,<br />
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft<br />
zu verhin<strong>de</strong>rn und nicht vermeidbare Beeinträchtigungen<br />
zu kompensieren (§ 13 BNatSchG), sieht § 15 BNatSchG ein 46 Sparwasser/Wöckel, NVwZ 2004, 1189; BT-Drucks. 16/12274, S. 56.<br />
Auf <strong>de</strong>r ersten Stufe dieser „Entscheidungskaska<strong>de</strong>“ 46 ist <strong>de</strong>r<br />
NVwZ 2003, 1120.<br />
Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen<br />
abgestuftes System vor. 45<br />
aa) Vermeidungspflicht (§ 15 Abs. 1 BNatSchG)<br />
die Natur und Umwelt schonen<strong>de</strong>re Weise erreicht wer<strong>de</strong>n kann.“<br />
48 BT-Drucks. 16/12274, S. 57.<br />
von Natur und Landschaft zu unterlassen (§ 15 Abs. 1 § 11 Rn. 90: „Opt<strong>im</strong>ierungspflicht i. S. <strong>de</strong>s Naturschutzes“.<br />
Satz 1 BNatSchG, <strong>de</strong>r weitgehend wörtlich § 19 Abs. 1 51 BT-Drucks. 16/12274, S. 57.<br />
45 Vgl. dazu Scheidler, in: Feldhaus (Fn.19), §6 BImSchG, Rn. 64ff.; Kloepfer<br />
(Fn. 3), § 12 Rn. 19 ff.; <strong>de</strong>rs. (Fn. 17), § 11 Rn. 88 ff.; Schmidt/Kahl (Fn. 18), § 6<br />
Rn. 25 ff.; Koehl, apf 2007, B89 (B92 ff.); Sparwasser/Wöckel, NVwZ 2004, 1189.<br />
47 Siehe etwa in Bayern Art. 6a Abs. 1 Satz 3 BayNatSchG: „Beeinträchtigungen sind<br />
auch vermeidbar, wenn das mit <strong>de</strong>m Eingriff verfolgte Ziel auf an<strong>de</strong>re zumutbare,<br />
49 Vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.1997, NVwZ 1997, 914; BVerwG, Urt. v. 19.3.2003,<br />
50 Vgl. Gellermann (Fn. 16), § 19 BNatSchG, Rn. 5; siehe auch Kloepfer (Fn. 17),<br />
UPR 4/2010<br />
137
ung von Herstellungs- und Entwicklungspflege gemeint, aber<br />
auch die permanente Unterhaltungspflege, soweit sie selbst<br />
Gegenstand <strong>de</strong>r Ausgleichs- o<strong>de</strong>r Ersatzmaßnahme sind. Auch<br />
Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen können<br />
einer regelmäßigen Unterhaltung bedürfen (z. B. Amphibienleiteinrichtungen,<br />
Querungshilfen etc.). <strong>Die</strong> vorgesehene rechtliche<br />
Sicherung <strong>de</strong>r für die Kompensationsmaßnahmen benötigten Flächen<br />
kann in unterschiedlicher Weise erfolgen. Sie kann durch<br />
Eintragung einer beschränkten persönlichen <strong>Die</strong>nstbarkeit gemäß<br />
§ 1090 BGB geschehen, soweit es sich um Unterlassungspflichten<br />
han<strong>de</strong>lt; für (nicht lediglich einmalige) Handlungspflichten ist die<br />
Eintragung einer Reallast gemäß § 1105 BGB möglich. Darüber<br />
hinaus kommt, insbeson<strong>de</strong>re wenn ein Land selbst Vorhabenträger<br />
ist, als rechtliche Sicherung auch <strong>de</strong>r Abschluss entsprechen<strong>de</strong>r<br />
(Pacht-)Verträge in Betracht, wenn eine vertragliche Vereinbarung<br />
ausreichend erscheint, um eine ausreichen<strong>de</strong> Sicherung zu<br />
erreichen. In<strong>de</strong>m gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG auch <strong>de</strong>r<br />
Rechtsnachfolger <strong>de</strong>s Verursachers für die Erfüllung <strong>de</strong>r Kompensationsverpflichtungen<br />
verantwortlich ist, kann sich die zuständige<br />
Behör<strong>de</strong> an bei<strong>de</strong> halten, wenn die Kompensationsmaßnahmen<br />
nicht ordnungsgemäß umgesetzt wur<strong>de</strong>n. Damit ist <strong>de</strong>r Personenkreis<br />
klar benannt, <strong>de</strong>r insoweit in Anspruch genommen<br />
wer<strong>de</strong>n kann. 60<br />
Tümpelno<strong>de</strong>rdieAnlagenvonHeckenineiner<strong>de</strong>mAusgleichs-<br />
Geht es um <strong>de</strong>n<br />
Ausgleich von Eingriffen in die Fauna, muss <strong>de</strong>r räumlich-funktionale<br />
Zusammenhang zwischen Maßnahme und Eingriffsort<br />
qualitativ so beschaffen sein, dass er auch <strong>de</strong>n typischen Lebensraum<br />
o<strong>de</strong>r „alltäglichen Aktionsradius“ <strong>de</strong>r geför<strong>de</strong>rten Population<br />
umfasst. 53 Als Kompensationsmaßnahmen kommt auch <strong>de</strong>r<br />
Abbau o<strong>de</strong>r Rückbau das Landschaftsbild stören<strong>de</strong>r baulicher<br />
Anlagen an an<strong>de</strong>rer Stelle in Betracht, sofern dies eine landschaftsgerechte<br />
Neugestaltung <strong>de</strong>s Landschaftsraums bewirken<br />
kann. 54 Denkbar ist auch die Neuschaffung von Biotopen unter<br />
Aufgabe <strong>de</strong>r intensiven Nutzung <strong>de</strong>r dafür vorgesehenen Flächen,<br />
die Opt<strong>im</strong>ierung vorhan<strong>de</strong>ner Lebensräume o<strong>de</strong>r die Extensivie-<br />
Geeignete Kompensationsflächen<br />
sind nur solche, auf <strong>de</strong>nen aufgrund <strong>de</strong>r Kompensationsmaßnahme<br />
ein ökologisch höherwertiger Zustand eintritt,<br />
durch <strong>de</strong>n neuer Lebensraum erschlossen wird. Lebensräume,<br />
<strong>de</strong>ren ökologischer Wert bereits als hoch einzuschätzen ist, schei-<br />
§15 Abs.2 Satz 4<br />
BNatSchG stellt jetzt erstmals klar, dass insb. Naturschutzgebiete,<br />
Nationalparke, Biosphärenreservate o<strong>de</strong>r Landschaftsschutzgebiete<br />
nicht von vorneherein als geeignete Kompensationsflächen<br />
ausschei<strong>de</strong>n.<br />
gebot genügen<strong>de</strong>n Weise kompensiert wer<strong>de</strong>n. 52 52 Vgl. Gellermann (Fn. 16), § 19 BNatSchG, Rn. 10.<br />
rung <strong>de</strong>r Nutzung best<strong>im</strong>mter Flächen. 55 55 Scheidler, in: Feldhaus (Fn. 19), § 6 BImSchG, Rn. 65 m. w. N.<br />
<strong>de</strong>n daher als Kompensationsflächen aus. 56 56 Vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.1999, UPR 1999, 268; BVerwG, Urt. v. 23.8.1996,<br />
<strong>Die</strong> Notwendigkeit, dass ein räumlich-funktionaler Zusammenhang<br />
bestehen muss, war bislang nicht ausdrücklich in § 19<br />
cc) Ersatzzahlung (§ 15 Abs. 6 BNatSchG)<br />
Abs. 2 BNatSchG a. F. geregelt, teilweise aber in <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sgesetzen.<br />
Während es § 19 Abs. 4 BNatSchG a. F. <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn überließ,<br />
Demgegenüber wird jetzt mit <strong>de</strong>r Verwendung <strong>de</strong>s Begriffs vorzusehen, dass bei zuzulassen<strong>de</strong>n Eingriffen für nicht ausgleich-<br />
„Naturraum“ in § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG die räumliche bare o<strong>de</strong>r nicht in sonstiger Weise kompensierbare Beeinträchtigungen<br />
Komponente von Ersatzmaßnahmen ausdrücklich in <strong>de</strong>r bun<strong>de</strong>sgesetzlichen<br />
Ersatz in Geld zu leisten ist 61 , trifft nunmehr § 15 Abs. 6<br />
Regelung angesprochen. Von Be<strong>de</strong>utung ist dies insbeson<strong>de</strong>re<br />
BNatSchG eine <strong>de</strong>mentsprechen<strong>de</strong> bun<strong>de</strong>srechtliche Regelung.<br />
für das „Repowering“ 57 von Windkraftanlagen. 58 Grundsätzlich besteht die Funktion <strong>de</strong>r finanziellen Ausgleichs-<br />
pflicht darin, dort, wo naturale Ausgleichs- o<strong>de</strong>r Ersatzmaßnahmen<br />
Neu sind auch die Regelungen in § 15 Abs. 3 BNatSchG.<br />
vom Verursacher selbst nicht durchgeführt wer<strong>de</strong>n können<br />
Danach ist bei <strong>de</strong>r Inanspruchnahme von land- o<strong>de</strong>r forstwirtschaftlich<br />
(o<strong>de</strong>r sollen), eine <strong>de</strong>m Verursacherprinzip entsprechen<strong>de</strong> Kostennahmen<br />
genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßanlastung<br />
zu ermöglichen. 62 Insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>r Errichtung von<br />
auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbeson<strong>de</strong>re<br />
Funk- und Sen<strong>de</strong>masten o<strong>de</strong>r Windkraftanlagen sind <strong>de</strong>ren das<br />
sind für die landwirtschaftliche Nutzung beson<strong>de</strong>rs Landschaftsbild beeinträchtigen<strong>de</strong> Wirkungen einer Naturalkom-<br />
geeignete Bö<strong>de</strong>n nur <strong>im</strong> notwendigen Umfang in Anspruch zu pensation oftmals nicht zugänglich, so dass hier – um <strong>de</strong>n Verursacher<br />
nehmen (Satz 1). <strong>Die</strong>s trägt <strong>de</strong>m verfassungsrechtlich garantierten<br />
nicht aus <strong>de</strong>r Verantwortung zu entlassen – eine Ersatzzah-<br />
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Nach Satz 2 ist vorrangig<br />
lung in Betracht kommt. 63 <strong>Die</strong> Ersatzzahlung bleibt weiterhin die<br />
zu prüfen, ob <strong>de</strong>r Ausgleich o<strong>de</strong>r Ersatz auch durch Maßnah-<br />
letzte Möglichkeit <strong>de</strong>r Kompensation und soll nicht <strong>de</strong>n pauschalung<br />
men zur Entsiegelung, zur Wie<strong>de</strong>rvernetzung von Lebensräumen len Freikauf ermöglichen. Das Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht spricht<br />
o<strong>de</strong>r durch Bewirtschaftungs- o<strong>de</strong>r Pflegemaßnahmen erbracht von „einer <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>nsersatz ähnlichen Leistung“. 64<br />
wer<strong>de</strong>n kann, um möglichst zu vermei<strong>de</strong>n, dass Flächen aus <strong>de</strong>r<br />
Nutzung genommen wer<strong>de</strong>n. Den genannten Ansprüchen <strong>de</strong>r<br />
Eine Ersatzzahlung ist vom Verursacher zu leisten, wenn eine<br />
land- und forstwirtschaftlichen Bo<strong>de</strong>nnutzung ist <strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>r<br />
erhebliche Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Leistungs- und Funktionsfähigkeit<br />
<strong>de</strong>s Naturhaushalts nicht zu vermei<strong>de</strong>n ist, in angemessener<br />
Ausübung <strong>de</strong>s fachlichen Beurteilungsspielraums bei <strong>de</strong>r Konzeption<br />
von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Rechnung zu tragen.<br />
Maßnahmen zur Wie<strong>de</strong>rvernetzung können Fischtreppen, Grünbrücken<br />
o<strong>de</strong>r Durchlässe sein, die zurVerbesserung<strong>de</strong>rökologischen<br />
53 Vgl. VGH Mannhe<strong>im</strong>, Urt. 2.11.2006, NuR 2007, 420; zum erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Zusammenhang siehe auch Kloepfer (Fn. 17), § 11 Rn. 95; Thum, ZUR 2005,<br />
Durchlässigkeit sowie zur Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>s räum-<br />
63; Sparwasser/Wöckel, NVwZ 2004, 1189 (1192).<br />
54 Vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 20.9.2007, NuR 2007, 839 (bezogen auf Windkraftanlagen)lichen<br />
Zusammenhangs von Lebensräumen beitragen. Solche<br />
Maßnahmen können in einem fachlichen Gesamtkonzept beispielsweise<br />
eine gleichwertige Wirkung für die Stabilisierung einer<br />
NuR 1997, 87 (89) = NVwZ 1997, 486; Kloepfer (Fn. 17), § 11 Rn. 96; zur<br />
Population entfalten, wie die Entwicklung neuer Habitatflächen.<br />
Kompensation bei Eingriff in eine Kompensationsfläche siehe Ro<strong>de</strong>r, NuR 2007,<br />
Als Ersatzmaßnahmen sind darüber hinaus auch Maßnahmen zur 387.<br />
Entsiegelung von bebauten und nicht mehr genutzten Flächen 57 Näher dazu Schomerus/Stecher, RdE 2009, 269; Niemeyer, KommunalPraxis spezial<br />
2009, 30; Söfker, ZfBR 2008, 14; Maslaton, LKV 2007, 259; Quambusch,<br />
BauR 2007, 1824<br />
58 Siehe <strong>im</strong> Einzelnen BT-Drucks. 16/12274, S. 57.<br />
Mit <strong>de</strong>n in § 15 Abs. 4 BNatSchG enthaltenen Regelungen<br />
wird das, was in § 18 Abs. 5 BNatSchG a. F. als Regelungsauftrag<br />
59 BT-Drucks. 16/12274, S. 58.<br />
60 BT-Drucks. 16/12274, S. 58.<br />
an die Län<strong>de</strong>r formuliert war, nunmehr <strong>im</strong> Bun<strong>de</strong>sgesetz selbst<br />
61 Siehe z.B. Art.6a Abs.3 BayNatSchG.<br />
geregelt, in<strong>de</strong>m gefor<strong>de</strong>rt wird, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
in <strong>de</strong>m jeweils erfor<strong>de</strong>rlichen Zeitraum zu unterhalten 63 Vgl. Gellermann (Fn. 16), § 19 BNatSchG, Rn. 31.<br />
62 Kloepfer (Fn. 17), § 11 Rn. 104; Breuer, NuR 1980, 89 (98).<br />
und rechtlich zu sichern sind. Mit Unterhaltung ist die Durchfüh-<br />
64 BVerwGE 74, 308 (309).<br />
138 UPR 4/2010
Frist nicht ausgeglichen o<strong>de</strong>r nicht ersetzt wer<strong>de</strong>n kann und die d) Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (§ 16 BNatSchG)<br />
für die Durchführung <strong>de</strong>s Vorhabens sprechen<strong>de</strong>n Belange schwerer<br />
wiegen als die von Naturschutz und Landschaftspflege. 65 Zur<br />
Neu ist die Vorschrift <strong>de</strong>s § 16 BNatSchG, die best<strong>im</strong>mt, dass –<br />
bei Vorliegen best<strong>im</strong>mter Voraussetzungen – vor <strong>de</strong>r Durchführung<br />
Höhe <strong>de</strong>r Ersatzzahlung äußern sich § 15 Abs. 6 Sätze 2 und 3<br />
eines Eingriffs vorgenommene Maßnahmen <strong>de</strong>s Naturschutzes und<br />
BNatSchG. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG enthält eine<br />
<strong>de</strong>r Landschaftspflege von <strong>de</strong>r Eingriffszulassungsbehör<strong>de</strong> als Ausgleichs-<br />
und Ersatzmaßnahmen anerkannt wer<strong>de</strong>n müssen. Inso-<br />
Verordnungsermächtigung dafür, Einzelheiten zu regeln. <strong>Die</strong> Zahlung<br />
ist grundsätzlich vor <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>s Eingriffs zu leisten<br />
(§ 15 Abs. 6 Satz 5 BNatSchG), jedoch kann ein an<strong>de</strong>rer Zeitfern<br />
besteht ein entsprechen<strong>de</strong>r Rechtsanspruch. 76 Mit § 16<br />
BNatSchG wer<strong>de</strong>n die Voraussetzungen für Flächenpools, Ökokonten<br />
und vergleichbare Maßnahmen geschaffen, wie es sie bispunkt<br />
festgelegt wer<strong>de</strong>n; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung<br />
verlangt wer<strong>de</strong>n (Satz 6). Festgesetzt wird die Ersatzzahlung<br />
lang auch schon auf Lan<strong>de</strong>sebene 77 gab und wie sie auf Bun<strong>de</strong>sebene<br />
bei Umsetzung <strong>de</strong>r <strong>Eingriffsregelung</strong> <strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>r Bau-<br />
von <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> <strong>im</strong> Zulassungsbescheid (§ 15 Abs. 6<br />
Satz 4 BNatSchG).<br />
leitplanung möglich sind (vgl. § 1a Abs. 3, § 135a Abs. 2 Satz 2<br />
BauGB). Sinn solcher Ökokonten ist die Vereinfachung <strong>de</strong>r naturschutzrechtlich<br />
dd) Untersagung <strong>de</strong>s Eingriffs nach Abwägung (§ 15 Abs. 5<br />
gebotenen Kompensation und damit letztendlich<br />
BNatSchG)<br />
die Beschleunigung <strong>de</strong>s Genehmigungsverfahrens. 78 Folgen<strong>de</strong><br />
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:<br />
Ist <strong>de</strong>r Eingriff nicht zu vermei<strong>de</strong>n, kann er aber auch nicht<br />
– Nach Nr. 1 muss ein Funktionsbezug zwischen Eingriff und<br />
ausgeglichen o<strong>de</strong>r kompensiert wer<strong>de</strong>n, dann muss die Behör<strong>de</strong><br />
vorgezogener Kompensationsmaßnahme vorhan<strong>de</strong>n sein (vgl. § 15<br />
auf einer letzten Stufe gem. § 15 Abs. 5 BNatSchG, <strong>de</strong>r § 19<br />
Abs. 2 BNatSchG).<br />
Abs. 3 Satz 1 BNatSchG a. F. entspricht, eine Abwägung <strong>de</strong>r<br />
Belange <strong>de</strong>s Vorhabensträgers mit <strong>de</strong>n Belangen <strong>de</strong>s Naturschutzes<br />
vornehmen. 66 In die Abwägung einzustellen sind nicht nur<br />
öffentliche, son<strong>de</strong>rn nicht zuletzt <strong>im</strong> Hinblick auf <strong>de</strong>n gebotenen<br />
Grundrechtsschutz auch private Belange. 67 Je schwerer <strong>de</strong>r Eingriff<br />
– Nach Nr. 2 darf die vorgezogene Maßnahme nicht auf Grund<br />
einer rechtlichen Verpflichtung – z. B. als Kompensationsmaßnahme<br />
für ein bereits bestehen<strong>de</strong>s Vorhaben – durchgeführt wor<strong>de</strong>n<br />
sein.<br />
ist, <strong>de</strong>sto gewichtiger müssen die für <strong>de</strong>n Eingriff sprechen-<br />
– Nach Nr. 3 darf die vorgezogene Maßnahme nicht unter Inanspruchnahme<br />
öffentlicher För<strong>de</strong>rmittel durchgeführt wor<strong>de</strong>n sein.<br />
<strong>de</strong>n Belange sein, damit er zugelassen wer<strong>de</strong>n kann. Dabei ist<br />
auch zu beachten, dass <strong>de</strong>m Schutz von Natur und Landschaft <strong>im</strong><br />
Hinblick auf Art. 20a GG ein beson<strong>de</strong>res Gewicht zukommt. 68 – Nach Nr. 4 darf sie <strong>de</strong>n Darstellungen von Landschaftsplanungen<br />
<strong>Die</strong> Schwere <strong>de</strong>s Eingriffs hängt insb. ab vom Vorkommen von<br />
nach <strong>de</strong>n §§ 10 und 11 BNatSchG nicht wi<strong>de</strong>rsprechen.<br />
„Rote-Liste-Arten“, einer hohen Biodiversität (Vielfalt von Arten<br />
– Nach Nr. 5 muss <strong>de</strong>r Ausgangszustand <strong>de</strong>r Flächen dokumentiert<br />
sein. Nur so lässt sich verlässlich sicherstellen und prüfen, ob<br />
und Biotoptypen), <strong>de</strong>m Vorhan<strong>de</strong>nsein seltener o<strong>de</strong>r einzigartiger<br />
geologischer Strukturen, vorhan<strong>de</strong>nen Vorbelastungen usw. 69 Für<br />
die vorgezogene Maßnahme eine Aufwertung von Natur und<br />
einen Eingriff durch Straßenbau können trotz gewichtiger naturschutzfachlicher<br />
Belange z. B. Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Verkehrssicherheit spre-<br />
Landschaft darstellt und damit die Voraussetzung Nr. 1 erfüllt ist.<br />
chen (Entschärfung von Unfallschwerpunkten). Wenn – wie in<br />
<strong>de</strong>m genannten Beispiel – <strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Eingriff sprechen<strong>de</strong>n<br />
Grün<strong>de</strong>n größeres Gewicht zukommt, n<strong>im</strong>mt die <strong>Eingriffsregelung</strong><br />
selbst schwere Beeinträchtigungen <strong>de</strong>s Naturhaushalts und<br />
<strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s in Kauf. Mängel <strong>de</strong>r spezifisch <strong>naturschutzrechtliche</strong>nAbwägungkönnenunterUmstän<strong>de</strong>nineinemergänzen<strong>de</strong>n<br />
Verfahren geheilt wer<strong>de</strong>n. 70 Führt die Abwägung dazu,<br />
dass die Belange <strong>de</strong>s Naturschutzes vorgehen, dann ist <strong>de</strong>r Eingriff<br />
Sind die Voraussetzungen erfüllt, so hat <strong>de</strong>r Vorhabensträger<br />
Rechtssicherheit, dass die Kompensationsmaßnahme bei Zulassung<br />
eines Eingriffs anerkannt wird. Daraus ergibt sich aber keinerlei<br />
Anspruch auf Zulassung, für die die jeweiligen gesetzlichen<br />
Voraussetzungen zu erfüllen sind. 79 § 16 BNatSchG trifft keine<br />
Aussagen dazu, wie die Bevorratung erfolgt; <strong>de</strong>nkbar sind die<br />
Erfassung in best<strong>im</strong>mten Verzeichnissen bzw. die Verbuchung in<br />
Ökokonten o<strong>de</strong>r sog. Flächenpools. Regelungen hierzu bleiben<br />
gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG zu untersagen; die Behör<strong>de</strong> hat gem. § 16 Abs. 2 BNatSchG <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn vorbehalten. Dasselbe<br />
gilt für die Voraussetzungen für eine Erfassung o<strong>de</strong>r Verbuchung,<br />
etwa in Form von Genehmigungen o<strong>de</strong>r durch Verträge, die mit<br />
Erfolgt <strong>de</strong>r Eingriff durch ein Vorhaben, das einer <strong>im</strong>missionsschutzrechtlichen<br />
<strong>de</strong>n für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behör<strong>de</strong>n<br />
Genehmigung bedarf, so än<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Umstand, abgeschlossen wer<strong>de</strong>n müssen.<br />
dass es wegen <strong>de</strong>r <strong>naturschutzrechtliche</strong>n <strong>Eingriffsregelung</strong> einer<br />
Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG bedarf, nichts daran, dass<br />
65 BT-Drucks. 16/12274, S. 58.<br />
66 Vgl. dazu Kloepfer (Fn. 17), § 11 Rn. 100; Schmidt/Kahl (Fn. 18), § 6 Rn. 31;<br />
es sich bei <strong>de</strong>r Genehmigung nach § 6 BImSchG um eine gebun<strong>de</strong>ne<br />
Entscheidung 72 han<strong>de</strong>lt. <strong>Die</strong>se erhält aufgrund von § 15 67 Vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1990, UPR 1990, 105; Scheidler, in: Feldhaus (Fn. 19),<br />
Koehl, apf 2007, B89 (B93 f.); Gellermann (Fn. 16), § 19 BNatSchG, Rn. 23 ff.<br />
Abs. 5 BNatSchG auf <strong>de</strong>r Tatbestandsseite lediglich ein werten<strong>de</strong>s § 6 BImSchG, Rn. 66.<br />
Element. 73<br />
68 Schmidt/Kahl (Fn. 18), § 6 Rn. 31.<br />
69 Kloepfer (Fn. 17), § 11 Rn. 100.<br />
70 BVerwG, Urt. 17.1.2007, NVwZ 2007, 581 in analoger Anwendung <strong>de</strong>s § 75<br />
dann kein Ermessen mehr. 71 71 BVerwG, Urt. v. 27.10.2000, UPR 2001, 144.<br />
Wer<strong>de</strong>n als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört, die für dort<br />
leben<strong>de</strong> streng geschützte Tier- und Pflanzenarten (vgl. § 7 Abs. 2<br />
Nr. 14 BNatSchG) nicht ersetzbar sind, so war nach § 19 Abs. 3<br />
Abs. 1a Satz 2 VwVfG (zu einer straßenrechtlichen Planfeststellung).<br />
72 Scheidler, in: Feldhaus (Fn. 19), § 6 BImSchG, Rn. 11 ff.<br />
73 Scheidler, in:Feldhaus(Fn.19),§6BImSchG,Rn.66.<br />
Satz 2 BNatSchG a. F. 74 <strong>de</strong>r Eingriff nur zulässig, wenn er aus<br />
zwingen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s überwiegen<strong>de</strong>n öffentlichen Interesses 74 Siehe dazu VGH Kassel, Urt. v. 17.6.2008, UPR 2008, 455 = NuR 2008, 785.<br />
gerechtfertigt war. <strong>Die</strong>se Best<strong>im</strong>mung wur<strong>de</strong> <strong>im</strong> Hinblick auf die 75 BT-Drucks. 16/12274, S. 58.<br />
Neuaufnahme eines ausgewählten Kreises von nicht europarechtlich<br />
geschützten Arten in die Son<strong>de</strong>rregelung <strong>de</strong>s § 44 Abs. 5 77 Siehe z.B. Art.6a Abs.3a BayNatSchG.<br />
76 BT-Drucks. 16/12274, S. 59.<br />
Satz2bis5BNatSchGnichtübernommen.<strong>Eingriffsregelung</strong>und<br />
78 Kloepfer (Fn. 17), § 11 Rn. 99; siehe allgemein zu Ökokonten auch Britz, UPR<br />
1999, 205.<br />
beson<strong>de</strong>res Artenschutzrecht bil<strong>de</strong>n <strong>de</strong>mnach selbständige Regelungsbereiche.<br />
75 NatSchG, Rn.<br />
79 Vgl. Tausch, Bayerisches Naturschutzgesetz – Kommentar (2007), Art. 6a Bay-<br />
25.<br />
UPR 4/2010<br />
139
e) Verfahrensrechtliche Fragen (§ 17 BNatSchG)<br />
(§ 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG). Ersteres meint Kompensationsmaßnahmen<br />
entsprechend § 15 BNatSchG, Letzteres kommt zum<br />
aa) Beibehaltung <strong>de</strong>s „Huckepack-Verfahrens“ (§ 17 Abs. 1<br />
Tragen, wenn sich ein Eingriff nach Abwägung als unzulässig<br />
BNatSchG)<br />
erweist (§ 15 Abs. 5 BNatSchG). 87<br />
Bereits nach bisherigem Recht wur<strong>de</strong>n Entscheidungen über<br />
die <strong>naturschutzrechtliche</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong> nach § 19 BNatSchG dd) Sonstige Verfahrensfragen<br />
a. F. nicht in einem eigenständigen Verfahren getroffen, son<strong>de</strong>rn<br />
gem. § 20 Abs. 2 BNatSchG a. F. <strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>r nach an<strong>de</strong>ren § 17 Abs. 4 BNatSchG trifft Best<strong>im</strong>mungen über die vom Verursacher<br />
eines Eingriffs beizubringen<strong>de</strong>n Unterlagen, um die ent-<br />
Rechtsvorschriften erfor<strong>de</strong>rlichen Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung,<br />
Zust<strong>im</strong>mung, Planfeststellung o<strong>de</strong>r sonstigen Entscheidung<br />
bzw. <strong>im</strong> Anzeigeverfahren als <strong>de</strong>ren integraler Bestandteil. <strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>r <strong>Eingriffsregelung</strong> erfor<strong>de</strong>rlichen Prüfungen vorschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
Behör<strong>de</strong> in die Lage zu versetzen, möglichst zügig die<br />
Hierfür wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r anschauliche Begriff „Huckepack-Verfahren“ nehmen zu können. Nachfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>n zur Vervollständigung<br />
<strong>de</strong>r Antragsunterlagen sollen damit möglichst vermie-<br />
geprägt. 80 Mit § 17 Abs. 1 BNatSchG wur<strong>de</strong> diese „Huckepack-<br />
Lösung“, die <strong>de</strong>r Verfahrensökonomie dient 81 , beibehalten: Auch <strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. <strong>Die</strong> getroffenen Regelungen sind solchen aus <strong>de</strong>m<br />
nach neuem Recht ist für die Feststellung <strong>de</strong>r Rechtsfolgen bei Lan<strong>de</strong>snaturschutzrecht nachgebil<strong>de</strong>t. Sind Vorhaben mit komplexen<br />
Eingriffen in <strong>de</strong>n Naturhaushalt verbun<strong>de</strong>n, kann die<br />
Vorliegen eines Eingriffes in erster Linie die Behör<strong>de</strong> zuständig,<br />
die über die Zulassung von Vorhaben nach an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften,<br />
d. h. nach <strong>de</strong>m jeweiligen Fachrecht entschei<strong>de</strong>t. Sie <strong>de</strong>n Angaben hinaus vom Vorhabenträger die Vorlage eines ent-<br />
Behör<strong>de</strong> über die nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG zu machen-<br />
muss die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige sprechen<strong>de</strong>n Gutachtens verlangen, das ihr die Entscheidung über<br />
Behör<strong>de</strong> beteiligen, in<strong>de</strong>m sie das Benehmen 82 mit ihr herstellt, die festzusetzen<strong>de</strong>n Rechtsfolgen <strong>de</strong>s Eingriffs ermöglicht (§ 17<br />
soweit nicht eine weitergehen<strong>de</strong> Form <strong>de</strong>r Beteiligung vorgesehen Abs. 4 Satz 2 BNatSchG). 88 <strong>Die</strong> Darstellung <strong>de</strong>r nach § 17 Abs. 4<br />
ist. So sehen insbeson<strong>de</strong>re zahlreiche Lan<strong>de</strong>snaturschutzgesetze ein Satz 1 BNatSchG erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben kann dabei in <strong>de</strong>r Regel<br />
Einvernehmen mit <strong>de</strong>n Naturschutzbehör<strong>de</strong>n vor. <strong>Die</strong>se Regelungen<br />
bleiben unberührt. 83 gen. 89 Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt zu<strong>de</strong>m § 17 Abs. 10<br />
jeweils auch <strong>im</strong> Rahmen <strong>de</strong>r Unterlagen nach § 6 UVPG erfol-<br />
BNatSchG, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m bisherigen § 20 Abs. 5 BNatSchG a. F. entspricht.<br />
bb) Einführung einer subsidiäre Eingriffsgenehmigung (§ 17 Abs. 3<br />
BNatSchG)<br />
Entsprechend lan<strong>de</strong>srechtlicher Best<strong>im</strong>mungen sieht § 17<br />
Nach bisherigem Recht gab es bun<strong>de</strong>srechtlich kein eigenes<br />
<strong>naturschutzrechtliche</strong>s Verwaltungsverfahren: Soweit Eingriffsvorhaben<br />
we<strong>de</strong>r zulassungs- noch anzeigepflichtig waren, wur<strong>de</strong>n die<br />
Eingriffsfolgen aus § 19 BNatSchG a. F. nicht aktiviert (siehe § 20<br />
Abs. 1 BNatSchG a. F.). Allerdings hatten die meisten Län<strong>de</strong>r von<br />
<strong>de</strong>r durch § 18 Abs. 5 BNatSchG a. F. eröffneten Möglichkeit<br />
Abs.5BNatSchGvor,dassfürdieErfüllung<strong>de</strong>rKompensationsverpflichtungen<br />
Sicherheitsleistungen verlangt wer<strong>de</strong>n können.<br />
Solche wer<strong>de</strong>n allerdings nur bei größeren Eingriffsvorhaben relevant,<br />
insbeson<strong>de</strong>re, wenn dabei auf Grund <strong>de</strong>s Ausmaßes und <strong>de</strong>r<br />
Intensität <strong>de</strong>r Beeinträchtigungen von Funktionen <strong>de</strong>s Naturhaushalts<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Landschaftsbilds die tatsächliche Durchführung<br />
Gebrauch gemacht, weitergehen<strong>de</strong> Vorschriftenzuerlassenund von Ausgleich und Ersatz sichergestellt wer<strong>de</strong>n muss. 90 <strong>Die</strong> in<br />
die aus Sicht <strong>de</strong>s Naturschutzes nicht eben erstrebenswerte Lücke<br />
durch die Einführung <strong>naturschutzrechtliche</strong>r Genehmigungso<strong>de</strong>r<br />
Anzeigeverfahren vor <strong>de</strong>n unteren Naturschutzbehör<strong>de</strong>n<br />
§ 17 Abs. 6 BNatSchG vorgesehene Erfassung <strong>de</strong>r für Ausgleich<br />
und Ersatz in Anspruch genommenen Flächen und <strong>de</strong>r darauf<br />
durchgeführten Maßnahmen in einem beson<strong>de</strong>ren Verzeichnis ist<br />
geschlossen. 84 Entsprechend <strong>de</strong>rartiger Län<strong>de</strong>rvorschriften sieht insbeson<strong>de</strong>re zur Vermeidung von Doppelbelegungen <strong>de</strong>r Flächen<br />
jetzt erstmals auf Bun<strong>de</strong>sebene § 17 Abs. 3 BNatSchG eine subsidiäre<br />
Eingriffsgenehmigung vor, die nur dann zum Tragen §17Abs.7BNatSchGgetroffenenRegelungen–dieindieser<br />
mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfor<strong>de</strong>rlich. Ziel <strong>de</strong>r in<br />
kommt, wenn nach sonstigem Fachrecht ein Zulassungs- o<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r ähnlicher Form in <strong>de</strong>n meisten Län<strong>de</strong>rn bestehen – ist es,<br />
Anzeigeverfahren für <strong>de</strong>n Eingriff nicht vorgesehen ist. Mit dieser sicherzustellen, dass die in <strong>de</strong>n Zulassungsentscheidungen festgesetzten<br />
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die zur Sicherung<br />
Regelung wur<strong>de</strong> § 20 Abs. 1 BNatSchG a. F., nach <strong>de</strong>r die Kompensationspflicht<br />
von Eingriffen einer behördlichen Entscheidung <strong>de</strong>s damit angestrebten Erfolgs angeordneten Unterhaltungsmaßnahmen<br />
auch tatsächlich durchgeführt wer<strong>de</strong>n bzw. durchgeführt<br />
o<strong>de</strong>r Anzeige bedurfte, obsolet und wur<strong>de</strong> daher nicht in das neue<br />
Recht übernommen. 85 wor<strong>de</strong>n sind. Satz 1 regelt hierzu eine entsprechen<strong>de</strong> Prüfungspflicht<br />
<strong>de</strong>r Zulassungsbehör<strong>de</strong>, die dann gegebenenfalls in <strong>de</strong>r<br />
cc) Untersagungsverfügung und weitere Anordnungen (§ 17 Abs. 8 Lage ist, die von ihr getroffenen Festsetzungen <strong>im</strong> Wege <strong>de</strong>s Verwaltungszwangs<br />
BNatSchG)<br />
durchzusetzen. 91 § 17 Abs. 9 Satz 1 BNatSchG<br />
§ 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG enthält erstmals auf bun<strong>de</strong>srechtlicher<br />
80 Gesetzesbegründung zum BNatSchG 2002, BT-Drucks. 14/6378, S. 49; siehe<br />
Ebene eine Ermächtigungsgrundlage für die zuständigen<br />
auch Kloepfer (Fn. 17), § 11 Rn. 112; Schmidt/Kahl (Fn. 18), § 6 Rn. 24; Gellermann<br />
(Fn. 16), § 20 BNatSchG, Rn. 6.<br />
Behör<strong>de</strong>n, Untersagungsverfügungen zu treffen, wenn ein Eingriff 81 Kloepfer (Fn. 17), § 11 Rn. 112.<br />
ohne die erfor<strong>de</strong>rliche Zulassung o<strong>de</strong>r Anzeige vorgenommen 82 „Benehmen“ als die schwächste Beteiligungsform be<strong>de</strong>utet, dass <strong>de</strong>r Naturschutzbehör<strong>de</strong><br />
<strong>im</strong> Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird, mit <strong>de</strong>r<br />
wird. „Erfor<strong>de</strong>rliche Zulassung o<strong>de</strong>r Anzeige“ in diesem Sinne ist<br />
sich die Genehmigungsbehör<strong>de</strong> zwar auseinan<strong>de</strong>rzusetzen hat, an die sie aber<br />
nicht nur die zulassen<strong>de</strong> und die <strong>Eingriffsregelung</strong> lediglich nicht gebun<strong>de</strong>n ist, vgl. Gellermann (Fn. 16), § 20 BNatSchG, Rn. 8.<br />
„Huckepack“ mit behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong> Entscheidung <strong>de</strong>r Fachbehör<strong>de</strong>,<br />
son<strong>de</strong>rn auch die subsidiäre Eingriffsgenehmigung nach § 17<br />
Abs. 3 BNatSchG. <strong>Die</strong> Untersagungsverfügung soll sicherstellen,<br />
83 BT-Drucks. 16/12274, S. 59.<br />
84 Gellermann (Fn. 16), § 20 BNatSchG, Rn. 4; siehe z. B. für Bayern Art. 6a Abs. 6<br />
BayNatSchG.<br />
85 BT-Drucks. 16/12274, S. 59.<br />
dass die ohne Berücksichtigung möglicher Auswirkungen auf die<br />
86 BT-Drucks. 16/12274, S. 60.<br />
betroffenen Funktionen <strong>de</strong>s Naturhaushalts und <strong>de</strong>s Landschaftsbil<strong>de</strong>s<br />
begonnenen Vorhaben nicht weitergeführt wer<strong>de</strong>n. 86 87 BT-Drucks. 16/12274, S. 60.<br />
Ist<br />
88 BT-Drucks. 16/12274, S. 59.<br />
eine Legalisierung <strong>de</strong>s Vorhabens nicht auf an<strong>de</strong>re Weise möglich, 89 BT-Drucks. 16/12274, S. 59.<br />
soll die zuständige Behör<strong>de</strong> Maßnahmen nach § 15 BNatSchG 90 BT-Drucks. 16/12274, S. 59.<br />
o<strong>de</strong>r die Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>s früheren Zustan<strong>de</strong>s anordnen 91 BT-Drucks. 16/12274, S. 60.<br />
140 UPR 4/2010
Das am 1.3.2010 in Kraft getretene neue BNatSchG normiert<br />
die <strong>naturschutzrechtliche</strong> <strong>Eingriffsregelung</strong> in <strong>de</strong>n §§ 13 bis 18<br />
BNatSchG. <strong>Die</strong> bisherige Konzeption <strong>de</strong>r <strong>Eingriffsregelung</strong> (vgl.<br />
§§ 18 bis 21 BNatSchG a. F.) wird <strong>im</strong> Wesentlichen beibehalten,<br />
jedoch ergeben sich einige Modifizierungen <strong>im</strong> Detail, die auch<br />
darauf zurückzuführen sind, dass <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgesetzgeber nicht<br />
mehr nur darauf beschränkt ist, bloße Rahmenvorschriften zu<br />
erlassen, son<strong>de</strong>rn – dank <strong>de</strong>r Fö<strong>de</strong>ralismusreform 2006 – erstmals<br />
<strong>im</strong> Bereich <strong>de</strong>s Naturschutzrechts unmittelbar gelten<strong>de</strong> Vollregelungen<br />
treffen kann. Dementsprechend enthalten die §§ 13 bis 18<br />
BNatSchG einige Best<strong>im</strong>mungen, die bislang nur lan<strong>de</strong>srechtlich<br />
geregelt waren. Neu eingefügt wur<strong>de</strong> § 13 BNatSchG, <strong>de</strong>r nicht<br />
nur das Prinzip <strong>de</strong>r <strong>naturschutzrechtliche</strong>n <strong>Eingriffsregelung</strong> kompr<strong>im</strong>iert<br />
beschreibt, son<strong>de</strong>rn gleichzeitig als „allgemeiner Grundsatz“<br />
i.S.v. Art.72 Abs.3 Nr.2 GG zu verstehen ist. Das Grundkonzept<br />
<strong>de</strong>r <strong>Eingriffsregelung</strong> ist damit resistent gegenüber einer<br />
Abweichungsgesetzgebung <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r.<br />
Der Eingriffstatbestand (nunmehr § 14 BNatSchG) als Schlüssel<br />
zur Anwendung <strong>de</strong>r <strong>Eingriffsregelung</strong> bleibt gegenüber <strong>de</strong>m<br />
BNatSchG a. F. inhaltlich unverän<strong>de</strong>rt. Neu ist § 15 Abs. 1 Satz 2<br />
BNatSchG, <strong>de</strong>r Beeinträchtigungen für vermeidbar erklärt, wenn<br />
zumutbare Alternativen, <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Eingriff verfolgten Zweck<br />
am gleichen Ort ohne o<strong>de</strong>r mit geringeren Beeinträchtigungen<br />
von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. § 15 Abs. 2<br />
Satz 4 BNatSchG stellt erstmals klar, dass insb. Naturschutzgebiete,<br />
Nationalparke, Biosphärenreservate o<strong>de</strong>r Landschaftsschutzgebiete<br />
nicht von vorneherein als geeignete Kompensationsflächen<br />
ausschei<strong>de</strong>n. Mit <strong>de</strong>r Verwendung <strong>de</strong>s Begriffs „Naturraum“ in<br />
§15Abs.2Satz3BNatSchGwirdjetztauchdieräumlicheKomponente<br />
von Ersatzmaßnahmen ausdrücklich angesprochen. Neu<br />
sind auch die Regelungen in § 15 Abs. 3 BNatSchG, wonach bei<br />
<strong>de</strong>r Inanspruchnahme von land- o<strong>de</strong>r forstwirtschaftlich genutzten<br />
Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle<br />
Belange Rücksicht zu nehmen ist. § 15 Abs. 4<br />
BNatSchG for<strong>de</strong>rt, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in<br />
<strong>de</strong>m jeweils erfor<strong>de</strong>rlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich<br />
zu sichern sind. Insofern hatte das BNatSchG a. F. in § 18 bislang<br />
nur einen Regelungsauftrag an die Län<strong>de</strong>r enthalten. Zu Ersatzzahlungen<br />
trifft jetzt § 15 Abs. 6 BNatSchG erstmals bun<strong>de</strong>srechtliche<br />
Regelungen, wie sie bislang in Lan<strong>de</strong>sgesetzen enthalten<br />
waren.Ebenfallsneuist§16BNatSchG,<strong>de</strong>r–wiebisherauch<br />
schon Lan<strong>de</strong>srecht – unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen die<br />
Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen mittels Ökokonten,<br />
Flächenpools o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer Maßnahmen ermöglicht.<br />
verpflichtet zur Anzeige <strong>de</strong>r Beendigung eines Eingriffsvorhabens<br />
an die zuständige Behör<strong>de</strong>, die damit in die Lage versetzt wird, zu<br />
überprüfen, ob <strong>de</strong>r Eingriff in <strong>de</strong>r zugelassenen Form stattgefun<strong>de</strong>n<br />
hat und Kompensationsmaßnahmen wie festgesetzt durchge-<br />
Anzuzeigen ist aber auch die Unterbrechung<br />
eines Eingriffs. Der Unterbrechung steht dabei nach Satz 2 die<br />
nur unwesentliche Weiterführung <strong>de</strong>s Eingriffs gleich. In diesen<br />
Fällen soll die zuständige Behör<strong>de</strong> in die Lage versetzt wer<strong>de</strong>n,<br />
gem. § 17 Abs. 9 Satz 3 BNatSchG vorläufige SicherungsmaßnahmeninBezugaufdieDurchführungvonAusgleichs-undErsatzmaßnahmen<br />
anzuordnen o<strong>de</strong>r die Kompensation für <strong>de</strong>n bis<br />
dahin verwirklichten Eingriff festzusetzen, wenn das Gesamtvorhaben<br />
absehbar nicht realisiert wird.<br />
führt wor<strong>de</strong>n sind. 92 92 BT-Drucks. 16/12274, S. 60.<br />
3. Verhältnis zum Baurecht (§ 19 BNatSchG)<br />
Nahezu wortgleich wur<strong>de</strong>n die Best<strong>im</strong>munen <strong>de</strong>s § 21<br />
BNatSchG a. F., die das Verhältnis <strong>de</strong>r <strong>naturschutzrechtliche</strong>n<br />
<strong>Eingriffsregelung</strong> zum Baurecht regeln, übernommen; sie fin<strong>de</strong>n<br />
sichjetztin§18BNatSchG.Danach ist weiterhin zu unterschei<strong>de</strong>n<br />
zwischen Eingriffen, die aufgrund <strong>de</strong>r Bauleitplanung zu<br />
erwarten sind und Eingriffen aufgrund von Einzelbauvorhaben.<br />
Für erstere verweist § 18 Abs. 1 BNatSchG auf die „Vorschriften<br />
<strong>de</strong>s Baugesetzbuchs“, mithin auf § 1a Abs. 3 BauGB. 93 Hierbei ist<br />
zu beachten, dass sich die Frage, ob ein Bauleitplan einen Eingriff<br />
darstellt, nach <strong>de</strong>m BNatSchG beurteilt, namentlich nach § 14<br />
BNatSchG, wohingegen die Frage, welche Konsequenzen dieser<br />
Eingriff gegebenenfalls nach sich zieht, nach <strong>de</strong>m BauGB zu beur-<br />
Für Einzelbauvorhaben gelten die Absätze 2 bis 4 <strong>de</strong>s<br />
§ 18 BNatSchG, die danach differenzieren, in welchem <strong>de</strong>r Plan-<br />
teilen ist. 94 94 Vgl. Schmidt/Kahl (Fn. 18), § 6 Rn. 34.<br />
bereiche nach BauGB ein Vorhaben realisiert wer<strong>de</strong>n soll. 95 95 Näher dazu Kloepfer (Fn. 17), § 11 Rn. 120; Schmidt/Kahl (Fn. 18), § 6 Rn. 34.<br />
IV. Zusammenfassung<br />
Beibehalten wur<strong>de</strong> die sog. „Huckepack-Lösung“ (vgl. § 20<br />
Abs. 2 BNatSchG a. F.): Für die Feststellung <strong>de</strong>r Rechtsfolgen bei<br />
Vorliegen eines Eingriffes ist in erster Linie die Behör<strong>de</strong> zuständig,<br />
die über die Zulassung von Vorhaben nach an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften,<br />
d. h. nach <strong>de</strong>m jeweiligen Fachrecht, entschei<strong>de</strong>t (§ 17<br />
Abs. 1 BNatSchG). § 17 Abs. 3 BNatSchG sieht jetzt aber – erstmals<br />
auf Bun<strong>de</strong>sebene – eine subsidiäre Eingriffsgenehmigung<br />
vor, die nur dann zum Tragen kommt, wenn nach sonstigem<br />
Fachrecht ein Zulassungs- o<strong>de</strong>r Anzeigeverfahren für <strong>de</strong>n Eingriff<br />
nicht vorgesehen ist. § 20 Abs. 1 BNatSchG a. F. wur<strong>de</strong> damit<br />
obsolet und daher nicht in das neue Recht übernommen. Untersagungsverfügungen<br />
und weitergehen<strong>de</strong> Maßnahmen für <strong>de</strong>n Fall,<br />
dass ein Eingriff ohne die erfor<strong>de</strong>rliche Zulassung o<strong>de</strong>r Anzeige<br />
vorgenommen wird, ermöglicht jetzt § 17 Abs. 8 BNatSchG.<br />
93 Näher dazu Kloepfer (Fn. 17), §11 Rn. 118f.; Schmidt/Kahl (Fn. 18), § 6 Rn. 32 ff.<br />
UPR 4/2010<br />
141